Zwischen der
FREIEN HANSESTADT BREMEN,
vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
und dem
SOS-Kinderdorf Bremen .^
wird folgende
Vereinbarung nach § 78 b SGB VIII
geschlossen: ..---.--"--
1. Gegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen, welche das SOS-Kinderdorf Bremen, Fried- rich-Ebert-Straße 101, 28199 Bremen - im folgenden Einrichtungsträger genannt - in der Ju- gendwohngruppe Kattenesch, Kattenescher Weg 17, 28277 Bremen für Jugendliche in schwie- rigen Lebenslagen, die einen Anspruch auf auf Leistungen für Betreuung und Unterkunft auf der Rechtsgrundlage der §§ 27, 34, 35a und 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) haben, er- bringt.
1.2 Das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers entspricht dem rahmenvertraglich festgelegten Leistungsangebotstyp Nr. 3 Heimerziehung / heilpädagogisch / therapeu- tische Wohngruppe. Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der bei- gefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen (Anlage 1). Die Personalausstattung in An- zahl und Eingruppierung begründet sich aus dem beigefügten Kalkulationsschema (Anlage 2) und ist Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Die Regelungen des Landesrahmenver- träges (= LRV) nach § 78fSGB VIII vom 15.11.2001 nebst Anlagen sowie die des Rahmen- Vertrages 2011 zur Leistungsstruktur und Vergütungsentwicklung für Einrichtungen der Kin- der- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII vom 23.03.2011, die Leistungsbeschreibung
„SOS-Jugendwohngruppe Kattenesch" (Anlage 1) sowie der Berechnungsbogen (Anlage 2) sind Bestandteil der Vereinbarung.
2. Leistung
2.1 Die Leistungen werden auf der Grundlage der derzeitigen fachlichen Standards und der ver- einbarten personellen Ausstattung unter Beachtung der im Betriebserlaubnisverfahren genannten Auflagen und Nebenbedingungen erbracht. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewährleistet ist. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
2.2 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungsan- gebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.
2.3 Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermittelt,
die nicht wegen einer der in § 72a Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt
worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in re- gelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bun- deszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine Per--Seite 2 derVereinb. nach §78 b SGB VIII f.d. Jugendwohngruppe Kattenesch. ab 01.06.2021
son wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfol- gung eingeleitet worden sind.
2.4. Nach § 8a SGB VIII ist bei Anhaltspunkten, die auf eine drohende Kindeswohlge- fährdung für ein Kind oder einen Jugendlichen hindeuten, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Die Mitarbeiter einer Einrichtung verpflich- tet dies, bei der Kenntnis von einem Gefährdungsrisiko, ihren Schutzauftrag unmittelbar wahrzunehmen und/ oder das zuständige Jugendamt zu informieren.
3. Leistungsentgelt
3.1 Für den Vereinbarungszeitraum beträgt die Gesamtvergütung
228,42 € pro Person/tgl.
Die Gesamtvergütung gliedert sich in ein Entgelt für das Leistungsangebot zur Finanzierung der laufenden Personal- und Sachkosten der Betreuung und Versorgung in Höhe von
222,03 € pro Person/tgl.
sowie in ein Entgelt für die Bereitstellung und Erhaltung des betriebsnotwendigen Anlage-
Vermögens zur Finanzierung der daraus folgenden Kapitalkosten (Abschreibung, Darlehens- Zinsen, Miete, Pacht und Leasing) in Höhe von6,39 € pro Person/tgl.
Die Berechnungsgrundlagen der genannten Pauschalen sind dem beigefügten Berechnungsver- merk (Anlage 2) zu entnehmen.
3.2 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme
der Vergütung des zuständigen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Einzelfall vorliegt.
4. Qualitätsentwicklung/'prüfung
4.1 Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie
Angaben über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung nach § 8 des Landesrah-menvertrages SGB VIII gelten ebenfalls für dieses Leistungsangebot. Somit erfolgt auch die
Berichterstattung analog der Vorgaben der Rahmenempfehlung zur Qualitätsentwicklung(Berichtsraster) vom 13.03.2009. Die Berichte sind dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sowie dem Landesjugendamt jeweils alle zwei Jahre vorzulegen und gehengezielt auf die im trägerindividuellen Konzept hinterlegten Schwerpunkte der Qualitätssiche-
rung ein.
5. Vereinbarungszeitraum
5.1 Die Vereinbarung gilt ab dem 01.06.2021 und wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
5.2 Zur .vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung be- darf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 5.1 bestimmten Min- destlaufzeit. Die Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Mona- ten gekündigt werden.
-Seite 3 derVereinb. nach §78 b SGB VIII f.d. Jugendwohngruppe Kattenesch. ab 01.06.2021
5.3 Werden die Leistungen und Vergütungen für diesen Leistungstyp durch landesrah- menvertragliche Festlegungen mit den Verbänden der Einrichtungsträger im Land Bremen neu strukturiert oder nach Inhalt und/oder Umfang wesentlich verändert, ist die hier ge- schlossene Vereinbarung durch Neuverhandlung unverzüglich an die veränderten Rahmen- bedingungen anzupassen. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht.
6. Sonstiges
6.1 Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirk- same zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen
gelten die Vorschriften der §§ 53 ff des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) über den öffentlich-
rechtlichen Vertrag.6.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremlFG im elekt- ronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein
Geschlossen: Bremen, im Juni 2021
Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport
Im Auftrag:
Anlagen:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung: SOS - Therape Anlage 2: Kalkulationsschema
sos KINDERDORF
SOS-Kinderdorf Bremen
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
SOS-Jugendwohngruppe Kattenesch
Leistungsbeschreibung vom 31.05.2021
SOS-Kinderdorf Bremen
Kattenescher Weg 17
28277 Bremen
Ausschließende Kriterien sind ein Pflegebedarf und /oder eine Drogenabhängigkeit.
Die SOS-Jugendwohngruppe Kattenesch bietet eine am Alltag und an der Lebenswirklichkeit der jungen Menschen orientier- te, partielle Lebensgemeinschaft, in der junge Menschen ent- sprechend ihrer Bedarfs und Potentiale im Alltag gefördert werden. Das Angebot umfasst sozialpädagogische Elemente der Einzel- und Gruppenarbeit. Das Wohnen ist als Sozialtrai- ning angelegt. Die Wohngruppe wird als Schutz- und Entwick- lungsraum des Einzelnen verstanden. Die differenzierte Q.uali- fikation der sozialpädagogischen Fachkräfte sowie die enge Zusammenarbeit mitTherapeut*innen, psychotherapeutischen Praxen/lnstituten sowie Kliniken für Kinder- und Jugendpsychi- atrie bieten den jungen Menschen einen sozialtherapeutischen Entwicklungs rahmen.
4. Allgemeine Zielsetzung Pädagogisches Leitbild
Ausgehend von einem humanistischen Menschenbild werden unter aktiver Einbeziehung der Familie der*des Jugendlichen anhand systemischer Grundhaltungen und Methoden vorhan- dene Ressourcen mobilisiert. Unbedingte Wertschätzung und Lebensweltorientierung bestimmen die Leitlinie, sich an den Jugendlichen und ihren Familien zu orientieren und die Förde- rung der Übernahme von Eigenverantwortung (Hilfe zur Selbsthilfe).
Ziele
Erziehung und umfassende Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen. Ermöglichung spezifischer, nachhaltiger und aufbauender Erfahrungen für Jugendliche. Hierzu zählen:
• Persönliche und psychische Stabilisierung
• Entwicklung und Stärkung von
Tragfähigen Bindungen und Beziehungen Eigenverantwortung
Emotionalen, psychosozialen und kognitiven Selbsthilfepotentialen
Kritischer Eigenreflexion, Konfliktfähigkeit, Tole- ranz und Akzeptanz
• Bearbeitung und Klärung der Beziehung zur Herkunftsfa- milie
• Entwicklung einer individuellen Lebens- und Zukunftsper- spektive
• Entwicklung eines Verständnisses der individuellen Bio- graphie mit ihren traumatischen Erlebnissen, Traumata und Konflikten einerseits und mit ihren Ressourcen und Möglichkeiten andererseits.
• Identitätsfindung und Auseinandersetzung mit der eige- nen Rolle und Sexualität.
• Selbstverantwortliches, zufriedenes Leben in der Gemein- schaft und Integration in den Sozialraum
zielte professionelle Förderplanung
• Einleitung und Sicherstellung von externen Therapie- und Förderangeboten (z.B. Logopädie, Ergotherapie, Psychotherapie etc.) auf Grundlage des SGB V (Gesetz- liche Krankenversicherung)
• Einzel- und Gruppenförderung durch sozialtherapeuti- sehe individuelle Settings, wie
regelmäßige verbindliche Einzeltermine mit dem/der Bezugsbetreuer*ln
Einzelgespräche und Hinführung zu Diagnostik undTherapie
• Entwicklung und Förderung der Genderidentität Umfassende Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte mit vielfältigen Zusatzqualifikationen:
• Bereitstellung eines altersgerechten Settings
• Wahrnehmung der Aufs ichtspf licht
• Durchführung eines Aufnahmeverfahren
• Mitwirkung an der Hilfeplanung
• Erziehungsplanung
• Bezugsbetreuung
• Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch spezi- fische Angebote in den Bereichen Sozialkompetenzen, Kulturtechniken, motorische und lebenspraktische Fä- higkeiten
• Strukturierung des Alltags unter Einbeziehung des so- zialen Umfeldes.
• Einzel-und/oder Gruppenarbeit
• Eltern- und Familienarbeit - verlässliche und kontinu- ierliche Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem von Beginn des Aufnahmeverfahrens an sowie regel- mäßige Kontakte und Familiengespräche unter Mode- ration der Familienberater*innen des Teams,
• Stärkung des Herkunftssystem durch regelmäßig vor- bereitete und reflektierte „Familienzeiten",
• Förderung im Schul- und Ausbildungsbereich,
• Gesundheitsfürsorge/medizinische Betreuung
• Erlebnispädagogische Angebote
• Sicherstellung der Rechte und Beschwerde- möglichkeiten
• Beteiligung der jungen Menschen in allen sie betref- fenden Entscheidungen
• Umgang mit Krisen/Umsetzung Schutzauftrag nach
§8aSGBVIII
• Durchführung von Ferienmaßnahmen
• Nachbetreuung von Care Leaver*innen
7. Umfang der Leistung
8. Pädagogische Sachmittel 9. Betriebsnotwendige Anlagen und Ausstattung
10. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
11. Leistungsentgelt
Hauswirtschaft / Reinigung / Technik:
• Einzelvertragliche Regelung
Betreuung an 365 Tagen im Jahr, „Rund um die Uhr", in dieser Zeit ist eine regelmäßige Rufbereitschaft in den betreuungsar- men Zeiten am Vormittag in der Woche und am Wochenende eingeplant.
Altersgerechte Medien, Freizeit- und Beschäftigungsutensilien.
Vorhalten von Anlagen sowie Ausstattung der Nutz- und Ge- meinschaftsflächen entsprechend behördlicher Auflagen und Schutzbestimmungen,
Die Q.ualitätsentwicklung des Angebots wird u.a. sichergestellt durch
• eine wöchentliche Dienstbesprechung im pädagogischen Team,
• regelmäßige Fachberatung durch den SOS-internen Fach- dienst,
• die regelmäßige Supervision,
• die Anwendung des Qualitätsentwicklungsverfahrens der Gesellschaft für Berufsforschung (GAB),
" Inhouseseminare des SOS-Kinderdorf Bremen zu betreu- ungsrelevanten Themen,
• Teilnahme der Mitarbeiter*innen an Fortbildungen des Trägers und
• individuelle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Die internen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und - entwicklung werden in einem Qualitätsentwicklungsbericht entsprechend der Regelungen des Landesrahmenvertrags do- kumentiert.
Das Leistungsentgelt enthält die Kosten für das Regelleistungs- angebot und die betriebsnotwendigen Investitionen. Im Entgelt sind außerdem die Kosten für die Durchführung von Ferien- maßnahmen, die Kosten der Unterkunft sowie Kosten für de- ren Ausstattung und Instandhaltung enthalten.
Ferner Kosten die sich aus der Umsetzung des Bundekinder- schutzgesetzes ergeben:
• zur Umsetzung des Kinderschutzes im Sinne des Sa SGB VIII,
• für die Umsetzung von Partizipationskonzepten und Rege- lungen zum Beschwerdemanagement sowie
•• zur Qualitätssicherung und Supervision/Fachberatung.
Im Entgelt sind nicht enthalten und daher im Einzelfall zusätz- lich nach SGB VIII zu finanzieren:
•• Taschengeld und pauschalierte Nebenkosten/
• Bekleidungspauschale,
• für junge Menschen ab 13 Jahren unabhängig vom Schulbe- such Übernahme von Fahrtkosten in Höhe der günstigsten Monatskarte unter Abzug eines Eigenanteils, sofern keine