• Keine Ergebnisse gefunden

Der Regierungsrat erhält den Auftrag, bei all seinen Institutionen und Beteiligungen sicherzustellen, dass Geschäftsleitungsmitglieder ab sofort zukünftig keine Verwaltungrats-Mandate von Drittfirmen mehr annehmen dürfen, sofern eine finanzielle Beziehung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Der Regierungsrat erhält den Auftrag, bei all seinen Institutionen und Beteiligungen sicherzustellen, dass Geschäftsleitungsmitglieder ab sofort zukünftig keine Verwaltungrats-Mandate von Drittfirmen mehr annehmen dürfen, sofern eine finanzielle Beziehung"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

M 262/2004 FIN 10. August 2005 47C Motion

2419 Guggisberg, Kirchlindach (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 10.11.2004

Keine gespaltene Verantwortung bei Institutionen und Beteiligungen

Bei der Aufarbeitung der Verluste der Bernischen Lehrerversicherungskasse kamen äusserst brisante Tatsachen ans Licht: So übernahm der frühere Direktor der BLVK Verwaltungsratsmandate von Firmen, in welche die BLVK Geld investiert hatte. Wenn eine dieser Firmen in Schwierigkeiten steckte, wurde mit Geldern der Versicherten in der entsprechenden Firma finanzielle Löcher gestopft. Dies ist ein klassischer Fall von

„gespaltener Verantwortung“. Der frühere BLVK-Direktor war nicht mehr in der Lage, seine Hauptverantwortung für die Bernische Lehrerversicherungskasse wahrzunehmen.

Diesem Missstand muss bei allen Institutionen und Beteiligungen ein Riegel geschoben werden.

1. Der Regierungsrat erhält den Auftrag, bei all seinen Institutionen und Beteiligungen sicherzustellen, dass Geschäftsleitungsmitglieder ab sofort zukünftig keine Verwaltungrats-Mandate von Drittfirmen mehr annehmen dürfen, sofern eine finanzielle Beziehung besteht.

2. Bestehende Verwaltungsratsmandate sind auf den nächstmöglichen Termin aufzuheben.

3. Alle Entschädigungen solcher Mandate fliessen ab sofort an den Staat respektive die betreffende Institution oder Beteiligung zurück, für welche das Geschäftleitungsmitglied arbeitet.

Es wird Dringlichkeit verlangt Gewährt: 18.11.2004

Antwort des Regierungsrates

Gemäss Art. 95 Abs. 3 der Kantonsverfassung stehen die Träger öffentlicher Aufgaben (z.B. Berner Kantonalbank BEKB | BCBE, Inselspital, Bedag Informatik, Gebäudeversicherung, künftige regionale Spitalzentren u.a.) unter der Aufsicht des Regierungsrates. Je nach der konkreten Rechtsform sowie der wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der kantonalen Beteiligung oder Institution existieren unterschiedliche, auf die einzelnen Unternehmen zugeschnittene Aufsichtsmechanismen.

Bei Aktiengesellschaften richten sich diese nach dem Aktienrecht, bei öffentlich-rechtlichen

(2)

2

Anstalten sind diese mit dem ihrer Gründung dienenden Gesetzgebungsakt festgeschrieben worden.

Die Aufsichtsmechanismen bei den im schweizerischen Wirtschaftsleben weit verbreiteten Aktiengesellschaften sind allgemein gut bekannt und es ist dazu auch eine reiche Lehre und Rechtsprechung vorhanden. Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten sind die Aufsichtsmechanismen nicht in vergleichbarer Weise wie im Aktienrecht auf Bundesrechtebene einheitlich normiert, sondern hängen im Einzelfall wesentlich davon ab, welche Regelung das Trägerschaftsgemeinwesen im Erlass vorsieht, mit welchem die Anstalt geschaffen wird. Die Aufsichtsmechanismen sind bei diesen Anstalten somit weniger geläufig.

Bei der Frage nach den Einwirkungsmöglichkeiten des Regierungsrates auf all diese Träger öffentlicher Aufgaben sind die folgenden Gesichtspunkte massgebend: Es handelt sich um selbständige Rechtspersönlichkeiten mit unternehmerischer, rechtlich vorgesehener Autonomie. Es gilt deshalb der unbestrittene Grundsatz, dass es sich bei der Einsitznahme von Geschäftsleitungsmitgliedern in Verwaltungsräten von Drittfirmen grundsätzlich um eine operative Entscheidung handelt, die im unternehmerischen und damit autonomen Verantwortungsbereich dieser Institutionen liegt.

Art. 716a Absatz 1 des Obligationenrechts normiert denn auch diesen Grundsatz und schreibt fest, dass zu den unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrates die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen (Ziffer 4) sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen gehört (Ziffer 5). Darin eingeschlossen ist auch die Beurteilung von und die Entscheidung über Verwaltungsratsmandate von Geschäftsleitungsmitgliedern. Dieses Prinzip gilt auch für öffentlich-rechtliche Anstalten, falls der Gründungserlass nichts anderes regelt.

Es ist somit Sache des Verwaltungsrates einer der hier zur Diskussion stehenden und als Aktiengesellschaft organisierten Institutionen zu beurteilen, ob eine solche Einsitznahme in Verwaltungsräten von Drittfirmen aus Sicht des Unternehmens opportun erscheint und welche Gefahren allfälliger Interessenkonflikte damit verbunden sind. Das gilt auch für Institutionen, welche als öffentlich-rechtliche Anstalten organisiert sind, es sei denn, die Gesetzgebung, mit welchen solche Anstalten geschaffen wurden, sähe etwas anderes vor.

Für Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule wie die BLVK bestehen detaillierte Regeln im Bundesrecht (vgl. insbesondere Art. 48 ff. BVG, SR 831.40). Das bundesrechtlich vorgesehene System der Kontrolle von Vorsorgeeinrichtungen ist komplex. Die primäre Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen liegt bei der Vorsorgeeinrichtung selbst. Danach kommt eine Kontrolle durch qualifizierte Kontrollstellen sowie den Experten für die berufliche Vorsorge. An der Spitze der Kontrollpyramide steht die Aufsichtsbehörde. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) lautet wie folgt:

„Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt“.

Im Kanton Bern ist die Aufsichtsbehörde das fachlich unabhängige kantonale Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht (ASVS). Diesem Amt kann der Regierungsrat keine Weisungen erteilen. Der Regierungsrat ist selbst nicht Teil des gesamten fachlichen Aufsichtssystems. Bei der BLVK hat er nur beschränkte gesetzliche Kompetenzen (bspw.

Genehmigung des Vorsorgereglements, Wahl der Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission; vgl. Art. 46 BLVKG). Der Regierungsrat kann keinen direkten Einfluss auf Entscheide der Verwaltungskommission

(3)

3

nehmen. Er kann der Verwaltungskommission auch nicht vorschreiben, wie sie die Aktivitäten des Direktors zu kontrollieren hat.

Im Falle der BLVK bestanden gemäss dem Bericht der Finanzkontrolle vom 19. Mai 2004 über die Sonderprüfung der BLVK Interessenkollisionen, weil der Direktor gegen Entschädigung Einsitz in den Verwaltungsrat von Drittfirmen genommen hatte, in welche erhebliche Beträge der BLVK investiert worden waren. Diese Feststellungen sind Gegenstand der laufenden Untersuchungen.

Die vom Motionär vorgeschlagenen, in die Organisationsautonomie dieser autonomen, selbständigen und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaften einwirkenden Massnahmen sind bundesrechtlich nicht nur unzulässig, sondern – je nach Konstellation – auch unternehmerisch falsch und können gegen die Interessen des Kantons gerichtet sein. Der Regierungsrat lehnt deshalb die Motion ab. Im Falle der Überweisung der Motion wäre deren Vollzug aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Im Übrigen hat der Regierungsrat die Finanzdirektion im August 2004 beauftragt, ganz generell und umfassend zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit den ebenfalls im August 2004 öffentlich kommunizierten Ergebnissen der Sonderprüfung BLVK gewonnenen Erkenntnisse Auswirkungen auf andere Institutionen haben könnten, an denen der Kanton massgeblich beteiligt ist und/oder in welche Staatsvertreter und Staatsvertreterinnen entsendet worden sind. Diese Arbeiten laufen zurzeit.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wagner (Philosophie der Erzie- hungskunst) charakterisirt daher die ErziehungSs kunst als Erregungskunst. Die Kraft bildet sich.. Niemand kann gebildet werden, als

terstützungen vertheilt; aus der Schenkerei-Casse.. Mercklin, welcher dem St. Georgen-Hospitale seit dem Jahre 1839, also 14 Jahre lang, als Director vorgestanden

mächtnisse zugeflossene Summe S.-Rbl. Die Gesammt-Ausgabe für das Hospital betrug in diesem Jahre S.-Rbl. Diese Mehrausgabe wurde veranlaßt durch die größern

liche Zwecke verfolgt, und nur sehr vereinzelte Neugestaltungen in's Leben gerufen wurden, vielmehr man stets mit einer gewissen Aengstlichkeit nur die

Wenn nun auch das ArmenDirectorinm bemüht gewesen ist, neue gesicherte Einnahmequellen in Anregung und Vorschlag zu bringen, so haben die deSfallS projeetirten,

geldern der über See handelnden Rigaschen Kaufmannschaft und der Abgabe für den Handel mit Getränken, zu verdanken. zur Kasse des Armen - Directoriums

mer Wünsche gehört hat. — Es ergab sich nun bald die völlige Unzulänglichkeit.. der im Budget für diese Almosen - Vertheilung ausgesetzten Summe, und nachdem

Endlich wurde, in Erwägung dessen, daß die bisherigen, den 4 Armen- Aerzten zugewiesenen Territorien bei der gegenwärtigen Population eine zu große Ausdehnung