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Kirchengesetzüber die Mitarbeit der Evangelischen Kirchein Deutschland in der Ökumene(Ökumenegesetz der EKD - ÖG-EKD)

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(1)

Kirchengesetz

über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene

(Ökumenegesetz der EKD - ÖG-EKD)

Vom 6. November 1996 (ABl. EKD 1996 S. 525)

Änderungen Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 1 Kirchengesetz zur Ände-

rung des Kirchenbeam- tengesetzes und anderer Gesetze

9. Novem- ber 2000

ABl. EKD 2000 S. 460

§ 9 Abs. 2 Satz 7

geändert

§ 10 Abs. 2 Satz 5

geändert

§ 17 Abs. 3 geändert 2 Kirchengesetz zur Har-

monisierung des Dienst- rechts

9. Novem- ber 2011

ABl. EKD 2011 S. 328

Kurzbe- zeichnung und Abkür- zung

eingefügt

§ 8 Nr. 7 geändert

§ 16 geändert

§ 17 Abs. 3 neu gefasst

§ 18 geändert

3 Kirchengesetz zur Aus- führung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Ände- rung dienstrechtlicher Vorschriften

12. Novem- ber 2014

ABl. EKD 2014 S. 361

§ 7 Abs. 3 Satz1

neu gefasst

§ 9 Abs. 2 Satz 6

geändert

§ 10 Abs. 2 Satz 4

geändert

§ 17 Abs. 3 Satz 5

geändert

(2)

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 4 Beschluss zum Kirchen-

gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Rege- lungen 2016 der EKD

8. Novem- ber 2016

ABl.EKD 2016 S. 325, KABl. 2017 S. 22

§ 7 Abs. 3 Satz 2

geändert

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

geändert

§ 7 Abs. 4 Satz 2

geändert

§ 8 Nr. 4, 5, 7 geändert

§ 10 Abs. 1 Nr. 1-2

geändert

§ 10 Abs. 2 Satz 3

neu gefasst

§ 11 Abs. 2 angefügt

§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 4

geändert

§ 12 Abs. 2 geändert

§ 14 Abs. 1 geändert

§ 17 Abs. 3 Satz 4

geändert

5 Kirchengesetz zur 5. Än- derung des Ökumenge- setzes der EKD und zur 2.

Änderung des Ausfüh- rungsgesetzes der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz.

15. Novem- ber 2017

ABl. EKD 2017 S. 374

§ 8 Nr. 1 neu gefasst

§ 17 Abs. 3 Satz 1

neu gefasst

Die Synode hat aufgrund des Artikels 10 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland1 das folgende Kirchengesetz beschlossen:

1 Nr. 160.

(3)

Abschnitt I Allgemeine Bestimmung

§ 1 Grundbestimmung

1Auf der Grundlage von Artikel 17 der Grundordnung1 nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland als Teil der weltweiten Gemeinschaft christlicher Kirchen ihre ökumenischen Aufgaben in Fühlungnahme mit ihren Gliedkirchen, deren Vereinigungen sowie den kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen wahr. 2Deren Beziehungen und Ver- pflichtungen bleiben unberührt. 3Sie berücksichtigt dabei bestehende Regelungen für die Diakonie (Artikel 15 der Grundordnung1), die Mission und die Diaspora (Artikel 16 der Grundordnung1).

Abschnitt II

Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene

§ 2

Mitgliedschaft in ökumenischen Gemeinschaften

Die Evangelische Kirche in Deutschland beteiligt sich an der Förderung der Einheit der christlichen Kirchen in Zeugnis und Dienst, insbesondere durch ihre Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Konferenz Europäischer Kirchen und in der Ar- beitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.

§ 3

Beziehungen zu sonstigen ökumenischen Partnern

(1)1Die Evangelische Kirche in Deutschland kann auch ohne mitgliedschaftsrechtliche Bindungen außer zu den in § 2 genannten auch zu sonstigen ökumenischen Partnern Be- ziehungen pflegen. 2Ökumenische Partner im Sinne dieses Gesetzes sind

1. ökumenische Gemeinschaften, insbesondere nationale oder regionale kirchliche Zu- sammenschlüsse,

2. Kirchen und Kirchengemeinden, insbesondere evangelische Kirchen und Kirchenge- meinden deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland.

(2)1Erwachsen aus den in Absatz 1 genannten Beziehungen nicht nur vorübergehende Verpflichtungen, insbesondere personeller und finanzieller Art, soll eine schriftliche Ver- einbarung, für deren Abschluss der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig ist, geschlossen werden. 2Bestehen vertragliche Beziehungen des ökumenischen Partners

1Nr. 160.

(4)

zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, so ist vor Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 Einvernehmen mit der betreffenden Gliedkirche herzustellen.

§ 4

Kirchliche Entwicklungsarbeit

1Die Evangelische Kirche in Deutschland beteiligt sich an der kirchlichen Entwicklungs- arbeit. 2Sie nimmt dabei insbesondere den Kirchlichen Entwicklungsdienst als eine ge- meinsame Aufgabe der Gliedkirchen wahr, unterstützt die gemeinsame Ausrichtung der Arbeit der Gliedkirchen auf diesem Gebiet und pflegt die Zusammenarbeit mit den kirch- lichen Hilfs- und Missionswerken.

§ 5

Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland

1Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland. 2Dies geschieht grundsätzlich in Zusam- menarbeit mit den beteiligten ökumenischen Partnern.

§ 6

Dienst an Christen fremder Sprache oder Herkunft im Inland

(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst ihrer Gliedkirchen an evangelischen Christen fremder Sprache oder Herkunft in Deutschland.

(2) 1Die Evangelische Kirche in Deutschland vertritt die Belange des Dienstes an evan- gelischen Christen fremder Sprache oder Herkunft in Grundsatzfragen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie gegenüber nationalen und internationalen Organisati- onen. 2Sie arbeitet in internationalen kirchlichen Fachgremien mit.

(3) 1Die Evangelische Kirche in Deutschland kann im Einvernehmen mit ihren Gliedkir- chen auch Kirchen, Gemeinden oder Gemeindeverbände in Deutschland von Christen fremder Sprache oder Herkunft und anderer Konfession fördern. 2Das setzt voraus, dass die Evangelische Kirche in Deutschland mit Kirchen dieser Konfession durch die gemein- same Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen oder in der Konferenz Europä- ischer Kirchen oder in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.

verbunden ist.

(4) 1Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmt bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 die Beziehungen zu den Kirchen der Herkunftsländer im Einverneh- men mit den beteiligten Gliedkirchen wahr. 2Sie berücksichtigt Belange anderer Mit- gliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.

(5)

Abschnitt III Entsendungen

§ 71

Entsendungsverhältnis

(1)1Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Pfarrer und Pfarrerinnen oder andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einer Gliedkirche stehen, in den Dienst ökumenischer Partner entsenden und dadurch Entsendungsverhältnisse be- gründen. 2Sie kann auch solche Personen entsenden, die nicht in einem öffentlichrechtli- chen Dienstverhältnis einer Gliedkirche stehen. 3Im Fall des Satzes 2 gelten die nachfol- genden Vorschriften entsprechend.

(2)1In der Regel nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland Entsendungen zur För- derung des Dienstes an evangelischen Christen deutscher Sprache oder Herkunft im Aus- land vor. 2Entsendungen zu anderen Diensten nimmt die Evangelische Kirche in Deutsch- land im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Gliedkirchen, gliedkirchlichen Verei- nigungen, kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen vor.

(3)1Ein Entsendungsverhältnis wird durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutsch- land oder die von ihm benannte Stelle begründet. 2Es beginnt mit dem Tag der Beurlaubung durch die Gliedkirche.

(4)1Das Entsendungsverhältnis umfasst

1. die Zeit der Vorbereitung auf den vorgesehenen Dienst, wenn sie nach Beginn der Beurlaubung stattfindet (Vorbereitungszeit),

2. die Dauer des Anstellungsverhältnisse (Entsendungszeit).

2Es kann sich verlängern um eine unvermeidbare Zeit des Überganges zwischen dem Ende der Entsendungszeit und der Wiederaufnahme des Dienstes in der beurlaubenden Glied- kirche, höchstens jedoch um drei Monate (Übergangszeit).

§ 82

Voraussetzungen der Entsendung

Eine Entsendung durch die Evangelische Kirche in Deutschland setzt voraus, dass 1. die Anforderung eines ökumenischen Partners vorliegt, außer bei Entsendungen nach

§ 17 Absatz 3 Satz 1, erste Alternative,

1§ 7 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.

2§ 8 Nr. 7 geändert durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011; § 8 Nr. 4, 5 und 7 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016; § 8 Nr. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur 5. Änderung des Ökumengesetzes der EKD und zur 2. Änderung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz vom 15. November 2017.

(6)

2. der Pfarrer oder die Pfarrerin nach Feststellung der Evangelischen Kirche in Deutsch- land für den vorgesehenen Dienst geeignet ist; das Kirchenamt kann die Eignung von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen,

3. der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Entsendung einverstanden ist,

4. die Gliedkirche den Pfarrer oder die Pfarrerin für den vorgesehenen Dienst beurlaubt hat und bereit ist, auch während der Zeit des Entsendungsverhältnisses Kontakt zu halten,

5. der Pfarrer oder die Pfarrerin die Zusage hat, dass die Gliedkirche spätestens drei Mo- nate nach dem Ende der Entsendungszeit nach § 9 oder nach einer vorzeitigen Been- digung des Entsendungsverhältnisses nach § 10 die Beurlaubung beendet,

6. die bisherigen Versorgungsanwartschaften des Pfarrers oder der Pfarrerin erhalten bleiben und für die Dauer des Entsendungsverhältnisses fortgeführt werden, 7. die Gliedkirche die Zeit der Beurlaubung auf das Besoldungsdienstalter oder die Er-

fahrungszeit des Pfarrers oder der Pfarrerin anrechnet,

8. das Anstellungsverhältnis des Pfarrers oder der Pfarrerin zum ökumenischen Partner begründet worden ist.

§ 91

Dauer der Entsendungszeit

(1) 1Die Entsendung erfolgt befristet. 2Die Dauer der Entsendungszeit ist vor der Entsen- dung schriftlich festzulegen.

(2) 1Bei einer Entsendung in den Dienst ökumenischer Partner im Ausland beträgt die Entsendungszeit in der Regel sechs Jahre. 2Die Evangelische Kirche in Deutschland kann die Entsendungszeit verlängern. 3Eine Verlängerung der Entsendungszeit über neun Jahre hinaus kann nur aus wichtigem dienstlichem Grund erfolgen. 4Die Höchstdauer der Ent- sendungszeit beträgt zwölf Jahre. 5Für Verlängerungen ist das Einvernehmen aller Betei- ligten erforderlich. 6Die Entscheidung über eine Verlängerung trifft der Rat der Evange- lischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle. 7Die Entscheidung über eine Verlängerung von bis zu drei Monaten kann das Kirchenamt treffen.

(3) Die Entsendungszeit endet mit dem Ende der Laufzeit einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 2, wenn nicht vorher eine Übergangsregelung getroffen wurde.

1 § 9 Abs. 2 Satz 7 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 9. November 2000; § 9 Abs. 2 Satz 6 geändert durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014.

(7)

§ 101

Beendigung der Entsendung (1) Das Entsendungsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, an dem

1. die Beurlaubung durch die Gliedkirche endet oder vorzeitig beendet wird,

2. der Pfarrer oder die Pfarrerin aus dem Dienst der beurlaubenden Gliedkirche entlassen wird,

3. der Pfarrer oder die Pfarrerin vor Ablauf der Entsendungszeit in den Ruhestand tritt, in diesen versetzt wird oder stirbt.

(2)1Das Entsendungsverhältnis kann aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn ein ökumenischer Partner die vorzeitige Beendigung des Anstellungs- verhältnisses begehrt. 2Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Über das Ende der Beurlaubung ist mit der beurlaubenden Gliedkirche Einvernehmen herzu- stellen. 4Die Entscheidung darüber trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle. 5Die Entscheidung über eine Kürzung der ursprünglichen Entsendungszeit von bis zu drei Monaten kann das Kirchenamt treffen.

§ 112 Fürsorge

(1)1Für die Dauer des Entsendungsverhältnisses ist die Evangelische Kirche in Deutsch- land den Pfarrern und Pfarrerinnen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet, insbesondere 1. zur Beratung und Begleitung,

2. zu finanziellen Leistungen,

3. zur Unfallfürsorge nach Maßgabe des § 16,

4. zur Unterstützung bei der Beendigung des Entsendungsverhältnisses, 5. zu geeigneten Maßnahmen in Krisenfällen.

2Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsver- ordnung.

(2) 1Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung regeln, dass entsandte Pfarrer und Pfarrerinnen einen Auslandspfarrerrat wählen können.

2Dieser vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Entsandten und die mit der Entsendung zusammenhängenden Belange der mit ausgereisten Angehörigen gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3Versammlungen des Aus-

1§ 10 Abs. 2 Satz 5 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 9. November 2000; § 10 Abs. 2 Satz 4 geändert durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014; § 10 Abs. 1 Nr. 1-2 geändert und Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.

2§ 11 bisheriger Wortlaut wird Abs. 1 und Abs. 2 wird angefügt durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.

(8)

landspfarrerrats werden für die Entsandten im Rahmen von Fortbildungskonferenzen der Evangelischen Kirche in Deutschland durchgeführt.

§ 121

Pflichten des Pfarrers oder der Pfarrerin (1) Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat die Pflicht

1. den Dienst, zu dem er oder sie entsandt ist, wahrzunehmen,

2. alle Angelegenheiten, die das Entsendungsverhältnis betreffen, unverzüglich der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuzeigen und den diesbezüglichen Schrift- verkehr mit der beurlaubenden Gliedkirche über die Evangelische Kirche in Deutsch- land zu leiten,

3. an den für ihn oder sie vorgesehenen Veranstaltungen der Evangelischen Kirche in Deutschland teilzunehmen,

4. nach dem Ende der Entsendungszeit unverzüglich in den Dienst der beurlaubenden Gliedkirche zurückzukehren,

5. in der Übergangszeit für dienstliche Aufträge zur Verfügung zu stehen,

6. sich auf Anordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Ablauf der Ent- sendungszeit oder aus besonderem Grund während der Entsendungszeit auf Dienstfä- higkeit ärztlich untersuchen zu lassen.

(2) Während der Dauer des Entsendungsverhältnisses soll der Pfarrer oder die Pfarrerin den Kontakt zur beurlaubenden Gliedkirche aufrechterhalten.

§ 13 Dienstaufsicht

Vor der Entsendung legt die Evangelische Kirche in Deutschland im Einvernehmen mit dem ökumenischen Partner fest, wer die Dienstaufsicht über den entsandten Pfarrer oder die entsandte Pfarrerin ausübt.

§ 142

Disziplinargewalt und Lehraufsicht

(1) Die Pfarrer und Pfarrerinnen bleiben während der Zeit des Entsendungsverhältnisses der Disziplinargewalt und der Lehraufsicht der sie beurlaubenden Gliedkirche unterstellt, unbeschadet der aus dem Anstellungsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten des An- stellungsträgers.

1 § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.

2 § 14 Abs. 1 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016.

(9)

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann der Gliedkirche in Disziplinarsachen Verwaltungshilfe leisten.

§ 15 Versorgung

(1)1Für die Dauer des Entsendungsverhältnisses erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland die Beiträge zur Sicherstellung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversor- gung. 2Ist dies nicht möglich, erstattet die Evangelische Kirche in Deutschland nach Eintritt des Versorgungsfalls den Anteil der Versorgungsbezüge, der dem Anteil der Dauer des Entsendungsverhältnisses an der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann für Personen im privatrechtlichen An- stellungsverhältnis Anwartschaften bei Trägem der sozialen Sicherung in Deutschland begründen oder fortfahren und die erforderlichen Beiträge leisten.

(3) Versorgungsanwartschaften gegenüber der Evangelischen Kirche in Deutschland nach früheren Bestimmungen bleiben bestehen.

(4) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt das Nähere durch Rechtsver- ordnung.

§ 161 Dienstunfallfürsorge

Erleidet ein Pfarrer oder eine Pfarrerin während des Entsendungsverhältnisses einen Dienstunfall, gewährt die Evangelische Kirche in Deutschland Dienstunfallfürsorge nach Maßgabe der für die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Vorschriften, jedoch unter Ausschluss von Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag und Unfall-Hinterbliebenenversorgung, längstens jedoch bis zum Ende des Entsendungs- verhältnisses.

§ 172 Anstellungsverhältnis

(1)1Zwischen dem Pfarrer oder der Pfarrerin und dem ökumenischen Partner im Ausland wird für die Dauer der Entsendungszeit nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 ein Anstellungsverhältnis begründet. 2Die Anstellungsbedingungen werden in einer schriftlichen Vereinbarung (An-

1§ 16 geändert durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011.

2§ 17 Abs. 3 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 9. November 2000; § 17 Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011; § 17 Abs. 3 Satz 5 geändert durch Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014; § 17 Abs. 3 Satz 4 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 der EKD vom 8. November 2016; § 17 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur 5. Änderung des Ökumengesetzes der EKD und zur 2. Änderung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz vom 15. November 2017.

(10)

stellungsvereinbarung) zwischen dem ökumenischem Partner und dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegt.

(2) Eingeschränkte Anstellungsverhältnisse sind möglich.

(3) 1Ist eine Anstellung nach Absatz 1 nicht möglich oder erklärt sich der ökumenische Partner damit einverstanden, kann die Evangelische Kirche in Deutschland ein Dienstver- hältnis auf Zeit nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1 oder nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD2 oder ein privatrechtliches Anstel- lungsverhältnis begründen. 2Ist ein solches Dienstverhältnis auf Zeit begründet worden, treten an die Stelle des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD3 die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes. 3§ 8 Nr. 2 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. 4Ein Dienstverhältnis auf Zeit kann im Einvernehmen mit der beurlaubenden Gliedkirche in sinngemäßer An- wendung des § 10 Abs. 2 aus wichtigem Grund vorzeitig durch Entlassung enden. 5Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die von ihm benannte Stelle feststellt, dass eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes am Einsatzort vorliegt. 6Einer Entlassung steht eine vo- rübergehende Verwendung in einem anderen, der Ausbildung entsprechenden Auftrag oder in einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Dienstbereich der Evan- gelischen Kirche in Deutschland nicht entgegen.

§ 184 Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus dem Entsendungsverhältnis von Pfarrern und Pfarrerinnen ist der für die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgesehene Rechtsweg eröffnet.

Abschnitt IV Dienst anderer Personen

§ 19

Vermittlung und Förderung von Auslandsvikariaten

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Vikariate bei ökumenischen Partnern im Ausland vermitteln und fördern.

1 Nr. 500.

2 Nr. 560.

3 Nr. 700.

4 § 18 geändert durch Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011.

(11)

§ 20

Beauftragung zu besonderen Diensten

1Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Personen mit besonderen Diensten beauf- tragen und dafür die Kosten übernehmen. 2Sofern davon Belange einer Gliedkirche berührt sind, ist Einvernehmen herzustellen. 3Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21

Übergangsbestimmungen

(1)1Verträge nach Abschnitt I des Kirchengesetzes über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutsch- lands vom 18. März 1954 sowie andere auf Grund des genannten Kirchengesetzes beste- hende Rechtsbeziehungen und Regelungen bleiben in Geltung, sofern sie beim Außer- Kraft-Treten des genannten Kirchengesetzes bestanden haben und danach nicht aufgeho- ben oder geändert worden sind. 2Dies gilt insbesondere für die Ausführungsbestimmun- gen1 zum genannten Kirchengesetz.

(2) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach § 22 Abs. 2 aufgehobene Bestim- mungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an ihre Stelle.

§ 22 Inkrafttreten (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz über das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen Kirchengemeinschaften und Gemeinden, Pfarrern und Gemeindegliedern deutscher Herkunft außerhalb Deutsch- lands vom 18. März 1954 (ABl. EKD 1954 S. 110).

1Nr. 710.

(12)

Anhang zum Auslandsgsetz vom 18. März 19541 Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 und Absatz 3 der Grundordnung2 in Verbindung mit dem Auslandsgesetz von 19541 hat die Evangelische Kirche in Deutschland mit folgenden evangelischen Kirchen, Kirchengemeinschaften und Gemeinden im Ausland Verträge ab- geschlossen:

A. Europa

Datum Amtsblatt der EKD

Jg. Seite

Belgien:

Deutschsprachige Evang. Ge- meinde in Brüssel

2.2.55 1955 333

Dänemark:

Deutsche Evang.-Luth. St. Petri- Kirche in Kopenhagen

18.11./23.12.64 1965 65

Deutsch Reformierte Kirche zu Kopenhagen

12.2./11.3.65 1965 235

Finnland:

Evang.-Luth. Kirche Finnlands 10.11.86 1987 1 Deutsche Evang.-Luth. Gemeinde

in Turku/Abo

16.7./28.10.64 1965 4

Frankreich:

CPLR 24.4./3.7.57 1958 7

Deutsche Evang. Christus-Kirche Augsburgischer Konfession in Pa- ris

26.3./10.8.93 1995 281

Griechenland:

Evang. Gemeinde dt. Sprache in Griechenland

24.5./21.9.55 1956 27

1 Vgl. § 21 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der EKD in der Ökumene.

2 Nr. 160.

(13)

Datum Amtsblatt der EKD

Jg. Seite

Großbritannien:

Evang. Synode dt. Sprache in Großbritannien

5.11.96 1997 165

Irland:

Lutherische Kirche in Irland 27.3./5.4.62 1962 456 Italien:

Evang. Gemeinde in Meran 3.7./28.12.57 1958 88 Evang.-Luth. Kirche in Italien 26.4./9.5.97 1997 389 Luxemburg:

Evang. Gemeinde dt. Sprache bei den Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg

30.5.73 1973 781

Niederlande:

Deutsche Evang. Kirchengemein- de Amsterdam

21.11.56/23.5.57 1958 86

Deutsche Evang. Gemeinde im Haag

16.7./30.7.59 1959 271

Deutsche Evang. Gemeinde in Rotterdam

30.6./30.7.59 1959 273

Norwegen:

Deutsche Evang. Gemeinde in Os- lo

17.10.57/21.3.58 1958 153

Portugal:

Deutsche Evang. Kirchengemein- de in Lissabon

30.10.55/17.1.56 1956 57

Deutsche Evang. Kirchengemein- de in Porto

28.1./15.3.56 1956 174

Russland, Ukraine, Kasachstan,

Mittelasien: 4./19.8.99 1999 430

(14)

Datum Amtsblatt der EKD

Jg. Seite

Schweden:

Deutsche Evang. Gemeinde in Malmö

3.2.56/15.3.56 1956 175

Deutsche St. Gertruds Gemeinde in Stockholm

21.5./30.5.73 1973 929

Schweiz:

Evang.-Luth. Kirche in Genf 27.11.55/17.1.56 1956 59

Zusatzvertrag 6.5./10.5.63 1963. 474

Spanien:

Deutschsprachige Evang. Ge- meinde in Barcelona

12.9./24.9.70 1971 153

Deutschsprachige Evang. Ge- meinde in Madrid

12.7.75/1.12.76 1977 68

Evang. Gemeinde dt. Sprache in Nordspanien, Bilbao

30.5.73 1973 925

B. Nordamerika Kanada:

Evangelical Lutheran Church 5.8.88 1998 297

in Canada/Ev.-Luth. Kirche in Ka- nada

C. Süd- und Mittelamerika Argentinien:

Iglesia Evangélica del Rio de La Plata/Ev. Kirche am La Plata

5.10.84 1984 520

(15)

Bolivien:

Evang.-Luth. Gemeinde dt. Spra- che in Bolivien

6.1./31.3.60 1960 155

Brasilien:

Igreja Evangélica de Confissao Luterana no Brasil/Ev. Kirche luth.

Bekenntn. in Brasilien

21.10./20.11.78 1979 1

Igreja Evangélica de Confissao Luterana no Brasil (Ausführungs- bestimmungen)

20.3.81 1982 1

Chile:

Evangelisch-Lutherische Kirche in Chile

8.5./6.7.71 1972 481

Costa Rica: 4.6./24.9.66 1967 1

Evang.-Luth. Gemeinde von Mit- telamerika (Costa Rica, EI Salva- dor, Honduras und Nicaragua, Pa- nama)

Ecuador:

Evang.-Luth. Kirche in Ecuador 21.5./24.7.84 1985 265 EI Salvador: s. Costa Rica

Guatemala:

Evang.-Luth. Epiphanias-Gemein- de in Guatemala

16.3./20.4.79 1979 465

Honduras: s. Costa Rica

Kolumbien: 21.5./25.6.66 1966 329

Deutschsprachige Evang.-Luth.

Gemeinde Bogotá »Congregación San Mateo«

Evangelisch-Lutherische St. Mar- tin-Kirchengemeinde Cali

10.4./11.8.67 1967 417

(16)

Mexiko:

Evang. Gemeinde dt. Sprache in Mexiko

31.12.61/8.2.62 1962 282

Nicaragua: s. Costa Rica Paraguay: s. Argentinien Peru:

Evang. Lutherische Kirche in Peru 14.3./9.6.67 1967 415 Uruguay: s. Argentinien

Venezuela:

Congregaciän Evangelica-Luter- ana »San Miguel« in Caracas

21.7./23.3.71 1971 298

D. Asien Afghanistan:

Deutschsprachige Evangelische Kirchengemeinde in Kabul

15.3.72/5.1.73 1973 165

Hongkong:

Evang. Gemeinde dt. Sprache in Hongkong

5.10.65/27.1.66 1966 121

Iran:

Evang. Gemeinde dt. Sprache im Iran

17.1./23.2.60 1960 153

Israel:

Evang. Gemeinde dt. Sprache zu Jerusalem und Evang. Jerusalem- Stiftung

17.12.81 13.1./19.2.82

1982 105

Japan:

Evang. Gemeinde dt. Sprache in Tokyo-Yokohama

31.10.61/8.2.62 1962 284

Korea:

Nationaler Kirchenrat in Korea 5.4.84 1984 437

(17)

Libanon:

Evang. Gemeinde zu Beirut 27.2./21.9.55 1956 98 Thailand:

Evang. Gemeinde dt. Sprache in Thailand

24.10./3.12.64 1965 125

Türkei:

Evang. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei

4./30.11.56 1958 1

E. Afrika Ägypten:

Deutsche Evangelische Gemeinde in Kairo

12.6./21.9.55 1956 100

Äthiopien:

Evangelische Gemeinde dt. Spra- che in Addis-Abeba

10.10./12.11.65 1966 57

Kenya:

Evangelische Gemeinde dt. Spra- che in Kenya

28.8./11.10.84 1984 546

F. Australien Deutsche Evang.-Luth. Kirche in

Sydney

11.11.57/21.3.58 1958 155

Deutschsprachige Evangelisch- Lutherische Dreifaltigkeitskirche in Melbourne

28.9.69/8.7.70 1970 445

Evangelisch-Lutherische Johan- nesgemeinde Springvale

15./30.5.73 1973 927

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