• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen - Unzulässige Organklage gegen die Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Unzulässige Organklage gegen die Auflösung des 15. Deutschen Bundestags durch den Bundespräsidenten"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rolf Schlierer, Kernerstraße 2a, 70182 Stuttgart - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVE 6/05 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über

den Antrag festzustellen,

dass die Bundesregierung durch die Beibehaltung des in § 27 des Bundeswahlge- setzes vorgesehenen Unterschriftenquorums bei der Wahl des 16. Deutschen Bun- destags die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt,

dass die von der Antragstellerin gemäß § 27 des Bundeswahlgesetzes zur Teilnah- me an der Bundestagswahl 2005 einzureichenden Landeslisten für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag lediglich von 0,5 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, höchstens jedoch von 1000 Wahlberechtig- ten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen,

und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der vor- stehenden Anträge,

Antragstellerin: Partei Die Republikaner,

vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Rolf Schlierer, Berliner Straße 9, 13187 Berlin,

Antragsgegner: Bundesregierung,

vertreten durch den Bundeskanzler Gerhard Schröder, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin- nen und Richter

Vizepräsident Hassemer, Jentsch,

Broß, Osterloh, Di Fabio,

1/3

(2)

1

2 3

4 Mellinghoff,

Lübbe-Wolff, Gerhardt

am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Die Anträge werden verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag vertreten ist. Sie begehrt die Feststellung der Verfassungs- widrigkeit des Unterschriftenquorums gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG. Sie beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kürze der Wahlvorbe- reitungszeit mache es der Antragstellerin unmöglich, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG geforderten Unterstützungsunterschriften beizubringen. Die angegriffenen Maßnah- men verletzten ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs.

1 GG. Die Reduzierung der Zahl der erforderlichen Unterschriften auf 0,5 vom Tau- send der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchsten 1000 Wahlberechtigten, sei unter den besonderen Umständen der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Wahlvor- schlags ausreichend.

II.

Die Organklage ist unzulässig.

Die gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gerichteten Anträge wahren nicht die Frist des

§ 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Organklage erhoben werden muss (vgl.

Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -).

III.

Mit der Verwerfung der Organklage erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einst- weiligen Anordnung.

Hassemer Jentsch Broß

Osterloh Di Fabio Mellinghoff

Lübbe-Wolff Gerhardt

2/3

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvE 6/05

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvE 6/05 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/

es20050913_2bve000605.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050913.2bve000605

3/3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Daraus sich ergebende Ungleichheiten für die Teil- nehmer am politischen Wettbewerb sind als Teil des Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie

Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin der Sache nach da- gegen wendet, dass es der Antragsgegner unterlassen habe, die Regelung über die 5

Sperrklausel in § 10 Absatz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes abzumildern, hilfsweise, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin auf Gleichheit der Wahl aus Artikel

(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten Rest- stimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz

Die mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organklage richtet sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen,

a) Ein objektives Klarstellungsinteresse besteht nicht, da die Entschädigungsrege- lungen für Abgeordnete inzwischen geändert wurden (vgl. Legislaturperiode sein damaliges

Des Weiteren muss das Leistungsspektrum der Krankenhäuser über die ambulante und stationäre medizinische Patienten- behandlung hinaus unter Berücksichtigung der regionalen

Sechse kommen durch die Welt Deutschland im Herbst / Die Patriotin. Der Angriff der Gegenwart auf die übrige Zeit / Vermischte