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Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau Nr. 6/2013

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Mitteilungsblatt

der Universität Koblenz-Landau

Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 6/2013 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT KOBLENZ-LANDAU 23. Juli 2013

Herausgeber:

Präsident der Universität Koblenz-Landau Rhabanusstraße 3

55118 Mainz

Das Mitteilungsblatt liegt an beiden Campi in der Universitätsbibliothek zur Einsichtnahme aus. Weiterhin steht es auch als Download im pdf-Format im Internet:

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Nr. 6/2013 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT KOBLENZ-LANDAU Juli 2013

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TAG INHALT SEITE

22.07.2013 Ordnung zur Änderung der Einschreibeordnung für die Universität Koblenz-Landau

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Nr. 6/2013 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT KOBLENZ-LANDAU Juli 2013

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Ordnung zur Änderung der Einschreibeordnung für die Universität Koblenz-Landau

Vom 22.07.2013

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 67 Abs. 3 und des § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschul-gesetzes (HochSchG) vom 19. November 2010 (GVBI. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. . S. 455) hat der Präsident der Universität Koblenz-Landau am 22.07.2013 per Eilentscheid die nachfolgende Ordnung zur Ände-rung der Einschreibeordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht:

Artikel 1

Die Einschreibeordnung vom 09. Oktober 1998 (StAnz. S. 1645), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Einschreibeordnung vom 26.01.2013 (Mittei-lungsblatt 3/2013, S. 13), wird wie folgt geändert:

In § 4 werden folgende Absätze neu eingefügt:

„(3) War die Bewerberin oder der Bewerber in demselben Studiengang (hinsichtlich des Studienfachs oder der Studienfächer sowie dem Abschlussziel identischen Stu-diengang) an einer Hochschule in Deutschland bereits eingeschrieben, wird sie oder er vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 ohne Gleichwertigkeitsprüfung in das Fachse-mester des Studienganges eingeschrieben, das dem an der zuletzt besuchten Hoch-schule folgt; gleiches gilt für den Fall eines Studiengangwechsels gemäß § 9 für Fä-cher, die unverändert beibehalten werden.

(4) War die Bewerberin oder der Bewerber an einer Hochschule in Deutschland in ei-nem anderen Studiengang eingeschrieben und hat dort Studienleistungen oder Prü-fungsleistungen erbracht, die gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung anzu-erkennen sind, erfolgt eine Einschreibung in das Fachsemester entsprechend dem Anrechnungsbescheid der hierfür zuständigen Stelle.

(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Studi-ums außerhalb Deutschlands erbracht worden sind, anerkannt, kann eine Fachsemes-ter-Einstufung entsprechend Absatz 3 und 4 erfolgen.

(6) Sofern die Bewerberin oder der Bewerber an einer Hochschule in Deutschland in demselben Studiengang eingeschrieben war und dort Studien- und Prüfungsleistun-gen erbracht hat, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 anzurechnen sind, kann die Einschrei-bung in Studiengänge, für die gemäß der Satzung zur Festsetzung von Zulassungs-zahlen an der Universität Koblenz-Landau in ihrer jeweils gültigen Fassung Zulas-sungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt wurden, versagt werden, wenn das auf dem Zulassungsantrag angegebene Fachsemester und das Fachsemester, in das die Einschreibung gemäß Anrechnungsbescheid zu erfolgen hat, nicht übereinstim-men. Die Einschreibung kann auch versagt werden, wenn der Anrechnungsbescheid zum Zeitpunkt der Beantragung der Einschreibung noch nicht vorliegt.

(7) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber an einer Hochschule in Deutschland in demselben Studiengang mindestens ein komplettes Fachsemester eingeschrieben gewesen ist , ohne dass sie oder er die nach der Prüfungsordnung für diesen Stu-diengang zwingend in diesem Zeitraum vorgeschriebenen Prüfungsleistungen er-bracht hat, kann die Einschreibung in Studiengänge, für die gemäß der Satzung zur

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Nr. 6/2013 MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT KOBLENZ-LANDAU Juli 2013

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Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Koblenz-Landau in ihrer jeweils gültigen Fassung Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt wurden, versagt werden, wenn das auf dem Zulassungsantrag angegebene Fachsemester und das Fachsemester, in das die Einschreibung gemäß fiktivem Anrechnungsbescheid zu erfolgen hätte, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang zwingend in diesem Zeitraum vorgeschriebene Prüfungsleis-tungen erbracht hätte, nicht übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Uni-versität Koblenz-Landau in Kraft.

Mainz, den 22.07.2013 Der Präsident der Universität Koblenz-Landau Professor Dr. Roman Heiligenthal

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