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L 9 R 410/18. L 9 R 410/18 - Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

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L 9 R 410/18

Land

Niedersachsen-Bremen Sozialgericht

LSG Niedersachsen-Bremen Sachgebiet

Rentenversicherung Abteilung

9 1. Instanz SG Stade (NSB) Aktenzeichen S 31 R 395/16 Datum 29.08.2018 2. Instanz

LSG Niedersachsen-Bremen Aktenzeichen

L 9 R 410/18 Datum 28.01.2020 3. Instanz

Bundessozialgericht Aktenzeichen -

Datum - Kategorie Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. August 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1966 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Zimmermann (1982 bis 1985) und nach Aktenlage zur Fachkraft für Arbeitspädagogik (Umschulung, 1988 bis 1990) absolviert und arbeitete als Gruppenleiter in einer Werkstatt für Behinderte. Im Dezember 2012 erlitt er einen Hinterwandinfarkt. Anschließend bezog er nach Aktenlage Krankengeld und danach ab Mai 2014 Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II, vgl. Bescheid des Jobcenters F. vom 18. September 2015, Bl. 16, 51 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA).

Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vom Hundert anerkannt (Bescheinigung des Landesamtes für soziale Dienste G.

vom 16. Dezember 2013, Bl.28 VA).

Vom 6. bis 16. Dezember 2012 befand der Kläger sich wegen der Behandlung des Hinterwandinfarktes in stationärer Behandlung im H.

(Arztbrief vom 10. Dezember 2012, Blatt 5 des Gutachtenheftes der Verwaltungsakte der Beklagten - GH-VA). Im Zuge der durchgeführten Operationen waren ein Führungsdraht abgerissen und einer von vier Stents abgerutscht, beide Fremdkörper konnten nicht geborgen werden und befinden sich noch im Körper des Klägers. Vom 31. Januar bis 28. Februar 2013 absolvierte er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Anschlussheilbehandlung) auf Kosten der Beklagten in der I. (Entlassungsbericht vom 28. Februar 2013 unter Blatt 10 ff. GH-VA). Der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung zufolge wurde das Leistungsvermögen für die letzte berufliche Tätigkeit als Arbeitspädagoge noch mit 6 Stunden arbeitstäglich und mehr eingeschätzt. Im Übrigen könne der Kläger mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel und ohne Arbeiten mit gestörtem Tag-und Nachtrhythmus 6 Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Vom 19.

Mai bis zum 11. Juli 2014 und vom 18. bis 25. Juni 2015 befand der Kläger sich jeweils in stationärer psychiatrischer Behandlung im AMEOS Klinikum Dr. J. bzw. im K. (Entlassungsberichte vom 17. September 2014 bzw. 24. Juni 2015 unter Blatt 17 ff., 21 ff. GH-VA). Vorübergehend nahm der Kläger in der Zeit ab 2015 bis 2016 die Hilfe einer Betreuerin in Anspruch (Vollmacht Bl. 57 VA).

Unter dem 5. Oktober 2015 (Eingang bei der Beklagten am 16. Oktober 2015) beantragte der Kläger die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Er gab an, sich seit 2012 für erwerbsgemindert zu halten und begründete dies mit Herzinfarkt,

Bandscheibenvorfall Lenden, Depression, Panikattacken, Bluthochdruck, Verlust des Kurzzeitgedächtnisses, Schwindelattacken und Gleichgewichtsstörungen. Die Beklagte holte einen Befundbericht von Frau L. (Anstaltsärztin der JVA M., in der der Kläger von November 2015 bis Mai 2016 inhaftiert war) vom 23. Dezember 2015 ein und lehnte den Rentenantrag nach beratungsärztlicher Stellungnahme mit Bescheid vom 15. Januar 2016 (Blatt 65 VA) ab.

Auf den Widerspruch vom 26. Januar 2016 hin veranlasste die Beklagte die Erstattung des Gutachtens von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 14. Juni 2016 (Blatt 37 – 50 GH-VA). Dieser diagnostizierte bei dem Kläger eine Agoraphobie mit Panik, remittierte Depression, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, Adipositas mit BMI 33,5, koronare Zweigefäßerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt 12/2012, Bluthochdruck und Hyperlipidämie. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als Arbeitspädagoge 6 Stunden

arbeitstäglich und mehr ausüben und sei im Übrigen in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Tages-, Früh- und Spätschicht ohne erhöhte Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten, ohne häufiges Bücken,

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Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und ohne häufige Zwangshaltungen arbeitstäglich 6 Stunden und mehr zu verrichten. Bei

Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in vertragsärztlichem Rahmen sei eine Besserung nicht unwahrscheinlich. Nach Einholung von Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin O. vom 15. August 2016 und der behandelnden Internisten vom MVZ P.

der Q. (Anästhesiologie, Innere Medizin-Kardiologie) vom 25. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch nach nochmaliger beratungsärztlicher Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 zurück.

Dagegen hat der seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger am 22. November 2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben. Er hat sich weiterhin nicht für erwerbsfähig gehalten und dies insbesondere mit schweren Depressionen begründet. Dadurch leide er an einer

depressiven Stimmung, vermindertem Antrieb, Schlafstörungen, und verminderter Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit. Hinzu kämen Panikattacken, die ihn daran hinderten, ein- bzw. durchzuschlafen. Er könne nicht pünktlich aufstehen, um einer Erwerbstätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten nachzugehen. Im Hinblick auf die von dem Sachverständigen Dr. N. benannte Einschränkung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens werde übersehen, dass ein monotoner Arbeitsplatz die vorliegende Depression verschlimmern könne. Er könne sich nicht auf seine Arbeit konzentrieren und ihr Aufmerksamkeit schenken. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der Kläger sich weiterhin nicht in fachspezifischer nervenärztlicher und/oder psychotherapeutischer Behandlung befinde.

Das SG hat Befundberichte des Internisten/Kardiologen Dr. R. vom 28. Februar 2017, der Fachärztin für Allgemeinmedizin S. vom 7. März 2017 (nebst Anlagen, darunter zwei Entlassungsberichte der Klinik für Innere Medizin des Elbe-Klinikums F. aus Januar 2015 und Dezember 2016) und des Facharztes für Allgemeinmedizin O. vom 27. April 2017 (jeweils nebst Anlagen) angefordert. Anschließend hat es Beweis erhoben durch Einholung des internistisch-kardiologischen Gutachtens von dem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. T. vom 27.

Juli 2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 76-90 GA Bezug genommen. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:

1. Verminderte kardiopulmonale Belastbarkeit überwiegend extrakardialer Genese bei

- erhaltener systolischer kardialer mit Herzinsuffizienz NYHA II und fraglich reduzierter pulmonaler Funktion bei - - koronarer Zweigefäßerkrankung nach Hinterwandinfarkt (STEMI 06.12.2012) mit PCI/4 BMS in die prox. RCA mit distalem Drahtabriss und

Stentembolisation in die linke Nierenarterie, die am 13.12.2012 nicht geborgen werden konnten, - - PCI/Stent der verbliebenen 75 % prox.

LAD-Stenose am 13.1.2013, AHB 31.01.- 28.02.2013 in Bad Malente, - - PCI/DES einer prox. LAD-Stenose am 15.12.2016 bei stab. Angina pectoris (CCS 2), - - Adipositas, Grad 3, BMI ) 40 kg/qm, EOSS Stage 2, mit erheblichem Trainingsmangel, - 2. Arterielle Hypertonie mit Linksherzhypertrophie, unter medikamentöser Behandlung nicht zielwertig eingestellt,

3. Ausschluss Diabetes mellitus Typ 2 bei metabolischem Syndrom mit gemischter Fettstoffwechselstörung, sekundär-prophylaktisch nicht zielwertig behandelt

4. COPD mit fortgesetztem Nikotinabusus und Belastungsdyspnoe, Z. n. letzter Exacerbation mit Bronchopneumonie 19. – 23.01.2015, normale Ventilation 15.10.2015, aktuelle Lungenfunktion fraglich reduziert,

5. chronische emotionale Minderbelastbarkeit bei Z. n. schweren depressiven Episoden

- mit Suizidversuch in 2014, 19.05.-11.07.2014 und 18.-25.6.2015 stationär behandelt - - Agoraphobie und Panikstörung mit häufigen Attacken - - DD: somatoforme Störung.

Es bestehe auf internistischem Gebiet ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, kurzzeitig auch im Stehen oder Gehen mit Gehstrecken bis 1000 m, das bei erreichbarer Gewichtsreduktion auf ca. 110 kg auch die Belastbarkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Arbeitspädagoge weiterhin zuließe. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Heben und Tragen über 10 kg, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, auf Leitern und Gerüsten oder mit häufigem Treppensteigen, Klettern und Steigen, unter Zeitdruck (Akkord, Fließbandarbeit, Wechselschichten mit Nachtarbeit), an laufenden Maschinen, in Zugluft, unter Nässe oder Einwirkung von Staub, Gas, Dampf und Rauch oder unter Atemschutzgerät. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht. Die Prognose auf fachinternistischen Gebiet sei günstig, wenn die Sekundärprophylaxe sorgfältig eingehalten würde.

Anschließend hat das SG weiter Beweis erhoben durch Einholung des internistisch-pneumologischen Gutachtens von Dr. U. vom 15. Mai 2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 103-118 GA Bezug genommen. Der Sachverständige hat bei dem Kläger diagnostiziert:

1. restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas, 2. 3. chronische Bronchitis bei Fumatorium ohne Nachweis einer obstruktiven

Ventilationsstörung, 4. 5. Zweigefäßerkrankung, Zustand nach STEMI 12/2012 mit PCI und 4maliger BMS-Versorgung der proximalen RCA mit distalem Drahtabriss und Stentembolisation in die linke Nierenarterie, die am 13.12.2012 nicht geborgen werden konnte, 6. 7. PCI- Stentversorgung der 75%igen proximalen LAD-Stenose 01/2013, 8. 9. PCI- und DES-Versorgung der proximalen LAD-Stenose 12/2016 bei stabiler Angina pectoris 10. 11. arterieller Hypertonus, 12. 13. im Verlauf gebesserte, schwere Depressionen mit stattgehabten

Suizidversuchen 2014/2015, 14. 15. bekannte Agoraphobie und Panikstörungen, DD somatoforme Störung.

Eine COPD lasse sich nicht nachweisen. Die beschriebenen Erkrankungen des Herzens, der arteriellen Hypertonie und der auch im Verlauf gebesserten Depressionen schränkten, so der Sachverständige, aktuell eine weitere Erwerbstätigkeit nicht erheblich ein. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung und geistig normale und mit gehobener

Beanspruchung durchzuführende Arbeiten vollschichtig (6 Stunden arbeitstäglich und mehr) zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten in wechselnder Körperhaltung/in wechselnder Position, überwiegend im Sitzen, aber auch im Stehen und Gehen bewerkstelligt werden. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten ab 10 kg, Tätigkeiten im Akkord oder am Fließband unter besonderem Stress, Zeitdruck und in Nacht- und Wechselschicht. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht, ebenso könnten öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Eine Verbesserung des körperlichen Leistungsvermögens sei durch eine Gewichtsreduktion durch Ernährungsumstellung zu erwarten, ebenso durch Aufgabe des Rauchens.

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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich in qualitativer, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sei. Erwerbsminderung liege deshalb nicht vor. Das ergebe sich aus den übereinstimmenden Sachverständigengutachten der Dres. V ... In neurologisch-psychiatrischer Hinsicht liege bei dem Kläger eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung vor. Das Leistungsvermögen sei insoweit qualitativ dahingehend eingeschränkt, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung häufig wechselnder Arbeitszeiten ausüben könne. In internistisch-kardiologischer Hinsicht bestehe eine nach Herzinfarkt erhaltene kardiale systolische Funktion und daneben ein ungenügend eingestellter Bluthochdruck. Aufgrund dieser Erkrankungen könne der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausüben. Mit den in internistisch- pneumologischer Hinsicht bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen (restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas sowie chronische Bronchitis) könne dieser nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben. Im Rahmen der von den Sachverständigen genannten qualitativen Einschränkungen könne der Kläger noch täglich 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.

Berufsunfähigkeit scheide bei dem 1966 geborenen Kläger aus, weil diese nur bei vor dem 2. Januar 1961 geborenen Versicherten in Betracht komme. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. September 2018 zugestellt worden.

Mit der am 4. Oktober 2018 - dem Tag nach dem Tag der deutschen Einheit - eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine schriftliche Begründung ist nicht erfolgt, der Bevollmächtigte hat im Dezember 2018 das Mandat niedergelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger mitgeteilt und erläutert, dass er sich nicht für leistungsfähig und nicht für erwerbsfähig hält. Die nach den Operationen im Körper verbliebenen Fremdkörper würden ihn sehr beunruhigen, außerdem seien bereits sein Vater und zwei seiner Brüder frühzeitig an Herzinfarkten verstorben.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2016 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S. vom 28. Februar 2019 eingeholt. Sie hat mitgeteilt, dass bis auf eine leichte Belastungsdyspnoe keine wesentlichen Beschwerden bestünden. Die Frage des Senats nach aktueller psychiatrischer / psychotherapeutischer Behandlung hat die Hausärztin dahingehend beantwortet, dass ihr eine derartige Behandlung nicht bekannt sei. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, einmal – nach seinem Aufenthalt in der AMEOS Klinik in W., die dem Kläger eine psychokarkiologische Rehabilitation und eine ambulante Psychotherapie empfohlen hatte, - einen Therapeuten aufgesucht zu haben, die Aussicht auf eine ihm mitgeteilte Wartezeit von über einem Jahr habe ihn entmutigt. In aktueller psychiatrischer /

psychotherapeutischer Behandlung befinde er sich nicht.

Der Senat hat die Entscheidung über die Berufung mit Beschluss vom 6. März 2019 nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung ergeht in Anwendung von § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern, nachdem das SG durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat die Berufung durch Beschluss vom 6. März 2019 dem Berichterstatter übertragen hat.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG. Insbesondere ist sie am 4. Oktober 2018 fristgerecht eingelegt worden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (dem ist der Gerichtsbescheid gleichgestellt, § 105 Abs. 1 Halbsatz 1 SGG) einzulegen. Der Gerichtsbescheid vom 29. August 2018 ist dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 3. September 2018 zugestellt worden. Die Berufungsfrist begann damit in Anwendung von § 64 Abs. 1 SGG am 4. September 2018 und endete eigentlich am 3. Oktober 2018 (§ 64 Abs. 2 SGG). Weil es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag handelte, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, hier des 4.

Oktober 2018.

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung steht dem Kläger nicht zu, weil der Senat sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen konnte, dass die medizinischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ein Rentenanspruch nach § 43 SGB VI erfordert neben weiteren Voraussetzungen das Vorliegen von Erwerbsminderung. Sowohl der Leistungsfall der teilweisen als auch der der vollen Erwerbsminderung setzen grundsätzlich eine zeitliche Herabsetzung des beruflichen Leistungsvermögens voraus. Dementsprechend ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich

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erwerbstätig sein kann, vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Sozialgerichts und Auswertung der weiteren medizinischen Unterlagen ist nicht erwiesen, dass der Kläger, der durch die bei ihm vorliegenden Erkrankungen zweifellos in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt ist, in der maßgeblichen Zeit zwischen Stellung des Rentenantrages im Oktober 2015 und dem Erlass des vorliegenden Urteils nicht mehr in der Lage war und ist, wenigstens sechs Stunden täglich jedenfalls körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bei Einhaltung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Er ist deshalb zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür trägt, dass sich die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nachweisen lassen.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers auf internistischem und psychiatrischem Gebiet liegt. Das SG hat den Sachverhalt vollständig und umfassend ermittelt. Zutreffend hat es anschließend aus den im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten medizinischen Erkenntnissen die Schlussfolgerung gezogen, dass sich ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen des Klägers daraus nicht begründen lässt. Diese Beurteilung hat auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch Gültigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des SG und macht sich diese zu eigen.

Die Ermittlungen im Berufungsverfahren rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Eine schriftliche Berufungsbegründung ist nicht erfolgt, und aus der mündlichen Begründung des Klägers vermochte der Senat sich nicht die erforderliche Gewissheit für das Vorliegen eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens zu verschaffen, weil es dafür letztendlich an objektivierbaren Tatsachen fehlt. Dass in der engeren Verwandtschaft des Klägers eine Disposition zu schweren Herzkrankheiten bzw. die erhöhte Gefahr eines Herztodes besteht, will der Senat nicht in Abrede stellen. Daraus vermochte der Senat aber nicht abzuleiten, dass der Kläger (bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) auf Dauer nicht erwerbsfähig war bzw. ist und deshalb keine leichte Tätigkeit mit den

Einschränkungen, die sich aus den Sachverständigengutachten ergeben, mehr verrichten kann. Die Grenze zur Erwerbsminderung war nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht erreicht oder überschritten. Aus dem Befundbericht der Hausärztin S. vom 28. Februar 2019 (oder dem sonstigen Akteninhalt) ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Die Befunde zeigten sich danach unverändert, und der Kläger hat dem Befundbericht zufolge zuletzt über eine leichte Belastungsdyspnoe geklagt und sonst keine wesentlichen Beschwerden geäußert. In nervenärztlicher Hinsicht war der Hausärztin eine Behandlung nicht bekannt, und der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, sich nicht in einer entsprechenden (dh regelmäßigen ambulanten) Behandlung befunden zu haben oder zu befinden. Hinzu kommt, dass der letzte Sachverständige Dr. U. keinen weiteren Ermittlungsbedarf in nervenärztlicher Hinsicht (oder auf anderen Gebieten) gesehen hat. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus

nachvollziehbar seine Sorgen ob der nach seinen Schilderungen im engen Familienkreis häufig auftretenden Todesursache eines Herztodes in frühem Lebensalter und im Hinblick auf die nach den Herzoperationen zurückgebliebenen Fremdkörper schildert, so fehlt es im Ergebnis an objektivierbaren Anhaltspunkten für dauerhafte und so schwerwiegende Beeinträchtigungen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers dadurch (derzeit) auf Dauer rentenrelevant beeinträchtigt wäre. Hier wäre gegebenenfalls anzuregen, eine entsprechende ambulante Behandlung einzuleiten, wie das Helios Klinikum X., die Ameos Klinik W. und der im Verwaltungsverfahren eingeschaltete Sachverständige Dr. N. übereinstimmend empfohlen hatten, um entweder eine Stabilisierung bzw. Besserung der psychischen Situation zu erreichen oder – im Falle einer erfolglosen Behandlung – (bei entsprechend schwerer Ausprägung der Beschwerden) über weitere Schritte nachzudenken.

Nach alledem konnte sich der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit vom Vorliegen eines zeitlich eingeschränkten

Leistungsvermögens überzeugen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass den ohne Frage vorliegenden Gesundheitsstörungen des Klägers durch die von den gerichtlichen Sachverständigen benannten qualitativen Leistungseinschränkungen (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung und geistig normale und mit gehobener Beanspruchung durchzuführende Arbeiten in wechselnder Körperhaltung/in wechselnder Position, überwiegend im Sitzen, aber auch im Stehen und Gehen ohne Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten ab 10 kg, Tätigkeiten im Akkord oder am Fließband unter besonderem Stress, Zeitdruck und in Nacht- und Wechselschicht, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder mit häufigem Treppensteigen, Klettern und Steigen) hinreichend Rechnung getragen werden kann, und dass unter Berücksichtigung dieser qualitativen Merkmale eine

rentenrelevante zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliegt. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Sachverständigen Dr. T. im Hinblick auf die fraglichen pulmologischen Gesundheitsstörungen

benannten qualitativen Einschränkungen (Arbeiten in Zugluft, Nässe oder Einwirkung von Staub, Gas, Dampf und Rauch) von dem daraufhin vom SG beauftragen Spezialisten, dem Internisten und Pneumologen Dr. U., nicht bestätigt wurden, nachdem sich die entsprechenden Verdachtsdiagnosen von Dr. T. (insbesondere das Vorliegen einer COPD) bislang nicht bestätigt haben. Gleichwohl erscheint es dem Senat sinnvoll, im Hinblick auf die chronische Bronchitis durch den langjährigen Nikotinkonsum auch diese weiteren qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen.

Ergänzend zu den erstinstanzlichen Ausführungen stellt der Senat fest, dass bei dem Kläger auch eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit nicht vorliegt. Eine zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit liegt vor, wenn beim Versicherten gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die es ihm nicht erlauben, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen (BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 51/04 R -, Rn. 15), und wenn dieser nicht zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit benutzen kann. Eine solche derart schwere Leistungseinschränkung, die dazu führt, dass der Arbeitsmarkt trotz ausreichendem Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen ist, liegt bei dem Kläger nicht vor. Das ergibt sich aus allen eingeholten Sachverständigengutachten, und eine entsprechende Einschränkung wird auch vom Kläger nicht behauptet. Insbesondere ist der beim letzten Sachverständigen Dr. U. durchgeführte Gehtest nicht aussagekräftig, weil der Kläger hier (und im Rahmen der gesamten Begutachtung) nur eine geringe Bereitschaft zur Mitarbeit gezeigt hat. Aus den bestehenden Gesundheitsstörungen lässt sich eine

aufgehobene Wegefähigkeit nicht ableiten.

Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts liegen beim Kläger auch sogenannte atypische Leistungseinschränkungen in Gestalt der Summierung einer Vielzahl von erheblichen Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vor, die ausnahmsweise eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden. Auch wird dies vom Kläger selbst nicht vorgetragen. Unter dem Begriff "schwere spezifische Leistungsbehinderung" werden vom BSG diejenigen Fälle erfasst, in denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungstätigkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94, Rn. 27).

(5)

Eine solche ist beim Kläger nicht erkennbar. Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt zur Überzeugung des Senats bei dem Kläger nicht vor. Dieses Merkmal trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (BSG, Urteil vom 19. August 1997, a.a.O.). Allerdings setzt eine solche "Summierung" notwendig eine Mehrheit von wenigstens zwei "ungewöhnlichen" Leistungseinschränkungen voraus (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 29).

Solche - mindestens zwei - ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen liegen beim Kläger ebenfalls nicht vor.

Dass bei dem Kläger ein GdB (nach Aktenlage von 30) anerkannt ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht lassen keine Rückschlüsse auf die Frage der Erwerbsfähigkeit zu, weil die Feststellung des Grades der Behinderung bzw. der Merkzeichen nach anderen Maßstäben erfolgt als die Prüfung der Erwerbsminderung im Rentenversicherungsrecht.

Wegen des beschriebenen Leistungsvermögens scheidet auch die Annahme einer teilweisen Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 SGB VI aus, die u.a. eine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben von 3 bis unter 6 Stunden täglich voraussetzt.

Ob der Kläger mit seinem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich einen Arbeitsplatz finden kann, fällt nicht in das Risiko der Rentenversicherung, wie der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat. Dieses Risiko trägt die Arbeitslosenversicherung.

2. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI scheidet, wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, bereits deshalb aus, weil er im Jahr 1966 geboren ist, mithin nach dem maßgeblichen Stichtag. Denn nach dieser Norm können nur diejenigen Versicherten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten, die vor dem 2.

Januar 1961 geboren (und berufsunfähig) sind.

3. Gleichwohl regt der Senat abschließend unter Berücksichtigung der Eindrücke der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Beklagte an, ob ggf. ein Angebot von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen könnte, um dem in Kürze 54 Jahre alt werdenden Kläger möglicherweise eine Perspektive bieten zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Rechtskraft Aus Login NSB Saved 2020-03-03

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