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Licht Partei Schweiz (LPS)

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Academic year: 2022

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Licht Partei Schweiz (LPS)

STATUTEN der Licht Partei Schweiz

freiheitlich gemeinschaftliche Menschheitspartei der Schweiz

In dieser Gesellschaft soll die freie Entfaltung des Einzelnen genauso vorhanden sein wie die gemeinsame freie Entfaltung aller. Die Freiheit des Einzelnen endet nur dort, wo sie die Freiheit

anderer stört.

«Alle sagten immer das geht nicht, dann kam jemand, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht»

Licht Partei Schweiz (LPS)

c/o frick-media.ch, Haggenstrasse 45, CH-9014 St. Gallen

(2)

Inhaltsverzeichnis:

I. Name, Sitz und Zweck... 3

Art. 1 Name und Sitz... 3

Art. 2 Ziel und Zweck ... 3

Art. 3 Unabhängigkeit ... 3

Art. 4 Mittel zur Erreichung des Zweckes... 3

II. Mitgliedschaft ... 4

Art. 5 Arten der Mitgliedschaft ... 4

Art. 6 Erwerb einer Mitgliedschaft ... 4

Art. 7 Rechte aller Mitglieder ... 4

Art. 8 Rechte aller Mitglieder mit gültigem Ausweis………4

Art. 9 Zusatz Rechte der Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis ... 4

Art.10 Pflichten aller Mitglieder ... 5

Art.11 Zusatzpflichten der Aktivmitglieder ... ………5

Art.12 Vorstand & Mitgliederbeitrag ... 5

Art.13 Erlöschung der Mitgliedschaft ... 5

Art.14 Austritt ... 5

Art.15 Ausschluss ... 5

III. Organisation ... 6

Art.16 Organe ... 6

IV. Parteitag ... 6

Art.17 Befugnisse des Parteitages ... 6

Art.18 Einberufung des Parteitages ... 6

Art.19 Ausserordentlicher Parteitag ... 6

Art.20 Stimmrecht ... 7

Art.21 Beschlussfassung ... 7

V. Der Vorstand ... 7

Art.22 Zusammensetzung………..7

Art.23 Beschlussfassung ... 7

Art.24 Zuständigkeit ... 7

Art.25 Protokoll ... 7

Art.26 Verantwortlichkeit ... 8

Art.27 Präsidentin oder Präsident... 8

Art.28 Vize Präsidentin oder Vize Präsident ... 8

Art.29 Aktuarin oder Aktuar ... 8

Art.30 Kassiererin oder Kassierer ... 8

Art.31 Sekretärin oder Sekretär ... 8

Art.32 Parteivertreter und Parteivertreterinnen ... 8

VI. Revisionsstelle ... 8

Art.33 Wahl der Revisionsstelle ... 8

VII. Entschädigung ... 9

Art.34 Entschädigung des Vorstands ... 9

Art.35 Stundenansatz... 9

VIII. Finanzen... 9

Art.36 Finanzen der Partei ... 9

IX. Haftung ... 9

Art.37 Eigenverantwortung ... 9

Art.38 Finanzielle Haftung ... 9

X. Statutenänderung und Auflösung ... 10

Art.39 Statutenänderungen ... 10

Art.40 Auflösung der LPS ... 10

XI. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten ... 10

Art.41 Allgemeines ... 10

Art.42 Inkrafttreten ... 10

(3)

I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Licht Partei Schweiz» (LPS), besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist vorläufig in St. Gallen.

Die Dauer des Vereins ist unbefristet. Die Licht Partei Schweiz ist eine Vereinigung von Menschen der Schweiz.

Art. 2 Ziel und Zweck

1. Die Licht Partei Schweiz trägt zum Aufbau einer freiheitlich gemeinschaftlichen Gesellschaft bei, welche in harmonischem Einklang mit allen Lebewesen, der Natur und dem Kosmos lebt.

2. Die Licht Partei Schweiz vertritt die Ansicht der Licht Gemeinschaft Stadt St. Gallen, arbeitet mit dem Verein zusammen und bezweckt dessen Ziele aktiv umzusetzen.

3. Es ist eines der Hauptziele des Vereins, die Rechte, Würde und Freiheit der Menschen des Volkes zu schützen und zu wahren.

4. Die Licht Partei Schweiz richtet ihren Fokus darauf, ihren Mitmenschen zukunftsorientierte Strategien, Systeme und Konzepte aufzuzeigen, um ihnen eine alternative Wahl zu ermöglichen.

5. Die Licht Partei Schweiz ist ausserdem stehts darin bestrebt, die Menschheit dazu aufzufordern 100% Eigenverantwortung zu übernehmen, um gemeinsam die Zukunft zu gestalten.

6. Die Licht Partei Schweiz setzt sich weiter zum Ziel, eine Plattform aufzubauen, um die Menschheit weltweit zu vernetzen.

7. Die Licht Partei Schweiz kann mit einzelnen Menschen sowie Organisationen zusammenarbeiten, mit denen sie sich ideell verbunden fühlt, wenn deren Ziele mit den vorliegenden Statuten und dessen Zweck übereinstimmen.

Art. 3 Unabhängigkeit

Die Licht Partei Schweiz ist unabhängig von wirtschaftlichen Interessen, religiösen Bewegungen oder Bindungen an soziale Klassen.

Art. 4 Mittel zur Erreichung des Zweckes Die Partei sucht seine Ziele zu erreichen:

1. Durch Ausgabe eines Mitgliederausweises, der die Akzeptanz von Schutzkonzept und Eigenverantwortungserklärung voraussetzt;

2. durch regelmässige Treffen & Veranstaltungen;

3. durch Organisieren von Vorträgen und um die Menschheit im näheren Umfeld zu informieren;

4. gezielt gehaltenen Podcasts und Interviews mit Menschen oder Gemeinschaften, welche neuzeitliche Konzepte anstreben und/oder bereits aktiv umsetzen;

5. durch Organisieren und Koordinieren von Testläufen der vorgeschlagenen Systeme, Konzepte oder Strategien innerhalb einer Gemeinschaft selbst;

6. durch erarbeiten einer Internetplattform zur Vernetzung der Menschheit;

7. durch Zusammenarbeit mit einzelnen Menschen und Organisationen, welche mit Ziel und Zweck der Partei übereinstimmen;

8. sammeln von Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen aller Art.

(4)

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Partei unterscheidet zwischen:

1. Passivmitgliedschaft 2. Aktivmitgliedschaft

Art. 6 Erwerb einer Mitgliedschaft

Mitglied der Licht Partei Schweiz (LPS) kann jeder Mensch sein, der oder die in der Schweiz wohnt, arbeitet oder mit der LPS verbunden ist, unabhängig von

Nationalität, Konfession und philosophischer Überzeugung, der mit Programm und Statuten der Partei harmoniert. oder die das Programm und die Statuten der Partei anerkennt.

Die Aufnahme neuer Aktivmitglieder erfolgt durch Zustimmung des Parteitages der LPS und das Unterzeichnen der Beitrittserklärung.

Die Aufnahme der Passivmitglieder erfolgt durch die Zustimmung des Vorstandes und das Unterzeichnen der Beitrittserklärung. Die Aufnahme eines

Passivmitglieds ist jeder Zeit möglich und bedarf keine Zustimmung des Parteitages.

Die Mitglieder haben die Möglichkeit einen Mitgliederausweis zu erwerben. Das Ausstellen des Mitgliederausweises setzt die signierte Eigenverantwortungserklärung voraus.

Aufnahmegesuche der Mitgliedschaften sind an den Vorstand Präsidenten/die Präsidentin zu richten.

Art. 7 Rechte aller Mitglieder

Jedes Mitglied der LPS hat das Recht:

a) Analysen zu entwickeln und jeder Instanz und auf jeder Ebene der Parteiorganisation Vorschläge zu unterbreiten;

b) eine gewissenhafte Prüfung der Vorschläge, Bemerkungen und Kritiken zu verlangen oder selbst durchzuführen. Dies bedingt auch das Recht auf eine genaue Information über die gesamte politische Tätigkeit der Partei, sowie das Bereitstellen aller benötigten Parteidokumenten.

Art. 8 Rechte aller Mitglieder mit gültigem Ausweis

Mitglieder mit Gültigem Ausweis haben das Recht an allen Parteitreffen vor Ort das Wort zu ergreifen und seine Positionen offen auszudrücken und zu verteidigen, seine Meinung frei zu äussern und auch getroffene Beschlüsse zu kritisieren.

Art. 9 Zusatz Rechte der Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis

Aktivmitglieder der LPS mit einem gültigen Ausweis haben zusätzlich das Recht:

a) an allen Parteitreffen abzustimmen;

b) wenn es delegiert ist, gewählt zu werden.

(5)

Art.10 Pflichten aller Mitglieder

Jedes Mitglied der LPS verpflichtet sich freiwillig:

a) andern gegenüber offen, höflich und tolerant zu begegnen;

b) die Interessen der LPS zu unterstützen und bei der Entwicklung, sowie Verbreitung ihrer Ansichten mitzuwirken;

c) den jährlichen Mitgliederbeitrag* von 50 CHF vor Ablauf des Jahres einzuzahlen;

*diese Gelder werden ausschliesslich zur Verwirklichung der Parteiziele verwendet

Art.11 Zusatzpflichten der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied der LPS verpflichtet sich zusätzlich freiwillig:

a) sich gemäss den eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten an der Tätigkeit der Partei zu beteiligen, Für und Wider in der Entscheidungsfindung sorgsam abzuwägen und in voller Verantwortung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse und die Verwirklichung des Programmes zu handeln;

b) sich aktiv an der Bearbeitung politischer Themen der Partei zu beteiligen;

c) den jährlichen Zusatzmitgliederbeitrag von weiteren 50 CHF vor Ablauf des Jahres einzuzahlen. Insgesamt unterstützt ein Aktivmitglied die Partei jährlich mit 100 CHF*.

*diese Gelder werden ausschliesslich zur Verwirklichung der Parteiziele verwendet

Art.12 Vorstand & Mitgliederbeitrag

Vorstandsmitglieder sind vom jährlichen Mitgliederbeitrag befreit und sind nicht gezwungen diesen einzuzahlen.

Art.13 Erlöschung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art.14 Austritt

Der Austritt aus der Partei kann jeder Zeit schriftlich und ohne Angaben von Gründen an den Vorstand erfolgen. Das Dokument ist jedoch nur rechtskräftig, wenn es von dem austretenden Mitglied unterschrieben wurde.

Art.15 Ausschluss

1. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Parteizweck, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss hat eine entsprechende, schriftliche Mahnung vorauszugehen.

2. Bei schwerwiegendem Missbrauch einer Funktion oder bei gravierenden Verstössen gegen Programm und Statuten der Partei, kann ein Mitglied direkt ausgeschlossen werden.

3. Bei Missbrauch des Mitgliederausweises, kann ein Mitglied direkt ausgeschlossen werden.

4. Das betroffene Mitglied kann den Ausschluss zuhanden des Parteitages innert Monatsfrist anfechten und durch das einfache Mehr der Mitglieder rehabilitiert

(6)

III. Organisation Art.16 Organe

Organe der Partei sind:

a) der Parteitag b) der Vorstand c) die Revisionsstelle

IV. Parteitag

Art.17 Befugnisse des Parteitages

Oberstes Organ der LPS ist der Parteitag.

Dem Parteitag stehen folgende Befugnisse zu:

a) Festlegung und Änderung der Statuten;

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder sowie der Revisionsstelle;

c) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie der Bilanz;

d) Beschlussfassung über Vorhaben im nächsten Jahr;

e) Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation der Partei;

f) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss und Rehabilitation von ausgeschlossenen Mitgliedern.

Art.18 Einberufung des Parteitages

Der ordentliche Parteitag findet einmal im Jahre innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Er ist von dem Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens fünf Wochen vor der Abhaltung über E-Mail oder, falls von einzelnen Mitgliedern ausdrücklich gewünscht, per Post einzuberufen.

Der Einladung sind die Traktandenliste, der Jahresbericht und die Jahresrechnung und bei einer Statutenänderung der Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.

Anträge, die am Parteitag behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis

spätestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über nicht traktandierte Vorhaben können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgeschlossen hiervon sind Beschlüsse über die Einberufung eines ausserordentlichen Parteitags.

Art.19 Ausserordentlicher Parteitag

Ein ausserordentlicher Parteitag kann jederzeit durch den Vorstand, notfalls auch durch die Revisionsstelle einberufen werden, wenn:

a) es der Vorstand oder die Revisionsstelle als erforderlich erachtet;

b) zehn Prozent aller Mitglieder, mindestens jedoch deren drei die Einberufung verlangen.

c) es ein vorhergehender Parteitag selbst beschlossen hat.

Die Einberufung für einen ausserordentlichen Parteitag beträgt mindestens vierzehn Tage. Der Präsident des Vorstandes, in dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet den Parteitag. Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll erstellt, welches vom Parteitagleitenden und Protokollführer unterzeichnet wird.

(7)

Art.20 Stimmrecht

Jedes Aktivmitglied mit gültigem Ausweis hat eine Stimme und kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes vertreten lassen. Ein Mensch kann höchstens zwei Stimmen abgeben.

Art.21 Beschlussfassung

Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er statutengemäss einberufen worden ist.

Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst der Parteitag ihre Beschlüsse mit 70% Ja-Stimmen der abgegebenen Stimmen.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.

V. Der Vorstand

Art.22 Zusammensetzung

Zur Vertretung und Leitung der Partei wählt die Versammlung der Mitglieder am Parteitag einen Vorstand von mindestens drei Personen Menschen.Präsidentin oder Präsident, Aktuarin oder Aktuar und Kassiererin oder Kassierer. Der Vorstand muss aus Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis bestehen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer von zwei Jahren ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis anwesend ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art.23 Beschlussfassung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft als nötig.

Ein Beschluss kommt zustande, wenn 70% des Vorstands zustimmen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.

Art.24 Zuständigkeit

In die Kompetenz des Vorstandes fällt die gesamte Leitung der Licht Partei (LPS) soweit sie nicht dem Parteitag vorbehalten ist.

Ihm stehen folgende Befugnisse zu:

1. Leitung der laufenden Vorhaben

2. Führen aller weiteren Angestellten sowie Neueinstellungen oder Entlassungen.

3. Vertretung der Partei nach aussen; die rechtsverbindliche Signatur für die Partei führt der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin oder der Aktuar / die Aktuarin jeweils zu zweiet,

4. Ausführung der Beschlüsse des Parteitages

5. Beschlüsse über Ausgaben, selbständig bis Fr. 1’000 pro Ereignis

Art.25 Protokoll

Über die Beratungen und den Austausch ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8)

Art.26 Verantwortlichkeit

Der Vorstand ist der Licht Partei Schweiz für eine geordnete Geschäfts- und

Rechnungsführung verantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass die Interessen der Partei unterstützt und bewahrt werden.

Art.27 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident hat den Parteitag, sowie die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.

Art.28 Vize Präsidentin oder Vize Präsident

Die Vize Präsidentin oder der Vize Präsident hat die Präsidentin oder den Präsidenten in dessen Verhinderung zu vertreten

Art.29 Aktuarin oder Aktuar

Die Aktuarin oder der Aktuar führt die Protokolle des Parteitages, sowie aller Vorstandssitzungen. Sie oder er bewahrt die Akten (Protokolle) auf und hat diese nach Ablauf der Amtstätigkeit geordnet der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.

Art.30 Kassiererin oder Kassierer

Die Kassiererin oder der Kassierer besorgt das Rechnungs- und Kassenwesen und führt die Jahresrechnung.

Die Kassiererin oder der Kassierer ist für den Einzug aller Beiträge besorgt.

Art.31 Sekretärin oder Sekretär

Die Sekretärin oder der Sekretär erledigt die schriftlichen Arbeiten.

Sie oder er hat die Mitglieder per Mail, Post oder Telefon über Neuigkeiten zu informieren. Sie oder er verwaltet die Mitgliederdaten.

Art.32 Parteivertreter und Parteivertreterinnen

Die Parteivertreter und Parteivertreterinnen unterstützen und Leiten die Koordination der Beschlussfähigen Bestimmungen, welche durch den Parteitag genehmigt

wurden. Es können maximal 8 Parteivertreter oder Parteivertreterinnen in den Vorstand gewählt werden.

VI. Revisionsstelle

Art.33 Wahl der Revisionsstelle

Der Parteitag kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn;

a) die Partei nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, b) sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen,

c) die Partei nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, d) keine anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründe die Partei zu einer

Revision verpflichtet.

Verzichtet die Partei auf die Wahl einer Revisionsstelle, kann sie stattdessen die prüferische Durchsicht beschliessen.

(9)

VII. Entschädigung

Art.34 Entschädigung des Vorstands

Der Vorstand hat Anspruch auf eine massvolle Entschädigung. Die Gesamtsumme der Entschädigung muss von dem Parteitag bewilligt werden.

Art.35 Stundenansatz

Der Stundenansatz ist für alle gleich und wird von dem Vorstand wird vom Parteitag bestimmt.

VIII. Finanzen

Art.36 Finanzen der Partei

Die Finanzmittel der LPS stammen aus:

a) den Beiträgen der Aktivmitglieder & Passivmitglieder b) Spenden, Sammlungen und anderen Zuwendungen

IX. Haftung

Art.37 Eigenverantwortung

Die Parteimitglieder der LPS übernehmen volle Eigenverantwortung bei allen ausgeübten Tätigkeiten innerhalb, sowie ausserhalb der Partei.

Art.38 Finanzielle Haftung

Für Verbindlichkeiten der Partei, haftet einzig das Parteivermögen. Die persönliche Haftbarkeit oder Nachschlusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

(10)

X. Statutenänderung und Auflösung Art.39 Statutenänderungen

Eine teilweise oder gänzliche Statutenänderung kann nur durch den Parteitag vorgenommen werden. Beschlüsse über Änderungen des Art.1 bis 4.1 und 2 der vorliegenden Statuten, erfordern zu ihrer Gültigkeit 100% Zustimmung der Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis.

Etwaige Beschlüsse über Statutenänderungen bezüglich der anderen Artikel der vorliegenden Statuten, erfordern zu ihrer Gültigkeit 70% Zustimmung der

Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis.

Art.40 Auflösung der LPS

Für die Auflösung der Licht Partei Schweiz ist die Zustimmung des gesamten

Vorstands erforderlich von 80% aller Aktivmitglieder mit gültigem Ausweis notwendig.

Sofern die LPS nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt.

Bei der Auflösung der LPS sind zunächst sämtliche Schulden zu tilgen. Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Aktivmitglieder zu gleichen Teilen ausbezahlt.

XI. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Art.41 Allgemeines

Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Art.42 Inkrafttreten

Die Änderungen der Statuten sind am Parteitag vom 20. Juni 2021 einstimmig genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.

St. Gallen, 20. Juni 2021

Für die Licht Partei Schweiz:

Präsident: ……….

Aktuar: ……….

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