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beim Regierungspräsidium Halle Beschluss Vergabekammer

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(1)

Vergabekammer

beim Regierungspräsidium Halle

Beschluss

AZ: VK Hal 15/00K Halle, 01.10.2001

Kostenfestsetzung nach BRAGO

In dem Nachprüfungsverfahren der ..., ...

vertreten durch die Geschäftsführerin

Antragstellerin

gegen

den ...

...

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

...

vertreten durch ...

Antragsgegnerin

wegen

gerügtem Vergabeverstoß im Ausschreibungsverfahren zur ... in ..., hier: Los .. – ...“ hat die Vergabekammer beim Regierungs- präsidium Halle ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden

Oberregierungsrat Thomas, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsamtsrätin Katzsch und den ehrenamtlichen Beisitzer Dolge beschlossen:

1. Die der Antragsgegnerin durch die anwaltliche Vertre- tung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren sind von der Antragstellerin zu tragen. Diese werden auf insgesamt

... DM festgesetzt.

2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

15-00-K

(2)

2 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Berechnung:

Gegenstandswert: ... DM

Streitwert (5 % aus Gegenstandswert gem.

§ 12a GKG, § 128 GWB) ... DM

Kostenfestsetzung für die Antragsstellerin:

7,5/10 Geschäftsgebühr § 118 Absatz 1 Satz 1 BRAGO ... DM 7,5/10 Besprechungsgebühr § 118 Absatz 1 Satz 2 BRAGO ...DM Postpauschale § 26 BRAGO ... DM 16 % Mehrwertsteuer ... DM

__________________________________________________________________________

Endbetrag ... DM

Gründe

Mit Schriftsatz vom 19.06.2000 beantragt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegne- rin, die anwaltlichen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren gemäß § 128 IV 2 Vergabe- rechtsänderungsgesetz (VgRÄG) auf ... DM festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat am 20.03.2001 gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle vom 05.03.2001 sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt.

Darin macht sie geltend, dass die Regelung des § 128 Abs. 4 S. 2 Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) einschließlich der Verweisung in Satz 3 dieser Vorschrift auch einen Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners im Falle einer Antragsrücknahme begründe, sofern die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vom Antragsgegner für erforder- lich erachtet werde.

Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichtes Naumburg (1 Verg 5/01) vom 29.05.2001 wurde festgelegt, dass die Vergabekammer über die von der Antragsgegnerin begehrte Festset- zung seiner außergerichtlichen Kosten zu entscheiden hat. Seitens des Senats wurde der Antragsgegnerin ein entsprechender Erstattungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt.

Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.

Gemäß § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (VwVfG LSA) hat die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle auf Antrag des Erstattungsberechtigten den Betrag der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen festzusetzen.

(3)

3 Der Streitwert berechnet sich aus der Angebotssumme des Hauptangebotes der Antragstel- lerin in Höhe von ... DM.

Zur Berechnung des Streitwertes wird von dieser Angebotssumme in entsprechender An- wendung des § 12 a Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) eine Summe von fünf von hundert in Ansatz gebracht, was hier einen Streitwert entgegen den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von ... DM ergibt.

Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erhält der Rechtsanwalt als Geschäftsgebühr fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr.

Die Gebühr ist vom Rechtsanwalt gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im Einzelfall unter Be- rücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Um- fangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin werden zur Bemessung der Geschäftsgebühr nicht die 10/10 Gebühr angesetzt, sondern die Mittelgebühr von 7,5/10. Eine Festsetzung von 10/10 der vollen Rahmengebühr für das o.g. vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren entspricht nicht der Billigkeit.

Die angeblich komplizierte Materie des Vergaberechtsänderungsgesetzes sowie die Prüfung einer Vielzahl von Unterlagen im Rahmen des Vergabeverfahrens rechtfertigt nicht den An- satz des Höchstbetrages der Rahmengebühr.

Für das zugrunde liegende Nachprüfungsverfahren kann – im Vergleich zu anderen Nach- prüfungsverfahren – nicht von einer außergewöhnlichen Schwierigkeit oder einem über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand ausgegangen werden.

Im vorliegenden Fall wird eine Gebühr von 7,5/10 als angemessen erachtet, da der anwaltli- che Aufwand einem durchschnittlichen Nachprüfungsverfahren nach dem GWB entsprach.

Die Post/Telekommunikationskosten gemäß § 26 BRAGO konnten pauschal mit ...

DM in Ansatz gebracht werden.

Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB.

Die von der Antragstellerin zu zahlenden Kosten für die Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin werden auf ... DM festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig,

§ 116 Abs. 1 GWB . Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustel- lung des Beschlusses beginnt, beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in 06618 Naumburg, einzulegen, § 117 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe- gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss der Vergabekammer ange- fochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird sowie die Tatsachen und Be- weismittel bezeichnen, auf die sich die Beschwerde stützt, § 117 Abs. 2 GWB.

Die Beschwerde muss durch einen bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 120 Abs. 1 GWB.

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 118 GWB.

Thomas Katzsch Dolge

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