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LT-Drs 17/1182 v. 10.02.2010

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B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag

17. Wahlperiode

Drucksache 17 / 1182

23. 02. 10

Antrag

der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, der FDP und DIE LINKE.

Eingetragene Lebenspartnerschaften mit Ehen gleichstellen

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Nach Artikel 21 der Landesverfassung bilden Ehe und Familie die Grundlage des Ge- meinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.

Eine Familie zu sein bedeutet, dass Menschen verbindlich und auf Dauer angelegt füreinander einstehen wollen.

Gelebt wird Familie heute in verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlecht- lichen Partnerschaften, mit und ohne Trauschein. Bei der eingetragenen Lebens- partnerschaft stehen beide Partner verbindlich füreinander ein und gehen gegen- seitige Verpflichtungen ein, die den Pflichten von Eheleuten entsprechen. Die einge- tragenen Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur ge- meinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Sie sind einander verpflichtet, „durch ihre Arbeit und mit ihrem Ver- mögen” die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten (§ 5 Satz 1 LPartG). Die unmittelbar auf Ehegatten anwendbaren § 1360 Satz 2, §§ 1360 a, 1360 b und § 1609 BGB gelten für eingetragene Lebenspartner entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG). Im Falle des Getrenntlebens kann ein Lebenspartner von dem an- deren den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensver- hältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen; § 1361 und § 1609 BGB gelten entsprechend (§ 12 LPartG). Damit ist der nicht erwerbstätige Lebens- partner im Fall des Getrenntlebens ebenso gestellt wie der nicht erwerbstätige Ehe- partner.

Die Ehe, welche viele Menschen immer noch als Lebensmodell wählen, ist nach un- serer Verfassung zu schützen und zu fördern. Gleichzeitig bedarf aber auch die ein- getragene Lebenspartnerschaft ebenfalls des staatlichen Schutzes und der Förderung, und sie hat nach unserer Auffassung auch einen Anspruch darauf, da auch hier ein verbindliches und damit den Sozialstaat entlastendes füreinander Einstehen konstitu- iert wird. Die rechtlichen Pflichten der Lebenspartner entsprechen denen der Ehe- leute.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 ausge- führt, dass sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe in der verbindlichen Ver- antwortung für den Partner nicht unterscheiden, weil beide auf Dauer angelegt sind und eine gegenseitige Einstandspflicht begründen.

Dieser gesellschaftlichen Entwicklung entspricht Artikel 21 der Bremischen Landes- verfassung in seiner jetzigen Form jedoch nicht, denn eingetragene Lebenspartner- schaft fallen nicht in seinen Schutzbereich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich verfassungs- rechtlich kein Gebot herleiten, eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu benachteiligen, sie im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen.

Es steht dem Bremer Verfassungsgeber daher frei, der insbesondere in einer moder- nen Stadtgesellschaft vorhandenen gesellschaftlichen Pluralität Rechnung zu tragen, den Schutzbereich der klassischen Ehe auf neue Partnerschaftsmodelle auszuweiten

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— 2 — Druck: Anker-Druck Bremen

und hiermit insbesondere auch die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im Geltungsbereich der Landesverfassung gleichzustellen.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Artikel 1

Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Artikel 21 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1), der zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

Der bisherige Text wird Absatz 1.

Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.”

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung Zu Artikel 1

Auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften, in denen beide Partner verbindlich für- einander einstehen und gegenseitige Verpflichtungen eingehen, welche den Pflich- ten von Eheleuten entsprechen, bedürfen des staatlichen Schutzes. Der Anerkennung der Schutzbedürftigkeit von eingetragenen Lebenspartnerschaften steht, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der besonde- re Schutz und die Förderung von Ehe und Familie nicht entgegen. Vielmehr haben eingetragene Lebenspartnerschaften den selben Anspruch auf verfassungsrechtlichen Schutz wie Ehe und Familie.

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten.

Björn Tschöpe und Fraktion der SPD

Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Dr. Oliver Möllenstädt, Uwe Woltemath und Fraktion der FDP Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE.

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