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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

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A M T S B L A T T

FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 13. November Nr. 46 2009

I n h a l t :

297 Wasserrecht – Plangenehmigung- Umweltverträglichkeits- prüfung

Antrag der Fa. J.B. Prinstner Beilngries auf Errichtung eines Umlaufgerinnes an der Kratzmühle

298 Wasserrecht, Abwasserrecht;

Einleitung von Mischwasser und Regenwasser aus dem Stadtteil Wasserzell in die Altmühl und in den Wiesengraben durch die Stadtwerke Eichstätt, Landkreis Eichstätt, Regierungsbezirk Oberbayern;

Verlängerung der mit Bescheid vom 03.08.1989, Az. 23-640- 02/0 Gr. T: S23BWASSERR1 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis

299 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckver- bandes Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost, Sitz Pförring 300 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 30.05.2008 (Zweck- verbandes Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost, Sitz Pförring)

301 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost für das Haushaltsjahr 2009

302 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verwaltungsgemein- schaft Pförring für das Haushaltsjahr 2009

303 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Pförring für das Haushaltsjahr 2009

304 Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden (Sparkasse Ingolstadt)

305 Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden (Sparkasse Ingolstadt)

306 Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH (Netzbetreiber) zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Nieder- druckanschlussverordnung - NDAV)" vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 2006, Teil 1, Nr. 50, S. 2485 ff.)

Bekanntmachungen des Landratsamtes

297 Wasserrecht – Plangenehmigung - Umweltverträglich- keitsprüfung

Antrag der Fa. J.B. Prinstner Beilngries auf Errichtung eines Umlaufgerinnes an der Kratzmühle

Die J.B. Prinstner GmbH&Co.KG Beilngries, als Betreiber der Wasserkraftanlage Kratzmühle, beantragt die Errichtung eines natur- nahen Umgehungsbaches im Bereich der Wasserkraftanlage zur Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Altmühl.

Das Vorhaben stellt die Herstellung/Umgestaltung eines Gewässers dar und bedarf deshalb der wasserrechtlichen Genehmi- gung (§ 31 Abs. 2 WHG; Art. 58 BayWG; Art. 73 ff. BayVwVfG).

Sachlich und örtlich zuständige Behörde für dieses Vorhaben ist das Landratsamt Eichstätt (Art. 75 Abs. 1 BayWG; Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG).

Im Rahmen dieses Verfahrens war nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) zu prüfen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 3a UVPG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 BayWG).

Für das Vorhaben wurde eine allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG und Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayWG – Anl. II – durchgeführt.

Die Prüfung ergab, dass durch die geplanten Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu bewerten wären. Die Fachbehörden haben diesem Ergebnis zugestimmt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht erforderlich. Diese Feststellung wird öffentlich bekannt gegeben.

Informationen hierzu sind im Landratsamt Eichstätt, Residenz- platz 2, Sachgebiet 46, Zimmer Nr. 004/R2, während der Dienstzeiten, möglich.

Eichstätt, 10.11.2009

gez. E r h a r d , Regierungsrat

Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt

298 Wasserrecht, Abwasserrecht;

Einleitung von Mischwasser und Regenwasser aus dem Stadtteil Wasserzell in die Altmühl und in den Wiesen- graben durch die Stadtwerke Eichstätt, Landkreis Eichstätt, Regierungsbezirk Oberbayern;

Verlängerung der mit Bescheid vom 03.08.1989, Az. 23- 640-02/0 Gr. T: S23BWASSERR1 erteilten wasserrecht- lichen Erlaubnis

Die Stadtwerke Eichstätt haben unter Vorlage der Planunterlagen mit Schreiben vom 28.10.2009 die Verlängerung der wasserrecht- lichen Erlaubnis für die Einleitung von Misch- und Regenwasser aus dem Stadtteil Wasserzell in die Altmühl und in den Wiesengraben beantragt.

Die Einleitung stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des Art. 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar und bedarf einer gehobenen Erlaubnis nach § 7 WHG in Verbindung mit Art. 16 BayWG.

Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens ist nach Art. 83 Abs. 2 BayWG in Verbindung mit Abschnitt Ia und II des 5. Teils BayVwVfG eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen erforder- lich.

Die der Maßnahme zugrunde liegende Planung ist einen Monat zur Einsicht auszulegen.

Die Planunterlagen zur Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis liegen in der Zeit

vom 23.11.2009 bis 23.12.2009

bei den Stadtwerken Eichstätt, Gundekarstraße 2, Zimmer E 6, bei Herrn Gabler, zu den Öffnungszeiten der Stadtwerke aus.

(2)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 46 vom 13. November 2009 Seite: 2

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder- schrift bei der Stadt Eichstätt, Marktplatz 11, 85072 Eichstätt, Zi.-Nr.

213 (2. Stock), oder dem Landratsamt Eichstätt, Residenzplatz 2, Zi.- Nr. 002, vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungs- frist alle Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Außerdem wird ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ent- schieden, sofern kein Beteiligter Einwände erhebt (Art. 83 Abs. 2 BayWG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG).

Eichstätt, 11.11.2009

gez. Arnulf N e u m e y e r , Oberbürgermeister

Bekanntmachungen anderer Behörden

Zweckverband Gruppenwasserversorgung Ingol- stadt-Ost

299 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Ingolstadt- Ost, Sitz Pförring

Aufgrund des Art. 19 des Gesetzes über die kommunale Zu- sammenarbeit (KommZG) erlässt der Zweckverband Gruppenwasser- versorgung Ingolstadt-Ost, Sitz Pförring, folgende

3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung:

§ 1

§ 3 der Verbandssatzung erhält folgende Fassung:

Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Ortsteile Ettling, Pförring und Wackerstein des Marktes Pförring sowie das Gebiet der Ortsteile Dünzing, Oberdünzing, Menning, Oberhartheim, Unterhartheim und Pleiling der Stadt Vohburg.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Pförring, den 07.11.2009

gez.: S a m m i l l e r , 1. Vorsitzender

300 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebühren- satzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 30.05.2008

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband Gruppenwasserversorgung Ingol- stadt-Ost, Sitz Pförring, folgende erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 30.05.2008

§ 1

§ 6 erhält folgende Fassung:

(1) Der Beitrag beträgt

(a) pro m² Grundstücksfläche 0,98 EUR (b) pro m² Geschossfläche 6,44 EUR (2) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den

Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen

(a) pro m² Grundstücksfläche 0,79 EUR (b) pro m² Geschossfläche 5,15 EUR (3) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag:

(a) pro m² Grundstücksfläche 0,19 EUR (b) pro m² Geschossfläche 1,29 EUR

§ 2

§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt 0,77 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Pförring, den 07.11.2009

gez.: S a m m i l l e r , 1. Vorsitzender

301 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweck- verbandes zur Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost für das Haushaltsjahr 2009

I.

Auf Grund der §§ 19, 20, 21 und 22 der Verbandssatzung und der Art. 34 Abs. 2 Nr. 3, Art. 41 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erläßt der Zweckverband folgende Haushalts- satzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf je 259.300,-- € und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf je 73.230,-- € festgesetzt.

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

(1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben.

(2) Eine Vermögensumlage wird nicht erhoben.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 43.000.-- € fest- gesetzt.

§ 6

Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan beziehen, werden nicht aufgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.

II.

Das Landratsamt Eichstätt hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung geprüft und nicht beanstandet.

III.

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

(3)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 46 vom 13. November 2009 Seite: 3

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eine Woche lang nach Bekanntgabe zur Ein- sichtnahme in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Gruppen- wasserversorgung Ingolstadt-Ost, in der Verwaltungsgemeinschaft Pförring, Marktplatz 1, 85104 Pförring, 1. Stock, Zimmer Nr. 1.2 bereit liegen.

Pförring, 11.11.2009

gez. S a m m i l l e r , Vorsitzender

des Zweckverbandes zur Gruppenwasserversorgung Ingolstadt-Ost

Verwaltungsgemeinschaft Pförring

302 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verwal- tungsgemeinschaft Pförring für das Haushaltsjahr 2009

I.

Auf Grund der Art. 8 Abs. 2 und 10 VGemO sowie Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Pförring folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf je 1.274.180,-- € und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf je 674.900,-- € festgesetzt.

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

1) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwal- tungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft Pförring umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 523.090,-- € festgesetzt (Umlagesoll). Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Pförring hatten am 30.06.2008 insgesamt 6.398 Einwohner. Für die Bemessung der Umlage im Verwaltungs- haushalt nach der Einwohnerzahl wird der Betrag je Einwohner auf 81,76 € festgesetzt.

2) Die Umlagen im Verwaltungshaushalt gemäß Verbands- regelung werden auf 549.930,-- € festgesetzt.

3) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Ver- mögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft Pförring umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 10.000,- - € festgesetzt (Umlagesoll). Die Mitgliedsgemeinden der Ver- waltungsgemeinschaft Pförring hatten am 30.06.2008 insgesamt 6.398 Einwohner. Für die Bemessung der Umlage im Vermögenshaushalt nach der Einwohnerzahl wird der Betrag je Einwohner auf 1,56 € festgesetzt.

4) Die Investitionsumlagen gemäß Verbandsregelung werden auf 587.000,-- € festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 210.000,-- € fest- gesetzt.

§ 6

Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und (oder) den Stellenplan beziehen, werden nicht aufgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.

Pförring, 10.11.2009

Verwaltungsgemeinschaft Pförring

gez. S a m m i l l e r , Gemeinschaftsvorsitzender II.

Das Landratsamt Eichstätt hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung geprüft.

III.

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eine Woche lang nach Bekanntgabe zur Ein- sichtnahme bei der Verwaltungsgemeinschaft Pförring, Marktplatz 1, 85104 Pförring, 1. Stock, Zimmer Nr. 1.2 bereit liegen.

Schulverbandes Pförring

303 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulver- bandes Pförring für das Haushaltsjahr 2009

I.

Auf Grund des Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erläßt der Schulver- band folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf je 588.700 EUR und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf je 35.500 EUR festgesetzt.

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

a) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Ver- waltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 469.280,-- EUR fest- gesetzt (Umlagesoll).

b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Ver- mögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 35.500,-- EUR festgesetzt (Umlagesoll).

c) Die Verbandsschule wurde am 1.Oktober 2008 von ins- gesamt 344 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler

im Verwaltungshaushalt 1.364,186 EUR

im Vermögenshaushalt 103,198 EUR

(4)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 46 vom 13. November 2009 Seite: 4

Kassenkredite § 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 98.000 EUR fest- gesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.

II.

Das Landratsamt Eichstätt hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung geprüft und nicht beanstandet.

III.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eine Woche lang nach Bekanntgabe zur Ein- sichtnahme in der Geschäftsstelle des Schulverbandes Pförring, in der Verwaltungsgemeinschaft Pförring, Marktplatz 1, 85104 Pförring, 1.

Stock, Zimmer Nr. 1.2 bereit liegen.

Pförring, 10.11.2009

gez. S a m m i l l e r , Vorsitzender des Schulverbandes Pförring

Sparkasse Ingolstadt

304 Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Spar- urkunden

Gemäß Art. 35 und 36 AGBGB wird hiermit auf Antrag der nach- stehend aufgeführten Antragsteller der Inhaber des/der jeweiligen Sparkassenbuches/Sparurkunde aufgefordert, seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde binnen drei Monaten bei der Sparkasse Ingol- stadt anzumelden. Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird das jeweilige Sparkassenbuch/die jeweilige Spar- urkunde durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos erklärt.

Antragsteller Urkundennummer

Bobanovic Brigitte 4111433225

Göricke Marianne 3165108899

Kornprobst Julia 3120709534

Kornprobst Sarah 3121347995

Kornprobst Tobias 3120507144

Sitzmann Roland 3121354702

Ingolstadt, 09.11.2009 Sparkasse Ingolstadt

gez. Johann S c h ä f e r Manuela K o p p

305 Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Spar- urkunden

Gemäß Art. 35 und 36 AGBGB wird hiermit auf Antrag der nach- stehend aufgeführten Antragsteller der Inhaber des/der jeweiligen Sparkassenbuches/Sparurkunde aufgefordert, seine Rechte unter

Vorlegung der Urkunde binnen drei Monaten bei der Sparkasse Ingolstadt anzumelden. Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird das jeweilige Sparkassenbuch/die jeweilige Spar- urkunde durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos erklärt.

Antragsteller Urkundennummer

Sterler Josef 3163719168

Ingolstadt, 09.11.2009 Sparkasse Ingolstadt

gez. Jürgen W i t t m a n n, Vorstandsmitglied

Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH

306 Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadt- werke Eichstätt Versorgungs-GmbH (Netzbetreiber) zur

"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasver- sorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussver- ordnung - NDAV)" vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 2006, Teil 1, Nr. 50, S. 2485 ff.)

Aufbauend auf die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH (Netzbetreiber) zur NDAV gilt für die Bemessung der Baukostenzuschüsse (§ 11 NDAV) gemäß Ziffer 2 der Ergänzenden Bedingungen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17/2007 vom 27.04.2007) ab 01.12.2009 das nachfolgende Preisblatt:

Preisblatt Baukostenzuschuss Gas

Nach § 11 Niederdruckanschlussverordnung ist vom Anschluss- nehmer ein Baukostenzuschuss (BKZ) zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung und Verstärkung der örtlichen Verteilanlagen zu zahlen. Der BKZ beträgt höchstens 50 % der Kosten.

Ein weiterer BKZ wird für die Erhöhung der Leistungsanforderung des Anschlussnehmers erho-ben.

Der BKZ wird entsprechend der Nennwärmeleistung der installierten Gasgeräte (Herstellerangabe) berechnet:

BZK netto BKZ brutto Niederdrucknetzanschlüsse 57,43 €/kW 68,34 €/kW Mitteldrucknetzanschlüsse 30,77 €/kW 36,61 €/kW Hochdrucknetzanschlüsse 4,22 €/kW 5,02 €/kW Alle vorgenannten Nettobeträge gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %; die Bruttobeträge beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

STADTWERKE EICHSTÄTT Versorgungs-GmbH

Gundekarstraße 2, 85072 Eichstätt Tel. 08421/6005-0

Internet: www.stadtwerke-eichstaett.de

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