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Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 03/03 K Halle, 26.08.2003

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(1)

Vergabekammer

beim Regierungspräsidium Halle

Beschluss

AZ: VK Hal 03/03 K Halle, 26.08.2003

§ 128 Abs. 4 GWB, § 80 VwVfG LSA

§ 118 Absatz 1 Satz 1, 2 BRAGO - Kostenfestsetzung nach BRAGO

- teilweise gesamtschuldnerische Festsetzung - keine Verzinsung

In dem Nachprüfungsverfahren

der Bietergemeinschaft

……..GmbH

………

……… GmbH

………

Verfahrensbevollmächtigte RAe ……..

……..

Antragstellerin zu 1)

der …….. GmbH

……..

Verfahrensbevollmächtigte RAe ……

……….

Antragstellerin zu 2) gegen

die ………. mbH

………

Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte …….

Antragsgegnerin

(2)

unter Beiladung der

Bieterin …….. GmbH

………

Verfahrensbevollmächtigte

…….. Rechtsanwälte

Beigeladene

w e g e n

der gerügten Vergabeverstöße zur Maßnahme „Abriss und Entsorgung des Chloralkalielekt- rolysebetriebes Chlor III“ hat die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Oberregierungsrat Thomas, der beamteten Beisitzerin Bauamt- frau Pönitz und des ehrenamtlichen Beisitzers Herrn Dolge beschlossen:

1. Die der Antragsgegnerin durch die anwaltliche Ver- tretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen

haben die Antragstellerin zu 1) für das Verfahren VK Hal 03/03 und die Antragstellerin zu 2) für das Verfahren VK Hal 04/03 zu tragen. Die Kosten für das Verfahren VK Hal 03/03 werden auf 3.114,20 Euro und für das Ver- fahren VK Hal 04/03 auf 3.114,20 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

Gründe

Mit Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle vom 08.05.2003, wur- den die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu 1) zu VK Hal 03/03 und der Antrag- stellerin zu 2) zu VK Hal 04/03 auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin für notwendig erklärt.

Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) legten mit Schriftsatz vom 26.05.2003 sowie 23.05.2003 gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle vom 08.05.2003 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Naumburg ein.

Mit Schreiben vom 27.06.2003 zog die Antragstellerin zu 1) die sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Naumburg zurück.

Weiterhin wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Naumburg 1 Verg 6/03 vom 11.07.2003 die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) zurückgewiesen.

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 04.07.2003 sowie vom 14.05.2003 beantragt, den Betrag der zu erstattenden Kosten, ausgehend von einem Streit- wert (Gegenstandswert) in Höhe von 305.000,00 EUR auf je 2.079,20 EUR festzusetzen.

(3)

Weiterhin beantragt er gegenüber der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) als Gesamtschuldner, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 610.000,00 EUR, eine Be- sprechungsgebühr in Höhe von 3.101,40 EUR sowie Reisekosten in Höhe von 10,80 EUR

In Bezug auf die Festsetzung der Mehrwertsteuer verweist der Bevollmächtigte der Antrags- gegnerin auf die Vorsteuerabzugsberechtigung seiner Mandantin.

Der Kostenfestsetzungsantrag wurde der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) zur Stellungnahme übersandt.

Die Antragstellerin zu 1) teilte mit, dass sie keine Einwände gegen den Kostenfestsetzungs- antrag der Antragsgegnerin habe.

Die Antragstellerin zu 2) äußerte sich mit Schreiben vom 22.07.2003 dahingehend, dass sie dem Antrag unter III., die Antragstellerin zu 2) neben der Antragstellerin zu 1) als Gesamt- schuldner für die Gebühren der mündlichen Verhandlung (Besprechungsgebühr bei einem Streitwert von 610.000,00 EUR) haften zu lassen, widerspreche.

Durch eine gesamtschuldnerische Festsetzung sei der Antragstellerin zu 2) das Insolvenzri- siko der Antragstellerin zu 1) auferlegt. Die Antragstellerin zu 2) hafte auch für die Bespre- chungsgebühr jedoch dürfe diese nur nach einem Streitwert von 305.000,00 EUR berechnet werden.

Insofern sei klarzustellen, dass die Vergabekammer von der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) zwar insgesamt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Gebühr in Höhe von 3.101,40 verlangen könne, von jeder Antragstellerin jedoch maximal ein Betrag in Höhe von 2.059,20 EUR.

Ferner seien die Antragstellerin zu 2), die Zinsen jeweils erst ab dem Eingang des korrigier- ten Festsetzungsantrags auszusprechen.

Die Gegendarstellung der Antragstellerin zu 2) wurde der Antragsgegnerin zur Stellungnah- me übersandt.

Seitens der Antragsgegnerin gab es keine weitere Äußerung.

Der Antrag der Antragsgegnerin ist zulässig jedoch nur teilweise begründet.

Die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle hat gemäß § 128 Abs. 4 des GWB i.V.m. § 80 VwVfG LSA auf Antrag des Erstattungsberechtigten den Betrag der zu erstatten- den notwendigen Aufwendungen festzusetzen.

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen ist in Höhe von je 3.635,30 Euro für die Antragstellerin zu 1) und für die Antragstellerin zu 2) begründet, im Übrigen unbe- gründet.

(4)

Die festgesetzten Kosten errechnen sich wie folgt:

Berechnung:

Streitwert (5 % aus Auftragssumme gem.

§ 12a GKG, § 128 GWB) 305.000,00 EUR

Kostenfestsetzung für die Antragstellerin zu 1):

10/10 Geschäftsgebühr § 118 Absatz 1 Satz 1 BRAGO 2.059,20 EUR

10/10 Besprechungsgebühr § 118 Absatz 1 Satz 2 BRAGO 2.059,20 EUR lediglich beantragt 1.550,70 EUR

Postpauschale § 26 BRAGO 20,00 EUR

Reisekosten § 28 Abs. 1,2 Nr. 1 BRAGO zur Hälfte 5,40 EUR

__________________________________________________________________________

Endbetrag 3.635,30 EUR

Berechnung:

Streitwert (5 % aus Auftragssumme gem.

§ 12a GKG, § 128 GWB) 305.000,00 EUR

Kostenfestsetzung für die Antragstellerin zu 2):

10/10 Geschäftsgebühr § 118 Absatz 1 Satz 1 BRAGO 2.059,20 EUR

10/10 Besprechungsgebühr § 118 Absatz 1 Satz 2 BRAGO 2.059,20 EUR lediglich beantragt 1.550,70 EUR

Postpauschale § 26 BRAGO 20,00 EUR

Reisekosten § 28 Abs. 1,2 Nr. 1 BRAGO zur Hälfte 5,40 EUR

__________________________________________________________________________

Endbetrag 3.635,30 EUR

Der Geschäftswert (Streitwert) ist lt. Beschluss des OLG mit einem Wert auf bis zu 305.000,00 Euro festgelegt worden. Dieser ist auch für die Vergabekammer bindend.

Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erhält der Rechtsanwalt als Geschäftsgebühr fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr.

Die Gebühr ist gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwie- rigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(5)

Eine Festsetzung von 10/10 der vollen Rahmengebühr für das o.g. vergaberechtliche Nach- prüfungsverfahren ist nicht unbillig hoch. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist im Hinblick auf Art, Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des gegenständlichen Nachprüfungsverfah- rens angemessen.

Die Post/Telekommunikationskosten gemäß § 26 BRAGO konnten pauschal mit je 20,00 EUR in Ansatz gebracht werden.

Dem Antrag unter III., die Besprechungsgebühr bei einem Streitwert von 610.000,00 EUR gesamtschuldnerisch festzusetzen kann die Kammer nur teilweise entsprechen. Die bean- tragte Besprechungsgebühr wird trotz des doppelten Streitwertes in voller Höhe gewährt, da dieser Betrag erheblich weniger ist als der tatsächlich zustehende Betrag. Zur Berechnung der Besprechungsgebühr wird der festgesetzte Streitwert des OLG Naumburg in Höhe von 305.000,00 EUR zugrunde gelegt.

Aufgrund der Tatsache, dass nur eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, konnte die Besprechungsgebühr in Höhe von 2.059.20 EUR nur einmalig je zur Hälfte angerechnet werden.

Die Reisekosten wurden analog der Besprechungsgebühr festgesetzt.

In Bezug auf den Antrag der Verzinsung mit 5 % kann diesem nicht stattgegeben werden.

Eine Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages ab Antragstellung ist im Nachprüfungsver- fahren vor der Vergabekammer, wie im Widerspruchsverfahren, nicht vorgesehen. Der die Kostenerstattung regelnde § 128 Abs. 4 GWB verweist auf die Vorschrift des § 80 VwVfG LSA. Dieser sieht eine Verzinsung nicht vor.

Auch eine Verzinsungspflicht analog § 104 Zivilprozessordnung (ZPO) ist in § 80 VwVfG nicht vorgesehen.

Ein Zinsanspruch besteht allenfalls analog §§ 291, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Prozesszinsen ab Klageerhebung (vor dem Verwaltungsgericht).

Das Nachprüfungsverfahren ist aus den folgenden Gründen mit einem Widerspruchsverfah- ren und nicht mit einem Verwaltungsprozess vergleichbar: Die Entscheidung ergeht durch eine typische Verwaltungsentscheidung, einen Verwaltungsakt (§ 114 Abs. 3 Satz 1 GWB).

Die Kostenfestsetzung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Demnach war dieser Antrag auch zurückzuweisen.

Die Mehrwertsteuer war aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht festzusetzen.

Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB.

Die von der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) zu zahlenden Kosten für die Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin werden auf insgesamt 6.228,40 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) tragen die Kosten je zur Hälfte.

(6)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig,

§ 116 Abs. 1 GWB . Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustel- lung des Beschlusses beginnt, beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in 06618 Naumburg, einzulegen, § 117 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe- gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss der Vergabekammer ange- fochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird sowie die Tatsachen und Be- weismittel bezeichnen, auf die sich die Beschwerde stützt, § 117 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde muss durch einen bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 120 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 118 GWB.

gez. Thomas gez. Pönitz gez. Dolge

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