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Archiv "Doc + Doctrix" (25.10.2002)

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A2888 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4325. Oktober 2002

E

in niedergelassener Au- genarzt stellt eine neue Arzthelferin ein. Im Ar- beitsvertrag wird unter ande- rem eine sechsmonatige Pro- bezeit vereinbart. Nach drei- monatiger Beschäftigung er- klärt die Arzthelferin, sie sei schwanger.Einen Monat spä- ter spricht der Arzt eine or- dentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin aus, weil „die Leistungen der Arzt- helferin nicht seinen Vorstel- lungen entsprechen“.Dagegen klagt die Arzthelferin. Die Kündigung sei wegen Ver- stoßes gegen § 9 Mutterschutz- gesetz (MuSchG) unwirksam und das Arbeitsverhältnis des- halb unbefristet fortzusetzen.

Ein Probearbeitsverhältnis dient Arbeitgeber und Arbeit-

nehmer dazu, im Rahmen einer an- gemessenen Zeit- spanne Klarheit darüber zu gewin- nen, ob eine dau- erhafte Zusam- menarbeit sinn- voll erscheint. Es kann sowohl als befristetes Ar- beitsverhältnis als auch als vorge- schaltete Probe- zeit im Rahmen eines unbefriste- ten Arbeitsverhältnisses ver- einbart werden. Soweit nicht eine eindeutige Befristungsab- rede getroffen wurde, ist im Zweifel von einem unbefriste- ten Probearbeitverhältnis aus- zugehen (BAG 29. Juli 1958, DB 1959, 147).

Für die Kündigung eines un- befristeten Probearbeitver- hältnisses gilt zugunsten des Arbeitnehmers der allgemeine und besondere Kündigungs- schutz.Der allgemeine Kündi- gungsschutz greift aber ebenso wie der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach ei- ner Wartezeit von sechs Mona- ten. Das Kündigungsverbot gemäß § 9 MuSchG, auf das sich die Arzthelferin beruft, gilt dagegen von Anfang an. § 622 Abs. 3 BGB trifft eine gesetzli-

che Regelung über die Kündi- gungsfrist während der Probe- zeit. Diese beträgt für Arbeiter und Angestellte zwei Wochen, soweit die Probezeit die Dauer von sechs Monaten nicht über- steigt. Eine Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich; sie folgt aus der Probezeitabrede (LAG Düsseldorf vom 20. Oktober 1995, NZA 1996, 1156). Die außerordentliche Kündigung während der Probezeit ist mög- lich,wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllt sind, also ein wichtiger Grund vorliegt und die Zweiwochenfrist ein- gehalten wurde.

Der Erprobungszweck ist als sachlicher Grund für die Rechtfertigung eines befriste- ten Arbeitsverhältnisses aner- kannt. Voraussetzung für eine wirksame Befristung ist, dass die Befristung nicht durch Ge- setz, Tarifvertrag oder Be- triebsvereinbarung ausgeschlos- sen ist, die Dauer des befriste- ten Arbeitsverhältnisses in ei- nem angemessenen Verhältnis zum Erprobungszweck steht und der Erprobungszweck Vertragsinhalt geworden ist (BAG vom 30. September 1981, DB 1982, 436). Liegt eine wirksame Befristung vor, so endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Vertragszeit,

wenn es nicht zuvor verlängert worden ist. Weder allgemeiner (§ 1 KSchG, § 102 BetrVG) noch besonderer Kündigungs- schutz (§ 9 MuSchG, § 85 SGB IX) sind zu beachten. Aller- dings kann die Berufung auf die Befristung rechtsmiss- bräuchlich sein, wenn sie allein aus sachfremden Gründen, zum Beispiel wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft, erfolgt (BAG 16. März 1989, NZA 1989, 719).

Während der Probezeit ist, so- weit nichts anderes vereinbart ist, die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Da die Parteien im zu ent- scheidenden Fall eine Befri- stungsabrede für die Dauer der Probezeit nicht vereinbart hatten und der besondere Kündigungsschutz gemäß § 9 MuSchG zum Tragen kam, konnte der Augenarzt das Ar- beitsverhältnis nicht rechts- wirksam kündigen.Dieses be- steht vielmehr ungekündigt und unbefristet fort. Dieses Ergebnis – unbefristete Fort- geltung des Arbeitsverhältnis- ses – hätte nur durch aus- drückliche Eingehung eines befristeten Probearbeitsver- hältnisses (von bis zu sechs Monaten) vermieden werden können. Dr. jur. Jörg Laber CBH Rechtsanwälte, Köln

S T A T U S

Probearbeitsverhältnis

Kündigung bei Schwangerschaft

Arbeitsrecht

Foto:Eberhard Hahne

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