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Ordnung des Fachbereichs Biochemie, Chemie und Pharmazie der Johann Wolfgang Goethe-Universität für den Bachelorstudiengang Biochemie mit dem Abschluss "Bachelor of Science" (B. Sc.) vom 11. Juni 2012 : genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Go

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Ordnung des Fachbereichs Biochemie, Chemie und Pharmazie der Johann Wolfgang Goethe-Universität für den Bachelorstudiengang Biochemie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (B. Sc.) vom 11. Juni 2012

Genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 02.07.2013

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck der Prüfungen

§ 3 Akademische Grade

§ 4 Regelstudienzeit

2. Abschnitt: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 5 Ziele des Studiengangs

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Voraussetzungen für den Bachelorstudiengang

3. Abschnitt: Studienstruktur- und Organisation

§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau; Module

§ 9 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)

§ 10 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

§ 11 Leistungs- und Teilnahmenachweise

§ 12 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination

13. August 2013

(2)

4. Abschnitt: Prüfungsorganisation

§ 14 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

§ 15 Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 16 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

5. Abschnitt: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 17 Zulassung zur Bachelorprüfung

§ 18 Prüfungszeitpunkt; Meldeverfahren

§ 19 Umfang der Bachelorprüfung

§ 20 Versäumnis und Rücktritt

§ 21 Nachteilsausgleich

§ 22 Täuschung und Ordnungsverstoß

§ 23 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

6. Abschnitt: Durchführung der Modulprüfungen

§ 24 Modulprüfungen

§ 25 Mündliche Prüfungsleistungen

§ 26 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

§ 27 Hausarbeiten

§ 28 Projektarbeiten

§ 29 Bachelorarbeit

7. Abschnitt: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 30 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 31 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

8. Abschnitt: Wiederholung, Freiversuch und Befristung von Prüfungen;

Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 32 Wiederholung von Prüfungen

§ 33 Befristung der Prüfungen

§ 34 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

9. Abschnitt: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 35 Prüfungszeugnis

§ 36 Bachelorurkunde

§ 37 Diploma Supplement

(3)

10. Abschnitt: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen

§ 39 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

§ 40 Einsprüche und Widersprüche

§ 41 Prüfungsgebühren

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 42 Wechsel in Bachelorstudiengänge

§ 43 In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen

Anhang 1: Liste der Pflicht und Wahlpflichtmodule Anhang 2: Modulbeschreibung

Anhang 3: Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

B.Sc. Bachelor of Science

CP Credit Points, Kreditpunkte ECTS European Credit Transfer System

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 (GVbl. 2009, S. 666) HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010,S. 94)

(4)

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vom Fachbereich Biochemie, Chemie und Pharmazie am 12.03.2012 aufgrund des § 44 Abs.1 i.V. mit § 20 Abs.1 HHG beschlossene Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 16.04.2008“ das Studium und die Modulprü- fungen im Bachelorstudiengang Biochemie.

(2) Die Fachbereiche Biowissenschaften, Physik und Informatik und Mathematik, die an der Ausbildung beteiligt sind, haben der Ordnung zugestimmt.

(3) Für die Prüfungen in den Modulen anderer Fachbereiche gelten, soweit in der Modulbeschreibung nicht an- ders geregelt, die Bedingungen der Bachelorordnungen der anbietenden Fachbereiche.

§ 2

Zweck der Prüfungen

(1) Die kumulative Bachelorprüfung schließt das Studium mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hin- reichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat, die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissen- schaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden und auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3

Akademische Grade

Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht der Fachbereich Biochemie, Chemie und Pharmazie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Bachelor of Science“ (B.Sc.).

§ 4 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt einschließlich der Bachelorarbeit sechs Semester. Wird die Bachelorprüfung nicht nach höchstens 9 Fachsemestern, zuzüglich Auslands- und Urlaubssemestern, abgeschlos- sen, gilt sie als endgültig nicht bestanden (Ausnahmen regelt § 33).

(2) Die am Studiengang beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium einschließlich aller Modulprüfun- gen und der Bachelorarbeit in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Das Bachelorstudium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Wird das Bachelorstudium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen

(5)

2. Abschnitt: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 5

Ziele des Studiengangs

(1) Biochemie ist eines der grundlegendsten Fächer der Lebenswissenschaften. Der Bachelorstudiengang Bioche- mie vermittelt Kenntnisse über die Teildisziplinen Biochemie und Biophysikalische Chemie sowie verwandter Disziplinen. Der Bachelorstudiengang Biochemie an der Goethe-Universität leitet sich aus der langjährigen Traditi- on in biomolekularer Forschung und Lehre in der Frankfurter Forschungslandschaft her. Ziel des Studienganges ist es, fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methodenkompetenzen zu vermitteln, mit denen die Absolventen in die Lage versetzt werden, in einem Forschungsbezogenem Kontext selbstständig zu arbeiten. Dabei wird die Vermitt- lung grundlegender akademischer Kompetenzen mit allgemeinen berufsfeldbezogenen Qualifikationen verknüpft.

Inhaltlich erstreckt sich der Studiengang von zellulärer Biochemie über Strukturbiologie bis hin zur Biophy- sik/Biophysikalischen Chemie. Für eine forschungsnahe Ausbildung auf hohem Niveau ist der Studiengang integ- ral mit dem lokalen Forschungsumfeld verknüpft, was neben dem Heimatfachbereich Bioche- mie/Chemie/Pharmazie auch die Fachbereiche Physik, Biowissenschaften, Medizin als auch außeruniversitäre Institutionen wie das MPI für Biophysik, das Paul-Ehrlich-Institut und das Georg-Speyer-Haus involviert. Den besonderen Frankfurter Schwerpunkten Strukturbiologie und Membranproteinforschung wird im Studiengang Rechnung getragen. Über das rein Fachspezifische hinausgehend ist es das Ziel dieses Studienganges, die Absolven- tinnen und Absolventen generell dazu zu befähigen, Entscheidungen auf Basis rationaler Fallanalysen in einer wissenschaftlich fundierten Art und Weise zu fällen. Hierbei ist es auch wichtig, ethische und gesellschaftliche Randbedingungen zu berücksichtigen oder entsprechende Konsequenzen zu erkennen. Hinzukommt, dass in einer wissensbasierten Arbeitswelt aufgrund der rasanten Fortschritte in den Natur- und Lebenswissenschaften, die im Studium vermittelten Kenntnisse langfristig einem Wandel unterliegen. Daher ist es das Ziel des Biochemiestu- diums, den Studierenden Fähigkeiten zu vermitteln, mit denen sie sich nach Beendigung des Studiums schnell mit neuen Entwicklungen vertraut machen, in neue Gebiete einarbeiten und selbst zu weiteren Entwicklungen ihres Fachgebiets in Wissenschaft und Technik beitragen können.

Die in diesem Studiengang vermittelten Kompetenzen befähigen Absolventinnen und Absolventen, die eine Kar- riere in der Forschung anstreben zur Aufnahme eines Masterstudienganges. Ebenso befähigt es Absolventinnen und Absolventen nach dem Studium unmittelbar in den Arbeitsmarkt zu wechseln. Hierfür typische Tätigkeitsfel- der finden sich bspw. in vielen Bereichen der chemischen/pharmazeutischen Industrie aber auch in fachfremden Gebieten wie bei Verwaltungen, Unternehmensberatungen, Verlagen oder im Marketing.

(2) Der Bachelorstudiengang Biochemie vermittelt die zum Verständnis der Biochemie notwendigen Grundkenn- tnisse in Biologie, Chemie, Physik und Mathematik. Er ermöglicht eine Spezialisierung durch die Wahl des Fach- gebietes, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird. Mit dieser soll die oder der Studierende sein wissenschaftli- ches Handeln nachweisen.

(3) Der Studiengang bietet vom ersten Semester an eine Verzahnung von theoretisch angelegten Lehrveranstal- tungen und eigenem experimentellem Handeln der Studierenden. Neben den theoretischen Grundlagen („Lehr- buchwissen“) werden die Studierenden exemplarisch auch mit dem momentanen Stand der internationalen For- schung bekannt gemacht.

(4) Die Studierenden sollen im Bachelorstudiengang die Kompetenz erwerben, wissenschaftlich tätig zu werden.

Dieses generelle Ziel schließt das Erwerben verschiedener Fähigkeiten ein, von denen viele nicht fachspezifisch sind, sondern die als Schlüsselkompetenzen für die Absolventen in den verschiedenen Bereichen wertvoll sein werden. Dazu zählen z.B.

(6)

- das Verständnis wissenschaftlicher Theorien,

- die Fähigkeit, Experimente zu planen, moderne experimentelle Techniken anzuwenden und die Aussagekraft unterschiedlicher Ansätze einschätzen zu können,

- Informationskompetenz, d.h. die Fähigkeit, schnell, sicher und vollständig Informationen zu einem Thema mit Hilfe geeigneter Quellen zu erlangen und ihre jeweilige Aussagekraft kritisch bewerten zu können,

- die Kompetenz, mit selbstbereiteten Präsentationen Vorträge über komplexe Sachverhalte zu halten und sie in Diskussionen vertreten zu können,

- das Arbeiten im Team und der Umgang mit Gruppen.

(5) Der Bachelorabschluss soll die Absolventinnen und Absolventen dazu befähigen, einen konsekutiven Master- studiengang in Biochemie, einen verwandten naturwissenschaftlichen Masterstudiengang, eine ergänzende Wei- terbildung in einem anderen Bereich oder einen Beruf aufzunehmen.

(6) Ein Teil des Bachelor- beziehungsweise Masterstudiums kann auch im Ausland absolviert werden. Auslands- aufenthalte während des Bachelor- oder Masterstudiums werden von der Johann Wolfgang Goethe-Universität gefördert.

§ 6 Studienbeginn Das Studium kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

§ 7

Voraussetzungen für den Bachelorstudiengang

(1) In den Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangs- berechtigung besitzt (§ 54 HHG) und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch bestehen. Zur dbzgl. Überprüfung sind Erklärungen gem.

§ 17 Abs. 1a vorzulegen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Zulassung zum Bachelorstudiengang Biochemie ist beschränkt. Die Vergabe der Studienplätze richtet sich nach den Bestimmungen der Vergabeverordnung des Landes Hessen. Für das Hochschulauswahlverfahren ist die für die Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen geltende Satzung der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt maßgebend.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entspre- chend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprü- fung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hoch- schulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(4) Bei Einstufung in ein höheres Fachsemester ist bei der Einschreibung in den Bachelorstudiengang die Anrech- nungsbescheinigung gemäß § 23 vorzulegen.

(7)

3. Abschnitt: Studienstruktur und -organisation

§ 8

Studien- und Prüfungsaufbau; Module

(1) Der Bachelorstudiengang Biochemie ist modular aufgebaut und gliedert sich in Pflichtmodule und Wahl- pflichtmodule. Zu den Pflichtmodulen gehört die Bachelorarbeit. Die Modulstruktur sowie Anzahl, Inhalte, Prü- fungen und Beschreibungen der Module sind im Anhang „Modulbeschreibung“ aufgeführt.

(2) Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen und Projektarbeiten sowie die Selbstlernzeiten dar.

(3) Bei Modulen, die sich über mehr als ein Semester erstrecken, werden die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten.

(4) Die Absolvierung eines Moduls kann vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig gemacht werden.

Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(5) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahl- pflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung ein- deutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(6) Einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs können auf Englisch angeboten werden, näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Die Lehrveranstaltungen eines Moduls können aufeinander aufbauen. Studierende sind nach Maßgabe der Ordnung für den Studiengang an die in der Modulbeschreibung angegebene Reihenfolge von Lehrveranstaltungen gebunden.

(8) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung der Bachelorprüfung eingehen. Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls, in einzelnen Modulen aus einer Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen. Als Modulprüfungen kommen die in §§ 25 bis 29 genannten Leistungen in Frage. Einzelne Module können mit einer Studienleistung (§

11) abgeschlossen werden. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(9) Wird ein Modul mit einer einzigen Modulprüfung abgeschlossen, können innerhalb eines Moduls Studienleis- tungen als Voraussetzung zum Erwerb der Modulprüfungsleistung gefordert werden. Studienleistungen müssen im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen innerhalb eines Moduls erbracht werden können. Näheres regelt § 11.

(10) Die Studierenden haben die Möglichkeit, nach Maßgabe freier Plätze sich innerhalb ihres Studiengangs weite- ren als den in der Ordnung des Studiengangs vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung zu unterziehen (Zusatz- module). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung nicht mit einbe- zogen.

(11) Es ist möglich, im Verlauf des Studiums an einer Universität im Ausland zu studieren. Dafür können die Ver- bindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in den Studienfachberatungen Auskunft erteilt wird. Die Ankerkennung von Studienleistungen an ausländischen Universitäten und dabei erbrachte Leistungen erfolgen nach Maßgabe von § 23. Ein Auslandssemester ist jederzeit einplanbar.

(8)

§ 9

Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP)

(1) Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (nachfolgend CP) auf der Basis des Euro- pean Credit Transfer Systems (ECTS) und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultus- ministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet, die auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule ermöglichen.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand, den durchschnittlich begabte Studierende für den er- folgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang sind für den Bachelorabschluss 180 CP nachzuweisen.

(4) CP werden nur vergeben, wenn die nach der Modulbeschreibung geforderten Leistungen erfolgreich erbracht worden sind.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekon- to eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang wird nach Einführung des Studiengangs im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs.1 HHG überprüft.

§ 10

Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl (1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie me- thodische Kenntnisse durch Vortrag, gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experi- menten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studieren- den.

b) Übung: Durcharbeiten und vertiefen von Lehrstoff sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

c) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch von in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben von Präsentations- und Diskussionstechniken.

d) Praktikum: Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Be- reich; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermitt- lung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe.

(2) Es können mehrere Lehrformen in einer Lehrveranstaltung kombiniert werden.

(3) Die Zugangsberechtigung zu den einzelnen Modulen ist in der „Modulbeschreibung“ geregelt.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähig- keit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwie-

(9)

sen werden, prüft das Dekanat auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungs- gemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studie- renden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats oder des Fachbereichsrates des veranstaltenden Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehr- veranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmel- dung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstal- tung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 11

Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Die Modulbeschreibungen legen fest, ob innerhalb von Modulen Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind. Für Vorlesungen gibt es keine Teilnahmepflicht. Leistungs- und Teilnahmenachweise dienen zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums und sind in der Regel Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprü- fungen.

(2) In Modulbeschreibungen festgelegte Teilnahmenachweise dokumentieren die regelmäßige, und sofern dies die oder der Lehrende für den Teilnahmenachweis voraussetzt, die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen im Verlauf eines Semesters angesetz- ten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu 20 Pro- zent der Veranstaltungszeit wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürf- tigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung soll der oder dem Studierenden die regelmä- ßige Teilnahme noch attestiert werden. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Teilnahmenachweise wer- den am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.

(3) Für das Berufspraktikum ist die aktive Teilnahme für die Vergabe der CP erforderlich. Die aktive Teilnahme ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Prakti- kumsbericht zu erstellen.

(4) Leistungsnachweise dokumentieren die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch eine regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleis- tung (Abs. 5) erbracht wurde. Die Lehrende oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gilt § 30 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(10)

(5) Studienleistungen können insbesondere sein:

- Klausuren,

- schriftliche Ausarbeitungen

- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung) - Fachgespräche

- Arbeitsberichte, Protokolle - Bearbeitung von Übungsaufgaben - Durchführung von Versuchen - Tests

- Literaturberichte oder Dokumentationen.

Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungs- nachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(6) Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung ge- mäß § 24 Abs.7 zu versehen.

(7) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar. Es gilt weiterhin § 33.

§ 12

Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des für ihren Studiengang zuständigen Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachbera- tung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters;

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu er- werben;

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Sind am Ende eines jeden Studienjahres weniger als 30 CP erreicht, ist die Studienfachberatung verpflichtend.

Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung und eingehender Studienberatung Fristen für die weiteren Modul- prüfungsleistungen setzen und Auflagen erteilen. Wird der Aufforderung zur Studienberatung nicht nachgekom- men bzw. werden die Auflagen nicht erfüllt, kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beziehungsweise Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt und die Bachelorprüfung in Biochemie damit endgültig nicht bestanden ist.

(11)

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkei- ten.

(4) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Studienjahres findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(5) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans für den Studien- gang im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Ver- anstaltungsverzeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen sowie Angaben zu den Lehrveranstaltungen zu Modulen sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltun- gen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 13

Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Studienganges nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion wird auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe des Studiengangs Biochemie für die Dauer von drei Jahren übertragen. Die aka- demische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulkoor- dinatoren;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs;

- Bestellung der Modulbeauftragten.

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin bzw. einen Modulkoordinator. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulkoordinator/in im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbe- reichs ernannt. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die Ordnung des Studiengangs zugewiesenen organisato- rischen Aufgaben zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Studiengangsleiterin oder den akademischen Studiengangsleiter des Fachbereichs vertreten. Eine Liste der Modulkoordinator/en/innen wird online über die Webseite der Universität zugänglich gemacht.

4. Abschnitt: Prüfungsorganisation

§ 14

Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Für den Studiengang Biochemie bildet der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss.

(12)

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an und zwar: vier Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Studienganges Biochemie, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende des Studienganges Biochemie.

(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsit- zende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prü- fungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Stim- menmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehr- heit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Ge- schäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amts- verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit- zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prü- fungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden sind der oder dem Stu- dierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt wird vom Dekanat des Fachbereichs Biochemie, Chemie und Pharmazie in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Prüfungsorganisation des Studiengangs Biochemie nach § 45 Abs.1 HHG eingerich- tet. Das Dekanat führt die Aufsicht über das Prüfungsamt.

(13)

§ 15

Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation der Prüfungen verantwortlich. Sie acht- en auf die Einhaltung der Ordnungen für den Studiengang. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungs- angelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Festlegung der Prüfungszeiträume und der Prüfungstermine für die Modulprüfungen;

- Festlegung der Meldefristen für die Modulprüfungen;

- Festlegung der Rücktrittsfristen;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Organisation der Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Ordnung für den Studiengang erbrach- ten Leistungen;

- Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt dem Fachbe- reichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach einzelnen Modulen sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studien- gang.

§ 16

Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Zur Abnahme von Prüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbe- auftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs.2 HHG). Honorarprofessorinnen und Honorar- professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Pro- fessoren, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, die in den Prüfungsfä- chern eine Lehrtätigkeit ausüben, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden. Prü- fungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustel- lende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen ande- ren Prüfer benennen.

(3) Mündliche Prüfungsleistungen sind von einem Prüfer oder von einer Prüferin in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abzunehmen. Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Bachelorarbeit ist von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf im Rahmen eines Bachelorstudienganges nur ein Mitglied der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung in einem prüfungsrelevanten Bereich abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestel- lung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(14)

(5) Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. § 14 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Abschnitt: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 17

Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung eines Moduls an der Johann Wolfgang Goethe- Universität hat die oder der Studierende einen vollständig ausgefüllten Anmeldebogen zur Bachelorprüfung beim für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Diesem sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Abschlussprüfung oder Zwi- schenprüfung im gleichen oder verwandten Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, ggf. unter Angabe der Fehlversuche der entsprechenden Prüfungen;

b) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingeb- racht werden sollen;

c) Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr; § 41 bleibt unberührt.

(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelor- prüfung muss versagt werden, wenn

a) die oder der Studierende die in Abs.1 genannten Nachweise nicht erbringt;

b) die oder der Studierende die Abschlussprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang bzw. Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

c) die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 32 (4) keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

Als verwandte Studiengänge gelten Studiengänge, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungs- leistungen der Module übereinstimmen, insbesondere Bachelorstudiengänge mit gleichartiger Ausrichtung.

(3) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsaus- schuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Goethe-Universität Frankfurt am Main immat- rikuliert ist.

§ 18

Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen werden regelmäßig, mindestens zweimal pro Jahr angeboten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen und schriftlichen Prüfungen (Klausuren) werden innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt. Dies sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(15)

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einverneh- men mit den Prüfenden festgelegt. Das zuständige Prüfungsamt bzw. der jeweilige Prüfer gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer fachbereichsöffentlich durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Termine für Einzelprüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfen- den festgelegt.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende spätestens 2 Wochen vorher schriftlich anzumelden;

andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung erfolgt bei der Prüferin oder bei dem Prüfer bzw. in dem dazugehörigen Sekretariat auf dafür vorgesehenen Anmeldebögen oder soweit möglich

„online“. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden.

(6) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern er oder sie im Bachelorstudiengang Biochemie eingeschrieben und zur Bachelorprüfung zuge- lassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern er oder sie die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulteilprüfung oder Modul- prüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulteilprüfungen oder die Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der für den Studien- gang zuständige Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungs- nachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung.

Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art.

12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder ge- wählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht spätestens drei Werktage vor dem Prü- fungstermin schriftlich auf dem Anmeldeformular beim Prüfer /bei der Prüferin oder soweit möglich „online“

zurückgenommen wird. Wird die Anmeldung bis dahin nicht zurückgenommen, wird die versäumte Prüfungsleis- tung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet (siehe § 20 Abs.1).

§ 19

Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die folgenden Module schließen mit einer Modulprüfungsleistung ab. Die dort erzielten Noten gehen gewich- tet mit den jeweiligen Creditpoints in die Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein:

Pflichtmodule:

- DNA & Genexpression (Gewichtungsfaktor 1.0)

- Praktikum: DNA und Genexpression (Gewichtungsfaktor 1.0) - Proteinstruktur und – funktion (Gewichtungsfaktor 1.0) - Zelluläre Biochemie (Gewichtungsfaktor 0.5)

(16)

- Biophysikalische Chemie I: Grundlagen der klassischen Thermodynamik und ihre Anwendung in der Bio- chemie (Gewichtungsfaktor 1.0)

- Biophysikalische Chemie II: Grundlagen der chemischen Kinetik, der Enzymkinetik, der Elektrochemie und ihre Anwendung in der Biochemie (Gewichtungsfaktor 1.0)

- Biophysikalische Chemie III: Einführung in die Spektroskopie und experimentelle Praxis der Biophysikali- schen Chemie (Gewichtungsfaktor 1.0)

- Zellbiologie (Gewichtungsfaktor 1.0)

- Struktur und Funktion der Organismen (Gewichtungsfaktor 1.0) - Humanbiologie (Gewichtungsfaktor 1.0)

- Präparative Organische Chemie für Biochemiker (Gewichtungsfaktor 0.75) - Bachelorarbeit und Präsentation (Gewichtungsfaktor 2.0)

(2) Die folgenden Module sind lediglich mit einer Studienleistung abzuschließen:

Pflichtmodule:

- Mathematik I und II

- Grundlagen und Praktikum der Allgemeinen und Anorganischen Chemie für Naturwissenschaftler - Physik

- Grundlagen der Organischen Chemie

- Reaktionsmechanismen der Organischen Chemie Wahlpflichtmodule:

- Wahlpflichtmodul zur Verbesserung der akademischen Allgemeinbildung - Praktikum im In- oder Ausland

(3) Im Wahlpflichtbereich sind 7 CP zu erzielen. Diese können in einem Modul (oder mehreren Modulen) zur Verbesserung der akademischen Allgemeinbildung erbracht werden oder es kann ein 4-wöchiges Praktikum mit biochemischen Inhalten in einem Arbeitskreis innerhalb der Universität, an einem auswertigen Institut oder in der Wirtschaft absolviert werden.

§ 20

Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorge- gebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs.1 geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsit- zenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Ver- säumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztli- ches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prü- fungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkun- gen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amts- arztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Ver- pflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon

(17)

unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehö- rigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilmodulen angerechnet.

§ 21

Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuwei- sen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der zuständige Prüfungsaus- schuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 22

Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täu- schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit

„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Stu- dierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 24 Abs.7, 29 Abs.11 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z.B. Wiederho- lungsfall oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel), muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist insbesondere anhand der hierfür auf- gewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirken und Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone zu werten.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechend An- wendung.

(18)

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der zuständige Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass die Entschei- dungen nach Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23

Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Bei der Gleichwer- tigkeit ist auf die erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse abzustellen. Dabei ist kein schematischer Ver- gleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzu- nehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hoch- schulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzel- nen Leistungsnachweisen aus nicht modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinba- rungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstel- le für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Prüfung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im frühe- ren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goe- the-Universität anzurechnen sind.

(4) Maximal die Hälfte (90 CP) der erforderlichen Prüfungsleistungen und Studienleistungen gemäß § 19 können von Studiengängen außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität anerkannt werden. Die Anrechnung einer Bachelorarbeit ist nicht möglich.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit der Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(6) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leis- tung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleis- tungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegte – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestan- denen – Studien – und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien – und Prüfungsleistungen im Ba- chelorstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemes- ter des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(19)

(8) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der zuständige Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

(9) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hoch- schule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzen- des Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerken- nungen vorgenommen werden, können diese mit der Auf-lage, bestimmte Prüfungs- und/oder Studienleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und eventuell Fristen, innerhalb derer diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(10) Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/ oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen innerhalb derer die Auflage zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbe- lehrung zu versehen.

(11) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wur- den, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

6. Abschnitt: Durchführung der Modulprüfungen

§ 24 Modulprüfungen

(1) Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet und sind bei Nichtbestehen zweimal wiederholbar. Für Modu- le, die von anderen Fachbereichen angeboten werden, gelten die dortigen Regelungen.

(2) Eine Modulprüfung besteht entweder aus einer Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschluss- prüfung) oder aus der Kumulation mehrerer Modulprüfungsleistungen (kumulative Modulprüfungen).

(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht sich in der Regel auf das gesamte Stoffgebiet des Moduls. Bei kumulativen Modulprüfungen werden die Inhalte und Methoden des Teilmoduls abgeprüft. Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus den Modulbeschreibungen.

(4) Soweit in der Modulbeschreibung keine anderslautende Regelung getroffen worden ist, müssen sämtliche Modulprüfungsleistungen eines Moduls bestanden sein.

(5) Die Modulbeschreibung kann für die modulabschließende Prüfung oder für die Modulteilprüfungsleistungen alternative Prüfungsformen vorsehen. Soweit die Modulbeschreibung alternative Prüfungsformen zulässt, muss die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mitzuteilen.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Mündliche Prüfungen können in gegenseitigem Einvernehmen aller an der Prü- fung Beteiligten in Englisch abgenommen werden.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studie- renden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten

(20)

Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise - in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Das Ergebnis einer schriftlichen Modulprüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer in einem Prüfungspro- tokoll festgehalten, das sie oder er zusammen mit der Prüfungsarbeit dem Prüfungsamt unverzüglich zuleitet. In das Prüfungsprotokoll sind neben dem Prüfungsergebnis die Modulbezeichnung bzw. der Modulteil, die Prüfungs- form, das Prüfungsdatum sowie die Prüfungsdauer aufzunehmen. Weiterhin sind solche Vorkommnisse, insbeson- dere Vorkommnisse nach § 22 Abs.1 und Abs. 2. aufzunehmen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnis- ses von Belang sind.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbild- ausweises ausweisen.

§ 25

Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit bis zu drei Studierenden abgehalten.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Bei- sitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüf- lings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Mündliche Prüfungen sind für Studierende desselben Studiengangs, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen.

Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden.

Zur Überprüfung der im ersten Satz genannten Gründe kann der zuständige Prüfungsausschuss entsprechende Nachweise verlangen.

§ 26

Klausurarbeiten und sonstige schriftlichen Aufsichtsarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausur- arbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er ei- genständig in begrenzter Zeit, mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple choice“ Fragen sind in Klausuren im Umfang von bis zu 25 % zugelassen. Bei der Aufstellung der Multiple choice- Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind.

(3) Die Modulbeschreibung legt die Bearbeitungszeit für Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsar- beiten fest.

(4) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens der letztmaligen Wiederholung der Prüfungsleistung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note

(21)

der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll 4 Wochen nicht überschreiten.

(5) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie werden in der Regel durch zwei Prüfende erarbeitet. Vor der Durchführung multi- medial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifizierbar sowie unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder des Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 36. Die Aufga- benstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 27 Hausarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus ei- nem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen; die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Prüferin oder den Prüfer, die oder der den Ausgabezeitpunkt der Hausarbeit dokumen- tiert. Die Modulbeschreibung legt die Bearbeitungsdauer der Hausarbeiten fest. Sie kann auch vorsehen, dass die Prüferin oder der Prüfer die Bearbeitungsdauer festlegt.

(4) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(5) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Der Prüfer oder die Prüferin kann die befristete Nachbesserung nicht positiv bewerteter Hausarbeiten zulassen.

Die befristete Nachbesserung gilt als Wiederholung der Prüfungsleistung.

(7) Für sonstige nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten finden die Absätze 2 bis 6 entspre- chende Anwendung.

§ 28 Projektarbeiten

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele defi- nieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studie- renden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs.1 erfüllen. Im übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 des § 27 entsprechend.

(22)

§ 29 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Studiengang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt 12 CP. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen.

(3) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer mindestens 130 CP nachweist.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(5) Die Bachelorarbeit kann von Professoren oder Professorinnen, Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen sowie wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten nach §16 Abs.1. betreut werden. Die Betreuung kann auch von entsprechenden Mitgliedern externer Institute übernommen werden, sofern sie durch dem Prüfungsaus- schuss hierzu beauftragt sind; eines der beiden Gutachten ist in diesem Falle von einem Professor / Professorin oder einem Juniorprofessor / Juniorprofessorin des Fachbereichs zu erstellen. Die Arbeitsergebnisse müssen im Rahmen eines Arbeitskreisseminars vorgestellt werden; dieser Vortrag gilt als Studienleistung.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden. Mit der Zulas- sung des Themas wird eine Zweitgutachterin oder ein Zweitgutachter bestellt, die oder der im Falle der Zustim- mung des Prüfungsausschusses auch aus einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der JWG Universität Frankfurt am Main stammen kann. Bei extern angefertigten Bachelorarbeiten muss einer der beiden Gutachter dem Studiengang Biochemie angehören.

(8) Die Bachelorarbeit kann wahlweise in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst werden, bei Abfassung in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache notwendig. Die Wahlmöglichkeit obliegt der oder dem Studierenden. Die Sprache ist zum Zeitpunkt der Zulassung des Themas der Bachelor-Arbeit festzule- gen.

(9) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer- den. Das neue Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts ein neues Thema für die Bachelorarbeit zugelassen, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(10) Weist eine Studierende oder ein Studierender durch ärztliches Attest nach, dass sie oder er durch Krankheit an der Bearbeitung der Bachelorarbeit gehindert ist, so ruht die Bearbeitungsdauer während der Erkrankung. Der Prüfungsunfähigkeit der oder des Studierenden steht die Krankheit einer von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Person gleich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt in diesem Fall den Abgabe- termin für die Bachelorarbeit neu fest. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Im Übrigen gilt § 20 Abs.2.

(11) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postweges ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als nicht be- standen. Sie ist mit einer Erklärung des Studierenden oder der Studierenden zu versehen, dass die Bachelorarbeit von ihm oder ihr selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Mitteilungen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Dies gilt auch für verwendete Abbildun-

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