Wie entsteht eine Gebührenordnungsposition?
Fachliche Kriterien
C) Definition der Leistung in Zusammenarbeit mit sachverstän- digen Ärzten aus Praxis und Kli- nik.
C) Beurteilung der Leistung durch Vertreter der medizinischen Wissenschaft und Prüfung ihrer Anwendbarkeit in Klinik und Pra- xis.
0 Klärung der Leistungs- pflicht der gesetzlichen Kranken- versicherung.
() Einbeziehung von Stel- lungnahmen des Ausschusses für Untersuchungs- und Heilmetho- den.
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Berücksichtigung der Un- terschiede zwischen ambulanter und stationärer (belegärztlicher) Versorgung.C) Kontrolle der Leistungs- beschreibung auf übereinstim- mende Verwendung der (fachli- chen Begriffe in der Gebühren- ordnung).
Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (zum Beispiel Psychotherapie-Richtlinien, Richtlinien zur Mutterschaftsvor- sorge) bei der Formulierung der Leistungsbeschreibung.
0 Uberprüfung des Lei- stungsspektrums mit Anpassung der Leistungsbeschreibung an die medizinische Entwicklung oder Aussonderung aus dem Leistungs- verzeichnis.
Bewertungskiiterien
l Vorläufige Bestimmung des Bewertungsrahmens für die neue Leistung anhand der Bewer- tung vergleichbarer Leistungen.
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Ermittlung der durch- schnittlichen Arbeitszeit des Arz- tes und seiner Mitarbeiter für die LeistungserbringungC) Prüfung auf sachgerechte Einbeziehung der Kosten unter Berücksichtigung des medizini- schen und technischen Fortschritts und der Rationalisierungsmöglich- keiten.
0 Weitergehende Analyse der Kostenstruktur ärztlicher Lei- Der neue EBM enthält eine Fülle neuer und neugefaßter Positionen
— Ergebnisse vom ,,grünen Tisch'? Nein. Was geht der end- gültigen Formulierung einer Posi- tion eigentlich voraus?
stungen mit hohem Kostenanteil durch teure Apparaturen unter optimaler Auslastung.
0 Vergleich der Bewertung mit der ähnlicher Leistungen des- selben Kapitels oder desselben Fachgebietes (Vertikalvergleich).
C) Vergleich der Bewertung durch Vergleich mit der ähnlicher Leistungen in anderen Kapiteln oder anderen Fachgebieten (Hori- zontalvergleich).
C) Berechnung der Bewer-
tung aus den Anteilen für Hono- rar und Kosten.
C) Einschätzung der Wirkung auf die Verbesserung der Versor- gungsstruktur.
0 Festsetzung der Bewer- tung unter angemessener Berück- sichtigung der bekannten oder nach Hochrechnung zu erwarten- den Abrechnungsfrequenzen und der daraus resultierenden Hono- rarverteilung.
Verhandlungskriterien
0 Erläuterung und Begrün- dung des von der KBV erarbeite- ten Vorschlages für die Leistungs legende und die Bewertung gegen- über den Krankenkassen.
0 Beratung von Änderungs- und Kompromißvorschlägen oder von zusätzlichen Forderungen der Vertragspartner.
0 Abschließende Verhand- lungen mit den Vertragspartnern im Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses zur einver- nehmlichen Formulierung einer Beschlußvorlage für den Einheitli- chen Bewertungsmaßstab (EBM).
C) Beratung und Beschluß- fassung durch den paritätisch be- setzten Bewertungsausschuß.
0 Verhandlungen mit den Vertretern der RVO-Kassen und der Ersatzkassen über ergänzende vertragliche Vereinbarungen in den Gebührenordnungen BMÄ und E-GO. KBV
Die Leistungen des Abschnitts
„Spezielle Untersuchungen" sind dagegen nur berechnungsfähig, wenn Nachweise über die Qualifika- tion des Arztes durch Weiterbildung oder Fortbildung erbracht werden.
Die entsprechenden Bedingungen sollen in Labor-Richtlinien geregelt werden, die — vorbehaltlich eines zu- stimmenden Beschlusses der Vertre- terversammlung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung — voraus- sichtlich zusammen mit den Ver- tragsgebührenordnungen am 1. Ok- tober
1987 in Kraft treten.
• Physikalisch-medizinische Leistungen
Auch in diesem Kapitel sind Abwertungen vorgenommen wor- den, sofern Leistungen betroffen waren, deren Erbringung keinen in- tensiven personellen Aufwand erfor- dert. Dagegen wurden ärztliche Tä- tigkeiten, wie etwa die Durchfüh- rung der Photo-Chemotherapie, oder solche Leistungen, die — wie zum Beispiel die Massagebehand- lung — einen nicht unerheblichen personellen Aufwand erfordern, hö-
her bewertet. Unabhängig davon wird auch in Zukunft die Amortisa- tion von Geräten zur physikalisch- medizinischen Behandlung gesichert sein.
• Bildgebende Verfahren, Strahlentherapie
Die sonographischen Untersu- chungen