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GR Nr. 2011/190. Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife. Korrigierte Fassung. Antrag der Redaktionskommission. vom

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GR Nr. 2011/190

Antrag der Redaktionskommission Korrigierte Fassung

vom 28.10.2011

Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 1 des Sozialhilfegesetzes, den Gemeindebeschluss vom 2. Dezember 1990 «Sozialhilfe an Suchtmittelabhängige, psychisch Behinderte und sozial Auffällige in Not» sowie Art. 41 lit. l der Gemeindeordnung, folgende Verord- nung:

001  

002

Art. 1 Gegenstand der Verordnung 003 Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Wohnintegrationsangebote der Stadt Zürich und die dafür erhobenen Tarife.

004 Gegen- stand der Verord- nung

1 Diese Verordnung regelt die Wohnintegrationsangebote der Stadt und die dafür erhobenen Tarife.

2 Die Wohnintegrationsangebote richten sich an Personen und Familien, welche ohne fachliche Unterstützung nicht in der Lage sind, Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden.

005 2 Die Wohnintegrationsangebote richten sich an Personen und Familien, die ohne fachliche Unterstützung nicht in der Lage sind, Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden.

3 Die Wohnintegrationsangebote bestehen in kurz-, mittel- oder langfristigen Unterbringungen, verbunden mit situativ angepass- ter fachlicher Betreuung.

006 3 Die Wohnintegrationsangebote bestehen in kurz-, mittel- oder langfristigen Unterbringungen und sind mit situativ angepass- ter fachlicher Betreuung verbunden.

007

(2)

Art. 2 Angebote mit ambulanter Betreuung a) Notwohnun- gen

008 Art. 2

Die Notwohnungen sind ein begleitetes Wohnangebot für sozial beeinträchtigte Familien, die nicht in der Lage sind, Wohnungs- losigkeit abzuwenden oder zu überwinden. Der Aufenthalt ist befristet. Ziel ist die Verbesserung der Gesamtsituation und der Übertritt in eine Wohnung im freien Wohnungsmarkt.

009 Angebote mit ambu- lanter Be- treuung a. Not- wohnun- gen

Die Notwohnungen sind ein begleitetes Wohnangebot für sozial beeinträchtigte Familien, die nicht in der Lage sind, Wohnungslo- sigkeit abzuwenden oder zu überwinden. Der Aufenthalt ist be- fristet. Ziel ist die Verbesserung der Gesamtsituation und der Wechsel in eine Wohnung im freien Wohnungsmarkt.

010

Art. 3 b) Begleitetes Wohnen 011 Art. 3

Das Begleitete Wohnen ist ein Angebot für Einzelpersonen mit Suchtmittelabhängigkeiten oder psychischen Beeinträchtigun- gen. Es ermöglicht ihnen eigenständiges Wohnen im eigenen Zimmer und fördert ihre soziale Integration.

012 b. Beglei- tetes Wohnen

Das Begleitete Wohnen ist ein Angebot für Einzelpersonen mit Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beeinträchtigung.

Es ermöglicht ihnen eigenständiges Wohnen im eigenen Zimmer und fördert ihre soziale Integration.

013

Art. 4 Angebote mit stationärer Betreuung a) Familienher- bergen

014 Art. 4

Die Familienherbergen sind betreute Kollektivunterkünfte für obdachlose Familien. Das Angebot dient der Notlinderung in dringenden Fällen.

015 Angebote mit statio- närer Be- treuung a. Fami- lienher- bergen

Die Familienherbergen sind betreute Kollektivunterkünfte für ob- dachlose Familien. Das Angebot dient der Notlinderung in drin- genden Fällen.

016

(3)

Art. 5 b) Notschlafstelle 017 Art. 5 Die Notschlafstelle bietet obdachlosen Frauen und Männern ein

Bett für die Nacht, Verpflegung und eine Waschgelegenheit. Es stehen Fachleute als Ansprechpersonen zur Verfügung.

018 b. Not- schlafstel- le

Die Notschlafstelle bietet obdachlosen Personen ein Bett für die Nacht, Verpflegung und eine Waschgelegenheit. Es stehen Fachleute als Ansprechpersonen zur Verfügung.

019

Art. 6 c) Nachtpension 020 Art. 6

Die Nachtpension richtet sich an Langzeitnutzende der Not- schlafstelle. Sie bietet Unterkunft im Einer- oder Zweierzimmer und angepasste Betreuung. Der Aufenthalt dient der Stabilisie- rung und der Suche nach einer Anschlusslösung.

021 c. Nacht- pension

Die Nachtpension richtet sich an Langzeitnutzende der Not- schlafstelle. Sie bietet Unterkunft im Einer- oder Zweierzimmer und angepasste Betreuung. Der Aufenthalt dient der Stabilisie- rung und der Suche nach einer Anschlusslösung.

022

Art. 7 d) betreute Jugendwohngruppen 023 Art. 7

Die Betreuten Jugendwohngruppen sind ein Angebot für Ju- gendliche, die weder selbständig wohnen noch sich in einen Heimbetrieb einfügen können. Der Aufenthalt dient der Stabili- sierung der Situation und zielt auf eine Anschlusslösung.

024 d. Betreu- te Ju- gend- wohn- gruppen

Die Betreuten Jugendwohngruppen sind ein Angebot für Jugend- liche, die weder selbständig wohnen noch sich in einen Heimbe- trieb einfügen können. Der Aufenthalt dient der Stabilisierung der Situation und zielt auf eine Anschlusslösung.

025

Art. 8 Angebote mit Heimbewilligung a) Betreutes Wohnen City

026 Art. 8

Das Betreute Wohnen City ist ein betreutes Wohnangebot für sozial und gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die nicht in der Lage sind, sich in eine Gemeinschaft einzufügen. Die Ein- richtung bietet möblierte Einzelzimmer und durchgehende fach- liche Betreuung.

027 Angebote mit Heim- bewilli- gung a. Betreu- tes Woh-

Das Betreute Wohnen City ist ein betreutes Wohnangebot für sozial und gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die nicht in der Lage sind, sich in eine Gemeinschaft einzufügen. Die Ein- richtung bietet möblierte Einzelzimmer und durchgehende fachli- che Betreuung.

(4)

nen City

028

Art. 9 b) Werk- und Wohnhaus zur Weid 029 Art. 9

Das Werk- und Wohnhaus bietet Frauen und Männern mit so- zialen, psychischen und Suchtproblemen einen geschützten Lebensraum. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben in der Hausgemeinschaft und arbeiten in der Gärtnerei, der Schreine- rei, der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft.

030 b. Werk- und Wohn- haus zur Weid

Das Werk- und Wohnhaus zur Weid bietet Erwachsenen mit sozialen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Sucht- problemen einen geschützten Lebensraum. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben in einer Hausgemeinschaft und arbeiten in der Gärtnerei, der Schreinerei, der Landwirtschaft oder der Hauswirtschaft.

031

Art. 10 Tarife a) Grundsatz 032 Art. 10

1 Die Stadt erhebt für ihre Wohnintegrationsangebote kostende- ckende Tarife.

033 Tarife

a. Grund- satz

1 Die Stadt erhebt für ihre Wohnintegrationsangebote kostende- ckende Tarife.

2 Die Kosten werden dem Kostenträger der in Anspruch ge- nommenen Leistungen belastet.

034 2 Die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen werden der jeweiligen Kostenträgerin oder dem jeweiligen Kostenträger belastet.

3 Für Härtefälle kann der Stadtrat abweichende Regelungen tref- fen.

035

036

Art. 11 b) Tarife Wohnen in Angeboten mit ambulanter Be- treuung

037 Art. 11

1 Die Tarife für das Wohnen errechnen sich aus den Gesamtkos- ten für die Bereitstellung des Wohnraums im betreffenden An- gebot, insbesondere den Miet- und Nebenkosten sowie den

038 b. Woh- nen in Angebo-

1 Die Tarife für das Wohnen errechnen sich aus den Gesamtkos- ten für die Bereitstellung des Wohnraums im betreffenden Ange- bot, insbesondere aus den Miet- und Nebenkosten sowie aus

(5)

Kosten für Unterhalt und Wohnraumverwaltung. ten mit ambulan- ter Be- treuung

den Kosten für Unterhalt und Wohnraumverwaltung.

2 Die Tarife werden bei Wohnungen nach Anzahl Zimmer und bei Einzelzimmern nach Wohnfläche sowie unter Berücksichti- gung des Ausbaustandards festgelegt.

039 2 Die Tarife werden bei Wohnungen nach der Anzahl Zimmer und bei Einzelzimmern nach Wohnfläche sowie unter Berücksichti- gung des Ausbaustandards festgelegt.

3 Die Tarife müssen im Rahmen der orts- und quartierüblichen Mietzinse für gleichartige Wohnobjekte liegen.

040 3 Die Tarife dürfen die orts- und quartierüblichen Mietzinse für gleichartige Wohnobjekte nicht übersteigen.

041

Art. 12 c) Tarife Betreuung in Angeboten mit ambulanter Betreuung

042 Art. 12

1 Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für Personal- aufwand und Overhead.

043 c. Betreu- ung in Angebo- ten mit ambulan- ter Be- treuung

1 Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für Personal und Verwaltung.

2 Im Einzelfall werden die Tarife aufgrund des nach objektiven Kriterien ermittelten Betreuungsbedarfs und Betreuungsumfangs festgelegt und einer Tarifstufe zugeordnet.

044 2 Im Einzelfall werden die Tarife aufgrund des nach objektiven Kriterien ermittelten Betreuungsbedarfs und -umfangs festgelegt und einer Tarifstufe zugeordnet.

3 Die massgebende Tarifstufe wird im Beherbergungs- und Be- treuungsvertrag vereinbart und regelmässig überprüft.

045

4 Im Streitfall wird die Tarifstufe mittels Verfügung festgelegt. 046

047

Art. 13 d) Tarife in Angeboten mit stationärer Betreuung 048 Art. 13

(6)

Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für die Unter- bringung sowie für die Betreuung im betreffenden Angebot, ins- besondere dem Sachaufwand, dem Personalaufwand und den Kosten des Overheads.

049 d. Ange- bote mit stationä- rer Be- treuung

Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für die Unter- bringung sowie für die Betreuung im betreffenden Angebot, ins- besondere aus den Sach-, Personal- und Verwaltungskosten.

050

Art. 14 Beherbergungs- und Betreuungsverträge 051 Art. 14

1 Bei den Angeboten mit ambulanter Betreuung unterstehen die Verträge über das Wohnen den Regeln des Mietrechts; die Festlegung der Betreuungskosten untersteht öffentlichem Recht.

052 Beherber- gungs- und Be- treuungs- verträge

1 Bei den Angeboten mit ambulanter Betreuung unterstehen die Verträge über das Wohnen den Regeln des Mietrechts; die Fest- legung der Betreuungskosten untersteht öffentlichem Recht.

2 Bei den Angeboten mit stationärer Betreuung unterstehen die Verträge dem öffentlichen Recht.

053

054

Art. 15 Ausführungsbestimmungen und Tarifordnung 055 Art. 15 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und eine

Tarifordnung.

056 Ausfüh- rungsbe- stimmun- gen und Tariford- nung

Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und eine Tarifordnung.

057

Art. 16 Inkraftsetzung 058 Art. 16

Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft. 059 Inkraftset- zung

Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft.

(7)

060

061 Zustimmung

Präsident Mark Richli (SP), Referent; Ruth Anhorn (SVP), Irene Bernhard (GLP), Christina Hug (Grüne), Mario Mariani (CVP) Enthaltung

---

Abwesend

Min Li Marti (SP), Dr. Ueli Nagel (Grüne)

Für die Redaktionskommission Präsident Mark Richli (SP) Sekretär Christian Aeschbach

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