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Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand

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Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 71

Urteil vom 8. Juni 2016 I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo

Richter: Anne-Sophie Peyraud

Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand

Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen

DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz

Gegenstand Schule und Bildung

Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch

Beschwerde vom 21. März 2016 gegen den Entscheid vom 22. Februar 2016

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Sachverhalt

A. C.________ ist im Jahr 2001 geboren; sie ist die Tochter von A.________ und B.________.

Derzeit besucht sie die 9. Klasse an der Orientierungsschule D.________.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 stellte C.________ beim Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 ein Gesuch um Kostenübernahme für den Besuch einer Schule ausserhalb des Wohnkantons ihrer Eltern, nämlich der Talentförderungsklasse Gestaltung und Kunst des Gymnasiums E.________ in F.________ im Kanton G.________. Sie begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie eine künstlerische Ausbildung machen und später an einer Hochschule der Künste studieren möchte. Dazu benötige sie sowohl die Matura als auch eine gestalterische Vorbildung, beispielsweise ein künstlerisches Propädeutikum. Im Kanton Freiburg müsste sie vorerst das Gymnasium und danach während eines Jahres ein Propädeutikum an der Berufsfachschule für Gestaltung absolvieren. Die dort angebotene vierjährige Ausbildung zum Interactive Media Designer entspreche nicht ihren Berufswünschen. Hingegen führe das Gymnasium E.________ eine Talentförderungsklasse Gestaltung und Kunst, an der sie in vier Jahren die gymnasiale Matura und gleichzeitig ein Propädeutikum Plus absolvieren sowie bereits erste ECTS-Punkte erlangen könne. Mit Datum vom 15. März 2016 hat das Gymnasium E.________ C.________ informiert, dass sie aufgrund ihrer Leistung beim Lösen der Hausaufgaben und anlässlich der Aufnahmeprüfung in die Talentförderungsklasse Gestaltung und Kunst aufgenommen werden könne.

B. Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 hat die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) das Gesuch von C.________ um Übernahme der Schulkosten für diesen ausserkantonalen Schulbesuch abgelehnt.

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Gymnasien des Kantons Freiburg zwar nicht gleich strukturiert seien wie das Gymnasium E.________; es sei aber auch im Kanton Freiburg insbesondere möglich, bildnerisches Gestalten als Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfach zu wählen. Auch sei die vom Gymnasium E.________ angebotene Ausbildung nicht der einzige Weg, um an eine Hochschule der Künste aufgenommen zu werden.

So könne C.________ versuchen, im Anschluss an die gymnasiale Matura im Kanton Freiburg entweder direkt oder (wenn nötig) nach Absolvierung eines propädeutischen Vorbereitungsjahres, welches der Kanton Freiburg unter Umständen finanzieren würde, an eine Hochschule der Künste zugelassen zu werden.

C. Am 21. März 2016 haben A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Tochter C.________.

D. Mit Datum vom 18. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen

1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.

3. a) Vorliegend begründen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Talentförderungsklasse des Gymnasiums E.________ die Absolvierung der Matura ermögliche und gleichzeitig eine künstlerische Grundausbildung gewährleiste. Diese Möglichkeit bestehe im Kanton Freiburg nicht. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Alternative – nämlich bildnerisches Gestalten als Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfach zu wählen, sei sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht deutlich schlechter als der bei der Talentförderungsklasse vorgesehene Ausbildungsgang; so werde bei der Talentförderungsklasse die Ausbildungsdauer im Vergleich zur normalen gymnasialen Ausbildung im Kanton G.________

eigens um ein Jahr verlängert, um eine bessere künstlerische Ausbildung zu gewährleisten. Die Chancen, nach der gymnasialen Matura im Kanton Freiburg an eine Hochschule der Künste aufgenommen zu werden, seien äusserst gering. Auch das Absolvieren eines gestalterischen Propädeutikums nach der Matura stelle keine gleichwertige Ausbildung dar, da die Talentförderung damit erst im 20. Altersjahr und mithin sehr spät beginne. Dass ihre Tochter die Aufnahmeprüfung für die Talentförderungsklasse bestanden habe, belege, dass sie ein überdurchschnittliches gestalterisch-künstlerisches Talent besitze.

b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 22. Februar 2016 das Gesuch von C.________ um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch an der Talentförderungsklasse des Gymnasiums E.________ zu Recht abgelehnt hat.

4. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.

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b) Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Allerdings muss der Kanton es den Schülern insbesondere ermöglichen, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschie- denen Hochschulen zu erwerben. In diesem Lichte sind auch die nachfolgend zu prüfenden Bestimmungen zur Kostenübernahme des ausserkantonalen Schulbesuches auszulegen.

c) Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010;

601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es ggf. nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

d) Der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2005 über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons ("Convention intercantonale réglant la fréquentation d'une école située dans un canton autre que celui de domicile"; SGF 410.5; den Text dieser interkantonalen Vereinbarung gibt es nur in französischer Sprache) sind – neben den anderen Westschweizer Kantonen – insbesondere auch die Kantone Freiburg und G.________ beigetreten.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung erfolgt insbesondere die Ausbildung für die gymnasiale Matura grundsätzlich im Wohnsitzkanton. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es laut dieser Vereinbarung möglich, von diesem Grundsatz abzuweichen, wobei jedoch in Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wird, dass anderweitige kantonale Bestimmungen vorbehalten bleiben und die Ausnahmen ferner namentlich von den verfügbaren Plätzen und den Mitteln des Wohnsitzkantons abhängen. Aufgrund dieser sehr vorsichtigen und offenen Formulierung erscheint fraglich, ob bzw. inwiefern dieser Vereinbarung überhaupt unmittelbar rechtsetzender Charakter zukommt, d.h. ob bzw. inwiefern die Vereinbarung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um gegenüber Einzelnen Rechte bzw. Pflichten zu verschaffen und um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein (vgl. hierzu UHLMANN/ZEHNDER, Rechtsetzung durch Konkordate, LeGes 2011, 9 ff.).

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung sieht vor, dass ausserkantonale Schulbesuche namentlich zugelassen werden zu Gunsten von Schülern, wenn diese im Sport oder in der Kunst ein gehörig anerkanntes Niveau aufweisen, welches den Besuch einer Spezialklasse bzw. die Ergreifung anderer Massnahmen rechtfertigt, sofern diese aufzeigen, dass ein entsprechender ausserkantonaler Schulbesuch angebracht ist. Diesbezüglich präzisiert Art. 4 der Vereinbarung weiter, dass die vorerwähnte Regelung auf Schüler abzielt, welche einen Sport bzw. eine Kunst auf einem in beiden Kantonen gehörig anerkannten und bestätigten hohen Niveau praktizieren. Sie müssen weiter nachweisen, dass der ausserkantonale Schulbesuch angebracht ist, um ihrer besonderen Situation Rechnung zu tragen, namentlich a) weil in ihrem Wohnsitzkanton keine entsprechenden Spezialklassen bestehen, oder b) weil sie ausserkantonal (auf einem entsprechend hohen Niveau) trainieren bzw. praktizieren, sofern sich in der Nähe dieses Ortes eine öffentliche Schule befindet, welche den Schüler aufnehmen kann. Ferner können nach Art. 2 Abs. 1 lit. c der Vereinbarung in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 lit. a ausserkantonale Schulbesuche auch zugelassen werden zu Gunsten von Schülern, welche im Rahmen der gymnasialen Matura ein Schwerpunktfach absolvieren möchten, welches in ihrem Wohnsitzkanton nicht angeboten wird.

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Sofern auf der Basis dieser Vereinbarung ein Schüler zum ausserkantonalen Schulbesuch zugelassen wird, trägt der Wohnsitzkanton bestimmte im Anhang der Vereinbarung festgelegte Kosten (vgl. Art. 9 der Vereinbarung).

5. Vorliegend ist zwar an sich durchaus glaubhaft, dass die Tochter der Beschwerdeführer im gestalterisch-künstlerischen Bereich talentiert ist; indes lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichtes allein daraus, dass sie die Aufnahmeprüfung für die Talentförderungsklasse des Gymnasiums E.________ bestanden hat, nicht ableiten, dass sie über ein entsprechend in beiden Kantonen gehörig anerkanntes und bestätigtes hohes Niveau aufweist. Insbesondere ist zudem nicht dargetan, dass ein ausserkantonaler Schulbesuch angebracht ist, um ihrer besonderen Situation Rechnung zu tragen: Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, kann C.________ die gymnasiale Matura im Kanton Freiburg absolvieren und dabei bildnerisches Gestalten als Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfach wählen. Weiter ist es – wie die Vorinstanz ebenfalls dargelegt hat – durchaus möglich, nach Absolvierung der gymnasialen Matura im Kanton Freiburg an eine Hochschule der Künste zugelassen zu werden.

Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass hierzu ggf. ein propädeutischer Vorbereitungskurs besucht werden kann, wobei dieser für die Aufnahme nicht zwingend ist und ferner unter Umständen vom Kanton Freiburg finanziert werden könnte. Damit bestehen im Kanton Freiburg sehr wohl Angebote, welche den Bedürfnissen von C.________ entsprechen und welche es dieser ermöglichen, ihr Ausbildungsziel zu erreichen und an eine Hochschule der Künste aufgenommen zu werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, dass sich ein Besuch der Talentförderungsklasse E.________ als nicht erforderlich bzw. nicht angebracht erweist, um den Bedürfnissen von C.________ Rechnung zu tragen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die im Kanton Freiburg angebotene Ausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht der an der Talentförderungsklasse Gestaltung und Kunst am Gymnasium E.________

gebotenen Ausbildung nicht ebenbürtig sei, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten:

Gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts hat der Kanton auch bei der Mittelschule nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). Die Tochter der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf eine optimale bzw. auf die beste Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihr die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen.

Selbst wenn die Talentförderungsklasse des Gymnasiums E.________ den Bedürfnissen von C.________ besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch beziehungsweise auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg abgeleitet werden. Auch wenn die Chancen für die Aufnahme an eine Hochschule der Künste nach der Absolvierung der gymnasialen Matura im Kanton Freiburg allenfalls geringer sein sollten als nach dem Abschluss der Talentförderungsklasse Gestaltung und Kunst am Gymnasium E.________ in F.________ im Kanton G.________, was vorliegend offen gelassen werden kann, ist dies in Kauf zu nehmen (vgl.

auch Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f), zumal die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen hat, dass der Kanton Freiburg unter Umständen ein propädeutisches Vorbereitungsjahr finanzieren würde. Wie die Vorinstanz anlässlich ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 ausgeführt hat, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass bei der Ausbildung im Kanton Freiburg die Ausbildungszeit möglicherweise um ein Jahr verlängert würde (vier Jahre Gymnasium und ein Jahr Vorbereitungskurs), kein Anspruch auf Übernahme der

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Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch, da doch andernfalls dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend für alle Schüler, welche wegen einer kürzeren Studiendauer die Schule in einem anderen Kanton besuchen möchten, die Schulgelder übernommen werden müssten.

6. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als gerechtfertigt; insbesondere hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

7. Die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 8. Juni 2016/dgr

Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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