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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

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Academic year: 2022

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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

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Roadshow BEAUFTRAGUNG

30.11.2021 | 11:00 – 14:30 UHR

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VPLT Compliance Richtlinie

▪ Allgemeine Grundsätze

Grundlagen der allgemeinen Kommunikation und Verhaltenspflichten der Organe, Gremien, Mitglieder und Mitarbeiter des VPLT sind die EU-Kartellverfahrensverordnung Nr. 1/2003 vom 01. Mai 204 und die 7. GWB-Novelle vom 01. Juli 2005 sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union = AEUV vom 01.12.2009 und das GWB = Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26.07.2013.

▪ Kartellrechtliche Compliance

Es dürfen keine Informationen ausgetauscht, Diskussionen formeller Art geführt oder Vereinbarungen getroffen werden bezüglich:

Preisgestaltung, Preisstrategie und zukünftigen Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen;

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der beteiligten Unternehmen;

Rabatten, soweit nicht gesetzlich vorgegebener bzw. Gutschriften;

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VPLT Compliance Richtlinie

individueller Herstellungs- oder Absatzkosten, Kostenberechnungsformeln, Methoden der

Kostenberechnung, unternehmensinterner Zahlen zu Investitionen, Bezugskosten, Produktion, Lagerbeständen und einzelner Verkaufsgeschäfte;

Umsätzen, Verkaufszahlen und Kapazitäten;

Beziehungen zu einzelnen Lieferanten oder Abnehmern, wenn dies dazu führen könnte, dass diese vom Markt verdrängt oder im Wettbewerb behindert werden;

Kundenlisten;

Produktionsdrosselungen, Produktionsmengen oder Begrenzungen der Marktversorgung mit einem Produkt;

Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen, sowohl räumlich als auch nach Kunden;

Boykotten von Kunden, Wettbewerbern oder Lieferanten.

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Agenda der Roadshow BEAUFTRAGUNG

11:00 Uhr Beginn der Roadshow BEAUFTRAGUNG

Begrüßung und Vorstellungsrunde

TOP 1 | Rechtlicher Rundumschlag der Kanzlei BRANDI

Dr. Christoph Worms

Grundstruktur der Beauftragung & Bedeutung der Scheinselbstständigkeit

Risiken einer Beauftragung für beide Seiten

TOP 2 | Funktionen in der Veranstaltungstechnik und Erfahrungen in der Beauftragung

Funktionstabelle

Gero von Werden, Falco Zanini

Erfahrungsbericht eines betroffenen Unternehmers

Uli Jansen, Malte Jäger, Dr. Christoph Worms

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Agenda der Roadshow BEAUFTRAGUNG

TOP 3 | Welche Modelle bieten derzeit Lösungsansätze?

Dr. Christoph Worms

Haftungsfragen sind entscheidend

TOP 4 | Praxisbeispiele zu Lösungsmodellen inkl. konkreter Fallbeispiele

Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Christian Sommer, Gero von Werden

Chancen und Perspektiven von Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

Timo Bittner

Payrolling: Abrechnungsdienstleistung für freie Techniker

Simon Stürtz

TOP 5 | Beispiele einer selbstständigen Beauftragung anhand eines Werkvertrags

Marcus Pohl

14:00 Uhr | Frage- und Antwortrunde

14:30 Uhr Ende der Roadshow BEAUFTRAGUNG 6

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TOP 1: Rechtlicher Rundumschlag der Kanzlei BRANDI

GRUNDSTRUKTUR DER BEAUFTRAGUNG & BEDEUTUNG DER SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT

RISIKEN EINER BEAUFTRAGUNG FÜR BEIDE SEITEN (Z.B. REGRESSFORDERU NG)

D R . C H R I S T O P H W O R M S | R E C H T S A N WA LT, FA C H A N WA LT F Ü R V E R WA LT U N G S R E C H T

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Die Kanzlei in Zahlen:

• 6 nationale ( Bielefeld, Hannover, Paderborn, Minden, Gütersloh, Detmold ) und zwei internationale ( Paris und Peking )

Standorte

• knapp 100 Berufsträger

• internationales Netzwerk PANGEA

• Vernetzt mit Verbänden, Kommunen, Branchen

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Anspruch:

• Kanzlei des Mittelstands

• Kanzlei der Wirtschaft

• Hohe Spezialisierung,

• höchste Qualität

• Vertrauen durch enge

persönliche Bindung

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(Fremd-)Personaleinsatz - Formen

SEU

Y- GmbH

X GmbH

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(Fremd-)Personaleinsatz - Möglichkeiten:

▪ Die eingesetzten Personen sind selbstständig tätig (Werkvertrag, selbst.

Dienstvertrag)

▪ Die Personen sind Arbeitnehmer des einsetzendes Unternehmers

▪ Sie sind Arbeitnehmer des Dritten und werden im Rahmen einer

(verdeckten) Arbeitsnehmerüberlassung tätig

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(Fremd-)Personaleinsatz - Möglichkeiten:

Selbstständig AN des

Unternehmens

Arbeitnehmer- überlassung

Grds. keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen SozVers (derz. in Diskussion; aber KSK und

Ausnahmen)

Besonderheit: arbeitnehmerähnlich Selbstständige

kein ArbeitsV (Arbeitszeiten, Mindestlohn, Kündigung usw.)

WerkV oder selbst. DienstV

Grds. Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen SozVers

ArbeitsV (Arbeitszeiten, Mindest- lohn, Kündigung usw.)

Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen SozVers

ArbeitsV (Arbeitszeiten, Mindest- lohn, Kündigung usw.)

AÜG: Gleichbehandlung, max.

Einsatzdauer usw.

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Voraussetzungen

Mythen:

„Wenn ich für mehrere Auftraggeber arbeite, bin ich raus!“

„Wenn ich weniger als 5/6 meines Umsatzes bei nur einem Unternehmen mache, ist alles gut!“

„Wenn ich eine Rechnung schreibe, bin ich selbstständig!“

„Wenn ich ein Gewerbe anmelde, droht mir nichts!“

„Wenn ich keine Weisungen erhalte, bin ich selbstständig!“

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Voraussetzungen

Anhaltspunkte Beschäftigung:

Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit, bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb, wenn in Betrieb eingegliedert und mit Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt.

Anhaltspunkte Selbstständigkeit:

Dagegen ist eine selbstständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbilds der Verhältnisse überwiegen. Maßgeblich ist das Tun und nicht das Wollen oder Sollen!

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Voraussetzungen

„Das Tätigsein für nur einen Auftraggeber spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung; der Umkehrschluss, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber einem Beschäftigungsverhältnis entgegenstehe, ist aber nicht zulässig.“

(BGH Beschl. v. 13.12.2018 5 StR 275/18, BeckRS 2018, 36670, beck-online)

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Voraussetzungen

„Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch unter Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist.

Arbeitnehmertypisch hingegen ist, dass der Beschäftigte nur seine eigene Arbeitskraft und Berufserfahrung, aber keine Sachmittel aufwendet und ihm die Vergütung unabhängig vom Ergebnis seiner Tätigkeit sowie vom wirtschaftlichen Ergebnis des Auftraggebers zusteht, er namentlich keine Abzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten hat.“

(BGH Beschl. v. 13.12.2018 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151, beck-online).

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Voraussetzungen

„Die Bühnenarbeiter und Techniker wandten, was arbeitnehmertypisch ist, nur ihre eigene Arbeitskraft und Berufserfahrung auf. Sie stellten keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht zur Verfügung, Einnahmen zu erzielen. Auch die eigene Arbeitskraft wurde nicht mit ungewissem Erfolg aufgewandt, da ihre Tätigkeit nach festen Sätzen vergütet wurde. Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine (abhängige) Beschäftigung, wenn Erwerbstätigen wie vorliegend die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und vom wirtschaftlichen Ergebnis des Auftraggebers zusteht und sie keine Abzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (Mette, NZS 2015, 721 [725]). Die Tatsache, dass die Arbeiter außerhalb der Erledigung der Einzelaufträge frei über ihre Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen konnten, hatte keinen Bezug zu der Vergütungsregelung für die geleistete Arbeit. Das hieraus folgende Risiko, zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, begründete kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.1998 B 12 KR 5/97 R, Rn 23).“

(BGH Beschl. v. 13.12.2018 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151, beck-online).“

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Voraussetzungen

„Der Eingliederung der Arbeiter in den Betrieb der l stand nicht entgegen, dass sie das einzelne Arbeitsangebot des Angekl. ablehnen konnten (vgl. BSG, Urt. v.

4.6.1998 B 12 KR 5/97 R, Rn. 20). Zwar ist die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Doch sind auch im Rahmen von (abhängigen) Beschäftigungen wie etwa Abrufarbeitsverhältnissen 12 TzBfG) Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ein Angebot ablehnt.

Nimmt der Betr. es jedoch an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbständig Tätigen“

(BGH Beschl. v. 13.12.2018 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151, beck-online).“

(19)

Voraussetzungen

„Die Eingliederung in fremdbestimmte organisatorische Abläufe galt wie das LG zu Recht festgestellt hat auch für die Crewchefs. In der sozialgerichtlichen Rspr. ist anerkannt, dass die Weisungsgebundenheit vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein kann (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 26.9.2017 B 1 KR 31/16 R, BSGE 124, 162 Rn 20). Die Crewchefs arbeiteten nicht mit selbst ausgewähltem Personal; es wurde vielmehr eine fremdbestimmte personelle Zusammensetzung vorgenommen. Sie waren zwar gegenüber den gebuchten Personen weisungsberechtigt, handelten dabei allerdings als funktionsgerecht Dienende innerhalb eines fremdbestimmten Arbeitsprozesses.“

(BGH Beschl. v. 13.12.2018 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151, beck-online).“

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Bsp. Honorarärzte

(BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 2/18 R)

Arzt zweimal im Monat Wochenenddienst mit Honorarvertrag über freie Mitarbeit,

Rechnungsstellung durch Arzt

Frei in Annahme oder Ablehnung von Aufträgen

Grds. Präsenzzeit 17-8Uhr

Keine Weisungsrechte gegen Arzt oder von ihm

keine Dienstbesprechungen, Arztbriefe, Visiten usw.

Keine Pflicht zu Dienstkleidung usw.

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Bsp. Honorarärzte

(BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 2/18 R)

BSG:

„So konzediert auch das BSG, dass das Tätigkeitsbild des Arztes in Umfang und Inhalt mit demjenigen angestellter Krankenhausärzte nicht ohne weiteres vergleichbar war (Rn. 26). Das Fehlen einer umfassenden Weisungsabhängigkeit des Krankenhausarztes sei aber unschädlich, „sofern die Tätigkeit (…) vollständig fremdbestimmt innerhalb des organisatorischen Betriebsablaufes eines Krankenhauses verrichtet wird.“ Dies sei vorliegend zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn das Letztentscheidungsrecht in medizinischen Fragen stets beim „Honorararzt“ gelegen hätte. Gleichwohl war er „in die vom Krankenhaus bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden“. Für die Abgrenzung habe es keinerlei Aussagekraft, dass er mit der kontinuierlichen Patientenversorgung im Tagdienst nicht befasst war, da dies bereits aus der besonderen ihm übertragenen Aufgabe (Nachtdienst) folgte.

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Bsp. Honorarärzte

(BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 2/18 R)

Anders als in der Leitentscheidung rekurriert das BSG nicht zentral auf Eingliederung und Weisung. Zum entscheidenden rechtlichen Argument wird vielmehr die „dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“, die vor allem darin Ausdruck findet, dass der Arzt während seines Dienstes alleiniger Ansprechpartner der Patienten und des Klinikpersonals war (vgl. Ruland, NZS 2019, 681 (685) mwN). Der in der Leitentscheidung akzentuierte Vergleich mit dem fest angestellten Personal wird auch hier hervorgehoben:

Die Notfallversorgung habe er nicht anders als sonstige Krankenhausärzte erbracht. Die Anwesenheitspflicht in der Klinik, der Aufenthalt im Dienstzimmer, die jederzeitige Erreichbarkeit, die geschuldete Versorgung „innerhalb der für den Bereitschaftsdienst vorgegebenen Organisationsabläufe“, die Nutzung der Klinikinfrastruktur und das arbeitsteilige Zusammenwirken mit dem Klinikpersonal sind Aspekte, in denen sich die „dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ manifestiert (Rn. 26). Genau wie in der Leitentscheidung B 12 R 11/18 R sei der Arzt überdies keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen.“

(NZS 2019, 798, beck-online)

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(Fremd-)Personaleinsatz – Risiken für die Beteiligten Der Auftraggeber:

Zoll, DRV

- Ermittlungen wg.

Beiträgen, Nachzahlungen

- AÜG

Zoll, StA:

- § 266a StGB - Ermittlungen - Befragungen

Unternehmen X-GmbH

Verantwortliche Personen

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Exkurs: Verhalten bei Durchsuchungen

1. Verantwortliche im Unternehmen kontaktieren!

2. Sofort Rechtsbeistand anrufen!

3. Bitte, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Rechtsanwalts zu warten.

4. Namen der Ermittlungspersonen notieren und ggfls. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen! Falls kein Durchsuchungsbeschluss: Gründe und Ziele der Durchsuchung erfragen!

5. Vernehmungen auf Firmengelände untersagen!

6. Kein Wort zur Sache ohne anwaltlichen Beistand!

7. Falls Vernehmung von Personen: Als Beschuldigter oder Zeuge?

Beschuldigter: Schweigerecht!

Zeuge: Auskunftsverweigerungsrecht!

8. Begleitung und Beobachtung der Ermittler!

9. Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen / Widerspruch gegen Beschlagnahme!

10.Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände verlangen! Kopien der sichergestellten Unterlagen fertigen!

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Mögliche Folgen im Einzelnen:

Haftung auf Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend (Gesamtbeitrag)

Ggfls. Haftung auf Säumniszuschläge und Nettolohnfiktion

Haftung für die Lohnsteuer (§ 42d EStG)

Strafbarkeit gemäß § 266a StGB (Vorenthalten von Beiträgen)

Strafbarkeit gemäß § 370 AO (Steuerhinterziehung)

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(Fremd-)Personaleinsatz – Risiken für die Beteiligten Der SEU:

Finanzamt, DRV, StA

Unternehmen X-GmbH

SEU

Rückforderung von Vergütung;

SchaE

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Mögliche Folgen im Einzelnen:

Strafbarkeit gemäß § 266a StGB (Beteiligung, Mittäterschaft an Vorenthalten von Beiträgen)

Strafbarkeit gemäß § 370 AO (Steuerhinterziehung)

Regressmöglichkeiten und Strafbarkeit bei Verschweigen von wesentlichen Umständen zum Vorspiegeln einer Selbstständigkeit (§ 263 StGB; § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB)

Rückforderung von Vergütung (§ 812 ff. BGB)

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Zum Risiko für den AN

Regelmäßig erhält der Auftragnehmer ein höheres Entgelt für seine Leistung als ein vergleichbarer

Arbeitnehmer (schon wegen der ersparten Sozialversicherungsaufwendungen). Damit hat der Auftraggeber aber in Fällen der Scheinselbstständigkeit, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ein überhöhtes Entgelt gezahlt, welches er von dem Auftragnehmer partiell erstattet verlangen kann. Das gilt für angeblich selbstständige Dienstverträge ebenso wie bei Abschluss von vermeintlichen Werkverträgen.

„Stellt sich ein von den Parteien fälschlicherweise als freies Dienstverhältnis qualifiziertes Vertragsverhältnis rückwirkend als Arbeitsverhältnis dar, darf der Mitarbeiter i.d.R. nicht davon ausgehen, dass für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar entspreche zugleich der Vergütung für eine abhängige Beschäftigung. (amtl. Leitsatz)

Der Arbeitgeber kann überzahlte Honorare aus einem vermeintlich freien Dienstverhältnis gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB vom Arbeitnehmer zurückfordern. Er muss sich aber neben der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Bruttovergütung auch den hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen.“ (Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 26. Juni 2019 5 AZR 178/18)

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Zum Risiko für den AN

Der Regress wird derweil im Detail diskutiert: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:

„1. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht die Rückzahlung der gezahlten Honorare für einen freien Mitarbeiter verlangen, wenn sich das Rechtsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis erweist.

Gegenüber dem entsprechenden Begehren kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich auf

Vertrauensschutz berufen (mit BAG v. 8.11.2006 – 5 AZR 706/05, BAGE 120, 104 = NZA 2007, 321).“

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.1.2020 – 5 Sa 150/19 (ArbG Elmshorn, Urt. v. 6.6.2019 – 1 Ca 1668 c/18)

Entscheidend ist das Wort Vertrauensschutz: Was ist, wenn der Auftragnehmer von den rechtlichen Zweifel und Unsicherheiten wusste?

Außerdem sagt das LAG Schleswig-Holstein einschränkend:

„2. Das gilt nicht, wenn der vermeintliche freie Mitarbeiter selbst eine Statusklage beim Arbeitsgericht erhoben hat oder ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren eingeleitet hat.“

Regelungen zum Regress/Abstandsgebot zur Absicherung vereinbaren?

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(Fremd-)Personaleinsatz – Risiken für die Beteiligten Der Vermittler:

Zoll, DRV

- Ermittlungen wg.

Beiträgen, Nachzahlungen

- AÜG

Vermittler Unternehmen

X-GmbH

SEUs

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Mögliche Folgen im Einzelnen:

Haftung auf Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend, § 28e SGB IV, § 10 AÜG (Gesamtbeitrag)

Ggfls. Haftung auf Säumniszuschläge und Nettolohnfiktion

Haftung Bußgeld und Lohn nach AÜG

Haftung für die Lohnsteuer (§ 42d EStG)

Strafbarkeit gemäß § 266a StGB (Vorenthalten von Beiträgen)

Strafbarkeit gemäß § 370 AO (Steuerhinterziehung)

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Mögliche Folgen im Einzelnen:

§ 10 AÜG

„(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht

gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.“

§ 28e Abs. 2 SGB IV

„Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein

selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.

Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach

Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.“

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TOP 2: Funktionen in der

Veranstaltungstechnik und

Erfahrungen in der Beauftragung

FUNKTIONSTABELLE

G E R O V O N W E R D E N | FA LC O Z A N I N I

ERFAHRUNGSBERICHT EINES BETROFFENEN UNTERNEHMERS

U L I JA N S E N | M A LT E J Ä G E R | D R . C H R I STO P H W O R M S

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Funktionstabelle

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TOP 2 | Funktionen in der Veranstaltungstechnik und

Erfahrungen in der Beauftragung

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Funktionstabelle

▪ Bei Beauftragung von (Einzel-)Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft ist für alle Vertragsparteien Rechtssicherheit wesentlich

▪ Funktionstabelle soll zu mehr Trennschärfe und Abgrenzung bei den nach wie vor diffusen Berufsbezeichnungen in unserer Branche helfen

▪ Selbstständigkeit oder Selbstständige in unserer Branche sollen NICHT „abgeschafft“

werden

▪ FT soll vor einer Beauftragung bei der immer notwendigen intensiven Risikoanalyse unterstützen

▪ FT nicht statisch und nicht abgeschlossen

▪ soll ein Aufruf zur Handlung sein, ein Anstoß zur Reflexion und eine Aufforderung zum Mitwirken

▪ FT beschreibt die aktuelle Risikoeinschätzung aus juristischer Sicht nach aktuellem Stand und auf Basis von Informationen und dem Kenntnisstand der Mitwirkenden

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TOP 2 | Funktionen in der Veranstaltungstechnik und Erfahrungen in der Beauftragung

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Erfahrungsbericht eines betroffenen Unternehmers

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Erfahrungsbericht eines betroffenen Unternehmers

▪ 2017 Feststellung der DRV zu den verhörten Personen:

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Erfahrungsbericht eines betroffenen Unternehmers

▪ 2017 Feststellung der DRV zu den verhörten Personen:

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Erfahrungsbericht eines betroffenen Unternehmers

▪ DRV - Folgende Feststellungen sprechen für eine nichtselbständige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung:

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Erfahrungsbericht eines betroffenen Unternehmers

▪ DRV - Argumentation auf den Hinweis der eingesetzten Spezialisten:

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TOP 3: Welche Modelle bieten derzeit Lösungsansätze?

HAFTUNGSFRAGEN SIND ENTSCHEIDEND

D R . C H R I S T O P H W O R M S | R E C H T S A N WA LT, FA C H A N WA LT F Ü R V E R WA LT U N G S R E C H T

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Lassen Sie uns über Lösungen diskutieren!

Beauftragung von SEU, in bestimmten

Bereichen

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Mittelfristig Perspektivisch Kurzfristig

Projekt- arbeitsvert

räge

AÜG Beteiligungs-

modelle

Kontingent- arbeitsverträge

Gesellschafts rechtliche Änderungen Risiko-

analyse

Klärung Haftung

Beauftragung von SEU, in bestimmten

Bereichen

Status- Feststellung

Mögliche Maßnahmen nach Zeitabschnitten

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Pause

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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

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TOP 4: Praxisbeispiele zu Lösungsmodellen inkl. konkreter Fallbeispiele

TEILZEIT / VOLLZEIT ANSTELLUNG

C H R I S T I A N S O M M E R | G E R O V O N W E R D E N

CHANCEN UND PERSPEKTIVEN VON GENOSSENSCHAFTEN FÜR DIE VERANSTALTUNGSBRANCHE

T I M O B I T T N E R

PAYROLLING: ABRECHNUNGSDIENSTLEISTUNG FÜR FREIE TECHNIKER

S I M O N S T Ü R T Z

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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

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TOP 4 | Praxisbeispiele zu Lösungsmodellen inkl. konkreter Fallbeispiele

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Teilzeit / Vollzeit Anstellung

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Warum Teilzeit?

▪ Legal, da voll sozialversicherungspflichtig

▪ Sehr flexibel für beide Seiten, durch kleine Stellenumfänge ab 24 Tage/Jahr

▪ Minijobs sind für unsere Anforderungen nicht geeignet

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Wie funktioniert die Zusammenarbeit?

▪ „Gefühlt“ wie in der freien Beauftragung

▪ Zeit für ein Projekt? Dann Zusage in Hinblick auf Zeitkonto, Stoßzeiten, etc.

▪ Guter Schnitt sind 26 Tage/Jahr = ca. 2 Tage im Monat

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Was macht die Anstellung attraktiv?

▪ Je kleiner die Stelle, desto „höher“ das Gehalt.

▪ Flexibilitäts-Bonus max. bis zu einer 25 % Stelle (ca. 59 Tage/Jahr)

▪ Guter Ausgleich zur Mischung Anstellung / Selbstständigkeit

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Unser Ansatz

▪ 3 x 25 % Stellen

▪ Ergeben über den Bonus mehr als 100 % des branchenüblichen Gehalts (Bezug: Gehaltsstudie VPLT inkl. Inflationsanpassung)

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Gibt es noch mehr Vorteile?

▪ Stellenmodell ist skalierbar – nach oben und unten

▪ Unverbindlich, kurze Kündigungsfrist (4 Wochen) für den Arbeitnehmenden

▪ Regelmäßiges Fixgehalt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,

Urlaubsanspruch, Einzahlung ins Rentensystem, Optional krankenversichert

▪ KUG-fähig

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Gibt es noch mehr Vorteile?

▪ Mitarbeitende lernen Personal + Material kennen

▪ Besseres Team-Building

▪ Qualitätssteigerung bei Produktionen

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Wie weit sind wir gekommen?

▪ Start des Programms war Sommer 2018

▪ Anfang 2020 waren wir kurz vor dem Ziel (ca. 90 %)

▪ Aktuell liegen wir bei ca. 50 %, weil …

▪ … 20 % der Verträge wurden nicht entfristet

▪ … 20 % Umorientierung durch die Corona-Zeit

▪ Aber: Wir sind mit 10 % der Abgewanderten wieder im Gespräch

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Warum Vollzeit?

▪ Hohe Identifikation und Zugehörigkeitsgefühl mit/zu Unternehmen & Team

▪ Hohe Verbindlichkeit und Sicherheit für Mitarbeiter*innen und Unternehmen

▪ Klarheit bezüglich Ausstattung, Weiterbildung, etc.

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Wie funktioniert die Zusammenarbeit?

▪ Teamleitung erstellt "Dienstplan" unter Berücksichtigung von Stundenkonto, Urlaubsansprüchen, Krankheitstage, Schulungstagen, etc.

▪ Bei Vollzeit (40WS) ca. 180-200 Projekttage im Jahr

▪ Unternehmen stattet Mitarbeiter*innen der Funktion entsprechend vollständig aus

▪ Fort- und Weiterbildungen im Rahmen der Gestaltung von Perspektiven

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Was macht die Anstellung attraktiv?

▪ Teil der Unternehmens-WG - "Einer von uns!" / Starkes "Wir-Gefühl"

▪ Vollständiger Fokus auf die Tätigkeit/Fachkompetenz/Leidenschaft

▪ ohne Zeitaufwand für Buchhaltung, Rechnungswesen, Akquise, Disposition, etc.

▪ Geregeltes Einkommen

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Gibt es noch mehr Vorteile?

▪ Vollständige Einzahlung in Sozialversicherungen (KV/PV, RV, ALV) und somit ...

▪ ...Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

▪ ...Anspruch auf Arbeitslosengeld

▪ ...Anspruch auf Kurzarbeitergeld

▪ ...Altersvorsorge-Baustein mit der GRV

▪ ...

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(59)

Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Gibt es noch mehr Vorteile?

▪ Auch Teilzeit möglich - i.d.R. bis "runter auf" 50%

▪ Auch Modelle mit unbezahltem Urlaub möglich (z.B. "Dezember immer frei")

▪ Wir erfüllen "Herzensangelegenheiten" - ermöglichen Mitarbeiter*innen in Vollzeit unbezahlte Freistellungen für einmalige Einsätze (auf Gewerbeschein) in der Branche unter realistischer Einschätzung des Konkurrenzgeschäfts. (z.B. "Ich betreue immer das Sommerfestival XY bei uns im Landkreis")

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

Wie weit sind wir gekommen?

▪ Start der Abteilung CREW zum 01.01.2020

▪ Aktuell 176 Mitarbeiter (inkl. Auszubildende FfVT)

▪ FTE 172,51 – nur 11 Mitarbeiter*innen in Teilzeit

▪ Über 60 Planstellen im Jahr 2022

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Teilzeit / Vollzeit Anstellung

▪ Infoworkshop am 18. Januar ab 11:00 - 12:30 Uhr

▪ Microsoft Teams-Meeting

▪ Interessierte können sich über info@vplt.org anmelden

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(62)

TOP 4 | Praxisbeispiele zu Lösungsmodellen inkl. konkreter Fallbeispiele

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Chancen und Perspektiven von Genossenschaften für die

Veranstaltungsbranche

62

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Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

63

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Wie wollen wir in Zukunft arbeiten?

(64)

Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

64

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Warum wollen wir Selbstständig sein?

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit

Freiheit bei der Projektannahme

Freiheit bei der Wahl wann gearbeitet wird

Freiheit zu entscheiden für wen und in

welchem Kontext gearbeitet wird

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Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

65

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Warum wollen wir nicht Selbstständig sein?

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit

Papierkrieg

Hohes persönliches Risiko

Fehlende soziale Absicherung Arbeitspensum

Begrenzter Einfluss auf

Arbeitsbedingungen

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Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

66

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Genossenschaften kurz erklärt

▪ Eine der ältesten Organisationsformen in Deutschland

▪ Privatwirtschaftliche Kooperationsform

▪ Demokratisch organisiert, der Vorstand wird gewählt

▪ nicht geschlossene Mitgliederzahl

▪ Ziel ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.

(67)

Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Was zeichnet eine Tech-Coop aus?

▪ Enge Kooperation mit Kunden und Auftraggebern

▪ Auftraggeber sind passiv beteiligt

▪ Die Menschen und das Arbeitsergebnis steht im Vordergrund

▪ Alle Mitwirkenden sind fest angestellt -> Scheinselbstständigkeit entschärft

▪ Hohes Maß an persönlichen Möglichkeiten bleibt für Mitglieder gewahrt

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Chancen und Perspektiven von Genossenschaften für Techniker

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Zwei unterschiedliche Rechtliche Verhältnisse

Arbeitsverhältnis

▪ Definiert durch einen Arbeitsvertrag

▪ Voll Sozialversicherungspflichtig

▪ Unterliegt allen Regeln für Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Genossenschaftler

▪ Definiert durch

Genossenschaftsrecht

▪ Demokratisches

Mitbestimmungsrecht als natürliche Person

▪ Unterliegt den Regeln definiert in der Satzung der Genossenschaft

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Chancen und Perspektiven von Genossenschaften für Techniker

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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Vorteile im Überblick

▪ Demokratische Entscheidungsfindung

▪ Einfluss ist nicht abhängig von Vermögen

▪ Synergieeffekte:

▪ Zentrale Buchhaltung

▪ Materialnutzung und Einkauf

▪ Solidarisches Handeln bei Krankheit / Unwägbarkeiten

▪ Mehr Einfluss durch gemeinsames Handeln

▪ Sicherheit einer Anstellung gegenüber Banken/Vermietern

▪ Viele Freiheiten bei der Arbeitsorganisation / Selbstbestimmtes arbeiten

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Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für Auftraggeber

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Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Auftraggebern Werkvertrag

Genossenschaft stellt das Personal für ein ganzes Gewerk

Zusammen mit Projektleiter des Auftraggebers wird geplant und durchgeführt

Pro

:

Eingespielte Crews erhöhen Effizienz

Weniger Aufwand bei Auftraggeber

Contra:

Weniger Flexibilität für Auftraggeber beim Einsatz eigener Mitarbeiter

Arbeitnehmerüberlassung

Entleihung von einzelnen Mitgliedern zur kurzfristigen Integration in die Abläufe der Auftraggeber

Pro Job einzelne Experten

Pro:

Hohe Flexibilität für Auftraggeber

Contra:

Erhöhtes Risiko für die Genossenschaft durch AÜ- Praxis

(71)

Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Warum eine Genossenschaft erst/schon jetzt?

▪ Kooperation statt Konkurrenz

▪ Der Mensch steht im Mittelpunkt

▪ Nachhaltigeres Wirtschaften möglich

▪ Renaissance der Genossenschaftsidee

▪ Neue digitale Möglichkeiten

▪ Änderung im Zeitgeist

▪ Neue gesellschaftliche Bedingungen

(72)

Chancen und Perspektiven von

Genossenschaften für die Veranstaltungsbranche

72

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Ausblick

www.tech-coop.org

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TOP 4 | Praxisbeispiele zu Lösungsmodellen inkl. konkreter Fallbeispiele

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Payrolling:

Abrechnungsdienstleistung für freie Techniker*Innen

73

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Was ist Payrolling?

Vorweg: Payrolling ist eine Variante der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) und rechtlich nur in diesem Rahmen möglich.

Entscheidender Unterschied zur klassischen Arbeitnehmerüberlassung ist, dass Auftraggeber*Innen und Personal den Bruttolohn direkt aushandeln. Außerdem rekrutieren und disponieren Auftraggeber*Innen Personal selbst.

Payrolling ist eine Form der Arbeitnehmerüberlassung

Auftraggeber*Innen und Personal handeln Konditionen untereinander direkt aus

Personal Auswahl durch Auftraggeber*Innen

Feste Pauschale für Dienstleistung und Bruttolohnfaktor

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Einfaches Dreiecksverhältnis

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DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

Was passiert dann?

Alles wird teurer!

Personal verdient weniger!

Mehr Vertragsaufwand und Bürokratie!

:-)

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Warum - für Auftraggeber*Innen

Weg vom Risiko der Scheinselbständigkeit und

dem Tatbestand der Veruntreuung von Arbeitnehmerentgelten.

Erprobtes, rechtlich korrektes System

Auftraggeber*Innen wird kein sozialrechtlicher Arbeitgeber*Innen

Keine eigene Lohnbuchhaltung, kein Arbeitsvertragswesen

Einfache Rechnung, die in die Finanzbuchhaltung läuft

Projekt oder Kostenstellen bezogene Rechnungsstellung möglich

Komfortable Tools für die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

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Warum - für Techniker*Innen

Die eigene Leistung kann Auftraggeber*Innen, die nicht, oder nicht mehr bedient werden können, angeboten werden.

Einfaches Arbeitsverhältnis

Keine Selbstständigkeit (Gewerbe, IHK, Steuer…) notwendig

Keine eigene Absicherung (Haftpflicht, private Krankenversicherung…) notwendig

Arbeitnehmerabsicherung: Krankenversicherung, Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch…

Selbstständige können durch Payrolling parallel zur Selbstständigkeit Aufträge von Unternehmen annehmen, die sie sonst nicht beschäftigen würden

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Kosten - Zwei Beispiele

Die hier stehen Zahlen dienen dem Verständnis.

Zwischen Auftraggeber*Innen und Techniker*Innen Tagessatz bei 8 Stunden: 240 €.

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Einfacher Einsatz Regelmäßiger Einsatz (10 Einsatztage / Monat)

Bruttoentgelt 240,00 € Bruttoentgelt 2.400,00 €

Gehaltskosten (min.) 340,80 € 1,42 Gehaltskosten (min.) 3.408,00 € 1,42 Mitarbeiterkosten (ø) 424,80 € 1,77 Mitarbeiterkosten (ø) 4.248,00 € 1,77

Payrollingkosten 372,00 € 1,55 Payrollingkosten 3.720,00 € 1,55

Plattformkosten /

monatlich 25,00 € Plattformkosten / monatlich 25,00 €

397,00 € 3.745,00 €

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Welche Tools und Strukturen brauchen wir?

Das System macht dann Sinn, wenn es die tägliche Arbeit vereinfacht und Sicherheit für alle Beteiligte bringt.

Verfügbarkeitskalender

Gemanagte lokale Pools

Gemeinsame Weiterbildung

Auslastungsplanung

Vernetzte lokale Strukturen

80

(81)

TOP 5: Beispiele einer selbstständigen Beauftragung anhand eines

Werkvertrags

MARCUS POHL

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Generelle Rahmenbedingungen

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BGB §§ 611-630 und §§ 631-650V bilden das Grundgerüst.

Dienstvertrag, Werkvertrag

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Abgrenzung

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Dienstvertrag:

Es wird eine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Geschuldet wird dabei der Dienst und nicht der Erfolg.

Typisch z.B.: Angestellte, der „Allrounder“, „Eh-da“, Hilfstätigkeiten, Assistenten.

Werkvertrag:

Es wird eine zu erledigende Aufgabe konkret beschrieben.

Geschuldet wird dabei der Erfolg.

Typisch z.B.: ausführende Subunternehmer, Meister, Designer, Operator. Berater

(84)

Inhalte

1. Auftraggeber muss Werke abgrenzen und beauftragen.

2. Der Vertrag regelt die Verantwortlichkeiten.

3. Der Vertrag regelt die Bezahlung.

4. Der Auftragnehmer bekommt Entscheidungshoheit (Equipment, Zeiteinteilung, Zusammenarbeit)

5. Auftragnehmer ist verantwortlich für die zeitgerechte Erfüllung.

6. Der Auftragnehmer ist in der Haftung für zeitgerechte und korrekte Ausführung des Werkes.

7. Sichere Beauftragung für Haupt-AG.

Nachvollziehbar für die DRV und für Sozialgerichte.

84

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Ausführung

Der Werkvertrag muss so gelebt werden, wie er geschrieben steht.

Dokumentation nötig.

Auftraggeber muss sich sehr klar sein, wen er mit welchem Werk beauftragt und wo Schnittstellen bildet werden, damit am Ende ein Gesamtwerk zustande kommt.

Produktionen müssen präzise geplant werden, Dienstleister muss mit Vorlauf beauftragt werden. Einkauf und Projektmanagement bekommen die zentrale Rolle, nicht HR. Jobs werden definierter und grenzen sich zueinander ab. Spezialisierung.

Auftragnehmer muss sich im Klaren sein, was er anbieten kann.

Ausbildung, Weiterbildung, Zielsetzung, Struktur, Verantwortungsbewusstsein -> unternehmerisches Handeln

85

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86

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu werkvertragliche Leistungen zu erbringen. Die Leistungen beinhalten:

Konfigurieren, installieren, betreiben, deinstallieren und verladen einer Beschallungsanlage bei den im Anhang aufgeführten Shows von „Künstler XY“. Bereitstellung von Equipment und gegebenenfalls weiteres Personal und Transport.

Erstellung der CAD-Planung/ Geländeplanung/ Renderings für die Veranstaltung XY bis zum Termin.

Konfigurieren, installieren, betreiben, deinstallieren und verladen der Starkstromschaltanlagen bei den im Anhang aufgeführten Shows von „Künstler XY“. Alle Vorschriften der DIN-VDE sind einzuhalten.

(87)

87

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

AG überträgt dem Auftragnehmer die Verantwortung als Meister für Veranstaltungstechnik (VTMBAProVT).

Auftragnehmer hat Sorge dafür zu tragen das alle für die Produktion XY zutreffenden und Einfluss habenden Gesetze, Vorschriften und SQ (IGVW) Anwendung finden und die von der Produktion XY eingebrachten Anlagen und Geräte, Dekorationen und Möbel entsprechend installiert und/oder abgesichert werden.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu Dienstleistungen zu erbringen. Die Leistungen beinhalten:

Beratungsdienstleistung der Fachkraft für VAT/Meister/Audio-Consultant/Fachkraft für Arbeitssicherheit.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu werkvertragliche Leistungen zu erbringen. Die Leistungen beinhalten:

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Fahrplan zur Beauftragung von Selbständigen

1. Managemententscheidung „Ich will mit Selbständigen arbeiten“

2. Befähigung der Projektleiter/Einkauf 3. Vertragsbausteine fertigen

4. Auswahlkriterien festlegen

5. Dokumentationsverfahren festlegen 6. Vertrag leben!

88

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

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Abschlusskommentar

DER VERBAND FÜR MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK THE GERMAN ENTERTAINMENT TECHNOLOGY ASSOCIATION

89

AUSBLICK AUF WEITERFÜHRUNG

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Abschlusskommentar

AUSBLICK AUF WEITERFÜHRUNG:

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Weitere Online Termine der Roadshow BEAUFTRAGUNG werden bekanntgegeben

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