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Entscheidungen - Verfassungsbeschwerden anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „Diesel-Skandals“ erfolglos

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Verfassungsbeschwerden anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „Diesel-Skandals“ erfolglos"

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- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Dr. Daniel M. Krause, LL.M., Kurfürstendamm 190-192, 10707 Berlin,

2. Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1405/17 -

- 2 BvR 1780/17 -

In den Verfahren über

die Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG...,

1. gegen a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Mai 2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts München

vom 6. März 2017 - ER II Gs - 2238/17 - - 2 BvR 1405/17 -,

2. gegen a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Juli 2017 - 6 Qs 15/17 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. März 2017 - ER II Gs 3133/17 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts München

vom 21. März 2017 - ER II Gs 2811/17 - - 2 BvR 1780/17 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hermanns,

den Richter Müller

und die Richterin Langenfeld gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2018 einstimmig beschlossen:

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4 Die Verfahren 2 BvR 1405/17 und 2 BvR 1780/17 werden zur gemeinsa-

men Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung ange- nommen.

G r ü n d e:

A.

Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit tätiger deutscher Automobilhersteller und Muttergesellschaft verschiedener weiterer Automobilhersteller, unter anderem der Audi AG. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendet sie sich gegen die auf § 103 StPO gestützte Anordnung der Durchsuchung der Münchener Kanzleiräume der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day, die sie im Zuge des sogenannten „VW- Dieselskandals“ mandatiert hatte, sowie gegen die Sicherstellung von dort aufgefun- denen Unterlagen und Daten.

I.

1. Am 18. September 2015 gab das U.S. Department of Justice der Beschwerdefüh- rerin, der Audi AG und der Volkswagen Group of America, Inc. bekannt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschaften wegen des Einbaus potenzieller Abschalteinrichtungen in bestimmte Dieselfahrzeuge des Volkswagen- Konzerns ab dem Modelljahr 2009 und wegen der in diesem Zusammenhang gestell- ten Anträge auf Erteilung von Konformitätsbescheinigungen und abgegebenen Erklä- rungen eingeleitet worden sei.

Noch im September 2015 beauftragte die Beschwerdeführerin daraufhin die inter- national tätige Rechtsanwaltskanzlei Jones Day mit der „Beratung zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit den bei Dieselmotoren bekannt gewordenen Unregel- mäßigkeiten“, der Aufklärung des den Unregelmäßigkeiten zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Justizbehör- den (vgl. § 1 Nr. 1.1 der Mandatsvereinbarung vom 27. September 2015). Die Kanz- lei Jones Day führte in der Folge eine konzernweite interne Untersuchung durch, die sich auch auf die Sphäre der Audi AG bezog. Ihre Rechtsanwälte, darunter auch An- wälte aus dem Münchener Kanzleibüro, sichteten zahlreiche Unterlagen und Daten und führten eine Vielzahl von Interviews mit Mitarbeitern des Volkswagen-Konzerns.

Die Audi AG gestattete die Ermittlungen in ihrer Sphäre, erteilte der Kanzlei Jones Day jedoch selbst kein Mandat. Ihr Aufsichtsrat ermächtigte den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, über die Beschwerdeführerin Zugriff auf die die Audi AG betreffenden Ergebnisse der „External Investigation“ der Kanzlei Jones Day zu neh- men (Aufsichtsratsbeschluss vom 7. Oktober 2015). Laut Jahresabschlussbericht der Audi AG für das Geschäftsjahr 2015 erhielten Aufsichtsrat und Vorstand zum Zeit- punkt der Jahresabschlussaufstellung einen mündlichen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen.

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8 Am 11. Januar 2017 einigten sich die Beschwerdeführerin und das U.S. Department

of Justice im Rahmen eines sogenannten Plea Agreement auf die Zahlung eines Strafgeldes in Höhe von 2,8 Milliarden USD (das Plea Agreement mit-samt dem Statement of Facts kann auf der Internetseite des U.S. Department of Justice unter www.justice.gov/opa/press-release/file/924436/download abgerufen werden). Die Beschwerdeführerin bekannte sich in einem der Verständigung beigefügten State- ment of Facts schuldig, dass „VW“ - unter dieser Sammelbezeichnung werden die Beschwerdeführerin, die Audi AG und die Volkswagen Group of America, Inc. in dem Statement of Facts zusammengefasst (vgl. Nr. 4 des Statement of Facts) - Diesel- fahrzeuge mit unzulässigen Abgaskontrollvorrichtungen in den USA verkauft habe.

Betroffen waren Fahrzeuge der Marken Volkswagen und Audi mit 2,0 Liter- Dieselmotoren der Beschwerdeführerin und mit 3,0 Liter-Dieselmotoren, die die Audi AG entwickelt und hergestellt hatte. „VW“ habe die US-Aufsichtsbehörden und die Kunden in den Vereinigten Staaten darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge den US- Abgasnormen entsprochen hätten. Aufgrund des Schuldeingeständnisses verzichte- te das U.S. Department of Justice auf weitere strafrechtliche Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin oder eines ihrer verbundenen Unternehmen und Tochterunter- nehmen wegen der im Statement of Facts genannten oder den Behörden sonst be- kannten Sachverhalte, so etwa in Bezug auf die in den USA vertriebenen Fahrzeuge der Marke Porsche, in denen ebenfalls der 3,0 Liter-Dieselmotor der Audi AG verbaut worden war (vgl. Nr. 4 des Plea Agreement).

2. In Deutschland sind unter anderem die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II mit den Sachverhalten um die 2,0 Liter- und 3,0 Liter-Diesel-motoren be- fasst.

Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen mehrere Be- schuldigte geführten Ermittlungsverfahrens (Az.: 411 Js 49032/15) sind Abgasmani- pulationen an Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA189, also dem von der Be- schwerdeführerin entwickelten und hergestellten 2,0 Liter-Dieselmotor (vgl. auch Nr.

32 des Statement of Facts). Wie die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfah- ren vorgetragen hat, geht die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens im Ausgangs- punkt auf eine von ihr am 24. September 2015 erstattete Strafanzeige zurück. Seit dem 14. April 2016 richten sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braun- schweig auch gegen die Beschwerdeführerin selbst, im Hinblick auf eine mögliche Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.

Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit den 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG führte die Staatsanwaltschaft München II zunächst Vorermittlungen. Im Rahmen der Vorermittlungen unterrichteten Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day die sachbe- arbeitenden Staatsanwälte in drei Präsentationen mündlich über die Zwischenergeb- nisse der internen Ermittlungen. Die Präsentationen erfolgten im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin. Angesichts der Veröffentlichung des Plea Agreement und der im Statement of Facts dargestellten Sachverhalte leitete die Staatsanwaltschaft München II am 1. März 2017 Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts

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12 des Betruges ein. Ab dem 29. Juni 2017 richteten sich die Ermittlungen gegen zu-

nächst vier konkrete Beschuldigte. Außerdem leitete die Staatsanwaltschaft Mün- chen II nun ein Verfahren gemäß § 130 OWiG gegen noch unbekannte Vorstände der Audi AG und auf dieser Grundlage zugleich ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die Audi AG ein.

3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft München II ordnete das Amtsgericht München mit Beschluss vom 6. März 2017 auf der Grundlage von § 103 StPO die Durchsu- chung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei Jones Day an. Sie sollte der Auf- findung von Dokumenten dienen, die von der Kanzlei im Zuge ihrer Internal Investiga- tions in Bezug auf den „relevanten Sachverhalt“ zusammengetragen oder erstellt worden waren. Als relevanten Sachverhalt beschrieb das Amtsgericht die „Implemen- tierung von Mechanismen in - spätestens ab dem Jahr 2007 für den US- amerikanischen Markt bestimmten - V6-3-Liter-Dieselmotoren der AUDI AG […], die bewirken, dass die Abgasnachbehandlung im Rahmen von standardisierten Abgas- tests andere Funktionen entfaltet als im Normalbetrieb, insbesondere durch entspre- chend gestaltete Software der Bordelektronik“. Dabei nahm das Amtsgericht irrtüm- lich an, dass das Mandat für die internen Ermittlungen in der Sphäre der Audi AG vom Aufsichtsrat der Audi AG erteilt worden war. Von der Durchsuchungsanordnung ausdrücklich ausgenommen sein sollten hingegen „Dokumente, die nur in Bezug ste- hen zu dem seitens des Aufsichtsrats de[r] VW AG erteilten Mandat zur Durchfüh- rung voninternal investigationsim Hinblick auf Abgasmanipulationen an von der VW AG selbst hergestellten Motoren oder einem anderen Mandat der Kanzlei Jones Day jenseits des oben genannten, seitens des Aufsichtsrats der AUDI AG erteilten Auf- trags“.

Der oder die unbekannten Beteiligten würden des Betrugs oder des Betrugs in mit- telbarer Täterschaft in mindestens 80.000 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit strafbarer Werbung oder der Beihilfe zu einer solchen Tat beschuldigt. Es bestehe der Verdacht, dass in insgesamt circa 80.000 Kraftfahrzeuge, die mit von der Audi AG entwickelten 3,0 Liter-Dieselmotoren ausgestattet seien, technische Vorrichtun- gen zur Manipulation von Abgaswerten eingebaut worden seien, um die US- amerikanischen Abgasgrenzwerte einzuhalten, und die Käufer diesbezüglich nicht in- formiert worden seien (wird ausgeführt).

Welche konkreten Täter die Initiative für die Entwicklung der Abschalteinrichtungen ergriffen hätten, welche Ebenen in der Unternehmenshierarchie informiert gewesen seien und wer auf beziehungsweise bis zu welcher Ebene die Entscheidung getroffen habe, die Abschalteinrichtungen in die Serienproduktion einzubinden, sei mangels hinreichender Erkenntnisse über die Entscheidungsstrukturen bislang nicht bekannt, weswegen eine Entscheidung darüber, wer als Täter oder Teilnehmer in Betracht komme, derzeit nicht getroffen werden könne.

Weder § 97 StPO noch § 160a StPO stünden der Maßnahme entgegen. § 97 StPO sei gegenüber § 160a StPO die für Beschlagnahmen und darauf gerichtete Durchsu-

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17 chungen spezielle Vorschrift. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO kom-

me nicht zum Tragen, da auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausschließlich auf den Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen einem Beschuldigten oder ihm Gleichgestellten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten beschränkt sei. Ein Schutz qua Be- schuldigtenstellung oder gleichgestellter Verfahrensbeteiligung bestehe im Hinblick auf die Audi AG nicht. Das Verfahren richte sich derzeit gegen Unbekannt, weil die genauen Entscheidungsabläufe und Vertriebswege bei der Audi AG noch nicht be- kannt seien. Da die konkreten Verantwortlichen derzeit nicht bestimmt werden könn- ten und unbekannt sei, inwieweit die Audi AG bereichert worden sei, könne aktuell nicht beurteilt werden, inwieweit sie Betroffene einer Gewinnabschöpfungsmaßnah- me oder einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 30 OWiG sein könne. Ohnehin greife der Beschlagnahmeschutz nur für solche Unterlagen ein, die ab dem Zeitpunkt entstan- den seien, zu dem eine Beteiligtenstellung objektiv absehbar sei.

Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Es stünden Straftaten von außerordentlich ho- hem Gewicht im Raum. Aufgrund der Presseberichterstattung sei bekannt, dass der sogenannte Abgasskandal weltweites Aufsehen erregt und das „Aushängeschild“ der Bundesrepublik Deutschland als Industriestandort schlechthin, nämlich ihre weltweit anerkannte Automobilindustrie, in ihrem Ansehen erheblich beschädigt habe. Neben den individuellen Schäden sei auch für die deutsche Volkswirtschaft ein erheblicher Schaden entstanden.

4. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 15. März 2017 vollzogen. Insgesamt wurden 185 Aktenordner und Hefter mit Unterlagen aus den Büros der sachbearbei- tenden Rechtsanwälte und einem eigens für das Mandat eingerichteten Aktenraum sichergestellt. Die Ermittler sicherten außerdem einen umfangreichen Bestand an elektronischen Daten, von denen sie einen Teil von einem in Belgien befindlichen Server herunterluden.

Auf den Widerspruch der Kanzlei Jones Day bestätigte das Amtsgericht München die Sicherstellung mit Beschluss vom 21. März 2017.

5. Gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 legte die Beschwerde- führerin am 24. März 2017 Beschwerde ein und beantragte, die sofortige Herausga- be der sichergestellten Unterlagen und Daten an die Kanzlei Jones Day und die Ver- nichtung etwaig angefertigter Kopien anzuordnen. Sie machte geltend, dass der Durchsuchungsbeschluss sie in ihrem Recht auf Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant verletze. Denn die Durchsuchung sei auf die Abschöpfung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich der Mandatsbeziehung ge- richtet, die in vollem Umfang vom Zeugnisverweigerungsrecht der Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day erfasst seien. Die Beweiserhebung verstoße daher gegen das Be- schlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO.

Die Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 StPO lägen vor, weil die Kanzlei Jones Day aufgrund eines einheitlichen Mandats im Auftrag der Beschwerdeführerin mit der Auf- klärung aller Sachverhalte im Konzern einschließlich derjenigen bei der Audi AG tätig

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21 geworden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das bei der Staatsanwaltschaft Mün-

chen II anhängige Verfahren nur den “Komplex Audi AG“ betreffe, aus dem sich eine Beschuldigtenstellung der Beschwerdeführerin nicht ergebe. Eine solche Abschich- tung trage den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung. Sie missachte, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt um einen in vielfältiger Weise konzern- weit verschränkten Vorgang handle, dessen Aufspaltung in tatsächlich nicht vonein- ander trennbare Sachverhaltskomplexe gekünstelt sei. Eine Sachverhaltsverschrän- kung bestehe schon deshalb, weil der Vertrieb der betroffenen Kraftfahrzeuge in den USA nicht durch die Audi AG erfolgt sei, sondern durch die Volkswagen Group of America, Inc. Dementsprechend habe das U.S. Department of Justice keine Aufspal- tung der Ermittlungen vorgenommen und sei der komplexe Sachverhalt durch die Kanzlei Jones Day in einem einheitlichen Mandat bearbeitet und aufgeklärt worden.

Darüber hinaus kämen der Audi AG im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Rechte eines Beschuldigten zugute, so dass ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO auch unter diesem Gesichts- punkt gegeben sei. Der Erwägung im Durchsuchungsbeschluss, der Anwendungsbe- reich des § 97 Abs. 1 StPO sei noch nicht eröffnet, weil beschuldigte Mitarbeiter der Audi AG noch nicht in Person feststünden beziehungsweise eine Beschuldigtenstel- lung der Audi AG sich noch nicht abzeichne, könne nicht gefolgt werden. Bei wirklich- keitsnaher Betrachtung habe von Beginn an unmittelbar auch eine Sanktionierung der verschiedenen Konzerngesellschaften der Beschwerdeführerin im Raum gestan- den. Auf den behördlichen Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft könne es für das Vorliegen eines beschuldigtengleichen Status der Audi AG nicht ankommen. Dass es sich bei den Berufsgeheimnisträgern der Kanzlei Jones Day um Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin als Konzernmutter und nicht um solche der Audi AG handle, dür- fe nicht entscheidend sein, da andernfalls der Schutz des § 97 Abs. 1 StPO umgan- gen würde.

6. Das Amtsgericht München half der Beschwerde mit Entscheidung vom 29. März 2017 nicht ab, wobei es zur Begründung auf seine Entscheidung vom 21. März 2017 Bezug nahm, mit der es der Beschwerde der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 nicht abgeholfen hatte. Dort hatte das Amtsgericht klarstellend ausgeführt, dass die Durchsuchungsanordnung unab- hängig davon, ob das Mandat für die Untersuchungen der Kanzlei Jones Day von der Audi AG oder der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, auf Gegenstände und Un- terlagen aus den internen Untersuchungen bei der Audi AG gerichtet sei.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Herausgabe der sicher- gestellten Unterlagen und Daten verwies das Amtsgericht München auf seinen eben- falls am 21. März 2017 erlassenen Beschluss, mit dem es die Sicherstellung der Un- terlagen und Daten auf den Widerspruch der Kanzlei Jones Day bestätigt hatte.

7. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 18. April 2017. Neben den bisher angeführten Argumenten trug sie im Wesentli-

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26 chen vor, dass die Durchsuchungsanordnung auf ein tatsächlich nicht existierendes

Mandatsverhältnis zwischen der Kanzlei Jones Day und der Audi AG abstelle und einen Eingriff in das Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Kanzlei Jones Day gerade vermeiden wolle. Dementsprechend sei bei Erlass der An- ordnung keine Abwägung mit Blick auf die Belange der Beschwerdeführerin vorge- nommen worden. Dieser Mangel könne nicht nachträglich im Wege der Auslegung oder Klarstellung geheilt werden.

Unabhängig von der Frage, ob bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen ein origi- närer Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 StPO verbleibe oder dessen Anwen- dung infolge der Vorrangklausel des § 160a Abs. 5 StPO ausgeschlossen sei, müsse die in § 160a StPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO berücksichtigt werden. Der Gesetzge- ber habe mit seiner Entscheidung, den absoluten Schutz des § 160a StPO auf alle Rechtsanwälte zu erstrecken, den Schutz der anwaltlichen Berufsausübung verbes- sern und die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant stärken wollen. Vor diesem Hintergrund dürfe § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht länger so verstanden werden, dass er die Beschuldigteneigenschaft des Mandanten voraus- setze.

Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geäußerten Rechtsansicht handle es sich bei den Ergebnissen der internen Ermitt- lungen um echte anwaltliche Arbeitsprodukte der Kanzlei Jones Day, so dass für sie kein verminderter Schutz gelte. § 46 Abs. 3 BRAO zeige, dass der Gesetzgeber die Aufklärung von Sachverhalten als typische anwaltliche Tätigkeit verstehe. So habe die Sachverhaltsaufklärung durch die Kanzlei Jones Day es der Beschwerdeführerin und auch der Audi AG erst ermöglicht, sich gegenüber den gegen sie erhobenen Vor- würfen zu positionieren. Außerdem habe das Mandat ausdrücklich auch die Vertre- tung gegenüber den US-Behörden umfasst.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe das Amtsgericht München schließlich unberücksichtigt gelassen, dass der grundrechtliche Schutz des Vertrau- ensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant dem Mandanten gerade die Möglichkeit geben solle, die eigene Position fachlich fundiert zu ermitteln und sich auf der Grundlage einer solchen Analyse rechtlich beraten zu lassen. Der Grundrechts- schutz liefe leer, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf Erkenntnisse zugreifen und sie für ihre Zwecke nutzen könnten, die innerhalb der Vertrauensbeziehung gewon- nen worden seien. Müsse ein Mandant dies befürchten, werde ihm die Zusammenar- beit mit einem Rechtsanwalt faktisch verwehrt.

8. Das Landgericht München I verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wie auch die ebenfalls gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 gerichtete Beschwerde der Kanzlei Jones Day mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet.

Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

a) Der Durchsuchungsbeschluss gehe nicht deshalb ins Leere, weil er von einem

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29 Mandat des Aufsichtsrats der Audi AG ausgehe. Denn für die Abgrenzung, welche

Unterlagen zu suchen seien, stelle er nicht auf die Auftragserteilung, sondern auf den relevanten Sachverhalt ab. Insoweit sei der Durchsuchungsbeschluss auch hin- reichend bestimmt, weil das maßgebliche Unterscheidungskriterium - Hersteller der Motoren - so gewählt worden sei, dass ohne weiteres eine entsprechende Unter- scheidung vor Ort vorgenommen werden könne. Dass eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen erfolgen müsse, liege in der Natur der Sache. Eine Mandatserteilung durch die Audi AG habe außerdem dem Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft München II zum Zeitpunkt der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses ent- sprochen. Die Rechtsanwälte der Audi AG hätten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Auftrag für die internen Ermittlungen von den Aufsichtsräten sowohl der Be- schwerdeführerin als auch der Audi AG erteilt worden sei.

b) Der Durchsuchungsbeschluss verstoße nicht gegen § 97 Abs. 1 StPO. Die Rege- lung in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sei entgegen ihrem umfassenden Wortlaut einschrän- kend dahin auszulegen, dass - ebenso wie durch § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO - al- lein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten geschützt werde. An einem Mandatsverhältnis der Kanzlei Jones Day zu einem im vorliegenden Verfahren Beschuldigten fehle es jedoch. Die Beschwerdeführerin sei in dem von der Staatsan- waltschaft München II geführten Ermittlungsverfahren nicht Beschuldigte und befinde sich auch sonst nicht in einer von § 97 StPO umfassten Stellung als Betroffene eines Ordnungswidrigkeiten- oder Verfallsverfahrens. Für die Anwendung von § 30 OWiG müsse zumindest ein für die Leitung des Betriebs verantwortlich Handelnder tätig ge- worden sein, § 130 OWiG setze eine Verletzung von Aufsichtspflichten voraus. Bei- des sei im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und den Sachverhalt, der dem Ermitt- lungsverfahren zugrunde liege, weder ersichtlich noch gar belegbar. Vielmehr liege eine Beteiligung der Beschwerdeführerin eher fern. Auch eine spätere Drittbeteili- gung nach § 73 Abs. 3 StGB (in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung) komme deshalb nicht mit ausreichender Gewissheit in Betracht.

Auf die Betroffenenstellung der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig komme es nicht an, da § 97 StPO auf das Vertrau- ensverhältnis des im konkreten Verfahren Beschuldigten zu seinem Verteidiger oder Rechtsanwalt abstelle. Von einer künstlichen Verfahrensaufspaltung könne in die- sem Zusammenhang keine Rede sein. Ein Anfangsverdacht habe sich zu verschie- denen Zeitpunkten und für verschiedene Motoren verschiedener Hersteller mit Sitz an unterschiedlichen Orten ergeben, weswegen auch unterschiedliche Staatsanwalt- schaften zuständig seien. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Audi AG selbst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München II erstattet habe, die maßgeblicher Anlass für die dortigen Ermittlungen gewesen sei.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Audi AG im Ermittlungsverfahren der Staatsan- waltschaft München II Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Ver- fallsverfahrens werden könne, sei zwar im Vergleich zur Beschwerdeführerin größer,

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34 hinreichende Sicherheit bestehe insofern jedoch ebenfalls nicht. Ohnehin fehle es

aber an dem für § 97 StPO notwendigen Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Kanzlei Jones Day. Es könne nicht auf den Konzern abgestellt werden, sondern die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person Audi AG müsse berücksichtigt werden. Die Kanzlei Jones Day habe eventuell auch wegen einer möglichen zukünf- tigen Interessenkollision gerade nicht die Audi AG vertreten.

c) Der Durchsuchungsbeschluss verstoße nicht gegen § 160a Abs. 1 StPO, da

§ 160a StPO im Bereich der Durchsuchungen und Beschlagnahmen hinter § 97 StPO zurücktrete, was sich aus § 160a Abs. 5 StPO ergebe.

d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Da die Beschwerdefüh- rerin den im Statement of Facts niedergelegten Sachverhalt den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden gegenüber zugestanden habe, weise der Anfangsver- dacht bereits eine erhebliche Stärke und Substanz auf. Es gehe um tausendfachen planvoll und gezielt begangenen Betrug, so dass ein erhebliches Aufklärungs- und Verfolgungsbedürfnis bestehe. Eine ebenso geeignete mildere Ermittlungsmaßnah- me habe nicht zur Verfügung gestanden. Zwar habe sich die Kanzlei Jones Day be- reit erklärt, der Staatsanwaltschaft München II mündlich über das Ergebnis ihrer In- ternal Investigations zu berichten. Eine Herausgabe von schriftlichen Unterlagen habe sie dagegen verweigert. Es dürfe jedoch nicht in das Belieben der Beschwerde- führerin und der Kanzlei Jones Day gestellt sein, welche Ergebnisse offenbart wer- den sollen und welche nicht. Dass insofern eine geteilte Entbindung von der Schwei- gepflicht - „mündliche Angaben ja, schriftliche Unterlagen nein“ - erfolgen könne, vermöge die Kammer nicht zu erkennen.

Zu berücksichtigen sei außerdem die besondere Stellung der Kanzlei Jones Day.

Aus den Angaben, die der Leiter der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin ge- macht habe, ergebe sich, dass die Kanzlei Jones Day vollständig unabhängig und ei- genständig mit der Aufklärung betraut gewesen sei und Informationen an ihre Auf- traggeberin nur sporadisch und kursorisch abgegeben habe. Es habe sich weniger um einen klassischen Mandatsauftrag an einen Rechtsanwalt gehandelt, als vielmehr um die Auslagerung der von den US-Behörden durchzuführenden Ermittlungen auf eine externe Stelle, die vom „Beschuldigten“ bezahlt werde. Nach der Beschreibung des Leiters der Rechtsabteilung handle es sich tatsächlich um eine „external investi- gation“ und habe der formelle Auftraggeber im Gegensatz zum normalen Anwaltsver- trag gerade keinen Einfluss mehr auf das Ergebnis der Ermittlungen und letztlich auch auf die Verhandlungen mit den US-Behörden. Bei einer solchen Sachlage stehe ernsthaft infrage, ob es sich überhaupt noch um ein Mandat im Sinne des § 97 StPO beziehungsweise § 160a StPO handle.

9. Gegen die Beschwerdeentscheidung vom 8. Mai 2017 erhob die Beschwerdefüh- rerin am 7. Juni 2017 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, die das Landgericht Mün- chen I mit Beschluss vom 14. Juni 2017 als unzulässig verwarf.

10. Bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 hatte die Beschwerdeführerin gegen

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38 die amtsgerichtliche Bestätigung der Sicherstellung Beschwerde eingelegt. Dabei

ging sie - wie auch später das Landgericht München I - von einer selbstständigen Bestätigungsentscheidung durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. März 2017 aus. Zur Begründung der Beschwerde nahm sie vollständig auf ihren Schriftsatz vom 18. April 2017 Bezug, mit dem sie ihre gegen die Durchsuchungsan- ordnung gerichtete Beschwerde ergänzend begründet hatte.

11. Das Amtsgericht München half der Beschwerde mit Entscheidung vom 16. Juni 2017 nicht ab.

12. Auf die Beschwerde vom 29. Mai 2017 ordnete das Landgericht München I mit Beschluss vom 7. Juli 2017 an, dass die von einem in Belgien befindlichen Server heruntergeladenen Daten an die Kanzlei Jones Day herauszugeben und etwaige von diesen Daten gefertigte Kopien zu vernichten seien, weil es insoweit an dem erforder- lichen Rechtshilfeersuchen gefehlt habe. Eine entsprechende Anordnung hatte es schon auf die gegen die Bestätigung der Sicherstellung gerichteten Beschwerden der Kanzlei Jones Day und der dort mit dem Mandat befassten Rechtsanwälte mit Be- schluss vom 7. Juni 2017 getroffen. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde der Be- schwerdeführerin unter Verweis auf seine Entscheidung vom 8. Mai 2017 als unbe- gründet. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung erfordern würden, lägen nicht vor.

II.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Verfassungsbeschwerden erhoben. Mit ihrer Ver- fassungsbeschwerde vom 8. Juni 2017 (2 BvR 1405/17) wendet sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts München vom 6. März 2017 und die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 8. Mai 2017. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 7. August 2017 (2 BvR 1780/17) greift sie die Bestätigung der Sicherstellung durch das Amtsgericht München vom 29. März 2017 (in Verbindung mit der Bestätigungsentscheidung vom 21. März 2017) sowie die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 7. Juli 2017 an. Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht sie sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG ver- letzt. Dabei bringt sie sowohl gegen die Anordnung der Durchsuchung als auch ge- gen die Sicherstellung im Wesentlichen dieselben Einwände vor.

1. Durch die Auswertung der aufgefundenen Unterlagen und Daten infolge der Durchsuchung und Sicherstellung sei ihr Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Ausprägung als Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen. Der rechtsstaatlich gebotene Schutz erfordere, dass Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer of- fenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihrem Anwalt gehin- dert würden.

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42 Der Eingriff sei verfassungsrechtlich bereits nicht gerechtfertigt, weil es an einer ge-

setzlichen Grundlage für die Durchsicht der Unterlagen und Daten fehle. Die §§ 103, 105 Abs. 1 StPO fänden ihre Grenze in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, dessen Wortlaut ein- deutig sei. Er betreffe jedes Mandatsverhältnis zwischen einem Bürger und einem Zeugnisverweigerungsberechtigten. Amtsgericht und Landgericht hätten die Vor- schrift unter Missachtung ihres Wortlauts und ihres Schutzzwecks zu Unrecht dahin eingeschränkt, dass sie ein Mandatsverhältnis zu dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten voraussetze. Eine solche Auslegung trage der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die in § 160a StPO zum Ausdruck komme, nicht Rechnung. Für Rechtsanwälte normiere § 160a StPO im Interesse des rechtsstaatlichen Gebots ei- ner wirksamen und geordneten Rechtspflege und eines fairen Verfahrens einen ab- soluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen, die auf die Gewinnung von Erkenntnis- sen gerichtet seien, über die sie das Zeugnis verweigern dürften. Auch von Verfassungs wegen genieße das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten einen besonders starken Schutz.

Entscheidend für die Reichweite von § 97 StPO könne deshalb nicht die formale Stellung des Beschuldigten, sondern nur die zur Zeugnisverweigerung berechtigende Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant sein. Aus diesem Grund erstrecke sich der Beschlagnahmeschutz aus § 97 StPO auch auf Parallelverfahren.

Es dürfe nicht den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben, durch die Verbin- dung oder Trennung von Ermittlungsverfahren beziehungsweise die Einleitung eines oder mehrerer Ermittlungsverfahren über die Reichweite des grundrechtlichen Schut- zes zu entscheiden, da ihnen bei der Verfahrensführung ein weiter Ermessensspiel- raum eingeräumt werde, der erst an der Willkür seine Grenze finde. Dementspre- chend dürfe die Beschlagnahmefreiheit auch nicht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abhängen. Eine schützenswerte Vertrauensbeziehung zur Vorbereitung einer Verteidigung könne vielmehr schon dann bestehen, wenn jemand lediglich befürchte, dass zukünftig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden könne.

Werde der Beschlagnahmeschutz dagegen auf das Vertrauensverhältnis zum Be- schuldigten im konkreten Ermittlungsverfahren beschränkt, führe dies zu der unver- tretbaren Folge, dass eine juristische Person damit zuwarten müsse, einen Rechts- anwalt mit der Aufklärung eines komplexen Sachverhalts zu beauftragen, der Potenzial für die Einleitung eines gegen die juristische Person gerichteten Bußgeld- verfahrens besitze, bis die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine der in § 30 Abs. 1 OWiG aufgeführten Leitungspersonen eingeleitet habe. Denn an- dernfalls werde der mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragte Rechtsanwalt fak- tisch zum Ermittlungshelfer der Staatsanwaltschaft.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um weltweite Ermittlungen gegen ein Unternehmen und seine Konzerngesellschaften gehe, gebiete es die Verfassung demnach, dass der grundrechtliche Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant unabhängig davon gelte, ob die Ermittlungsbehörden

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47 den Verdacht bereits für hinreichend konkretisiert hielten, um gegen bestimmte Per-

sonen zu ermitteln, oder ob sie diese Schwelle noch nicht als überschritten ansähen und deshalb zunächst Ermittlungen gegen Unbekannt führten.

Selbst wenn man die fachgerichtliche Auslegung von § 97 Abs. 1 StPO zugrunde le- gen wollte, wären die angegriffenen Maßnahmen aber unverhältnismäßig.

Es fehle schon an der Erforderlichkeit von Ermittlungsmaßnahmen gegen die Kanz- lei Jones Day als Berufsgeheimnisträgerin, weil Ermittlungsmaßnahmen gegenüber der Audi AG ergriffen worden seien. Außerdem stünden die Zeugen, Urkunden und Daten, die die Kanzlei Jones Day befragt und ausgewertet habe, auch der Staatsan- waltschaft München II zur Verfügung. Daran habe sich durch die internen Ermittlun- gen nichts geändert; ein Beweismittelverlust drohe nicht. Die Staatsanwaltschaft sei gehalten, die entsprechenden Beweiserhebungen selbst durchzuführen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei nicht berücksichtigt wor- den, dass die Verfassung sowohl für die Durchsuchung als auch für die Sicherstel- lung von Unterlagen und Daten bei einem Nichtbeschuldigten und insbesondere bei einer Rechtsanwaltskanzlei besonders enge Grenzen setze. Dass dadurch Daten Dritter offengelegt würden, sei nicht in Rechnung gestellt worden.

Daneben führe die Missachtung des Richtervorbehalts des Art. 13 Abs. 2 GG zur Unverhältnismäßigkeit. Das Amtsgericht sei im Durchsuchungsbeschluss nicht nur fälschlich davon ausgegangen, dass der Aufsichtsrat der Audi AG die Internal Investi- gation in Auftrag gegeben habe. Überdies habe es den Gegenstand der Durchsu- chung nicht eigenverantwortlich begrenzt, sondern sich schlicht der Vorgaben des der Kanzlei Jones Day erteilten Untersuchungsauftrags bedient. Ein solcher interner Untersuchungsauftrag unterscheide sich in seiner Zielsetzung aber evident von einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme. Er diene der Aufklärung innerbetrieblicher Vorgänge, so dass bei der Auftragsformulierung - im Gegensatz zum Durchsu- chungsbeschluss - keine Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Rechts- anwalt und Mandant genommen werden müsse. Außerdem spreche der Durchsu- chungsbeschluss nur abstrakt von „Straftaten von außerordentlich hohem Gewicht“, ohne dass deren Unrechtsgehalt und die Schwere der Schuld konkret dargelegt wür- den. Der Versuch des Landgerichts, die Mängel des Durchsuchungsbeschlusses zu heilen, ändere nichts an der Grundrechtsverletzung durch die Anordnung der Durch- suchung.

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts München vom 29. März 2017 ent- halte mit dem Hinweis, dass der Durchsuchungsbeschluss Gegenstände bezie- hungsweise Unterlagen betreffe, soweit die durchgeführten internen Untersuchungen bei der Audi AG betroffen seien, unabhängig davon, ob das Mandat hierfür von der Audi AG oder der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, keine bloße Klarstellung, sondern lege den Inhalt der Durchsuchungsanordnung in unzulässiger Weise neu fest.

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53 2. Die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der Sicherstellung zum

Zwecke der Durchsicht griffen außerdem in das Recht der Beschwerdeführerin auf in- formationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Maßnahmen führten zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Verhaltensfreiheit, da die Möglichkeit be- stehe, dass die aus der Auswertung der Unterlagen und Daten gewonnenen Erkennt- nisse gegen sie verwandt werden könnten. Außerdem könne das Bekanntwerden von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Ein Eingriff sei bereits deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit entzogen werde, selbst über die Offenbarung der aus ihrer Sphäre stammenden und der Kanzlei Jones Day auf ihre Veranlassung hin bekannt gewordenen Informationen zu bestimmen. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs scheide aus den genannten Gründen aus.

III.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die Kammer am 25. Juli 2017 in dem Ver- fahren 2 BvR 1405/17 eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG erlassen und die Staatsanwaltschaft München II angewiesen, die im Rahmen der Durchsu- chung der Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day am 15. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die Verfas- sungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen. Weiter hat die Kammer angeordnet, dass eine Auswertung oder sonstige Verwendung der sichergestellten Unterlagen und der Da- tensicherung in diesem Zeitraum zu unterbleiben habe.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat die Kammer die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 für die Dauer von sechs Monaten wiederholt.

IV.

1. Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Generalbundesanwalt beim Bun- desgerichtshof und das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genom- men.

a) Der Generalbundesanwalt sieht die Beschwerdeführerin nicht als beschwerdebe- fugt an, soweit sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügt. Insofern stütze sie sich lediglich auf die Beeinträchtigung von Rechten Dritter, die Freiheit der Advokatur und die fehlende Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 13 GG. Eine konkre- te Betroffenheit eigener Grundrechtspositionen ergebe sich daraus nicht. Insbeson- dere könne der vermeintlichen Missachtung des Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG keine Bedeutung zukommen, da die Durchsuchung nicht in Räumen der Be- schwerdeführerin stattgefunden habe.

Im Übrigen äußert der Generalbundesanwalt mit Blick auf die Substantiierungsan- forderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG Bedenken an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden, hält sie aber jedenfalls für unbegründet.

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55 Soweit der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung über-

haupt eröffnet sei, sei der mit der Durchsuchung und Sicherstellung verbundene Ein- griff gerechtfertigt. § 160a StPO hindere die Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt nicht. Der in § 160a Abs. 5 StPO angeordnete Vorrang von § 97 StPO bewirke zu- gleich die Möglichkeit der Durchsuchung von Kanzleiräumen, wenn sie zum Zwecke einer zulässigen Beschlagnahme erfolge. Ein Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 StPO bestehe nicht, da auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur eingreife, wenn eine Man- datsbeziehung zu dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens vorliege, in dem die Beschlagnahme beziehungsweise die Durchsuchung erfolge. Daran fehle es hier, da die Beschwerdeführerin als alleinige Auftraggeberin der Internal Investigations nicht als Nebenbeteiligte in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II in Betracht komme. Von Verfassungs wegen sei es nicht veranlasst, den Beschlag- nahmeschutz des § 97 Abs. 1 StPO über das vom Gesetz geschützte Vertrauensver- hältnis zum Beschuldigten hinaus auszudehnen. Dem stehe das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung entgegen, die zu den wesentlichen Aufgaben eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gehöre. Ein strukturelles Ungleichgewicht zu Las- ten geschützter Vertrauensverhältnisse werde durch den auf Vertrauensverhältnisse zu dem Beschuldigten eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschränkten Beschlag- nahmeschutz nicht bewirkt. Würde der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Man- datsverhältnisse erstreckt, bestünde dagegen ein erhebliches Missbrauchspotential, da der Rechtsanwalt als „Safehouse“ für Spuren noch nicht entdeckter Straftaten ge- nutzt werden könne. Auch im Übrigen sei eine Verfassungswidrigkeit der Durchsu- chung und der Sicherstellung nicht ersichtlich. Die Verdachtslage werde im Durchsu- chungsbeschluss ausreichend dargestellt und gehe über bloße Vermutungen hinaus, die sicherzustellenden Unterlagen und Gegenstände seien ausreichend konkretisiert worden und die angegriffenen Maßnahmen erwiesen sich als verhältnismäßig.

b) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls für unbegründet. Etwaige mit der Anordnung der Durchsuchung und der Si- cherstellung verbundene Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, seien verfassungsrecht- lich gerechtfertigt. Insbesondere seien die Fachgerichte in verfassungsrechtlich ver- tretbarer Weise davon ausgegangen, dass § 97 StPO für Beschlagnahmen und auch für Durchsuchungen als lex specialis zu § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen sei und § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO lediglich die Beziehung zwischen einem Berufsgeheim- nisträger und dem Beschuldigten im jeweiligen Verfahren schütze. Die bloße Mög- lichkeit, dass eine Person im weiteren Verlauf der Ermittlungen zum Beschuldigten werde, könne nicht schon den Schutz des § 97 StPO nach sich ziehen. Eine andere Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sei weder durch § 160a StPO noch aufgrund des Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant ge- boten. Vielmehr würde eine Ausdehnung der Beschlagnahmeverbote zu einer erheb- lichen Schwächung der Effektivität der Strafverfolgung führen. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO greife danach im vorliegenden Fall nicht ein. Dass die Beschwerdeführerin in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II eine beschuldigten-

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59 ähnliche Stellung einnehmen werde, sei nicht als „überwiegend wahrscheinlich“ ein-

zustufen. Ein Mandatsverhältnis zwischen der Audi AG und der Kanzlei Jones Day bestehe gerade nicht. Die angegriffenen Maßnahmen seien auch verhältnismäßig.

Das Landgericht München I habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu Unrecht Zweifel daran geäußert, ob es sich bei dem Mandatsverhältnis zwischen der Kanzlei Jones Day und der Beschwerdeführerin um ein typisches Rechtsanwalts- mandat handle. In der Tat sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin keinen Ein- fluss auf die Untersuchung habe nehmen dürfen, um in die Vergünstigung des Plea Agreement zu kommen.

2. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen erwidert und dabei ihr bishe- riges Vorbringen vertieft.

3. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II haben der Kammer vor- gelegen.

B.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre An- nahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs.

2 BVerfGG). Sie sind in Bezug auf den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 6. März 2017 und die darauf folgende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 8. Mai 2017 unzulässig; im Übrigen sind sie jedenfalls unbegründet, da die Beschwerdeführerin weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist.

I.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsge- richts vom 6. März 2017 und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Land- gerichts vom 8. Mai 2017 ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Von dem mit der Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen, weil nicht ihre Geschäftsräume, son- dern die Kanzleiräume ihrer Rechtsanwälte durchsucht worden sind. Soweit der Durchsuchungsbeschluss die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Papiere und Dateien und für die vorläufige Sicherstellung dieser Un- terlagen zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO bildet (vgl. BVerfGK 1, 126

<133>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 50), kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Beschluss unmittelbar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder in ihrem Recht auf ein faires Verfahren betroffen worden ist. Insoweit ist der Be- schluss jedenfalls im Wege der nachfolgenden Bestätigung der Sicherstellung ge- mäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. und 29. März 2017, die als Grundlage des Sichtungsverfahrens an die Stelle des

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64 Durchsuchungsbeschlusses getreten sind, prozessual überholt. Ein rechtlich ge-

schütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der verfassungsrechtlichen Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses ist daher nicht mehr ersichtlich (vgl. BVerfGE 139, 245 <263 Rn. 52>).

II.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. und 29. März 2017 und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Landge- richts vom 7. Juli 2017 wendet, mit denen die Sicherstellung von bei der Durchsu- chung aufgefundenen Schriftstücken und Dateien durch die Staatsanwaltschaft rich- terlich bestätigt worden ist, ist die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen (1.). Der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (2.).

1. a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst den Schutz des Ein- zelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätz- lich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestim- men (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 120, 274 <312>; 130, 151 <183>; 142, 234 <251 Rn. 30>; stRspr). Auch juristische Personen können Träger des Grundrechts auf in- formationelle Selbstbestimmung sein, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 118, 168 <203>). Eine grundrechtlich erhebli- che Gefährdungslage besteht jedoch nicht schon immer deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen. Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die be- troffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheits- ausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es dabei insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (vgl. BVerfGE 118, 168 <204>).

b) Nach diesen Maßgaben liegt ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung durch die Bestätigung der vorläufigen Sicherstel- lung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO vom 29. März 2017 beziehungsweise bereits die vorangegangene Bestätigungsentscheidung vom 21. März 2017 vor.

Dabei ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterlagen und Daten, die die Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day im Zuge der internen Ermittlungen zusammen- getragen und erstellt haben, als Berechtigte anzusehen, da sie diese Ermittlungen in Auftrag gegeben hat (vgl. BVerfGE 113, 29 <46 f.>). Dies gilt auch für Informationen, die überwiegend oder ausschließlich Vorgänge bei Tochtergesellschaften der Be- schwerdeführerin betreffen.

Die Durchsicht der Daten und eine etwaig daran anknüpfende Verwendung für wei- tere Ermittlungen sind geeignet, die Beschwerdeführerin in ihrer spezifischen Frei-

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69 heitsausübung, nämlich in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, zu gefährden. So könn-

ten Erkenntnisse aus den sichergestellten Unterlagen und Daten nach einer anschlie- ßenden Beschlagnahme beispielsweise durch Einführung in eine mögliche gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochtergesellschaften geführte Haupt- verhandlung oder infolge einer Akteneinsicht durch Verletzte an das Licht der Öf- fentlichkeit gelangen. Dadurch können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekannt werden oder die wirtschaftliche Betätigung der Beschwerdeführerin beeinträchtigen- de Rufschädigungen hervorgerufen werden.

2. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist verfassungs- rechtlich gerechtfertigt.

a) Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen (vgl. BVerfGE 113, 29 <50>).

Darüber hinaus setzt insbesondere im Strafprozessrecht der Verhältnismäßigkeits- grundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen (vgl. BVerfGE 113, 29 <52 f.>). Durch- suchung und vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht müssen nicht nur hinsichtlich des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks erfolgversprechend sein. Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Ver- folgung der Straftat erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 113, 29 <53>).

Bei der insoweit gebotenen Abwägung ist auf der einen Seite das staatliche Interes- se an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Ge- walt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die we- sentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatli- chen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit aus- gerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.>; 113, 29 <54>). Auf der anderen Seite stehen hier das Recht der Be- schwerdeführerin, grundsätzlich selbst über die Weitergabe der in ihrem Auftrag ge- sammelten und erstellten Unterlagen und Daten zu bestimmen, sowie die Nachteile, die ihr durch den Datenzugriff der Strafverfolgungsbehörden entstehen oder drohen.

Daneben darf auch die Möglichkeit einer Gefährdung des rechtlich geschützten Ver- trauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant und insbesondere der auch im öffentlichen Interesse liegenden Vertraulichkeit der Kommunikation inner- halb dieses Verhältnisses (vgl. BVerfGE 113, 29 <54 f.>) grundsätzlich nicht außer Acht gelassen werden.

b) Gerichtliche Entscheidungen unterliegen nicht einer unbeschränkten tatsächli- chen und rechtlichen Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick

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72 auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechtsanwendung. Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Auslegung der Vorschrif- ten des Straf- und Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der verfassungsgerichtli- chen Nachprüfung entzogen, soweit nicht Willkür vorliegt oder spezifisches Verfas- sungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 369 <379>).

Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwä- gungen beruht. Willkür liegt danach erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlä- gige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missver- standen wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273

<278 f.>; 96, 189 <203>).

Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts setzt voraus, dass ein etwaiger Fehler der Fachgerichte gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grund- sätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesonde- re vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn eine fehlerhafte Rechtsan- wendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 56, 247 <248>;

62, 189 <192 f.>; 95, 96 <128>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Se- nats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, juris, Rn. 19). Auf einer grundsätz- lich unrichtigen Anschauung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG beruhen gerichtli- che Entscheidungen, wenn sie dessen Schutzgehalt unbeachtet gelassen oder ihn nicht in einen angemessenen Ausgleich mit dem öffentlichen Interesse an einer mög- lichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren und einer wirksamen Strafverfolgung gebracht haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 1 GG auch juristischen Personen die Befugnis gewährleistet, grund- sätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen ihre individuel- len Daten offenbart werden. Es ist in den Blick zu nehmen, inwieweit der Datenzugriff den Interessen der juristischen Person zuwiderläuft und ihr dadurch Nachteile entste- hen oder drohen (vgl. BVerfGE 118, 168 <197>; vgl. auch BVerfGE 100, 313 <376>

zu Art. 10 GG).

c) Nach diesen Maßgaben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungs- rechtlich nicht zu beanstanden. Der mit der Sicherstellung der bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht verbundene Ein- griff in das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung fin- det seine Rechtsgrundlage in § 110 StPO. Gegen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte das Beweiserhe- bungsverbot aus § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme (§ 94

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75 StPO) beziehungsweise der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht

nicht für anwendbar gehalten (aa) und § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahin ausgelegt ha- ben, dass ein Beschlagnahmeverbot nach dieser Vorschrift nur im Rahmen des Ver- trauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten besteht (bb). Auch haben die Fachgerichte auf dieser Grundlage die Anwendbarkeit von § 97 Abs. 1 StPO weder willkürlich noch un- ter Verkennung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG ab- gelehnt (cc) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (dd).

aa) Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO, nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig ist, die sich gegen ei- nen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, im Bereich der Beschlagnahme beziehungs- weise der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben.

(1) Die angegriffenen Entscheidungen folgen der herrschenden Ansicht in Recht- sprechung und Literatur, nach der § 97 StPO eine Spezialregelung für Beschlagnah- men darstellt, die § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich verdrängt. Die Ansicht stützt sich auf § 160a Abs. 5 StPO, wonach die §§ 97, 100c Abs. 6 und 100g Abs. 4 StPO unberührt bleiben. Der Gesetzgeber habe mit § 160a StPO unter uneinge- schränkter Beibehaltung der Sonderregelungen für Beschlagnahmeverbote in § 97 StPO eine Regelung für alle anderen Ermittlungsmaßnahmen schaffen wollen. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern sei deshalb allein an

§ 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzni- veau vorsehe (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 24 Qs 1/12 u.a. -, ju- ris, Rn. 133-160; LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2017 - II-6 Qs 1/16, NStZ 2016, S. 500 <502>; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 - , NZWiSt 2012, S. 26 <28>; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018,

§ 160a Rn. 17; Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 160a Rn. 21; Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; Kölbel, in: Mün- chener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 160a Rn. 8; Erb, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 160a Rn. 53 ff.; derselbe, in: Festschrift für Hans-Heiner Küh- ne, 2013, S. 171 ff.; Jahn/Kirsch, NStZ 2012, S. 718 f.; Schneider, NStZ 2016, S. 309

<310>; Oesterle, Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Com-pliance-Organisation von Unternehmen, 2016, S. 187 ff.; a.A. etwa Schuster, NZWiSt 2012, S. 431 <432>; Bertheau, StV 2012, S. 303 <306>).

Für die herrschende Ansicht sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte von

§ 160a StPO. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten die im geltenden Recht speziell normierten besonderen Erhebungsverbote im Bereich der Beschlagnahme und der akustischen Wohnraumüberwachung unberührt bleiben, § 160a StPO - im Gesetzesentwurf noch als § 53b bezeichnet - zugunsten dieser speziellen Regelun- gen mithin keine Anwendung finden (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 25 f. und 38). Auch nach der Gesetzessystematik muss § 97 StPO als Spezialvorschrift betrachtet wer-

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78 den, weil dessen engere und ausdifferenzierte Regelungen andernfalls durch einen

Rückgriff auf § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ausgehebelt würden. Das Gesetz zur Stär- kung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozess- recht vom 22. Dezember 2010 (BGBl 2010 I S. 2261) hat daran nichts geändert. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschränkte sich die Neuregelung darauf, den Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 Satz StPO auf Rechtsanwälte zu erstre- cken, ohne die Gesetzessystematik im Übrigen anzutasten (vgl. BTDrucks 17/2637, S. 1 und 6 f.).

(2) Aus dem in § 160a Abs. 5 StPO angeordneten Vorrang von § 97 StPO wird zu- gleich gefolgert, dass § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO der Durchführung von Durchsu- chungen bei Rechtsanwälten nicht entgegensteht, soweit diese auf nach § 97 StPO zulässige Beschlagnahmen abzielen. Eine andere Auslegung des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO sei methodisch unzulässig, weil sie die nach § 97 StPO gestatteten Möglichkeiten der Beweisgewinnung, die nach § 160a Abs. 5 StPO „unberührt“ blei- ben sollten, de facto unmöglich machen und damit das differenzierte Regelungsgefü- ge zwischen § 97 StPO und § 160a StPO zerstören würde (vgl. nur Erb, in Löwe- Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 160a Rn. 62 ff.; derselbe, in: Festschrift für Hans- Heiner Kühne, 2013, S. 171 <177 f.>; a.A. etwa Schuster, NZWiSt 2012, S. 431

<432>; vgl. auch Siegrist, wistra 2010, S. 427 <430>; Szesny, CCZ 2017, S. 25

<28 f.>).

(3) Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfassenden und sorgfältigen Be- gründung des Landgerichts München I in seiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Mai 2017 kann insoweit eine willkürliche Rechtsanwendung nicht festgestellt wer- den.

(4) Es ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten, den absoluten Schutz des

§ 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Die Normierung eines ab- soluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 StPO be- schränkt die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung (vgl. hier- zu BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299

<316>; 122, 248 <272 f.>; 129, 208 <260>; 133, 168 <199 Rn. 57>; 139, 245 <267 Rn. 63>) in erheblichem Maße, weil sie in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu be- stimmten Berufsgruppen Ermittlungsmaßnahmen von vornherein untersagt und jede Verwendung dennoch erlangter Erkenntnisse unterbindet. Derartige absolute Verbo- te können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnah- me mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich ist. Nur in solchen Fällen ist es zuläs- sig - und unter Umständen auch verfassungsrechtlich geboten -, bereits eine Beweis- erhebung generell zu untersagen und jede Verwendung gleichwohl erlangter Er- kenntnisse auszuschließen (vgl. BVerfGE 129, 208 <262 f.>). Derartige Gründe sind

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82 weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar mag das Verhältnis zwischen Verteidiger

und Beschuldigtem typischerweise Bezüge zur Menschenwürdegarantie aufweisen (vgl. BVerfGE 129, 208 <264>). Dem trägt die Regelung des Beschlagnahmeverbots in § 97 StPO jedoch ausreichend Rechnung. Darüber hinaus ist eine Ausdehnung des absoluten Schutzes des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auch auf sonstige anwalt- liche Tätigkeiten nicht geboten. Allein die Stellung des Rechtsanwalts als unab- hängiges Organ der Rechtspflege und seine Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaates rechtfertigen einen Verzicht auf Beschlagnahmen über den Anwen- dungsbereich von § 97 StPO hinaus nicht (vgl. allgemein zum Verzicht auf Ermitt- lungsmaßnahmen BVerfGE 129, 208 <264>).

bb) Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO be- gründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten, ist Verfassungsrecht eben- falls nicht verletzt.

Unzulässig ist eine Durchsicht nach § 110 StPO, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die nach § 97 StPO von der Beschlagnahme ausgenommen sind (vgl.

statt vieler Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 103 Rn. 7 m.w.N. zur Durchsuchung). Die Fachgerichte haben ein Beschlagnahmeverbot nach

§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StPO abgelehnt, weil der Beschwerdeführerin in dem von der Staatsanwaltschaft München II geführten Ermittlungsverfahren keine einem Be- schuldigten entsprechende Stellung zukomme. Auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO schütze nur das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten. Diese Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nicht willkürlich. Sie steht im Einklang mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO (1).

Auch ist eine Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahme- schutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis be- steht, von Verfassungs wegen nicht geboten (2).

(1) (a) Das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfasst schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den nach § 52 StPO oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO erweitert die Beschlagnahmefreiheit auf Aufzeichnungen, die die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Geschützt wird durch § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nur das Vertrauensverhältnis zum Beschul- digten.

(b) § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO erweitert das Beschlagnahmeverbot auf andere Gegen- stände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeug- nisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO genannten Perso-

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86 nen erstreckt. Einfach-rechtlich ist umstritten, ob der Gesetzgeber damit einen Auf-

fangtatbestand geschaffen hat, der andere Gegenstände nur erfasst, soweit das Ver- trauensverhältnis des Beschuldigten zu einem in der Vorschrift genannten Berufsge- heimnisträger betroffen ist, oder ob die Vorschrift ein Beschlagnahmeverbot für alle Gegenstände anordnet, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Berufsgeheimnisträger erstreckt.

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur schützt § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsbe- rechtigten und dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten (vgl. LG Bochum, Be- schluss vom 16. März 2016 - II-6 Qs 1/16 -, NStZ 2016, S. 500; LG Bonn, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 27 Qs 2/12 -, NZWiSt 2013, S. 21 <24>; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 f.; LG Hildesheim, Be- schluss vom 29. Oktober 1981 - 12 Qs 192/81 -, NStZ 1982, S. 394 <395>; OLG Cel- le, Beschluss vom 30. September 1964 - 3 Ws 362/64 -, NJW 1965, S. 362 <363>;

Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10a m.w.N.;

Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 8 und 64;

Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 97 Rn. 21; Wohlers/Greco, in:

SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 97 Rn. 10; a.A. Eschelbach, in: Satzger/Schluckebier/Wid- maier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10; Gercke, in: Festschrift für Jürgen Wolter, 2013, S. 933 <945>; de Lind van Wijngaarden/Egler, NJW 2013, S. 3549 <3552>;

Jahn, ZIS 2011, S. 453 <460>; Gräfin von Galen, NJW 2011, S. 945; Queling/Bayer, NZWiSt 2016, S. 417 <420>; Szesny, CCZ 2017, S. 25 <26 f.>). Der Bundesgerichts- hof hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/

97 -, NStZ 1997, S. 562; Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 -, NStZ 1998, S. 471 <472>).

(c) Die herrschende Auffassung, der sich die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen angeschlossen haben, ist von den üblichen Auslegungsmethoden gedeckt. Sie ist deshalb jedenfalls nicht willkürlich.

(aa) Der Wortlaut der Vorschrift erwähnt zwar den „Beschuldigten“ anders als in

§ 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nicht. Nach dem Regelungszusammenhang von § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StPO muss jedoch auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO einen Bezug zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem im konkreten Verfahren Beschuldigten voraussetzen. Denn § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO würde den Regelungsgehalt von § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO letztlich vollstän- dig absorbieren und beide Vorschriften obsolet machen, wenn er den Beschlagnah- meschutz auf sämtliche Gegenstände ausdehnen würde, auf die sich das Zeugnis- verweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt (vgl.

Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 97 Rn. 21; Erb, in: Festschrift für Hans-Heiner Kühne, 2013, S. 171 f.).

(bb) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht dafür, dass mit § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur ein Auffangtatbestand in sachlicher Hinsicht geschaffen wer-

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90 den sollte, der ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten voraussetzt. § 97 Abs. 1

StPO hat seinen heutigen Wortlaut durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I S. 735) erhalten. In § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO wurden die schrift- lichen Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und einer zeugnisverweigerungs- berechtigten Person aufgenommen, für die bereits nach dem bisherigen § 97 StPO Beschlagnahmeschutz bestand (vgl. Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.

2014, § 97 Entstehungsgeschichte). Die Einfügung von § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO er- folgte der Gesetzesbegründung zufolge zur Beseitigung der Streitfrage, ob die Hand- akten eines Verteidigers oder Anwalts und die Krankenblätter eines Arztes beschlag- nahmt werden dürfen (vgl. BTDrucks 1/3713, S. 49). Die Gesetzesbegründung stellt sodann erkennbar einen Zusammenhang zwischen § 97 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO her. Durch die Einfügung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sollten nun „auch sonstige Ge- genstände“ dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, soweit sich das Zeugnisverwei- gerungsrecht darauf erstreckt (vgl. BTDrucks 1/3713, S. 49). Beabsichtigt war mithin allein die gegenständliche Erweiterung des bereits dem Grunde nach bestehenden Beschlagnahmeschutzes.

(cc) § 97 StPO dient zwar dem Zweck, die Umgehung und Aushöhlung des Zeug- nisverweigerungsrechts der in §§ 52, 53 StPO genannten Personen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 -, NJW 1992, S. 763 <765>).

Ein strikter Gleichlauf von Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot war jedoch nach dem oben Ausgeführten vom Gesetzgeber nicht gewollt.

(2) Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlag- nahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten- Verhältnis besteht, ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfGK 2, 97 <100>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, juris, Rn. 23).

(a) Dem Interesse jedes Mandanten am Schutz der seinem Rechtsanwalt oder ei- nem anderen Berufsgeheimnisträger anvertrauten Informationen steht das verfas- sungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung und das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gegenüber. Zeugnisverwei- gerungsrechte und Beschlagnahmeverbote stellen Ausnahmen von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit dar und bergen die Gefahr in sich, dass die Gerichte ihre Entscheidungen auf mangelhafter Tatsachengrundlage treffen müssen. Sie beschneiden die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung und min- dern damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt (vgl.

BVerfGE 33, 367 <383>; 38, 312 <321>; 77, 65 <76>). Die Begründung und Erweite- rung solcher Rechte und Verbote bedarf daher stets einer Legitimation, die vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand hat (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 77, 65 <76>).

(b) Dass § 97 Abs. 1 StPO bei Beschlagnahmen außerhalb des Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnisses dem Strafverfolgungsinteresse Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Mandanten einräumt, ist verfas-

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93 sungsrechtlich danach nicht zu beanstanden. Denn eine Auslegung von § 97 Abs. 1

Nr. 3 StPO, nach der ein Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis generell nicht vorausgesetzt wird, würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnah- men und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen. Sie wären bei unverdächtigen Berufsgeheimnisträgern nur noch dann gestattet, wenn sie von vornherein auf die Gewinnung von Gegenständen gerichtet wären, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht erstreckt.

Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahme- schutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstel- lung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden; auch der gutgläu- bige Rechtsanwalt könnte als „Safehouse“ für Spuren noch nicht entdeckter Strafta- ten genutzt werden (vgl. beispielsweise Erb, in: Festschrift für Hans-Heiner Kühne, 2013, S. 171 <180 f.>). Insbesondere große Unternehmen könnten ein vielfältiges In- teresse daran haben, bestimmte Unterlagen im Wege von internen Ermittlungen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/

Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10b; vgl. auch LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12 u.a. -, juris, Rn. 73-86, zu § 160a StPO). Stichhaltige Ver- dachtsmomente für ein missbräuchliches Verhalten, die den Beschlagnahmeschutz gegebenenfalls entfallen lassen würden, dürften in solchen Fällen von den Ermitt- lungsbehörden nur schwer darzulegen sein.

cc) Auch gegen die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführerin komme ei- ne Beschuldigtenstellung im Sinne von § 97 Abs. 1 StPO nicht zu, ist aus verfas- sungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Fachgerichte haben eine beschuldig- tenähnliche Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin in dem von der Staatsanwaltschaft München II geführten Ermittlungsverfahren mit willkürfreier Be- gründung verneint.

(1) Insbesondere hat das Landgericht München I zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine juristische Person in einer beschuldigtenähnli- chen Verfahrensstellung befindet, einen vertretbaren Maßstab herangezogen. Es folgt im Ergebnis der wohl überwiegend vertretenen Ansicht, die den Beschlagnah- meschutz juristischer Personen gemäß § 97 Abs. 1 StPO zwar nicht davon abhängig macht, dass das Unternehmen bereits die förmliche Verfahrensstellung eines Beteili- gungsinteressenten innehat, die dafür aber voraussetzt, dass eine künftige Nebenbe- teiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommt (vgl. Oesterle, Die Be- schlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance- Organisation von Unternehmen, 2016, S. 239-243 und 334; Schneider, NStZ 2016, S. 309 <311>; Klengel/Buchert, NStZ 2016, S. 383 <386>; Wimmer, NZWiSt 2017, S. 252 <254>; die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten set- zen dagegen voraus LG Bonn, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 27 Qs 2/12 -, NZWiSt 2013, S. 21 <24 f.>; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10c). Für eine beschuldigtenähnliche Stellung wegen einer Nebenbeteiligung im

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