An den
Deutschen Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin
Für Ihre Unterlagen
Petition an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung)
Persönliche Daten des Hauptpetenten Anrede
Name
Vorname
Titel
Anschrift
Wohnort
Postleitzahl
Straße und Hausnr.
Land/Bundesland.
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Petition 119347 - 04. January 2021
Herr
Walser
Stefan
Hamburg
Deutschland
Petition an den Deutschen Bundestag Seite 2 (mit der Bitte um Veröffentlichung)
Wortlaut der Petition
Es wird beantragt festzustellen, dass die Beschäigungsverhältnisse in den deutschen Jugendämtern nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen aus Art. 33 Abs. 4 GG genügt.
Es wird die Einhaltung von Art. 33 Abs. 4 GG bei den Beschäftigungsverhältnissen in deutschen Jugendämtern gefordert, die in der Regel hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Begründung
Art. 33 Abs. 4 GG ist Verfassungsrecht und oberste "staatliche Ordnung"! Auf dessen Einhaltung haben die Gruppen "Ehe" und "Familie" nach Art. 6 Abs. 1 GG ein GmndRECHT, weil sonst der Schutz ir diese Gruppen, speziell ir die Gruppenmitglieder "Kinder" entfällt.
Nach Art. 84 Abs. 3 GG gilt: "Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen."
Die Executive ist aus Art. 1 Abs. 3 an die unmittelbare Gewährleistung der Grundrechte gebunden, damit zur Gewährung des "besonderen Schutzes" der Gruppen "Ehe" und "Familie" und deren minderjährigen
Angehörigen verpichtet.
Die Executive ist aus Art. 20 Abs. 3 GG an die Einhaltung von Gesetz und Recht gebunden.
Insgesamt muss die Einhaltung der Beschäftigungsverhältnisse aus Art. 33 Abs. 4 GG in deutschen Jugendämtern damit unmittelbar zur Geltung gebracht werden.
Organisationsversagen der Länder und der Gemeinden berechtigt die Bundesregierung nicht, die Aufsicht zu vernachlässigen.
Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausihrung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Der Bundestag beaufsichtigt die Bundesregierung.
Der Bundestag hat daher zu sorgen, dass die Bundesregierung Rechenschaft dazu ablegt, in welchen Ländern und Kommunen bzw. Kommunalverbänden die Beschäftigungsverhältnisse in den Jugendämtern nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Anregungen für die Forendiskussion
Neben Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 verpichtet Art. 97 Abs. 1 GG auch den Richter.
Nach @ 26 FamFG gilt für den Richter am Familiengericht bei der Beteiligung von "Mitarbeitern" des
Jugendamts an gerichtlichen Verfahren die Prüfung der Eingangsvoraussetzungen, u.a. mit den Fragen: "Kann ein Jugendamt, das Art. 33 Abs. 4 GG missachtet, überhaupt beteiligt werden? Bietet es bei der Missachtung von Art. 33 Abs. 4 GG überhaupt die Gewähr ir den besonderen Schutze der Individuen aus der Gruppe
Petition 119347 - 04. January 2021
Petition an den Deutschen Bundestag Seite 3 (mit der Bitte um Veröffentlichung)
"Familie"?".
Nach @ 86 VwGO gilt der Ermittlungsgrundsatz auch ir das Verwaltungsgericht. Beim Widerspruch gegen
"Inobhutnahmen" hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen des
"Mitarbeiters" des Jugendamtes erillt sind.
Familiengerichte und Verwaltungsgerichte missachten ihre Prüfpichten. Die Anrufung der Gerichte wird sodann zur Fame, wenn in der Letzt-Entscheidung das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung nicht annimmt.
Petition 119347 - 04. January 2021
Petition an den Deutschen Bundestag Seite 4 (mit der Bitte um Veröffentlichung)
Soweit Sie es ir wichtig halten, senden Sie bitte ergänzende Unterlagen in Kopie (z.B. Entscheidungen der betroffenen Behörde, Klageschriften, Urteile) nach Erhalt des Aktenzeichens auf dem Postweg an folgende Kontaktadresse:
Deutscher Bundestag
Sekretariat des Petitionsausschusses Platz der Republik 1
1 101 1 Berlin Tel: (030)227 35257
Petition 119347 - 04. January 2021
.—Deutscher Bundestag Petitiün:éauwduws '_ ;
' gäféjögäßzöz/ _ _ ,
Herrn '
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Bezug: Ihr Schrelben vom ' ' Pet 4-19- 07_-99999- 041807 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)
4. Januar 2021
., „ ' ' - Sehr geehrter Herr Walser-,
Sekretariat PetA '
_ Ihre Zuschrift (siehe Bezug) istb eim Petitio$auséchus$ des
V Ausschu$s dienst "
DeutschenBundestages emgegangenbzw.1hm zugeleftet werden.
— Platz der Republik 1 _ — . _ - ‘ - 1 _ . ' __ ' _ ’ ’ 11011 Berlin ‚ - - » _ 819 erhalten zu gegebener Zelt watere Nachr1cht.
Telefon: +49 30 227- 35257
Fax: +49 30 ‚ 22736053
_
'Diese Mitteilung Wurde automatisch erstellt und dient lediglich
vorm—[email protected]
' ‘
als Empfangshestätigüng.
Personenbezogene Daten Werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen"
* im Anftrag "
AHSSChUSSdiQI18t
V Herrn
- Stefan Walser
Berlin, 20. Januar 2021 . Bezugz'lhr Schreiben vom
4-. Ianuar 2021 '
‚ Anlagen: 1
Referat Pet 3
, AA, BKAmt, EMAS (Soz ), BMBF, BMEL, BMFSFI, BMZ, BPrA Oberamtsrätin Sonja Schufa Platz der Republik 1
11011 Berlin
‘ - Telefon: +49 30 227-39346
'Fax:- +49 30 227 30013 _
Deütscher Bundestag '- _ *
. Petitionsau53(3111133- '
”NW”
Kinder- und Jugendhilfe
Pet 3- 19-
17—2165- 041807(Bitte bei allen Zuschriften angeben)
Sehr geehrter Herr Walser,im AUftrag des Vorsitzenden des Petitionsaüsschusses, Herrn
Marian Wendt, MdB, danke ich Ihnen für Ihre Online—Petition mit der ID-Nummer 119347.
‚Der Ausschussdienst, der die AUfgabe hat, für den Petitionsaus—
‘
schuss Vorschläge zu erarbeiten, hat Ihre Eingabe geprüft undfestgestellt, dass Sie offensichtlich von falschen rechtlichen
odertatsächlichen Voraussetzungen ausgehen.
Sie gehen
m Ihrer Eingabe dav0n aus, dass der Deutsche Bundes- .tag im Bereich der Kinder— und Jugendhilfe die Bundesregierung beaufsichtige, die wiederüm die Aufsicht über die Länder und Gemeinden
ausübe, die diese 1m Falle eines Organisationsversa- gens nicht vernachlässigen dürfe.- . Ihre
Auffassung entspricht jedoch aus folgendem Grunde nicht der geltenden Rechtslage:
Die Aufgaben der Kinder— und ]ügendhilfe werden aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für d19 _ öffentliche Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des
‘
Grundgesetzes (GG) zu Weiten Teilen durch Bundesgesetz be-
stimmt.-InsbeSondere mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch --
> Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hat der Bund von dieser Ge— . '
.setzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.
—Der Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und damit auch die Be- . . arbeitung Von Kinder- und Iugendschutzfällen ist eine zentrale
Aufgabe der öffentlichen und freien Träger der ]Ugedhilfe (% Z,
_ ' _3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch— SGB VIII). ‘
Seite 2
&&
Jedoch sieht insbesondere 5 69 Absatz 1 SGB VIII vor, dass die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt
werden.Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind auf örtlicher
_Ebene und Krei$ebene die Jugendämter, auf Landesebene die
Landesjugendämter.
NaCh der historischen Entwicklung Sind die im Bereich der öf—
—fentlichen Fürsorge
bestehe‘ndenAufgaben Angelegenheiten. der . :.
Örtlichen kommunalén Selbstverwaltimg, da sie „in der örtlichen
Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen? '
'
spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichén Gemeinschaft
'eigenverantwortlich und selbständig bewältig werden können"
(vgl. BVerfG vom 30 07.1958, NIW 1958,1341).
Da die insofern durch Landesrecht den kommunalen Gebietskör—
perschaften zuzuordnenden Aufgaben der öffentlichen Fürsorge, mithin
auchder Kinder- und Jugendhilfe, auf den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII beruhen, handelt es sich insofern um pflichtige, aber weisung$freie eSelbstverwaltungsaufgaben
(vgl.Wiesner, SGB VIII, 5. Au., 2015, Vor 55 11 ff., Rn 26).
Für diese Aufgaben gilt somit die kommunale SelbstVerwaltugs—
garantie nach Artikel 28 Absatz 2 GG. Sie umfasst das Recht der ‘ ' ' Gemeinden, diese Aufgaben 1n ihrem eigenen Wirküngskreis, d.
h. in eigenem Namen, dürch eigene Rechtsakte und ohne staatli- che Eihmischung,
wahrzunehmen.Im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabexiwahr—
nehmung obliegt den Kommunen Somit
auchdie personelle und
' , ‚strukturelle Organisation der örtlichen Jugendämter.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihre Forderüng dainit' un Wi—
>der5pruch zu der v9rfassungsreßhtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung
nachArtikel 28 Absatz 2 GG und auch der Per-
. sonalhoheit der Kommunen steht. Der Deutsche Bundestag hatdaher keine Möglichkeit, in ihrem Sinne tätig werden zu
können. .—
Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass Sie Ihr Anlie-
*gen nicht weiter verfolgen wollen und das Petitionsverfahreh als
'abgeschlossen angesehen werden kann, sofern Sie sich niCht ge—
'genteilig äußern.
Es steht Ihnen frei, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an alle
_Petitionsausschüsse' der Bundesländer zWeCk‘s parlamentarischer
Prüfung zu Wenden.
Eine Anschriftenlis-te der Landerparlamente ist diésein Schreiben .
beigefügt.
- Seite 3
. ' 519 haben Ihre Petition zudem mit dem Wun50h emgeremht
. dieSe auf der Internetseite des Petition$auäschüsses zu väröffént— '
lichen. Weil Sie offensichtlich von falschen Voraüsset2ungen,
ausgehen, empfiehlt der Ausschussdienst dem Petitionsaus—
_ schuss, von einer Veröffentlichung Ihrer Eingabe nach Nr. 2.1 und Nr. 3 Buchstabe f) der Richtlinie für die Behandlung von öf- ' . fentlichen Petitionen (veröffentlicht unter WWW. bundes- '
tag. die/Petition) abzusehen. Sofern der Ausschuss dieser Empfeh-
lung folgt, erhalten Sie keine weitere Nachricht.
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des DatensChut-
' 'zes gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
_
im Auftrag
Z) 2) „vw /\}\Ä,
_
Sonja Schuffla
V
Landtag von Baden—Wurttemberg - Petitionsausschuss - . '
" ' ‘ \ Haus des Landtages . Ko.nrad—Adenauer—Straße 3
70173 Stuttgart
Ba‘yeri3ßhef Lahdtag
Maxirhilianeum , 81627 München .
Abgeordnetenhaus von Berlin - Petitionsausschuss —
10111Berlin—
-Mitte
Petiti0nsau33c-huss der
; ‘Bremischen Bürgerschaft . ‚ Am Markt 2-0
28195 Bremen
*Eingabendien3t der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Postfach 10 09 02
20006 Hamburg
Hessischer Landtag - Petitionsausschuss - Schloßplatz 1 -—- 3 65183 Wiesbaden
. Landtag Niedersachsen-
' Postfach 44 07 - 4
30044 Hannover
7 . \ Landtag Nordrhein-Westfalen
—
Petitionsausschuss — Postfach 10 1143 40002 Düsseldorf
‘ Landtag Rheihlan—d-Pfalz - Petitionsausschuss - _— Deutschhausplatz 12
55116 Mainz
___
Landtag des Saarlandes
- Ausschuss fürEingaben — . Franz-Josef—Röder-Str. 7_
66119 Saarbrücken
‘ Schleswig-Hol5teinischer
’ Landtag
- Petitionsausschuss - Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Landtag Brandenburg >
- Petitionsausschuss - Postfach 60 10 64 14410 Potsdam
Landtag Mecklehburg—VOrpommerh - Petitionsausschüss —
Schloß
Lennéstraße 1
19061
Schwerin- Sächsischer Landtag
- Petnttonsausschusswf— » „„ i- Bernhard-von- Linden'au- Platz 1 ' 01067 Dresden
Landtag Sachsen-Anhalt - Petitionsausschuss -
; Dompl’at26- 9 39104 Magdeburg
ThüringerLandtag _ - Petitionsäusschuss -- Jürgen-Fuchs-Str. 1 99096 Erfurt
Stefan Walser
_ Deutscher BundestagPetitionsausschusses — Referat Pet 3 Platz der Republik 1
11011 Berlin 030 — 227-30013
04. März 2021
I h r Zeichen Ihre Nachricht Dokumentname
Pet 3-19-17-2165-041807 20.01 ./03.02.2021 2021-03—04_anPt—Bt—041801Weitenodt
Weiterverfolgung der Petition — Verantwortung des Bundestags
Aufforderung vom 28.12.2020 an die Bundesregierung und Benachrichtgung an 709 Bundestagsabge- ordnete
Öffentliche Vorbildfunktion und Offenbarungseid des Bundesverfassungsgerichts zu Verwahrlosung des Grundgesetzes
Petent: Stefan W a l s e r , —
Adressat: Deutscher Bundestag
Sehr geehrte Frau Sonja Schufa, sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 20.01 .2021, Posteingang bei mir am 03.02.2021, teilen Sie mir mit, dass Sie meine Petition nicht weiter verfolgen, sofern ich mich nicht gegenteilig äußere.
Hiermit äußere ich mich gegenteilig und fordere Sie auf, diese Petition durch den Bundestag be- handeln zu lassen.
Begründung:
Sie gehen von falschen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen aus. Wenn der Bundestag Gesetze beschließt, dann hat die Bundesregierung Sorge dafür zu tragen, dass diese in den Ländern entsprechend Art. 20 Abs. 3 GG und unter Beachtung von Art. 1 Abs. 1-3 GG ausgeübt werden.
Der Wortlaut der Petition vom 04.01.2021 ist:
Es wird beantragt festzustellen, dass die Beschäftigungsverhältnisse in den deut- schen Jugendämtern nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen a u s Art. 33 Abs. 4 GG genügt.
1/6
Es wird die Einhaltung von Art. 33 Abs. 4 GG bei den Beschäftigungsverhältnissen in deutschen Jugendämtern gefordert, die in der Regel hoheitliche Aufgaben
wahrnehmen.
In der Begründung nehme ich explizit auf Art. 84 Abs. 3 GG Bezug und zitiere!
Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem gelten- den Rechte gemäß ausihren. Das ist verfassungsrechtliche Vorgabe, an die sich die Bundesregie- rung zu halten hat, damit die „staatliche Ordnung“ aus dem Grundgesetz eingehalten wird.
Organisationsversagen der Länder und der Gemeinden berechtigt die Bundesregierung nicht, die Aufsicht zu vernachlässigen. Das liegt aber offensichtlich vor: In deutschen Jugendämtern herrscht vorwiegend Tarifanstellung. In dem Bereich, in dem hoheitliche Aufgaben im Kinder- und J ugend- schutz zu bewältigen sind, ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis aus der verfassungsrechtlichen Vor- gabe aus Art. 33 Abs. 4 GG gebrochen und das vorsätzlich!
Zu Recht argumentieren Sie, es obliegt den Ländern, dass diese Sorge dafür tragen, dass solche prekären und verfassungswidrigen Beschäftigungsverhältnisse, mit denen die verfassungsrechtli- chen Vorgaben durchbrochen werden, abgeschafft werden. Aber Sie missachten, dass ich nicht die Bundesregierung bin: Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus. daß die Länder die Bun- desgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausihren! Es kann nicht hingenommen werden, dass Sie mich auffordern, ich solle durch Petitionen in 16 Ländern dafür sorgen, dass die dort vollziehende Gewalt sich an Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1-3 GG halten soll! Ich verweise auf die individuel- len Schutz- und Abwehrrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG ir die Gruppen „Ehe“ und „Familie“ iVm BverfGE 6, 386: „Der Einzelne kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen stören- d e und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten.“. Die Verwahrlosung des Grundgesetzes in Jugendämtern ist bundesweit und verantwortlich dair sind Bundesregierung und Bundestag. die ihre Aufsichtspichten missachten.
Auch Ihr Hinweis darauf, dass in „Wiesner, SGB VIII, 5. Au., 2015, Vor @@ 11ff., Rn. 26“ steht, dass es sich bei der Übertragung der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII auf die kommunalen Gebietskörperschaften um ,.weisungqfreie Selbstverwaltungsaufgaben" handeln würde, verfängt nicht. Dies „kommunalen Gebietskörperschaften“ haben genaus wie die Bundesregierung und das Land die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 1-3 GG einzuhalten und sind dabei keinesfalls ,.weisungqfrei“, was Sie auch noch un- terstrichen hatten! Im Übrigen steht „Wiesner“ keinesfalls über dem Grundgesetz!
Entsprechend einem Artikel der „taz“ vom 06.02.2020 war berichtet werden, dass die «450 Harn- burger ASB-Dienststellen im verfassungswirdrigen Tarifangestellten-Zustand arbeiten (siehe dazu unter https://taz.de/Wegen-neuer-Gehaltsstufen/!5658131/)! Das sind die Kinder- und Jugendamt- Mitarbeiter, die regelmäßig hoheitliche Aufgaben aus u.a. @ 2 Abs. 3 SGB VIII wahrnehmen, u.a.
2/6
den beständigen hoheitlichen Realakt „Hilfeplan-Verfahren“ leiten, den hoheitlichen Verwaltungs- a_kt zur Gewährung von Sozialleistungen ausüben, die hoheitliche Gefahreneinschätzung im Rah- men VOB @ Sa SGB VIII leisten, Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 3 GG durch hoheit- lichen Personengewahrsam Minderj ähriger anordnen, etc.
Der Regierende Bürgermeister von Hamburg, Peter Tschentscher, war sodann am 07.02.2020 Öf- fentlich dazu befragt werden, siehe Anlage 1 und
https I//WWW.&b geordnetenwatch.de/prole/peter-tschentscher/ fragen-antworten/ 326 1 93 .
Hr. Tschentscher antwortete: „Die ASD-Beschäftigen sind nicht n u r in Hamburg, son- dern auch in den Kommunen anderer Länder sowie den übrigen Stadtstaaten zwar nicht immer, aber in aller Regel, Tarifbeschäftigte.“!!
Um das klar zu sagen: Verfassungswidriges Handeln in den Kommunen anderer Länder so- wie den übrigen Stadtstaaten kann verfassungswidriges Handeln in Hamburg nicht legiti- mieten! Es ist Vorsatz, dies auf einer solchen Argumentation rechtfertigen zu wollen!
Wann und wie ist die Bundesregierung ihrer Aufsichtspicht (in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zur Einhaltung der „staatlichen Ordnung“, die den Gruppen „Ehe“ und meiner „Familie“ Schutz zu gewährleisten hat) nachgekommen, so dass in den Ländern die verfas- sungsrechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 1- 3 GG eingehalten werden?? Jedes Land hat dabei der Bundesregierung gegenüber Rechenschaft abzulegen.
Sodann habe ich begründet: „Der Bundestag beaufsichtigt die Bundesregierung.“!
Nähere Auskünfte über die „Kontrolle d e r Regierung“ nden Sie unter https://WWW.bundestag.de/parlament/aufgaben/re gierungskontrolle_neu
„Als direkt gewählter Vertretung des Volkes kommt dem Bundestag neben seiner Funktion als Gesetzgeber eine weitere sehr wichtige Aufgabe zu: die Kontrolle der Bundesregierung. Um diese Kontrollfunktion wahrnehmen zu können, müs- sen sich d i e Abgeordneten über d i e Arbeit und Vorhaben der Regierung informie- ren können. Dazu steht ihnen eine Reihe von Rechten und Instrumenten z u r Ver- fügung — wie z u m Beispiel Kleine und Große Anfragen oder die Aktuelle Stunde.
Der Bundestag bildet aber auch Gremien, zu deren Aufgabe d i e Kontrolle d e r Re- gierung gehört. Das sind z u m einen d i e ständigen Ausschüsse, deren primäre Auf- gabe d i e Mitwirkung bei der Gesetzgebung ist. Dazu gehören aber auch spezielle Gremien wie beispielsweise die Untersuchungsausschüsse, d i e fast ausschließlich z u r Kontrolle der Regierung eingesetzt werden.“
3/6
Dann weise ich Sie darauf hin, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein mir und anderen Eltern zustehen- des Grundrecht ist! Die „staatliche Gemeinschaf “ — mithin der Bundestag — wacht über Eltern, dass sie ihren Pichten und Rechten ihren Kindern gegenüber nachkommen, lm sie hat u.a. auf Grund des Sozialstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1GG und Art. 28 Abs. 1 GG) darüber zu wachen, dass Eltern dem auch faktisch nachkommen können: sozialer Rechtsstaat und kein asozialer Un- rechts staat.
Wenn eine verfassungrechtliche Verwahrlosung bei den Beschäftigungsverhältnissen bei gleichzei- tiger Verwahrlosung zur Bindung an Recht und Gesetz in deutschen Jugendämtern eingekehrt ist, die Länder diese verfassungsrechtliche Verwahrlosung unter eigener Verwahrlosung des Grundge- setzes hinnehmen und die Bundesregierung die Verwahrlosung ihrer verfassungsrechtlichen
Pichtaufgaben aus Art. 84 Abs. 3 GG veranstaltet, dann muss man sich nicht wundern, dass durch „freie“ Träger die Sozialkassen geplündert werden: Tarifangestellte gewähren den gesamt- schuldnerischen Schuldbeitritt zu Privatverträgen durch hoheitlichen Verwaltungsakt und in der Regel an Tarifangestellte ihres eigenen Jugendamts! (Zur Problematik des Insichgeschäfts komme ich später.)
Der Bundestag ist weiterhin aufgefordert, seiner Kontrollpicht über die Bundesregierung nachzu- kommen und hat von der Bundesregierung Rechenschaft einzufordern!
Es wird beantragt festzustellen, dass die Beschäftigungsverhältnisse in den deut—
schen Jugendämtern nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen a u s Art. 33 Abs. 4 GG genügt.
Es wird die Einhaltung von Art. 33 Abs. 4 GG bei den Beschäftigungsverhältnissen in deutschen Jugendämtern gefordert, die in der Regel hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Damit ist nicht der unmittelbare Durchgriff des Bundestages auf die kommunalen Gebietskörper- schaften gemeint! Damit ist — so wie es begründet worden war — der Bundestag aufgefordert, sich von der Bundesregierung nachweisen zu lassen, dass in den Ländern die verfassungsgemäße Ord- nung aus dem Grundgesetz eingehalten wird: „Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, d a ß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen.“!
Wenn die kommunalen Gebietskörperschaften Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 1-3 GG missach- ten und meinen, sie könnten auf Grund verwahrloster Grundgesetz-Beachtung des Landes in Völli- ger Willkür die Übertragung hoheitlicher Be1gnisse auf Tarifangestellte veranlassen, dann ist Art. 6 Abs. 1 GG konterkariert, dann ist der Misshandlung von Kindern und Familien Tür und Tor geöffnet, dann ist Art. 1 Abs. 1-3 GG gebrochen. Der Bund hat die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Gesetze zu kontrollieren, er hat die Rechtsaufsicht. Eine Missachtung von Art. 84 Abs. 3 GG kommt ir die Bundesregierung nicht ansatzweise in Erwägung, weil die Gruppen „Ehe“ und „Fa-
4/6
milie“ ein Grundrecht auf die Einhaltung und den „Schutze der staatlichen Ordnung“ haben, und kann im Übrigen durch Ihr Schreiben nicht auf mich übertragen werden.
Das Unterlassen der Aufsichtspicht aus Art. 84 Abs. 3 GG ist ein unmittelbarer Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG!!
Offenbar ist aber die Verwahrlosung des Grundgesetzes faktische Realität, und der Unwille des Bundestags, die Bundesregierung zu kontrollieren, ist die Ursache!
Unter https://dejure.org/ZOZO„47098 nden Sie den öffentlichen Offenbarungseid zur Verfas- sungswirklichkeit im Familienrecht von Richter Hr. Harbarth, Fr. Britz und Fr. Radtke zum ein- zigen rechtskräftigen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts 12 UF 124/17 vom
04.09.2019 in Sorgerechtsangelegenheiten. Unter httpsz//dejure.org/ZO19.63053 nden Sie den Be- schluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts 12 UF 124/17 vom 04.09.2019. Weder OLG noch Bundesverfassungsgericht halten es ir notwendig, über 5,5-jährigen Eingriff in Familie und Kin-
satzweise zu be ründen. Infol e konntendleverantworthchenrechtsw1drlghandelndenTar1fan- gg_s__t„g„l_ltgn„unter Richter-Aufsicht über 5,5 Jahre Kinderhandel betreiben und die Sozialkasse plün-
dem!
Um das klar zu sagen: Das Bundesverfassungsgericht hatte zu 1 BvR 2318/19 den Antrag vorlie- gen, Zitat:
„Es wird beantragt, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Hamburgs u n d den Jugendämtern Hamburgs — unter Setzung einer angemessenen Frist — die Erfül- lung der verfassungsmäßigen Ordnung a u s Art. 33 Abs. 4 GG bei den Bedienste—
ten der Jugendämter aufzuerlegen, die hoheitsrechtliche Befugnisse (u.a. aus
@ 42 SGB VIII) als ständige Aufgabe wahrnehmen.“
Der Beschluss 1 BvR 2318/19 erfolgte angeblich am 20.11.2020, war aber erst am 06.02.2021 zu- gestellt worden und auch erst danach veröffentlicht worden. Am 28.12.2020 konnte ich somit davon ausgehen, dass zu 1 BvR 2318/19 noch keine Entscheidung getroffen worden war, dass das Bundesverfassungsgericht seiner Picht aus @ 94 BVerfGG nachkommt, sich an Art. 97 Abs. 1 GG hält und die Bundesregierung beteiligt. Um dem Nachdruck zu verleihen, hatte ich am 28.12.2020 die Bundesregierung, Fr. Merkel, Hr. Seehofer, Fr. Giffey und Fr. Lambrecht aufgefordert, dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beizutreten und darüber alle 709 Bundestagsabge- ordnete informiert, Beweis Anlage 2 (Ausdruck einer der 709 Emails).
Wenn Verfassungsrichter Hr. Harbarth, Fr. Britz und Hr. Radtke öffentlich und in Vorbild- funktion das Grundgesetz entsorgen, @mit vorsätzlich die Ordnung aus Art. 20 Abs. 1-3 GG adabsurdum führen, dann ist der Rechtsstaat in Gefahr!
5/6
Anlagen:
1. Öffentliche Anfrage vom 07.02.2020 an den Regierenden Bürgermeister des Landes Hamburg, Peter Tschentscher, und seine Antwort vom 17.02.2020 zur prekären und ver- fassungswidrigen Tarifanstellung in ASD-Dieststellen mit hoheitlichen Aufgaben unter Missachtung von Art. 20 Abs. 3 GG.
2. Eine von 709 Emails vom 28.12.2020, beispielhaft an die Bundestagsabgeordnete Fr. An- gela Merkel, mit der Aufforderung zum Beitritt der Bundesregierung zur noch nicht be- kannten — insoweit als anhänig zu geltenden — Bundesverfassungsbeschwerde 1 BvR 23 1 8/ 19.
Da unter https://dejure.org/ZOZO‚47098 auf die unmittelbare Veröffentlichung des Beschlusses 1 BvR 2318/19 auf der Seite des „Bundesministeriums der Justiz und ir Verbraucherschutz — Bundesamt ir Justiz“ verwiesen wird, ist es der Bundesregierung wohl-bekannt, dass Richter Hr.
Harbarth, Fr. Britz und Hr. Radtke contra legem die Beteiligungsrechte von Bundesregierung und Bundestag vorsätzlich missachtet hatten, siehe:
http ://WWW.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/ 19ke/page/bsjrsprod.psml?
pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1 & j 3 peid=Trefferliste&documentnumber= 1 &numberofres ults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE441932 101&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1
#focuspoint
Sehr geehrte Fr. Sonja Schufa, sehr geehrte Damen und Herren des Bundestags, ich bin der Mei- nung, dass korrumpierbare Richter aus dem Amt entfernt werden müssen: Die Kommerzialisierung von Kindern nach dem SGB VIII, dazu in jugendamtlicher Tarifangestellten-Tätigkeit während an- hängiger Sorgerechtsverfahren ist eine vorsätzliche Missachtung von Art. 1 Abs. 1 GG! Da gibt es keinen Ermessensspielraum:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie z u achten u n d z u schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“!
Der Bundestag hat diese Verpichtung!
Anzumerken ist noch, dass gegen den Beschluss 1 BvR 2318/19 vor dem Bundesverfassungsge- richt fristgerecht und Öffentlich Anhörungsrüge/Gegenvorstellung/Beschwerde entspr. Art. 13 EMRK und Anträge auf Vorlage beim EuGH — insbesondere zum Rechtsstaatsprinzip — einge- reicht worden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Walser
6/6
Frage an Peter Tschentscher bezüglich Kinder und Jugend | Abgeordnetenwatch
l v o n 3
obgeordnetenwctch.de 3 _
weiltransparenz vertrauen schafft _ ". Q :
SPD
Profil Öffnen
Frage an Peter Tschentscher von Stefan Walser bezüglich Kinder und Jugend
07. Februar 2020 - 21:03
Entsprechend dem Artikel der "taz" vom 06.02.2020 https://taz.de/Wegen-neuer-GehaItsstufen/l5658131/
sind die 450 Sozialarbeiter in den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) in Tarifanstellung.
Die ASD-Dienststellen sind in der Regel befugt, hoheitlichen Eingriff in die Familie durch Inobhutnahmen durchzuführen.
Die ASD-Dienststellen sind in der Regel befugt, den hoheitlichen Verwal- tungsakt "Gewährung von Hilfe zur Erziehung" zu erlassen (mit hin zu den zwischen dem freien Sozialhilfeträger und dem Leistungsempfän- ger geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag mit Steuergeldern zu beglei- chen)
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz ist Staatsorganisationsrecht, insoweit Pflicht.
Aus welchem Grund findet bei den ASB-Dienststellen offenbar keine Verbeamtung statt?
Frage von Stefan Walser
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07.03.20, 11:27
Frage an Peter Tschentscher bezüglich Kinder und Jugend | Abgeordnetenwatch
Antwort von Peter Tschentscher 17. Februar 2020 - 11:14
Zeit bis zur Antwort: 1 Woche 2 Tage
Sehr geehrter Herr Walser,
neben den Beamten sind in den öffentlichen Verwaltungen Tarifbeschäftigte zum Teil auch dann eingesetzt, wenn es um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse geht. Das
ist nach dem Grundgesetz zulässig, weil aus dem sogenannten Funktionsvorbehalt eine doppelte Ausnahmeregelung folgt. Zum einen gilt der Funktionsvorbehalt nur, wenn die Aufgabe „ständig" zu erbringen ist und zum anderen soll die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse „in der Regel" Beamten übertragen werden. Das Grundgesetz Will den Staat al-so nicht gänzlich daran hindern, auch Teilbereiche hoheitsrechtlicher Befugnisse auf
Nichtbeamte zu übertragen. Maßgebend ist, dass ein sachlicher Grund für die Ausnahme vorliegt.Beim Allgemeinen Sozialen Diensten (ASB) ist die Befugnis zur Ausübung hoheitlicher Be- fugnisse ein Teil der Tätigkeit neben vielen anderen, die in der Betreuung, Unterstützung und Begleitung von Familien liegen. Die ASB-Beschäftigten nehmen das staatliche Wäch—
teramt wahr und haben in dieser Rolle auch hoheitliche Befugnisse, von denen sie - not- falls - auch im Wege der Eingriffsverwaltung Gebrauch machen müssen. Sie haben aber sonst eher Aufgaben im Sinne der Hilfe und Beratung.
Auch der Umstand, dass Verwaltungsakte über die Gewährung von Hilfen erlassen wer- den, ist mit dem Tarifbeschäftigtenstatus vereinbar.
Die ASD-Beschäftigen sind nicht nur in Hamburg, sondern auch in den Kommunen ande-
rer Länder sowie den übrigen Stadtstaaten zwar nicht immer, aber in aller Regel, Tarifbe-schäftigte.
Mit freundlichen Grüßen Peter Tschentscher
2 von 3 07.03.20, 11:27
Frage an Peter Tschentscher bezüglich Kinder und Jugend | Abgeordnetenwatch
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3 von 3 07.03.20, 11:27
Fwd: Antrag auf Beitritt des Bundesregierung zum... mailbox:///home/stefanl.thunderbird/snau.defau...
1 v o n 4
Betreff: Fwd: Antrag auf Beitritt des Bundesregierung zum BVerfG-Verfahren "1
BvR 2318/19"
Von: Stefan W a l s e r —
Datum: 28.12.20, 05:10
An: [email protected]
S e h r g e e h r t e F r a u M e r k e l ,
mit nachfolgender Weiterleitung informiere ich Sie d a r ü b e r , dass zu einem weiteren A n t r a g bezüglich der anhängigen
Bundesverfassungsbeschwerde " 1 BvR 2318/19" nunmehr auch die Bundesregierung zum Beitritt a u f g e f o r d e r t werden ist.
Mit f r e u n d l i c h e n G r ü ß e n , S t e f a n W a l s e r
- - - Weitergeleitete Nachricht - - -
B e t r e f f : A n t r a g auf Beitritt des Bundesregierung zum B V e r f G - V e r f a h r e n " 1 BvR 2318/19"
D a t u m : M o n , 28 Dec 2020 0 4 : 0 2 : 0 3 +0100
Von: Stefan Walser _
An: [email protected], [email protected]‚
p o s t s t e l l e @ b m i v . b u n d . d e , p o s t s t e l l e @ b m f s f i . b u n d . d e ,
i n t e r n e t p o s t @ b u n d e s k a n z l e r i n . d e , f r o n t a 1 2 1 @ z d f . d e , m o n i t o r @ w d r . d e , I n f o @ f a z . n e t , a n n e t t e . r a m e l s b e r a e r @ s u e d d e u t s c h e . d e ,
[email protected], Kaija K u t t e r < k u t t e r @ t a z . d e > , Anna Klöpper
< a n n a k l o e p p e r @ t a z . d e > , i n f o @ z d f . d e , p r e s s e d e s k @ z d f . d e ,
f r a k t i o n @ c d u c s u . d e , f r a k t i o n @ l i n k s f r a k t i o n . d e , b u e r q e r @ a f d b u n d e s t a q . d e , [email protected], [email protected],
m a r c u s . e n q e r t @ b u z z f e e d . d e , [email protected], d i a l o q @ f d p b t . d e , Jan Haarmeyer < i a n . h a a r m e v e r @ a b e n d b l a t t . d e > ,
J a n . H a a r m e v e r @ w e b . d e , r e d a k t i o n @ s u e d d e u t s c h e . d e , r e d a k t i o n @ d e w e z e t . d e , [email protected]‚ [email protected]‚ B a r b a r a . H a n s @ s o i e a e l . d e ‚
[email protected]‚ a n f r a a e n @ b i l d . d e ‚ info@uruene—bundestaa.de, i n f o @ f r a q d e n s t a a t . d e
S e h r g e e h r t e F r a u M e r k e l , s e h r geehrter H e r r Seehofer, s e h r g e e h r t e F r a u L a m b r e c h t , s e h r g e e h r t e F r . Giffey,
am 2 6 . Dezember 2020 h a t t e ich alle Bundestagsabgeordnete a u f g e f o r d e r t , dass der Bundestag zum V e r f a h r e n " 1 BvR 2318/19" beim
Bundesverfassungsgericht beitritt.
Analoger A n t r a g e r f o l g t nun nachfolgend an die Bundesregierung.
Hiermit beantrage ich, dass die Bundesregiertung entsprechend 5 94 BVerfGG zum V e r f a h r e n v o r dem Bundesverfassungsgericht " 1 BvR 2318/19"
beitritt.
Sachverhalt und Begründung:
Im anhängigen B V e r f G - V e r f a h r e n " 1 BvR 2318/19" wurde folgender Antrag gestellt, Zitat:
”Es wird b e a n t r a g t , dem Träger d e r ö f f e n t l i c h e n Jugendhilfe Hamburgs und
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den Jugendämtern Hamburgs — unter Setzung einer angemessenen F r i s t — die E r f ü l l u n g d e r verfassungsmäßigen Ordnung aus A r t . 33 Abs. 4 GG bei den Bediensteten der Jugendämter aufzuerlegen, die hoheitsrechtliche Befugnisse ( u . a . aus 5 42 SGB VIII) als ständige Aufgabe wahrnehmen."
Vorab weise ich Sie d a r a u f hin, dass zum B V e r f G - V e r f a h r e n " 1 BvR 610/20"
u n t e r anderem folgender Antrag gestellt werden w a r , Zitat:
“Es wird b e a n t r a g t , den Trägern der ö f f e n t l i c h e n Jugendhilfe
Deutschlands und den Jugendämtern Deutschlands — unter Setzung einer angemessenen F r i s t — die Erfüllung der verfassungsmäßigen Ordnung aus A r t . 33 Abs. 4 GG bei den Bediensteten d e r Jugendämter aufzuerlegen, die hoheitsrechtliche Befugnisse ( u . a . aus 5 42 SGB VIII) als ständige Aufgabe wahrnehmen."
Richter H a r b a r t h , Britz und Radtke hatten i h r gesetzlich geregeltes Arbeitsverweigerungsrecht in Anspruch genommen und am 3 0 . Juli 2020 einstimmig entschieden: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht z u r Entscheidung angenommen."
Diese Entscheidung wurde am 2 7 . August 2020 versandt und i s t am 31.
August 2020 bei mir e i n g e t r o f f e n .
Ob nun akut n u r noch die Prüfung der Missachtung von A r t . 33 Abs. 4 GG in Verbindung mit A r t . 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit A r t . 6 Abs. 1 GG d e r Hamburger Beschäftigungsverhältnisse oder insgesamt die
Beschäftigungsverhältnisse in deutschen Jugendämtern a n s t e h t , i s t unerheblich.
In A r t . 84 Abs. 3 S a t z 1 GG s t e h t : "Die Bundesregierung übt die A u f s i c h t darüber a u s , daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß a u s f ü h r e n . "
Insoweit sind A r t . 33 Abs. 4 GG, A r t . 20 Abs. 3 GG und A r t . 6 Abs. 1 GG Bundesgesetze, auch wenn das Wort "Artikel" d a v o r s t e h t .
Insbesondere lässt sich unter anderem auch aus A r t . 6 Abs. 2 S a t z 2 GG eine Verantwortung d e r Bundesregierung herleiten, um insbesondere dem verfassungsrechtlichen A u f t r a g aus A r t . 84 Abs. 3 S a t z 1 GG hinreichend nachzukommen, denn A r t . 20 Abs. 3 GG t r i f f t auch f ü r die Bundesregierung z u .
Insoweit i s t zu den Beschäftigungsverhältnissen der (Hamburger) Jugendämter mittelbar das Handeln oder das Unterlassen der Bundesregierung beschwert.
Die Verfassungsbeschwerde " 1 BvR 2318/19" r i c h t e t sich aber auch mittelbar gegen A r t . 33 Abs. 4 GG und A r t . 20 Abs. 3 GG.
In den Jugendämtern Hamburgs (und Deutschlands) h e r r s c h t vorwiegend
" T a r i f a n s t e l l u n g " bei B e s c h ä f t i g t e n , die als ständige Aufgabe
hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben. Insbesondere die "Anderen Aufgaben d e r Jugendhilfe" aus 5 2 Abs. 3 SGB VIII gehören zu den "hoheitlichen A u f g a b e n " , unter anderem mit Eingriff in A r t . 2 Abs. 1 - 2 GG und A r t . 6 Abs. 3 GG.
h t t p s : / / d e i u r e . o r a / o a s e t z e / S G B V I I I / 2 . h t m l Aus den Beweis-Anlagen:
Das wird vom Regierenden Bürgermeister Hamburgs, H r . T s c h e n t s c h e r , e r s t g a r nicht b e s t r i t t e n , bleibt aber t r o t z Missachtung auch in anderen Jugendämtern Deutschlands eine Missachtung von A r t . 33 Abs. 4 GG in Verbindung mit A r t . 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit A r t . 6 Abs. 1 GG.
Insbesondere soll die "staatliche Ordnung" des Grundgesetzes f ü r die Gruppen "Ehe" und "Familie" Schutz gewähren und nicht d u r c h bundesweite
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3 v o n 4
Missachtung z u r Makulatur verkommen.
h t t 0 5 : / / d e 1 u r e . o r Q / G e s e t z e / G G / 6 . h t m l
Die "Relativierungen" von H r . Tschentscher sind auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Bundesverfassungsgericht zu " 2 BvR 133/10" in Randnummer 141 a u s s a g t , Zitat:
" F ü r die Frage, ob die Ausübung einer Befugnis als „ständige Aufgabe“
ü b e r t r a g e n ist, kommt e s d a n a c h , dem W o r t s i n n e n t s p r e c h e n d , a u f die Dauerhaftigkeit der Aufgabenübertragung, nicht auf die Frequenz der Befugnisausübung a n . "
Insoweit wird noch einmal auf 5 2 Abs. 3 SGB VIII Bezug genommen, das einen Teil der "hoheitlichen Aufgaben" b e s c h r e i b t .
Dazu kommt aber auch das "ständige hoheitliche Handeln im Realakt" beim H i l f e p l a n - V e r f a h r e n ( u . a . Bedarfsermittlung, Vorschläge entsprechend 5 5 SGB VIII, e t c . ) und d e r "hoheitliche Verwaltungsakt" z u r Gewährung des gesamtschuldnerischen Schuldbeitritts des Trägers d e r ö f f e n t l i c h e n Jugendhilfe zu Leistungen der f r e i e n Jugendhilfe bei ambulanten und
s t a t i o n ä r e n Leistungen.
Insgesamt i s t damit das staatliche Wächteramt aus A r t . 6 Abs. 2 S a t z 2 GG b e t r o f f e n , dem sich die Bundesregierung nicht entziehen d a r f ! Die Bundesregierung zählt z u r "staatlichen Gemeinschaft"!
Angebote "staatlicher Einrichtungen" sind höchstens noch vereinzelt vorhanden, der " V e r b r a u c h e r s c h u t z " i s t f a k t i s c h ausgehebelt und im
"Ermessen" von Jugendamt-"Tarifangestellten".
Zitat aus Werres in "Beamtenrecht des Bundes und d e r Länder - Gesamtausgabe" ( r e h m - V e r l a g , 2 0 1 2 ) :
"Durch A r t . 33 Abs. 4 GG soll eine möglichst weitreichende Gewähr f ü r r e c h t s s t a a t l i c h e n Verwaltungsvollzug gegeben werden. Damit kommt dem Funktionsvorbehalt nicht nur eine o r g a n i s a t o r i s c h e , sondern zugleich auch eine qualitative Komponente z u . Da ein an den Geboten des
R e c h t s s t a a t s o r i e n t i e r t e r Verwaltungsvollzug s t e t s auch den Interessen des vom Vollzug b e t r o f f e n e n Bürgers zu dienen bestimmt ist, stellt A r t . 33 Abs. 4 GG — soweit die V o r s c h r i f t diesen Vollzug sicherstellt — ein s u b j e k t i v - ö f f e n t l i c h e s Recht d a r . Folgerichtig kann ein V e r s t o ß gegen A r t . 33 Abs. 4 GG auch von dem d u r c h den V e r s t o ß b e t r o f f e n e n Bürger gerügt werden ( s o wohl auch BVerfG 1 9 . 9 . 2 0 0 7 , E 119, 247 [261] = ES/B I 2 . 4 N r . 76 = DVBI. 2007, 1359 f f . = IÖD 2007, 266 f f . = ZBR 2007, 381
[ 3 8 4 ] = ZTR 2007, 640 f f . ; ähnlich Kenntner JZ 2008, 340 [ 3 4 7 ] ) . "
Diese "Rüge" liegt mit anhängiger BVerfG-Beschwerde " 1 BvR 2318/19"
nunmehr z u r Entscheidung a n , j e d e n f a l l s f ü r Beschäftigungsverhältnisse d e r Hamburger Jugendamt-"Mitarbeiter".
Wie oben a u s g e f ü h r t haben die Richter H a r b a r t h , Britz und Radtke zu " 1 BvR 610/20" t r o t z Pressemitteilung N r . 97/2020 vom 4 . November 2020 z u r Bestätigung der vollen Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts
von ihrem gesetzliche geregelten Arbeitsverweigerungsrecht Gebaruch gemacht.
h t t o s : / / w w w . b u n d e s v e r f a s s u n a s a e r i c h t . d e / S h a r e d D o c s / P r e s s e m i t t e i l u n a e n / D E / Z O Z O /bvaZ@—O97.html
h t t 0 5 : / / d e 1 u r e . o r a / q e s e t z e / 8 V e r f G G / 9 3 d . h t m 1
Damit i s t d e r Antrag auf Beitritt der Bundesregierung zum anhängigen Bundsverfassungsgerichtsverfahren " 1 BvR 2318/19" hinreichend begründet.
HINWEISE:
- - 1 - - Der WICHTIGSTE Hinweis: WIR SIND KEIN EINZELFALL ! ! !
- - 2 - - Zur weiteren Beratung d e r Bundesregierung wird diese auf das V e r f a h r e n v o r dem Petitionsausschuss des Bundestages mit Aktenzeichen
Fwd: Antrag auf Beitritt des Bundesregierung zum... mailbox:///home/stefanl.thunderbird/snau.defau...
4 v o n 4
"Pet 4 - 1 8 - 0 7 - 4 0 3 - 0 0 7 4 8 2 " hingewiesen.
- - 3 - - Mit Email vom 10. Oktober 2020 wurden die Fraktionen des Deutschen Bundestags über das Ablehnungsersuchen gegen Richter H r . H a r b a r t h i n f o r m i e r t . Fordern Sie eine Fraktionsleitung a u f , Ihnen die Email und das Ablehnungsersuchen zu übergeben.
Darin i s t die AUSFÜHRLICHE Begründung f ü r über 5,5-jährigen E 1 t e r n - K i n d - E n t z u g , d e r im Vollzitat l a u t e t :
"Einer Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da gleichgerichteten Anträgen d e r Beteiligten stattgegeben wird bzw. der Beschluss nicht dem e r k l ä r t e n Willen eines Beteiligten w i d e r s p r i c h t , & 38 Abs. 4 Z i f f . 2 FamFG."
F ü r unsere Familie heißt das ü b e r s e t z t :
"Wenn wir am 2 4 . Februar 2014 Herausgabe unserer rechtswidrig Inobhut genommenen Kinder beantragen, dann hat die Amtsergänzungspflegerin F r . Verena Domsch über 5 , 5 Jahre Zeit, Kinderhandel zu betreiben und sich diesen d u r c h die rechtswidrige Inobhutnahmen anordnende
" T a r i f a n g e s t e l l t e " F r . Christiane Ladewig bezahlen zu lassen, bis sie am 0 4 . September 2019 einen "gleichgerichteten" Antrag s t e l l t . In diesen über 5 , 5 Jahren hatten es F r . Domsch und F r . Ladewig e r s t g a r nicht f ü r notwendig befunden, uns E l t e r n am H i l f e p l a n - V e r f a h r e n zu beteiligen und die deutschen Richter schauen in Verbindung mit dem Beschleunigungsgebot dabei z u . "
- - 4 - - Das Bundesministerium d e r Justiz und f ü r Verbraucherschutz muss sich Gedanken machen, ob " p r i v a t e Sozialleistungserbringer", die einzig d u r c h das Jugendamt kontrolliert werden können, überhaupt einen
" V e r b r a u c h e r s c h u t z " d a r s t e l l e n , oder ob d u r c h das "SGB VIII" der
" V e r b r a u c h e r s c h u t z " ausgehebelt werden ist, um "behördliche
Vermittlungsstellen" in die Fremdbetreuungsindustrie zu installieren.
Mit f r e u n d l i c h e n G r ü ß e n , S t e f a n W a l s e r