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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV)

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 1

Gebrauchsgegenstände

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV)

I. Ausgangslage

Die Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien (fial) hat das Bundesamt für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) informiert, dass gewisse Zutaten oder Verpackungsmate- rialien wegen Lieferengpässen infolge der COVID-19-Pandemie gegebenenfalls über längere Zeit nicht mehr verfügbar sein könnten und nun durch andere Zutaten und Verpackungsmaterialien ersetzt werden müssten. Dies kann dazu führen, dass die Angaben auf der Verpackung vorübergehend nicht mehr mit den tatsächlichen Eigenschaften (Zusammensetzung, Herkunft der Zutaten, usw.) des be- treffenden Lebensmittels übereinstimmen. Zu denken ist etwa an eine üblicherweise mit Meersalz hergestellte Fertigpizza, bei der aufgrund der Nichterhältlichkeit von Meersalz normales Salz verwen- det wird. Inhalt und Deklaration auf der Packung würden hier nicht übereinstimmen. Gleiches gilt bei- spielsweise, wenn die Kartonverpackung der konventionellen Pizza Gorgonzola (tiefgekühlt) nicht mehr verfügbar ist und an deren Stelle diejenige für Bio Pizza Gorgonzola verwendet wird.

Nach geltendem Recht werden solche Lebensmittel beanstandet. Sie sind nicht mehr frei verkehrsfä- hig. Eine kurzfristige Umetikettierung wäre aufwendig und kaum realisierbar. Dürften solche Produkte nicht mehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, könnte dies zu einer Verknap- pung der betreffenden Produkte und zu Hamsterkäufen führen. Die Versorgung der Bevölkerung mit diesen Lebensmitteln wäre nicht mehr gewährleistet. Zudem müssten Lebensmittelzutaten gegebe- nenfalls weggeworfen werden, weil sich das Lebensmittel so, wie die Deklaration auf der Packung lautet, nicht mehr herstellen liesse (Food waste).

Mit dem vorliegenden Revisionsvorschlag werden folgende Ziele verfolgt:

a. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die auf Grund der COVID-19-Pandemie von Lieferengpässen betroffen sind, soll gesichert werden.

b. Hamsterkäufe sollen verhindert werden.

c. Es soll verhindert werden, dass falsch gekennzeichnete Lebensmittel weggeworfen werden (Food waste).

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 12 Absatz 1bis

Die erste Voraussetzung, um von der in Artikel 12 Absatz 1bis vorgeschlagenen Sonderregelung profi- tieren zu können, besteht darin, dass die nicht den Tatsachen entsprechende Deklaration belegbar auf durch die COVID-19-Pandemie verursachte Versorgungsengpässe zurückzuführen ist (Abs. 1bis Bst. a). Dies bedeutet, dass wer von Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe c Gebrauch machen will, ge- genüber den Vollzugsbehörden diesen Nachweis erbringen muss. Kann er nicht erbracht werden, muss das Lebensmittel konventionell deklariert werden.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und 2

Gebrauchsgegenstände

Die zweite Voraussetzung, damit eine vom tatsächlichen Inhalt abweichende Produktedeklaration zulässig ist, besteht darin, dass nicht gesundheitsrelevante Angaben betroffen sein dürfen (Abs. 1bis Bst. b). Einen solchen Bezug zur Gesundheit haben namentlich:

• Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können;

• nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben;

• das Verbrauchsdatum;

• Warnaufschriften.

Sind die beiden Vorbedingungen nach den Buchstaben a und b von Artikel 12 Absatz 1bis LGV erfüllt, darf von Absatz 1bis Buchstabe c Gebrauch gemacht werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass nicht den Tatsachen entsprechend deklarierte Lebensmittel mit einem roten Punkt versehen werden müs- sen. Darauf soll der Hinweis stehen «Korrekte Deklaration unter:» und danach eine Internetadresse, unter welcher leicht auffindbar darüber informiert wird, bezüglich welcher Aspekte die Angaben auf dem Lebensmittel nicht den Tatsachen entsprechen und warum abgewichen werden muss (z.B. Lie- ferengpass bei…).

Konsumentinnen und Konsumenten, die trotzdem am Kauf des Lebensmittels interessiert sind, kön- nen so vor dem Kaufentscheid über ihr Handy abklären, ob sie die vorhandenen Abweichungen in Kauf nehmen wollen. Wer kein Handy zur Verfügung hat, kann die betreffenden Produkte meiden.

Artikel 12 Absatz 1ter

Bei Lebensmitteln, bei welchen ein Kleber aus technischen Gründen nicht klebt, kann an Stelle des roten Punktes beim Verkaufsregal ein Plakat angebracht werden, auf welchem die nach Absatz 1bis Buchstabe c geforderten Informationen aufgeführt werden. Dies kann beispielsweise bei Tiefkühlpro- dukten der Fall sein. Es ist wichtig, dass von dieser Möglichkeit nur im Ausnahmefall Gebrauch ge- macht wird.

Um den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen ist es wichtig, dass bezüglich der Ausnahmemöglichkeiten eine einheitliche Regelung gilt. Ein Nebeneinander der beiden Ausnahmemöglichkeiten (sowohl roter Punkt und Internet wie auch Information am Verkaufs- regal) würde zu Verwirrung und zu Intransparenz führen. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen davon ausgehen können, dass grundsätzlich alle Lebensmittel, bei denen die Deklaration nicht mit dem Inhalt übereinstimmt, mit einem roten Punkt versehen sind.

Artikel 95a

Um Rechtssicherheit zu schaffen soll schon jetzt festgelegt werden, dass die mit einem roten Kleber versehenen Produkte nach der Aufhebung der Regelung noch bis zum Abbau der Bestände abver- kauft werden dürfen. Den roten Punkt müssen sie aber behalten.

Inkrafttreten

Die vorgeschlagenen Anpassungen sollen am 17. April 2020 in Kraft treten. Sie sind befristet und gelten für die Dauer von 6 Monaten.

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