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Entgeltvereinbarung SGB XII / Neues Land / ÜWH für ausstiegsorientierte Drogenabhängige 01.01.2019

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Zwischen der

FREIEN HANSESTADT ^<^"^^ BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und

Neues Land Bremen e.V., Sielwall 51/53, 28203 Bremen

wird folgende

Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen:

1. Gegenstand

1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungshilfeleistungen, welche Neues Land Bremen e.V, Sielwall 51/53, 28203 Bremen - im folgenden Einrichtungsträger genannt -, für ausstiegsorientierte und gegenwärtig abstinent lebende Drogenabhängige und Suchtkranke mit einem Hilfeanspruch nach §§ 53 ff SGB XII i. V. mit 55 ff SGB IX im stationären Ubergangswohnheim Am Dobben 84, 28203 Bremen, erbringt.

1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Näheres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung. Im übrigen finden die Regelungen des Bremischen

Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs.1 SGB XII (BremLRV SGB XII) vom 28.06.2006 sowie die Ergänzungsvereinbarung zum Bremischen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII Anwendung.

2. Leistungsvereinbarung

2.1 Das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers ist der beigefügten Leistungsbeschreibung Anlage 1 zu entnehmen, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Diese regelt Näheres zu Art,

Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung.

2.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestim- mungen sowie der der Entgeltbemessung zugrunde liegenden personellen Ausstattung erbracht.

Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewähr- leistet ist.

2.3 Dieser Vereinbarung liegt eine Anzahl von 6 Plätzen zugrunde. Diese werden vornehmlich für bremische Leistungsberechtigte vorgehalten.

2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung nach § 75 (3) SGB XII ab 01.02.2019

3. Vergütungsvereinbarung

3.1 Zur Abgeltung der Leistungen nach Ziffer 2 wird folgende Vergütung in Euro pro Leistungs- empfänger und Leistungstag vereinbart:

• Grundpauschale in Höhe von 12,47€

• Maßnahmepauschale in Höhe von 58,85 €

• Investitionsbetrag in Höhe von 11,29€

Gesamtentgelt: pro Person täglich 82,61 €

Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit kann ein Platzgeld in Euro pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag berechnet werden. Dieses beträgt:

Platzgeld 75,48 €.

3.3 Die Grundlagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte ist der als Anlage 2 beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen.

3.4 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme der Vergütung des zuständigen Sozialhilfeträgers im Einzelfall vorliegt.

4. Prüfungsvereinbarung

Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistung nach

§ 76 Abs.3 SGBXII sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunterlagen (Betreuungstage, Personaleinsatz, eingesetzte Instrumente und Maßnahmen der Qualitätssiche- rung) bis zum 31. März 2018 bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen Integration und Sport einzureichen. Zukünftige rahmenvertragliche Regelungen finden Anwendung.

5. Vereinbarungszeitraum

5.1. Diese Vereinbarung gilt ab 01.01.2019 und wird mit einer Mindestlaufzweit von 12 Monaten (also mindestens bis zum 31.12.2019) geschlossen.

5.2. Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 5.1 bestimmten Mindestlaufzeit. Die Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden.

(3)

Seite - 3 - zur Vereinbarung nach § 75 (3) SGB XII ab 01.02.2019

6. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich -rechtlichen Vertrag.

Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremlFG im elektronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG

sein.

Bremen, 6. Dezember 2018

Anlaaen:

Anlage 1 Anlage 2

Leistungsbeschreibung (liegt vor) Entgeltberechnung 2019

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