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Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr

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M 124/2008 STA 22. Oktober 2008 STA C Motion

1695 CVP/PSA (Kast, Bern)

Weitere Unterschriften: 9 Eingereicht am: 10.04.2008

Echte Majorzwahlen

zurückgezogen am 28.10.2008 (wird im GR nicht beraten)

Bei Regierungsratswahlen wird zur Feststellung des absoluten Mehr die Summe der Anzahl der gültigen und der leeren Wahlzettel durch zwei geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Begründung

Höhere Legitimation

Regierungsmitglieder können nicht – wie Parlamentarier - nur die Interessen ihrer eigenen Klientel verfolgen. Sie tragen die Verantwortung fürs Ganze. Die Berner Regierung muss den Kanton als Ganzes vorwärts bringen. Dafür braucht es die Legitimation durch einen möglichst grossen Anteil der Bevölkerung. In den meisten Demokratien muss die Regierung von mehr als der Hälfte der Wählerinnen und Wähler unterstützt oder zumindest von mehr als der Hälfte der Parlamentarier gewählt werden. Die Legitimation durch die Mehrheit der Wählenden ist der Kerngedanke des Majorzwahlverfahrens (=Mehrheitsverfahren).

Stärkung der Persönlichkeitswahl

Majorzwahlen seien Persönlichkeitswahlen. Dies wird von den Verfechtern der Majorzwahlen in der Diskussion über den Wechsel zum Proporzverfahren ins Feld geführt.

Mit der zurzeit festgesetzten Berechnungsweise des absoluten Mehr genügt den meisten Gewählten jedoch die Unterstützung des eigenen politischen Lagers. Das Wahlsystem trägt starke Proporzzüge, ohne dass die Vorzüge des Proporzes zur Anwendung gelangen. Eine eigentliche Persönlichkeitswahl findet nicht statt.Durch den Einbezug der leeren Stimmen für das absolute Mehr wird der Aspekt der Persönlichkeitswahl gestärkt.

Echte Wahl bei Einervakanzen

Mit der hier vorgeschlagenen Berechnung des absoluten Mehr, haben die Stimmberechtigten bei Ersatzwahlen mit nur einer angemeldeten Kandidatur die Möglichkeit die vorgeschlagene Kandidatur zu unterstützen oder gegen diese Person zu stimmen.

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Antwort des Regierungsrates

1. Nach Artikel 85 der Verfassung werden die Mitglieder des Regierungsrates im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen Personen gewählt, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen.

Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert;

die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr (vgl. Art. 85 Abs. 3 Buchstabe a KV; Art. 24 Abs. 2 DPR). Für die Ermittlung der Wahlergebnisse fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel sowie die leeren Stimmen ausser Betracht. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen (Art. 24 Abs. 1 DPR). Mit dieser Berechnungsweise wird die Besetzung der Sitze im ersten Wahlgang erleichtert. Verschiedene Kantone berechnen das absolute Mehr in der gleichen Art.

2. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 108 I a 243 ff. mit der im Kanton Bern gültigen Berechnung des absoluten Mehrs befasst. Es hat dabei festgestellt, dass es unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Majorzwahlen gibt.

Die im Kanton Bern angewandte Methode sei „ebenso gut wie eine andere geeignet, ein dem Willen der Wählerschaft entsprechendes, unverfälschtes Resultat zu ermitteln“

(BGE 108 I a 248).

3. Es gibt für die Berechnung des absoluten Mehrs zwei Methoden, die sich durch die Art unterscheiden, wie den nur teilweise ausgefüllten Wahlzetteln Rechnung getragen wird. Nach der ersten Methode werden die massgebende Stimmenzahl und damit das absolute Mehr aufgrund sämtlicher nicht völlig leer eingelegter Wahlzettel ermittelt. Die Hälfte dieses Totals, aufgerundet auf die nächst höhere ganze Zahl, bildet das absolute Mehr. Nach der zweiten Methode bilden sämtliche gültig ausgefüllten Linien der Wahlzettel die massgebenden Stimmen. Es bleiben nicht nur die völlig leeren Wahlzettel unberücksichtigt, sondern auch die leeren und ungültig ausgefüllten Linien der nur teilweise ausgefüllten Wahlzettel. Die Zahl sämtlicher gültig ausgefüllter Linien, geteilt durch die Anzahl der zu vergebenden Mandate, wird halbiert. Die nächst höhere ganze Zahl bedeutet das absolute Mehr. Diese zweite Methode wird im Kanton Bern angewandt.

Nach Alfred Kölz ist die im Kanton Bern angewandte Methode zur Berechnung des absoluten Mehrs vorzuziehen: „Der Wähler, der gleichzeitig mehrere Regierungsräte zu wählen hat, kann auch einen Teil seiner Stimmkraft gegen einige der Kandidaten richten oder sich teilweise der Stimmabgabe enthalten. Diese verschiedenen Willensäusserungen der Wähler können aber nur in den Kantonen, die das absolute Mehr richtigerweise auf der Grundlage der Kandidatenstimmen berechnen, auch entsprechend berücksichtigt werden“ (Alfred Kölz, Probleme des kantonalen Wahlrechts, in: ZBl 88/1987, 55). Nach Kölz sollten allerdings auch die leeren Stimmen berücksichtigt werden (vgl. dazu Ziffer 4).

4. Nach Auffassung des Motionärs müsste zur Feststellung des absoluten Mehrs die Summe der Anzahl der gültigen und der leeren Wahlzettel durch zwei geteilt werden.

Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl wäre das absolute Mehr. Der Motionär strebt demzufolge einen Methodenwechsel bei der Berechnung des absoluten Mehrs und zusätzlich die Berücksichtigung der leeren Wahlzettel an. Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass die Nichtberücksichtigung von leeren Stimmen bei der Berechnung des absoluten Mehrs zulässig ist. Wenn die Wählenden leer stimmen, dann machen sie von ihrem Stimmenthaltungsrecht Gebrauch. Ein Anspruch auf Ablehnung eines Teils der Kandidierenden und damit auf die Herbeiführung eines zweiten Wahlgangs bestehe nicht. Diese Auffassung wird in der Lehre teilweise

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kritisiert. Nach Alfred Kölz trüge nur die Berücksichtigung der leeren Stimmen dem Willen der Wählenden wirklich Rechnung (ZBl 88/1987, 56 f.).

5. Die im Kanton Bern bei den Majorzwahlen praktizierte Berechnung des absoluten Mehrs gilt seit mehr als 50 Jahren. Diese Methode, die auch in andern Kantonen - beispielsweise im Kanton Zürich – gilt, hat sich bewährt und wurde vom Bundesgericht ausdrücklich als rechtmässig anerkannt. Es besteht kein Anlass für eine Änderung der Rechtsgrundlagen.

Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

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