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Lärmaktionsplanung 3. Runde

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Academic year: 2022

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Lärmaktionsplanung 3. Runde

Endbericht

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Lärmaktionsplanung 3. Runde

Endbericht

Bearbeiter

Dr.-Ing. Frank Gericke (Projektleitung) Dipl.-Ing. Martin Reichert (Bauingenieur) B.Sc. Mohamed Seboui

Dipl. Wirt.-Ing (FH) Sandra Strünke-Banz

Verfasser

MODUS CONSULT Gericke GmbH & Co. KG

Pforzheimer Straße 15b 76227 Karlsruhe

0721 / 940060

Erstellt im Auftrag der Gemeinde Ubstadt-Weiher im März 2021

(3)

Inhalt

1. Kurzfassung. . . 7

1.1 Für die Aktionsplanung zuständige Behörde . . . 7

1.2 Rechtlicher Hintergrund und Maßnahmenwerte. . . 7

1.3 Ausgangssituation . . . 8

1.4 Vergleich Lärmkartierungen des Landes von 2012 und 2017 . . . 9

1.5 Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und andere Lärmquellen . . . 10

1.6 Realisierte Lärmschutzmaßnahmen . . . 11

1.7 Geplante Maßnahmen . . . 11

1.8 Bewertung der Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind . . . 13

1.9 Schutz Ruhiger Gebiete . . . 14

1.10 Beteiligung der Öffentlichkeit . . . 15

1.11 Link zum Aktionsplan im Internet. . . 16

2. Erläuterungen zum Bestand . . . 16

2.1 Ausgangssituation. . . 16

2.2 Aufgabe, Ziel und Ablauf des Lärmaktionsplans. . . 17

2.3 Rechtliche Grundlagen / EU-Umgebungslärmrichtlinie . . . 19

2.4 Ablauf der Lärmaktionsplanung . . . 19

2.5 Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen . . . 21

2.6 Beurteilungshinweise . . . 22

2.7 Rahmenbedingungen zur Abwägung . . . 24

2.8 Lärmkartierung des Bestands (Straßenverkehr). . . 30

2.9 Lärmkartierung des Bestands (Schienenverkehr) . . . 35

3. Erläuterungen zur Maßnahmenplanung . . . 36

3.1 Allgemeine Maßnahmen im Straßenverkehr . . . 36

3.2 Untersuchte Planfallvarianten . . . 45

3.3 Bewertung der Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind . . . 47

(4)

3.4 Bewertung der Schallbelastung anhand der Lärmkennziffer. . . 49

3.5 Nutzen-Kosten-Analyse . . . 49

3.6 Auswirkungen auf andere Verkehrsmittel . . . 52

3.7 Fazit . . . 53

4. Verfahren und Beteiligung der Öffentlichkeit. . . 54

5. Schutz ‘Ruhiger Gebiete’ . . . 58

6. Link zum Lärmaktionsplan im Internet . . . 61

7. Glossar . . . 62

7.1 Begriffserklärungen . . . 62

7.2 Literatur und Quellen. . . 70

7.3 Abkürzungen . . . 73

Abbildungen

Abb. 1: Vergleich der Lärmkarten LDEN der 2. Stufe (2012) und der 3. Stufe (2017) 9

Abb. 2: Verkehrsnetz um Ubstadt-Weiher (Quelle: OpenStreetMap) 24

Abb. 3: Prinzip der Verkehrssättigungsstärke (Quelle: UBA) 25

Abb. 4: Verlauf der mittleren Kfz-Geschwindigkeit vor/nach T30-Anordnung in Monaten (Quelle: UBA)

26

Abb. 5: Anhalteweg bei Tempo 30 und bei Tempo 50 (Quelle: UBA) 26

Abb. 6: Buslinien in Ubstadt-Weiher (Quelle: Open Street Map) 28

Abb. 7: Differenzen von Luftschadstoffen vor/nach T 30-Anordnung über 3 Jahre hinweg (Quelle:

UBA) 29

Abb. 8: Schalldruckpegel und Schallpegel im Vergleich 63

Abb. 9: Pegeländerung nach Zunahme der Schallquelle 67

(5)

Tabellen

Tab. 1: Ergebnis der Lärmkartierung des Landes Ba-Wü 2018 / Eisenbahn-Bundesamt 2017 9

Tab. 2: Veränderungen der Betroffenheiten der Kartierung Stufe 2 (2012) zu 3. Runde (2017) 10

Tab. 3: Veränderungen der Betroffenen in Ubstadt-Weiher durch die Maßnahmen in Planfall 2

13

Tab. 4: Lärmindizes und Handlungsziele für die Lärmaktionsplanung 18

Tab. 5: Fahrzeitvergleich für Busverbindungen der Linien 131 und 132 29

Tab. 6: Beschreibung der Aktionsbereiche zum Straßenverkehrslärm 33

Tab. 7: Gebäude mit Überschreitung des Auslöswertes ‘Lärmaktionsplanung in BW’ 34

Tab. 8: Bewertung der möglichen Maßnahmen zum Straßenverkehrslärm für Ubstadt-Weiher

44

Tab. 9: Veränderungen der Betroffenen in Ubstadt-Weiher durch kurzfristige Maßnahmen in PF 1

48

Tab. 10: Veränderungen der Betroffenen in Ubstadt-Weiher durch die kurz- und mittelfristigen

Maßnahmen in PF 2 48

Tab. 11: Maßnahmen- und Kostenübersicht Straße für Planfall 1 51

Tab. 12: ‘Ruhige Gebiete’ in Ubstadt-Weiher – Ruhiger Landschaftsraum 60

Tab. 13: ‘Ruhige Gebiete’ in Ubstadt-Weiher – Stadtoasen 60

Pläne

Plan 1 Untersuchungsrelevante Strecken

Plan 2 Zulässige Geschwindigkeiten, Analyse Bestand Plan 2a Umgesetzte Maßnahmen

Plan 3 Querschnittsbelastungen Kfz/d und SV>3,5t/d - [DTV], Analyse, Ubstadt-Weiher Plan 4 Querschnittsbelastungen Kfz/Nacht und SV>3,5t/d - [DTV], Analyse, Ubstadt-Weiher Plan 5 Nachkartierung Status quo, Straßenverkehrslärm 24 Stunden nach VBUS - LDEN in dB(A) Plan 6 Nachkartierung Status quo, Straßenverkehrslärm Nacht nach VBUS - LNight in dB(A) Plan 7 Nachkartierung des Status quo, Straßenverkehrslärm 24 Stunden - Hotspot Plan 7a Nachkartierung des Status quo, Straßenverkehrslärm 24 Stunden - Detail Plan 8 Nachkartierung des Status quo, Straßenverkehrslärm Nacht - Hotspot Plan 8a Nachkartierung des Status quo, Straßenverkehrslärm Nacht - Detail

Plan 9 Nachkartierung Status quo, Straßenverkehrslärm Tag nach RLS-90 - LrT in dB(A) Plan 9a Nachkartierung Status quo, Straßenverkehrslärm Tag nach RLS-90 - LrT in dB(A) - Detail Plan 10 Nachkartierung Status quo, Straßenverkehrslärm Nacht nach RLS-90 - LLrN in dB(A)

(6)

Plan 10a Nachkartierung Status quo, Straßenverkehrslärm Nacht nach RLS-90 - LLrN in dB(A) - Detail

Plan 11 Maßnahmenübersicht Planfall 1

Plan 12 Planfall 1: Straßenverkehrslärm 24 Stunden nach VBUS - LDEN in dB(A) Plan 12a Planfall 1: Straßenverkehrslärm 24 Stunden nach VBUS - LDEN in dB(A) - Detail Plan 13 Planfall 1: Straßenverkehrslärm Nacht nach VBUS - LNight in dB(A)

Plan 13a Planfall 1: Straßenverkehrslärm Nacht nach VBUS - LNight in dB(A) - Detail Plan 14 Maßnahmenübersicht Planfall 2

Plan 15 Planfall 2: Straßenverkehrslärm 24 Stunden nach VBUS - LDEN in dB(A) Plan 15a Planfall 2: Straßenverkehrslärm 24 Stunden nach VBUS - LDEN in dB(A) - Detail Plan 16 Planfall 2: Straßenverkehrslärm Nacht nach VBUS - LNight in dB(A)

Plan 16a Planfall 2: Straßenverkehrslärm Nacht nach VBUS - LNight in dB(A) - Detail Plan 17 Aktionsbereiche

Plan 17a Aktionsbereiche - Detail

Plan 18 Nachrichtlich: Schienenverkehr LDEN Plan 19 Nachrichtlich: Schienenverkehr LNight Plan 20 ‘Ruhige Gebiete’

Plan 21 Differenzplan ‘Ruhige Gebiete’

Anhang

Tabelle 1 Auswertung Betroffenheiten Tabelle 2 Lärmschadenkosten Tabelle 3 ‘Ruhige Gebiete’

(7)

1. Kurzfassung

1.1 Für die Aktionsplanung zuständige Behörde

Gemäß § 47e BImSchG sind die zuständigen Behörden für Lärmaktionspläne die Städte bzw. Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zu- ständig für die vorliegende Lärmaktionsplanung ist:

Gemeinde Ubstadt-Weiher Eisenbahn-Bundesamt

Bruchsaler Straße 1-3 für Bahnstrecke 4000

76698 Ubstadt-Weiher

1.2 Rechtlicher Hintergrund und Maßnahmenwerte

Rechtsgrundlage und Auslöser der Kartierung ist die EU-Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), welche im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 47a-f BImSchG) sowie in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in Deutsches Recht umgesetzt wurde. Anlass für die vorliegende Lärmaktionspla- nung der 3. Runde ist die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 für Hauptverkehrsstraßen1 und nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstre- cken durch die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW). Aus den Kartierungsergebnissen erwächst für die Städte und Gemeinden die Verpflichtung zur Aufstellung des Lärmaktionsplanes (§ 47d BImSchG). Die bundeseigene Bahnstrecke als Lärmquelle wird mit Lärmkar- tierung und Lärmaktionsplanung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in des- sen Zuständigkeit betreut; die Beteiligung erfolgt über die Homepage:

http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de.

Die Belastungen der Bahnstrecke werden hier nur nachrichtlich aufgenommen.

Für die Aktionsplanung gibt es nach EU-Umgebungslärmrichtlinie keine gesetzlich festgesetzten Grenzwerte. Jedoch vertritt die EU-Kommission die Auffassung, Lärmaktionspläne seien für alle kartierten Gebiete zu erstellen, unabhängig davon, ob Lärmprobleme bzw. vom Lärm Betroffene in einem kartierten Gebiet vorhanden sind.

Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg vertritt hingegen die im ‘Koopera- tionserlass - Lärmaktionsplanung’, Stand 29.10.2018, die modifizierte Auffassung, dass Lärmaktionspläne grundsätzlich nur für die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Ver-

1)Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr – dies entspricht 8.200 Kfz/Tag (§ 47b Nr.3 BImSchG)

(8)

ordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) kartierten Gebiete aufzustellen sind, in denen die Umgebungslärmkartierung Lärmbetroffene ausweist.

Somit ergibt sich für Gemeinden mit mehr als 50 Lärmbetroffenen in Bereichen mit Lärmpegeln über 55 dB(A) LDEN und 50 dB(A) LNight eine Verpflichtung zur Auf- stellung eines Lärmaktionsplans.

Dies trifft für die Gemeinde Ubstadt-Weiher mit 632 Lärmbetroffenen über 55 dB(A) LDEN und 469 Betroffenen über 50 dB(A) LNight bezogen auf die Lärmkartie- rung des Landes unmittelbar zu, auch wenn hier nur Autobahnen (BAB A5), Bundes- (B 3) und Landesstraßen (L 554) kartiert wurden, nicht jedoch Kreis- straßen und vielbefahrene Hauptstraßen, die in Ubstadt-Weiher z. B. in Form der L 552, K 3575, K 3584 (Am Katzenbach), K 3586 (Weiheräcker), der Hauptstraße in Weiher und der Ubstadter Straße das Gemeindegebiet bzw. die Ortsteile tangie- ren bzw. durchqueren.

Das Verkehrsministerium empfiehlt den Kommunen daher für eine zielgerichtete Lärmaktionsplanung, die Lärmkartierung des Landes mit weiteren Strecken zu ergänzen und durch eine räumlich differenzierte Betroffenheitsanalyse zu verfei- nern. Einzubeziehen sind hierbei zusätzlich verkehrsreiche Kreis- und Gemeinde- straßen oder auch lärmrelevante Straßen mit weniger als 8.200 Kfz/Tag. Bezogen auf die Ergebnisse der durchgeführten Nachkartierung liegen insgesamt 1.623 Lärmbetroffene über 55 dB(A) LDEN und 858 Betroffene über 50 dB(A) LNight vor.

Lärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht liegen in einem gesundheitskritischen Bereich. Daher sind die Bereiche mit Lärmbela- stungen über 65 dB(A) LDEN und 55 dB(A) LNight einer qualifizierten Lärmaktions- planung zu unterziehen und Maßnahmen – auch verkehrsrechtlicher Art – zur Minderung der Lärmbelastung umzusetzen. Ein vordringlicher Handlungsbedarf zur Lärmminderung und zur Verringerung der Anzahl der Betroffenen besteht zudem in Bereichen mit sehr hohen Lärmbelastungen jenseits des Schwellen- wertes der Gesundheitsgefährdung über 70 dB(A) LDEN und 60 dB(A) LNight.

1.3 Ausgangssituation

Nach der Lärmkartierung 2017 der LUBW (3. Runde, Stand: 19.12.2018) für Haupt- verkehrsstraßen, die noch keine verkehrsreichen Kreis- und Gemeindestraßen beinhaltet, sowie für nicht-bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken werden für die Gemeinde Ubstadt-Weiher folgende Betroffenheiten festgestellt und nach- richtlich in der Lärmaktionsplanung dokumentiert:

(9)

Abb. 1: Vergleich der Lärmkarten LDEN der 2. Stufe (2012) und der 3. Stufe (2017) Hauptverkehrsstraßen Nicht-bundeseigene

Haupteisenbahnstrecke

Einwohner Schule Krankenhaus Einwohner Schule Krankenhaus Pegelbereich LDEN in dB(A)

>55 - 60 203

0 0 11

0 0

>60 - 65 204 6

>65 - 70 157

0 0 7

0 0

>70 - 75 65 0

> 75 3 0 0 0 0 0

Pegelbereich LNight in dB(A)

>50 - 55 201

0 0 10

0 0

>55 - 60 169 7

>60 - 65 91

0 0 4

0 0

>65 - 70 8 0

>70 0 0 0 30 0 0

Tab. 1:Ergebnis der Lärmkartierung des Landes Ba-Wü 2018 / Eisenbahn-Bundesamt 2017

1.4 Vergleich Lärmkartierungen des Landes von 2012 und 2017

Nachstehende Abbildung zeigt eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der Lärm- kartierung 2012 (linke Bildhälfte) zur Lärmkartierung 2017 (rechte Bildhälfte) der LUBW im Beurteilungszeitraum LDEN.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Ergebnisse der Betroffenheitsanalyse der Stufe 2 der Lärmkartierung (2012) denen der 3. Runde (2017) gegenübergestellt.

(10)

Pegel [dB(A)]

Stufe 2 (2012) 3. Runde (2017) Differenz

Zeitraum DEN Zeitraum Night Zeitraum DEN Zeitraum Night Zeitraum DEN Zeitraum Night

Hauptverkehrsstraßen

> 50 - 55 209 201 - -8

> 55 - 60 227 194 203 169 -24 -25

> 60 - 65 214 134 204 91 -10 -43

> 65 - 70 174 10 157 8 -17 -2

> 70 - 75 114 0 65 0 -49 0

> 75 3 - 3 - 0 0

Tab. 2:Veränderungen der Betroffenheiten der Kartierung Stufe 2 (2012) zu 3. Runde (2017)

Während in der Gegenüberstellung der Lärmkarten auf den ersten Blick nur geringe Differenzen auszumachen sind, kann der vorangestellten Tabelle konkret entnommen werden, dass sich die Zahl der Betroffenen im Beurteilungszeitraum LDEN von z. B. 732 auf 632 im Pegelbereich über 55 dB(A) verringert hat; im ge- samten Zeitraum für LDEN hat sich die Zahl der Betroffenen um -100 Betroffene reduziert. Eine ebenso deutliche Verringerung gibt es auch in der Nacht (LNight mit -78 weniger Betroffenen), was auf die seit der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung umgesetzten Geschwindigkeitsreduzierungen zurückzuführen ist.

1.5 Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und andere Lärmquellen

Bei den Berechnungen zur Lärmaktionsplanung der Gemeinde Ubstadt-Weiher werden, entsprechend der Empfehlung des aktuellen ‘Kooperationserlasses – Lärmaktionsplanung’ vom 29.10.2018, zusätzlich zu den vom Land kartierten Straßen weitere kommunale Straßen mit Belastungen deutlich unter 8.200 Kfz/d mit folgenden Verkehrsbelastungen berücksichtigt:

P Fernverkehrsstraßen (aus Lärmkartierung 2017):

< A 5: rund 114.700 Kfz/d.

< B 3: rund 3.800 bis 14.500 Kfz/d.

P Regionalstraßen:

< L 552: rund 5.400 bis 8.800 Kfz/d.

< L 554: rund 17.500 Kfz/d.

< K 3523: rund 6.700 bis 8.600 Kfz/d.

< K 3524 außerorts bzw. Hauptstraße in Weiher: rund 6.600 bis 8.600 Kfz/d.

< K 3525: rund 4.000 Kfz/d.

< K 3575: rund 13.200 bis 14.000 Kfz/d.

(11)

< K 3584: rund 9.900 Kfz/d.

< K 3586: rund 4.000 Kfz/d.

1.6 Realisierte Lärmschutzmaßnahmen 1.6.1 Geschwindigkeitsbeschränkungen

Plan 2a In den folgenden Straßenabschnitten wurden Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet:

< Stettfelder Straße (Ubstadt): T30 tags und nachts zwischen Andreasplatz und Stettfelder Straße 40,

< Andreasplatz (Ubstadt): T30 tags und nachts zwischen Stettfelder Straße und Weiherer Straße,

< Weiherer Straße (Ubstadt): T30 tags und nachts im Bereich Seniorenzentrum Josefshaus,

< Bruchsaler Straße. T30 tags und nachts zwischen Weiherer Straße und Unter- öwisheiner Straße,

< Hauptstraße (Weiher): T30 nachts zwischen Ubstadter Straße und Am Pfarrberg.

1.6.2 Fahrbahnsanierungen

Zusätzlich wurden Fahrbahnsanierung in den folgenden Abschnitte realisiert:

< L 554 (Ubstadt, Unteröwisheimer Straße): zwischen Bruchsaler Str. und Unter- öwisheimer Str. 19,

< B 3 (Stettfeld, Schönbornstraße): zwischen ‘Am Katzbach’ und Zeuterner Str,

< L 552 (Stettfeld, Zeuterner Straße): zwischen Schönbornstraße und Obere Mühl- straße,

< K 3575: zwischen K 3523 (Ubstadter Straße) und K 3584,

< K 3523 (Ubstadter Straße): zwischen Hauptstraße und Hardtsee.

Die entsprechenden Maßnahmen können dem Plan 2a entnommen werden.

1.7 Geplante Maßnahmen

Im Zuge der Lärmaktionsplanung sind im Gemeindegebiet von Ubstadt-Weiher gemäß Planfall 2 folgende Maßnahmen geplant:

(12)

1.7.1 Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 tags und nachts Ubstadt:

< Bruchsaler Straße: zwischen Hochstattweg (südlicher Ortseingang) und Kreis- verkehrsplatz (Unteröwisheimer Straße),

< Stettfelder Straße: Verlängerung des bestehenden T 30 zwischen Stettfelder Straße 39 und Karl-Walter-Straße (Lückenschluss).

Stettfeld:

< ‘Am Katzbach’: zwischen ‘Am Katzbach’ 20 und Schönbornstraße;

< Schönbornstraße: zwischen Schönbornstraße 2 und Schönbornstraße 55 (Bahn- übergang),

< Zeuterner Straße: zwischen Obere Mühlstraße und Zeuterner Straße 46 (Verlänge- rung bestehendes T 30).

Weiher:

< Hauptstraße: zwischen Hauptstraße 165 (Friedhofweg) und Hirschstraße,

< Hauptstraße (Weiher): zwischen Schulstraße und Kreisverkehrsplatz (Ubstadter Straße).

Zeutern:

< Unterdorfstraße: zwischen Kallenbergerweg (Fußgängerquerung) und Kapellen- straße,

< Kapellenstraße: zwischen Unterdorfstraße und dem östlichen Ortseingang (Haus- Nr. 91),

< Besingstraße: zwischen Kapellenstraße und Teiler Besingstraße / Weiheräcker.

1.7.2 Fahrbahnsanierungen

< B 3 zwischen Stettfeld Süd (Schönbornstraße 57, Höhe Bahnübergang) und Ubstadt Mitte (Stettfelder Straße, Weiherer Straße und Andreasplatz bis Bruchsaler Straße),

< K 3584 (Stettfeld, ‘Am Katzbach’) zwischen K 3575 und B 3,

< K 3586 (Zeutern, Besingstraße / Weiheräcker) zwischen Kapellenstraße und Östringen,

< L 552 (Zeutern, Kapellenstraße): zwischen Kapellenstraße 33 und östlichem Ortseingang,

< Weiher, Hauptstraße zwischen Ubstadter Straße und ‘In der Mulde’.

(13)

Pegel [dB(A)]

Ausgangssituation Planung Minderung

Zeitraum DEN Zeitraum Night Zeitraum DEN Zeitraum Night Zeitraum DEN Zeitraum Night

Maßnahmen nach Planfall 2

> 50 - 55 1.819 586 1.693 520 -126 -66

> 55 - 60 700 272 759 122 59 -150

> 60 - 65 575 0 530 0 -45 0

> 65 - 70 347 0 141 0 -206 0

> 70 - 75 1 0 0 0 -1 0

> 75 0 0 0 0 0 0

Tab. 3:Veränderungen der Betroffenen in Ubstadt-Weiher durch die Maßnahmen in Planfall 2

1.8 Bewertung der Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind

Im Gebiet der Gemeinde Ubstadt-Weiher sind nun gegenüber der Lärmkartierung der 3. Runde des Landes deutlich mehr Straßenabschnitte mit relevanten Lärm- belastungen kartiert worden. Die erweiterte Nachberechnung der Lärmbelastung im Ort zeigt eine deutlich größere Betroffenheit bis in die höheren Pegelbereiche größer 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts.

In der nachfolgenden Tabelle ist die geschätzte Zahl an Personen – basierend auf den aktuellen Nachberechnungen der Gemeinde Ubstadt-Weiher mit zusätzlichen Straßenabschnitten – zusammengestellt, die vom Straßenlärm betroffen sind. Die nachfolgende Tabelle zeigt außerdem anschaulich die positiven Veränderungen (Lärmminderungen) durch die geplanten kurzfristigen und mittelfristigen Maßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierung und Fahrbahnsanierung), die im Zeitraum DEN die Belasteten insgesamt um 207 Betroffene mindert und im Zeit- raum Nacht um 150 Betroffene, wobei insbesondere der Schwellenwert der Ge- sundheitsgefährdung mit 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht zukünftig unterschritten wird.

Die im Lärmaktionsplan Ubstadt-Weiher auf Basis der Überschreitung der Aus- lösewerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht ermittelte Lärmkenn- ziffer zum Straßenverkehr von 4.465 in der Ausgangssituation vor der Maßnah- menumsetzung und 1.925 nach der Maßnahmenumsetzung von Planfall 2, welche die Veränderung gesamthaft beschreibt, zeigt auf, dass bei Umsetzung der Maß- nahmen eine sehr deutliche Minderung der Betroffenheiten erreicht werden kann. Die Lärmkennziffer wird somit um 2.540 im Straßenverkehr gemindert (ca.

-57 %).

Vor dem Hintergrund der erreichten Minderung der Betroffenenzahl wird die Abwägung der Maßnahme mit Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in der Gemeinde Ubstadt-Weiher geführt.

(14)

Die nicht ausschlaggebenden Fahrzeiterhöhungen von bis zu 30 sec in der Orts- durchfahrt Weiher, die im Verkehrsnetz entlang der Hauptstraße keine regional bedeutetende Verbindung aufnimmt sowie Fahrzeiterhöhungen von bis zu 30 sec in der Ortsdurchfahrt Weiher und 17 sec in Stettfeld, die aufgrund der teils beeng- ten Ortsdurchfahrten sowie den vielfach im Straßenraum parkenden Fahrzeugen für den regionalen Verkehr schon derzeit keine attraktive Verbindung darstellen, wird hier mit Blick auf die Lärmbetroffenheit als verträglich und angemessen eingestuft.

Für die ortskundigen Bewohner der Gemeinde Ubstadt-Weiher führt die Verein- heitlichung der zugelassenen Geschwindigkeit auf den Hauptstraßen und fast aller Nebenstraßen eher zu einer Akzeptanzsteigerung, da die Maßnahme allen Bewohnern zugute kommt. Aufgrund des örtlichen Verkehrsangebotes ist auch nicht mit Verlagerungsverkehr auf Nebenstraßen zu rechnen, da keine innerörtli- chen Alternativstrecken zur Verfügung stehen und die Ortsdurchfahrten auch weiterhin als Vorfahrtsstraße flüssig befahrbar bleibt.

Die überwiegend im Stundentakt tagsüber verkehrenden Buslinien 131 (Kronau - Bruchsal) und 132 (Östringen - Bruchsal) übernehmen die Verbindungsfunktion der Ortsteile mit Anschluss an den Bahnhof Bruchsal sowie Verknüpfungen zur den Stadtbahnlinien S 31/32. Die Buslinien verkehren in Weiher (Linie 131) auf der Hauptstraße und in Stettfeld (Linie 132) auf der Schönbornstraße, die beide ebenfalls als Hauptlärmquellen im Verkehrslärm identifiziert sind und dort eine starke Betroffenheit durch Verkehrslärm hervorrufen.

Die Fahrzeiterhöhungen liegen bei unter 30 sec und können gemäß Kooperations- erlass als nicht ausschlaggebend eingestuft werden. Hier überwiegt das Interesse der Lärmminderung.

1.9 Schutz Ruhiger Gebiete

Große zusammenhängende ‘Ruhige Gebiete’ finden sich in Ubstadt-Weiher im westlichen Gemeindegebiet westlich des Ortsteils Weiher entlang des Waldsaums außerhalb des Einwirkungsbereichs der BAB A5, und im östlichen Gemeindegebiet östlich der B 3 sowie beiderseits der L 552. Hier finden sich ausgedehnte Wald- gebiete, Weingärten und landwirtschaftlich genutzte Flächen in Kombination mit touristischen und gastronomischen Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung und Erholung dienen. Diese Flächen sind bereits weitgehend durch Natur- und Um- weltschutz geschützt, sodass für diese Flächen keine gesonderten Festlegungen im Lärmaktionsplan getroffen werden. Es wird vielmehr der Fokus auf Flächen gelegt, die aus städtebaulicher Sicht innerhalb der Siedlungsfläche besondere

(15)

Qualitäten als Naherholungsfunktion aufweisen sollten um den Zielen eines Ruhigen Gebietes gerecht zu werden. Zahlreiche innerstädtische Oasen in Form von Generationenparks, Spielplätzen und Parkanlagen laden hier bereits zum Verweilen ein. Zusammen mit der Gemeindeverwaltung sind diese Flächen he- rausgearbeitet und in drei unterschiedliche Kriterienebenen eingeteilt worden, die sich auf Ruhige Achsen, Stadtoasen und größere Grünflächen in Ortsrandlage beziehen.

Die Geräuschbelastung innerhalb der Ruhigen Gebiete wird anhand der Berech- nung des Straßenverkehrs und der energetischen Überlagerung mit dem Schie- nenverkehr der DB-Strecke ermittelt. Für jede Fläche werden die Minimal- und Maximalwerte sowie der energetische Mittelwert ermittelt und in Bezug zu den angestrebten Belastungswerten bewertet.

Im Bestand ergibt sich danach, dass der Zielwert bei keiner Fläche um mehr als 5 dB überschritten wird, d. h. Maßnahmen zur Geräuschminderung nicht erforder- lich sind. Bei Flächen wird im Gegenzug der Zielwert um mehr als 5 dB unter- schritten, sodass hier festzuhalten ist, dass diese positive Bewertung nicht durch Maßnahmen verschlechtert werden soll. Für die aus städtebaulicher Sicht ausge- wählten Ruhigen Gebiete wird deutlich, dass für diese Gebiete derzeitig keine Maßnahmen zur Minderung der Geräuschbelastung gesucht werden müssen. Bei möglichen Planungen sollen die Ziele der Lärmaktionsplanung zum Schutz und Ausbau “Ruhiger Gebiete” berücksichtigt werden und im Zusammenhang mit der Stadtentwicklungs- und Landschaftsplanung sowie Freiflächenentwicklung wei- terentwickelt werden.

1.10 Beteiligung der Öffentlichkeit

Den Bürgerinnen und Bürgern wurde ermöglicht, innerhalb einer Frist von rund 4 Wochen Stellungnahmen zum Zwischenbericht des Lärmaktionsplans in schrift- licher Form abzugeben. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung Ubstadt-Weiher wurde eine Auslegung der Unterlagen im Zeitraum vom 09.10.2020 bis zum 09.11.2020 zur öffentlichen Einsicht durchgeführt. Am 15.10.2020 fand eine Bürger- informationsveranstaltung in der Mehrzweckhalle Stettfeld in der Humboldt- straße 2 in Ubstadt-Weiher/Stettfeld statt, in der den Bürgerinnen und Bürgern die Inhalte und Ergebnisse der Lärmaktionsplanung vorgestellt und erläutert wurden; Fragen konnten geklärt und erste Hinweise konnten aufgenommen werden.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenfalls im Zeitraum zwischen dem 09.10.2020 und dem 09.11.2020.

(16)

Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen wurden bei der Entscheidung über den Lärmaktionsplan berücksichtigt. Fristgemäß sind bei der Auslegung 18 Stel- lungnahmen von Seiten der Bürgerinnen und Bürger sowie 9 Stellungnahmen von Trägern Öffentlicher Belange eingegangen.

Die Hinweise und Anregungen aus der öffentlichen Beteiligung zum Lärmaktions- plan der Gemeinde Ubstadt-Weiher wurden in einer Synopse zusammengefasst, seitens der Verwaltung geprüft und bewertet. Es ergab sich nur ein geringes Erfordernis einer Anpassung des Lärmaktionsplans.

Der Beschluss des Lärmaktionsplans erfolgt in der Gemeinderatssitzung vom 30.03.2021.

1.11 Link zum Aktionsplan im Internet

Der Endbericht samt den Darstellungen zu den Ergebnissen der Lärmaktions- planung der Gemeinde Ubstadt-Weiher kann auf der Internetpräsenz der Ge- meinde unter www.ubstadt-weiher.de eingesehen werden.

2. Erläuterungen zum Bestand

2.1 Ausgangssituation

Anlass für die Lärmaktionsplanung ist die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 (3. Runde) für Hauptverkehrsstraßen2 und nicht-bundes- eigene Hauptseisenbahnstrecken durch die Landesanstalt für Umwelt, Messun- gen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW). Rechtsgrundlage und Auslöser der Kartierung ist die EU-Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), welche im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 47a-f BImSchG) sowie in der Ver- ordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Aus den Kartierungsergebnissen erwächst für die Städte und Gemeinden – nach europäischer Rechtssetzung – die Verpflichtung zur Aufstellung des Lärm- aktionsplanes (§ 47d BImSchG).

Für eine zielgerichtete Lärmaktionsplanung ist es im Fall der Gemeinde Ubstadt- Weiher erforderlich, die Lärmkartierung der 3. Runde für Hauptverkehrsstraßen zu ergänzen. Einzubeziehen sind hier verkehrsreiche Kreis- und Gemeindestraßen oder auch lärmrelevante Straßen mit weniger als 8.200 Kfz/Tag, insbesondere dann, wenn Wohngebäude nah der Straße stehen.

2)Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr – dies entspricht 8.200 Kfz/Tag (§ 47b Nr.3 BImSchG)

(17)

Nach der Lärmkartierung 2017 der LUBW (3. Runde, Stand: 19.12.2018) für Haupt- verkehrsstraßen, die noch keine verkehrsreichen Kreis- und Gemeindestraßen beinhaltet, werden für die Gemeinde Ubstadt-Weiher (vgl. Tabelle 1 im Kapitel 1.3) bereits 632 Lärmbetroffenen über 55 dB(A) LDEN und 469 Betroffenen über 50 dB(A) LNight festgestellt. Im Ergebnis der Nachberechnung der Gemeinde Ubstadt-Weiher unter Berücksichtigung verkehrsreicher Regional- und Hauptstraßen zeigt sich eine deutlich größere Betroffenheit bis in die höheren Pegelbereiche größer 65 dB(A) LDEN und größer 55 dB(A) LNight, wo sich ingesamt 348 Betroffene am Tag und 272 Betroffene in der Nacht wiederfinden und damit die Notwendigkeit der Auf- stellung eines Lärmaktionsplans unterstreichen.

Ziel ist es daher, ein Konzept für die Gemeinde zu erarbeiten, welches schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindert, vorbeugt oder mindert.

Der Öffentlichkeit ist bei der Ausarbeitung von Lärmaktionsplänen rechtzeitig die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben; außerdem ist sie über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Lärmaktionspläne unter- liegen der Berichtspflicht an die EU-Kommission (§ 47d Abs. 2 i.V.m. § 47d Abs. 7 BImSchG). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Lärmaktionsplan – über die bereits umgesetzten Lärmschutzmaßnahmen hinaus – keine Maßnahmen enthält.

2.2 Aufgabe, Ziel und Ablauf des Lärmaktionsplans

Laut eines Berichts der Europäischen Umweltagentur (EEA) leidet jeder fünfte Europäer unter Lärm. Insbesondere der Straßenverkehrslärm macht vielen Men- schen zu schaffen und gilt als Lärmverursacher Nummer eins. Europaweit sind laut EEA-Bericht schätzungsweise 113 Millionen Menschen von einer durch den Straßenverkehr verursachten Lärmbelastung jenseits von 55 Dezibel betroffen.

Neben dem Straßenverkehrslärm und neben dem Nachbarschaftslärm werden insbesondere die Lärmquellen Flugverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe- und Industriebetriebe als störend genannt.

Lärm hat negative Auswirkungen auf das Leben der Menschen und birgt Gesund- heitsgefahren. Neben der Konzentration, der Erholung und vor allem dem Schlaf, kann auch die Kommunikation gestört werden. In der folgenden Tabelle sind die Einteilungen der Pegelbereiche in drei Kategorien und die jeweiligen Handlungs- ziele der Lärmaktionsplanung zu erkennen.

(18)

Bewertung Handlungsziel Zeit Pegelbereich Tag (LDEN) Nacht Sehr hohe Belastung Vermeidung von Gesund-

heitsgefährdung sofort > 70 dB(A) > 60 dB(A) hohe Belastung Minderung von

Gesundheitsgefährdung kurzfristig 65-70 dB(A) 55-60 dB(A)

Belastung/Belästigung

Vermeidung von gesundheitskritischen

Belastungen

kurz- /

mittelfristig < 65 dB(A) < 55 dB(A) Tab. 4: Lärmindizes und Handlungsziele für die Lärmaktionsplanung

Aufgabe von Lärmminderungsplänen ist es, bei vorhandenen oder zu erwarten- den Einwirkungen verschiedenartiger Lärmquellen, ein Programm zur systemati- schen Verminderung der Lärmbelastung der Bevölkerung zu erstellen und eine koordinierte Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

Hierzu werden in den Lärmminderungsplänen die technischen, baulichen, ge- stalterischen, verkehrlichen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt, um schädliche Umwelteinwirkungen zu beseitigen oder bei zu erwartenden Belastun- gen ihr Entstehen zu verhindern.

Die formalen Anforderungen an den Lärmaktionsplan werden wie folgt definiert:

< Bewertung der Lärmsituation mit der Hotspot-Analyse (Lärmschwerpunkt),

< Einbeziehung von Ruhigen Gebieten,

< Bewertung von Maßnahmen zur Minderung,

< Angabe der erreichten Verminderung betroffener Personen,

< Nutzen-Kosten-Bewertung,

< Dokumentation der Öffentlichkeitsbeteiligung,

< Abwägung der Anregungen und Argumente,

< Maßnahmenbeschluss,

< Meldung der Ergebnisse an die EU.

Bei der Auswahl der Gebiete, für die eine Maßnahmenplanung aufgestellt wird, soll nicht starr nach Dezibel-Werten vorgegangen werden. Gerade im Hinblick auf die weitere Entwicklung ist es sinnvoller, vorausschauend bereits größere Ein- heiten zu betrachten. Dies gilt z. B. auch, wenn mehrere Lärmquellen vorliegen oder im Hinblick darauf, dass für Maßnahmen wie Verkehrslenkung oder städte- bauliche Neuordnung ein größerer Zusammenhang zu betrachten ist. Eine sinn- volle Ausgestaltung muss die jeweiligen örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen.

(19)

Neben der Festschreibung konkreter Maßnahmen zur Minderung der Lärmbela- stung ist die Lärmaktionsplanung ein wichtiges fachübergreifendes Planungs- instrument. Es wird damit die Voraussetzung geschaffen, die Belange des Lärm- schutzes möglichst bei allen relevanten Planungen im Infrastruktur- und Umwelt- bereich zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird das Thema “Lärmbelastung” im Bewusstsein der Bevölkerung und der politischen Entscheidungsträger verankert.

2.3 Rechtliche Grundlagen / EU-Umgebungslärmrichtlinie

Im Jahr 2002 trat die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft, die im Juni 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt wurde. Ziele der Richtlinie, der §§ 47a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 06.03.2006 sind, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungs- lärm zu realisieren, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern.

Die Gemeinden als zuständige Behörden sind verpflichtet (Pflichtaufgabe), bei Lärmproblemen einen Lärmaktionsplan zu erstellen.

Die besonderen fachgesetzlichen Vorschriften werden jedoch durch die Inhalte des Lärmaktionsplans und das BImSchG nicht verdrängt. Demzufolge haben die zuständigen Behörden planungsrechtliche Festlegungen in den Lärmaktions- plänen bei Fachplanungen in ihre Überlegungen einzubeziehen und soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine strikte Beachtungspflicht der Maßnahmen im Lärmaktionsplan lässt sich nach der aktuellen Rechtsprechung in Baden-Würt- temberg und dem ‘Kooperationserlass - Lärmaktionsplanung’ vom 29.10.2018 ableiten, sofern das Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplans fehlerfrei ist, d. h. dass die Maßnahmen erforderlich und angemessen sind sowie die Ein- schränkungen für die Verkehrsteilnehmer verträglich oder gemindert sind.

2.4 Ablauf der Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionsplanung gliedert sich grob in die folgenden Abschnitte:

a. Lärmkartierung, mit Feststellung der flächenhaften Ausbreitung, b. Ermittlung der betroffenen Gebäude und Personen,

c. Festlegung von Aktionsbereichen und Ermittlung der Betroffenenstatistik, d. Einbeziehung der Ruhigen Gebiete,

e. Prüfung und Bewertung von Maßnahmen zur Lärmminderung,

(20)

f. Nutzen- / Kostenermittlung,

g. Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Zwischenergebnissen, h. Nachbereitung der Stellungnahmen aus der Beteiligung, i. Beschreibung des empfohlenen Maßnahmenkatalogs, j. Bewertung des empfohlenen Maßnahmenkatalogs, k. Abwägung und Beschluss der Maßnahmen,

l. Zusammenstellung der Berichtsgrundlagen an die EU, m. Information der Bürger über die Lärmaktionsplanung.

P Lärmkartierung

Die Ergebnisse der Lärmkartierung durch die LUBW sowie die Arbeitsgrundlagen aus Geländemodell, Verkehrslärmemissionen und Anzahl der Einwohner werden von der LUBW zur Verfügung gestellt. Die Lärmkartierung für die Hauptverkehrs- straßen3 erfolgte durch die LUBW. Diese hat mit Datum zum 19.12.2018 die Ergeb- nisse der 3. Runde der Lärmkartierung 2017 zur Verfügung gestellt. Die übernom- menen Daten der LUBW werden für die Nachkartierung in Ubstadt-Weiher anhand aktueller Zählungen im Gemeindegebiet vom Juni 2019 ergänzt, um die weiteren verkehrswichtigen Straßen mit 4.000 Kfz/d oder weniger mit abbilden zu können, sodass ein vollständiges Streckennetz der Hauptverkehrsstraßen erreicht wird.

Von der EU sind die Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung vorgegeben.

Folgende Vorschriften kommen für die Gemeinde Ubstadt-Weiher zur Anwendung:

< Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS),

< Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB).

Bei den Berechnungen werden gegenüber den nationalen Vorgaben unterschied- liche Zeiträume berechnet:

< Lärmindex LDEN (day, evening, night), welcher die vollen 24 Stunden des Tages umfasst.

< Lärmindex LNight beschreibt den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr, also den reinen Nachtzeitraum.

< Die Lärmkarten werden nach einheitlichen Vorgaben auf Grundlage der oben genannten Berechnungsvorschriften erstellt.

3)Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr – dies entspricht 8.200 Kfz/Tag (§ 47b Nr.3 BImSchG)

(21)

P Lärmaktionsplan

Laut § 47d Abs. 1 BImSchG sollen mit Lärmaktionsplänen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen gemindert werden. Somit müssen Lärmaktionspläne ge- eignete Maßnahmen zur Lärmminderung aufweisen. Unterschieden wird zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen. Außerdem soll der Lärmaktionsplan die für die Umsetzung zuständige Stelle, die ungefähren voraussichtlichen Kosten (soweit möglich) und Nutzen sowie den Umsetzungszeitraum der Maßnahmen aufführen.

Neben der integrierten Beurteilung der Lärmsituation und Bewertung von Maß- nahmen durch schalltechnische Berechnungen steht bei der Lärmaktionsplanung viel mehr die Öffentlichkeitsbeteiligung im Mittelpunkt. Dies bedeutet die Ein- beziehung der Träger Öffentlicher Belange genauso wie die Beteiligung der Bürger. Aus beiden Beteiligungsprozessen werden die Anregungen aufgegriffen und zu einer Gesamtbeurteilung zusammen gefasst, beurteilt und im Gemeinde- rat mit Blick auf die Interessen des Gemeinwohls abgewogen. Danach wird das Maßnahmenpaket zur Lärmaktionsplanung in Verbindung mit einer groben Kos- tenschätzung und einer Angabe der entlasteten Einwohner als Handlungsrahmen der nächsten 5 Jahre beschlossen.

2.5 Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen

Lärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht liegen in einem gesundheitskritischen Bereich. Daher sind die Bereiche mit Lärmbela- stungen über 65 dB(A) LDEN und 55 dB(A) LNight einer qualifizierten Lärmaktions- planung zu unterziehen.

Ein vordringlicher Handlungsbedarf zur Lärmminderung und zur Verringerung der Anzahl der Betroffenen besteht zudem in Bereichen mit sehr hohen Lärmbela- stungen jenseits des Schwellenwertes der Gesundheitsgefährdung über 70 dB(A) LDEN und 60 dB(A) LNight.

Die Berechnungen zum Straßenverkehrslärm werden auf Grundlage der VBUS (vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen) durch- geführt. Als Grundlage zur Berechnung von Untersuchungen außerhalb der Lärm- aktionsplanung dient die RLS-90 für die Beurteilung nach der 16. BImSchV (Ver- kehrslärmschutzverordnung) oder den Lärmschutz-Richtlinien-StV. Da es sich um unterschiedliche Berechnungsvorschriften handelt, können die Ergebnisse nicht direkt miteinander verglichen werden.

(22)

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur regt an, bei der Beurteilung, ob und wo ein Lärmaktionsplan aufgestellt wird, auf jeden Fall die Bereiche zu betrachten, in denen folgende Lärmpegel erreicht oder überschritten werden (Auslösewerte):

< 65 dB(A) bezogen auf den Lärmindex LDEN bzw.

< 55 dB(A) bezogen auf den Lärmindex LNight.

Neben diesen Auslösewerten in Baden-Württemberg sind ggf. auch die Auslöse- werte der Lärmsanierung von Bedeutung. Mit Schreiben vom 20.08.2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Auslösewerte der Lärmsanierung für Bundesfernstraßen rückwirkend zum 01.08.2020 erneut abge- senkt. Dieser Absenkung ist das Verkehrsministerium des Landes Ba- den-Württemberg für Landesstraßen ebenfalls rückwirkend zum 01.08.2020 gefolgt. Somit gelten folgende Auslösewerte für die Lärmsanierung für Bundes- fernstraßen und Landesstraßen in Baden-Württemberg:

< 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts für Reine / Allgemeine Wohngebiete,

< 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts für Mischgebiete und Dorfgebiete,

< 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts für Gewerbegebiete.

Für den Fall, dass Maßnahmen ergriffen werden sollen, die nach der Straßen- verkehrsordnung anzuordnen sind, d. h. z. B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, dann muss diese Maßnahme im Rahmen der Lärmaktionsplanung mit allen Vor- und Nachteilen aufbereitet und bewertet sein, denn die Interessen der Lärmbetroffenen können den öffentlichen Interessen nur vorangestellt werden, wenn keine weiteren öffentlichen Belange einer Geschwindigkeitsredu- zierung entgegen stehen.

2.6 Beurteilungshinweise

Zu den Inhalten der Lärmaktionspläne gehört laut der Umgebungslärmrichtlinie auch die Angabe der nationalen Lärmgrenzwerte. Da der Bundesgesetzgeber für die Durchführung der Lärmaktionsplanung keine Grenzwerte festgesetzt hat, ist eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit den Grenzwerten oder deren Bewertung anhand von Grenz-/ Richtwerten nicht möglich.

Vor dem Hintergrund der hier aufgezeigten Rahmenbedingungen wird folgende Vorgehensweise gewählt:

(23)

A) Ermittlung der Lärmschwerpunkte (Hot Spot)

< Auslösewerte: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts.

Dies orientiert sich an den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg. Das Mi- nisterium für Verkehr gibt vor, bei Überschreiten obiger Werte, die im gesund- heitskritischen Bereich liegen, einen qualifizierten Lärmaktionsplan durchzufüh- ren (vgl. ‘Kooperationserlass - Lärmaktionsplanung’ vom 29.10.2018). Die Lärm- kennziffer, die zur Beurteilung des Bestands und der Maßnahmen gebildet wird, wird für Einwohner ermittelt, die von Lärmpegeln ab dem Auslösewert betroffen sind.

B) Begründung der kurzfristigen Maßnahmen

< Richtwerte: 65 dB(A) und 55 dB(A) für Wohn-, Misch- und Dorfgebiete.

Vordringlicher Handlungsbedarf zur Lärmminderung liegt in Bereichen mit sehr hohen Lärmbelastungen jenseits von 70 / 60 dB(A) bezogen auf LDEN bzw. LNight vor.

Bei Lärmbelastungen über 65 dB(A) am Tag oder 55 dB(A) in der Nacht wird darü- ber hinaus ein gesundheitskritischer Bereich erkannt, der ebenfalls zum Anlass für kurzfristige Maßnahmen herangezogen werden kann. Insofern wird diese Auswertung nach den Ergebnissen der RLS-90-Berechnung zur Betonung der Priorität gewählt und im Zusammenhang mit den Gebietsnutzungen bewertet.

C) Mittelfristige Beurteilung

Eine schrittweise Absenkung der Auslösewerte oder Beurteilungswerte ist im Zuge der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung möglich. Dies wird automatisch erfolgen, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben ändern oder die Ziele der Ge- meinde in Bezug auf den Lärmschutz weiter entwickelt werden.

D) Erweiterte Rahmenbedingungen nach Kooperationserlass

Der ‘Kooperationserlass - Lärmaktionsplanung’ des Landes Baden-Württemberg vom 29.10.2019 gibt einen erweiterten Handlungsspielraum für die konkrete Maßnahmenplanung vor.

< Fahrzeitverlängerungen von bis zu 30 sec infolge straßenverkehrsrechtlicher Lärmschutzmaßnahmen werden in der Regel als nicht ausschlaggebend er- achtet;

< Lückenschlüsse von bis zu maximal 300 m Länge können in Ortsdurchfahrten zur Vermeidung häufiger Wechsel der zulässigen Geschwindigkeit erfolgen;

(24)

Abb. 2: Verkehrsnetz um Ubstadt-Weiher (Quelle: OpenStreetMap)

< Bei der Abwägung im Einzelfall sind auch Maßnahmen mit einer geringeren Lärmminderung als 3 dB(A) zu akzeptieren, wenn z. B. die Belange der Ver- kehrssicherheit oder eine überregionale Verkehrsbedeutung überwiegen.

2.7 Rahmenbedingungen zur Abwägung 2.7.1 Bewertung von Verdrängungseffekten

Die Gemeinde Ubstadt-Weiher liegt verkehrlich östlich der Nord-Süd-Achse der BAB A5, beiderseits der K 3575 und die Ortsteile Ubstadt und Stettfeld entlang der Bundesstraße B 3. Die Landesstraßen L 552 und L 554 bilden nach Osten den Anschluss des Kraichtals an die Nord-Süd-Achsen.

Die bestehenden Kreisstraßen, insbesondere die K 3575 als zentrale Achse durch das Gemeindegebiet nimmt den Durchgangsverkehr in Nord-Süd-Achse auf und entlastet die durch die Ortslagen Ubstadt und Stettfeld verlaufende B 3. Die anderen Kreisstraßen nehmen im Wesentlichen nur den örtlichen Quell- und Zielverkehr sowie in untergeordnetem Maße den zwischengemeindlichen Verkehr zu den Nachbargemeinden auf.

Vor diesem Hintergrund bestehen aus regionaler Sicht durchaus herausragende Bedeutungen in der Verbindungsfunktion der Straßen durch Ubstadt-Weiher, insbesondere in Ost-West-Richtung sowie in Nord-Süd-Richtung. Die klassifizier- ten Straßen übernehmen die Straßenfunktion der Erschließung und müssen mit Blick auf die Aufenthaltsfunktion bewertet werden.

(25)

Abb. 3: Prinzip der Verkehrssättigungsstärke (Quelle: UBA)

2.7.2 Auswirkungen auf den Straßenverkehr

Das Umwelt-Bundesamt hat sich intensiv mit den ‘Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen’ auseinander gesetzt und die Ergebnisse veröffentlicht.

Darin wird unter anderem festgestellt, dass eine Senkung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von innerörtlich 50 auf 30 km/h in der Regel keinen nennens- werten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit einer Straße hat.

Demnach hängt die sogenannte ‘Sättigungsverkehrsstärke’ vom zeitlichen Ab- stand der fahrenden Kraftfahrzeuge ab. Bei Einhaltung des Mindestabstandes („halber Tacho“) beträgt der zeitliche Fahrzeugabstand bei Standardbedingungen für Pkw sowohl bei Tempo 50 als auch bei Tempo 30 rund 1,8 Sekunden. Diese Aussage gilt ebenso für Tempo 40 statt Tempo 50.

Hier haben andere Faktoren, wie die Anzahl querender Fußgänger, Radfahrer auf der Fahrbahn, Bushalte, Parkvorgänge oder das Halten in zweiter Reihe einen größeren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Straße.

Auch lässt sich anhand der Studie erkennen, dass die Einführung eines T 30 auch ohne Geschwindigkeitskontrollierende Maßnahmen zu einem Rückgang der tatsächlichen Geschwindigkeit führt. Die Studie zeigt dabei auf, dass besonders die hohen Geschwindigkeiten abnehmen. Dabei muss jedoch von einer “Gewöh- nungsphase” von rund 6 Monaten ausgegangen werden.

(26)

Abb. 4: Verlauf der mittleren Kfz-Geschwindigkeit vor/nach T30-Anordnung in Monaten (Quelle: UBA)

Abb. 5: Anhalteweg bei Tempo 30 und bei Tempo 50 (Quelle: UBA)

In Folge der Verringerung der Geschwindigkeit kommt es zu einer positiven Auswirkung auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger sowie Radfahrer. Die Kfz- Lenker können bei niedrigeren Geschwindigkeiten deutlich mehr Details des Straßenraums wahrnehmen und somit früher reagieren. Zudem verkürzt sich der Anhalteweg bei Tempo 30 gegenüber Tempo 50 deutlich. Allein in der sog.

“Schrecksekunde” legt der Fahrer mit Tempo 50 knapp 14 m Strecke, der Fahrer mit Tempo 30 nur etwas über 8 m, als rund 5 m weniger Strecke zurück. Hinzu kommt, dass der Bremsweg aus Tempo 50 mit rund 14 m Länge um fast 9 m länger ist, als der Bremsweg aus Tempo 30 mit nur 5 m.

In der Summe kommt also ein Fahrzeug bei Tempo 30 bereits nach rund 13 m zum Stillstand, wohingegen nach dieser Wegstrecke hat ein Fahrzeug mit Tempo 50 noch nicht einmal das Bremsen begonnen hat.

Geschwindigkeitsbeschränkungen können insbesondere bei Straßen mit mehre- ren Richtungsfahrbahnen zu Akzeptanzproblemen bei den Verkehrsteilnehmern führen und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen erfordern, den Kfz-Fahrer die angeordnete Beschränkung “erlebbar” zu machen.

(27)

Derartige zusätzliche Maßnahmen sind in der Gemeinde Ubstadt-Weiher nicht erforderlich, da der Straßenraum auch in den Ortsteilen in der Regel per se schmal ist und die schützenswerte Wohnbebauung meist bis unmittelbar an den Gehwegrand heranreicht.

Die Reduzierung der Geschwindigkeit kann außerdem einen Anpassungsbedarf bei Lichtsignalanlagen auslösen. Insbesondere dann, wenn mehrere Anlagen zusammenhängend geschaltet sind, z. B. im Sinne der Bereitstellung einer “Grü- nen Welle”.

Dies ist innerhalb des zusammenhängenden Gemeindegebietes von Ubstadt- Weiher aufgrund der geringen Anzahl von Signalanlagen, die zudem oftmals nur als Fußgängerampeln dienen, nicht erforderlich.

2.7.3 Auswirkungen auf den ÖPNV

Im Bestand ist zwischen den Ortsteilen eine ausreichende ÖPNV-Bedienung festzustellen, die einerseits über die S-Bahnstrecke S3 sowie die Stadtbahn- strecken S31/32 erfolgt. Die überwiegend im Stundentakt tagsüber verkehrenden Buslinien 131 (Kronau - Bruchsal) und 132 (Östringen - Bruchsal) übernehmen die Verbindungsfunktion der Ortsteile mit Anschluss an den Bahnhof Bruchsal sowie Verknüpfungen zur den Stadtbahnlinien S 31/32. Wie der Abbildung 6 entnom- men werden kann. Die Buslinien verkehren in Weiher (Linie 131) auf der Haupt- straße und in Stettfeld (Linie 132) auf der Schönbornstraße, die beide ebenfalls als Hauptlärmquellen im Verkehrslärm identifiziert sind und dort eine starke Betroffenheit durch Verkehrslärm hervorrufen.

(28)

Abb. 6:Buslinien in Ubstadt-Weiher (Quelle: Open Street Map)

Es ist demnach die Frage grundsätzlich zu stellen, ob eine Geschwindigkeitsmin- derung, die zu einer Lärmminderung führen wird, aus der Blickrichtung des ÖPNV noch verträglich sein kann, d. h. aus Sicht eines Verkehrsmittels, das grundsätz- lich positiv für die Umwelt zu sehen und zu fördern ist.

Zur Bewertung dieser Frage wird der potenzielle Fahrzeitverlust nach den Krite- rien Fahrstrecke in der Ortslage und durchschnittlich erreichbarer Geschwindig- keit für die Hauptfahrstrecke, d. h. in Weiher auf der Hauptstraße und in Stettfeld auf der Schönbornstraße ermittelt, wobei wir davon ausgehen, dass in den Orts- lagen bereits im Bestand die Durchschnittsgeschwindigkeit von 40 km/h zzgl.

Haltezeiten aufgrund der – insbesondere in Stettfeld – engen Straßenräume und der auf der Straße parkenden Fahrzeuge nicht überschritten werden kann:

(29)

Abb. 7: Differenzen von Luftschadstoffen vor/nach T 30-Anordnung über 3 Jahre hinweg (Quelle: UBA)

Streckenverlauf Länge

in m

Fahrzeit Bestand

Fahrzeit bei Tempo 30

Fahrzeit- differenz Weiher, Linie 131

Friedhofweg - Hirschstraße und Am Pfarrberg - Ubstadter Straße

400 + 600 =

1.000 90 sec 120 sec +30 sec

Stettfeld, Linie 132

‘Am Katzbach’ - Stadtbahnhalte-

stelle Stettfeld 575 52 sec 69 sec +17 sec

Tab. 5:Fahrzeitvergleich für Busverbindungen der Linien 131 und 132

Wie der Tabelle zu entnehmen ist, liegen die Fahrzeiterhöhungen in Weiher bei 30 sec und in Stettfeld mit 17 sec deutlich darunter und können gemäß Koopera- tionserlass somit als nicht ausschlaggebend eingestuft werden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem ÖPNV grundsätzlich keine zu starke Ein- schränkung auferlegt würde. Hier überwiegt das Interesse der Lärmminderung.

2.7.4 Auswirkungen auf die Luftreinhaltung

Die vorliegenden Untersuchungen des UBA zum Einfluss von Geschwindigkeits- beschränkungen auf die Luftschadstoffbelastung im Straßenraum zeigen tenden- ziell einen Rückgang der Schadstoffbelastungen bei gleichmäßigen Verkehrsfluss.

Ziel der Geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen muss es dabei immer sein, die Qualität des Verkehrsflusses beizubehalten oder sogar zu verbessern.

(30)

2.8 Lärmkartierung des Bestands (Straßenverkehr) 2.8.1 Eingangsdaten

Zur Erstellung der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung sind folgende Daten und Informationen zu Grunde gelegt:

< Datenpaket der LUBW für Hauptverkehrsstraßen für die Gemeinde Ubstadt-Weiher (Geländemodell, Gebäudemodell mit Gebäudedaten und statistischen Einwohner- daten, sonstige Modelldaten wie Verkehrsmengen, Geschwindigkeiten, Verkehrs- lärmemissionen, Lärmschutzeinrichtungen oder Brücken sowie die Berechnungs- ergebnisse), Stand 11.06.2019.

< Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 der LUBW, (http://udo.lubw. baden- wuert- temberg.de/public/pages/map/default/index.xhtml), Stand 19.12.2018.

< Verkehrszählungen 06/2019, Modus Consult Karlsruhe.

< Rechtskräftige Bebauungspläne sowie Flächennutzungsplan der Gemeinde Ubstadt-Weiher.

Plan 1,2 Eine Grundlage für die Lärmaktionsplanung bildet die Darstellung der stark belasteten und untersuchungsrelevanten Straßen innerhalb des Gemeinde- gebietes von Ubstadt-Weiher. Zusätzlich zu den Straßenbelastungen wird in Plan 2 für Ubstadt-Weiher dokumentiert, wie hoch die zulässigen Geschwindigkeiten auf den jeweiligen Straßenabschnitten sind.

Plan 3,4 Die Verkehrsmengen im Bestand (Erhebungszeit 11/2019) werden in den Plänen 3 und 4 für Ubstadt-Weiher für Kfz/d und den SV > 3,5 t/d dokumentiert. Zusätz- lich werden für ausgewählte Querschnitte auch die Schwerverkehr-Lkw-Anteile >

7,5t/d benannt. Für die Nachberechnung der Lärmkartierung werden auch Stra- ßenabschnitte gewählt, die weniger als 4.000 Kfz/d aufweisen.

Bei den Berechnungen zur Lärmaktionsplanung der Gemeinde Ubstadt-Weiher werden u. a. die nachfolgend aufgelisteten Hauptverkehrsstraßen mit folgenden Verkehrsbelastungen berücksichtigt:

P Fernverkehrsstraßen (aus Lärmkartierung 2017):

< A 5: rund 114.700 Kfz/d.

< B 3: rund 3.800 bis 14.500 Kfz/d.

P Regionalstraßen:

< L 552: rund 5.400 bis 8.800 Kfz/d.

< L 554: rund 17.500 Kfz/d.

< K 3523: rund 6.700 bis 8.600 Kfz/d

(31)

< K 3524 (außerorts) bzw. Hauptstraße in Weiher: rund 6.600 bis 8.600 Kfz/d.

< K 3525: rund 4.000 Kfz/d.

< K 3575: rund 13.200 bis 14.000 Kfz/d.

< K 3584: rund 9.900 Kfz/d.

< K 3586: rund 4.000 Kfz/d.

2.8.2 Rasterlärmkarten

Die Rasterlärmkarten zeigen die flächenhafte Lärmbelastung anhand von Isopho- nenbändern. Die Pläne werden auf der Grundlage der Verordnung über die Lärm- kartierung (34. BImSchV) erstellt.

Plan 5,6 Das Ergebnis der Nachkartierung des Status quo, also der Bestandssituation als Ausgangspunkt für die Lärmaktionsplanung, wird in den Plänen 5 und 6 doku- mentiert. Zur Ermittlung der Berechnungsergebnisse wird das Verfahren nach der VBUS verwendet. Plan 5 zeigt dabei den Straßenverkehrslärm für 24 Stunden, den LDEN für Ubstadt-Weiher. Plan 6 zeigt den Straßenverkehrslärm in der Nacht, den LNight für den Zeitbereich zwischen 22:00 und 6:00 Uhr.

Es zeigt sich in den Plänen deutlich die Dominanz des Verkehrslärms der BAB A5 im Westen von Weiher, der Bundesstraßen B 3 sowie der zwischen Weiher und Ubstadt bzw. Stettfeld verlaufenden Kreisstraße K 3575. Die vergleichsweise hohe Verlärmung der innerörtlichen Hauptstraße in Weiher, der B 3 in Ubstadt bzw.

Stettfeld sowie der L 552 in Zeutern beschränkt sich hingegen aufgrund der vergleichsweise eng bebauten Siedlungsstruktur im Wesentlichen nur auf die ersten Bebauungsreihen.

Große zusammenhängende ‘Ruhige Gebiete’ liegen in Ubstadt-Weiher an den Randlagen im Westen von Weiher, im Bereich des Freitzeitzentrums Hardtsee, im

´Großen Wald´ östlich von Ubstadt bzw. den Wäldern und Weingärten nördlich von Zeutern vor.

2.8.3 Lärmschwerpunkte / Hot-Spot-Bereiche

Plan 7,7a Für die Ermittlung der Lärmschwerpunkte über 24 Stunden wird der Schwellen- wert von 65 dB(A) für den LDEN gewählt. Es wird nach dem Berechnungsergebnis geprüft, welche Gebäude von Beurteilungspegeln mit 65 dB(A) oder höher betrof- fen sind. Diese Gebäude, sofern es Wohn- oder Bürogebäude sind, werden in Plan 7 für das Gesamtgebiet und in Plan 7a für die bebaute Ortslage grün eingefärbt.

(32)

Gebäude, an denen der maßgebende Auslösewert der Lärmsanierung von 67 dB(A) überschritten wird, werden gelb dargestellt; Gebäude, an denen der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) überschritten wird, werden rot dargestellt.

Daraufhin wird nach den Berechnungsvorschriften der VBEB festgestellt, welche Einwohnermengen davon betroffen sind. Da dieses vorgegebene Verfahren zur Ermittlung der Einwohner allerdings sehr vereinfacht und abstrakt ist, wird im Folgenden eher von Einwohner-Einheiten gesprochen, denn es findet keine Überprüfung der Lage der Wohnungen an den Fassaden oder der Lage der Auf- enthaltsräume in den Wohnungen statt. Aus dem Verhältnis von betroffenen Einwohnern und der betroffenen Fläche wird die Dichte der betroffenen Ein- wohner errechnet und in Plan 7 in Form von rötlichen Farbflächen eingetragen.

Damit ist die Lage von Lärmschwerpunkten sehr gut erkennbar.

Plan 8,8a Für die Ermittlung der Lärmschwerpunkte für den Zeitbereich Nacht wird der Schwellenwert von 55 dB(A) für den LNight gewählt. Es wird nach dem Berechnungs- ergebnis geprüft, welche Gebäude von Beurteilungspegeln mit 55 dB(A) oder höher betroffen sind. Diese Gebäude werden in Plan 8 für das Gesamtgebiet und in Plan 8a für die bebaute Ortslage grün eingefärbt. Gebäude, an denen der maßgebende Auslösewert der Lärmsanierung von 57 dB(A) in der Nacht über- schritten wird, werden gelb dargestellt; Gebäude, an denen der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung Nacht von 60 dB(A) überschritten wird, werden rot dargestellt.

Daraufhin wird nach den Berechnungsvorschriften der VBEB festgestellt, welche Einwohnermengen davon betroffen sind. Die Dichte der betroffenen Einwohner wird errechnet und in Plan 8 für das Gesamtgebiet und in Plan 8a für die bebaute Ortslage in Form von rötlichen Farbflächen eingetragen. Damit ist die Lage von Lärmschwerpunkten auch hier sehr gut erkennbar.

2.8.4 Aktionsbereiche

Aktionsbereiche, in denen sich auch mehrere Lärmschwerpunkte (sog. Hot Spots) befinden können, werden einzeln und mit Bezug auf die Örtlichkeit bzw. mögliche Maßnahmen projektspezifisch festgelegt und bilden eine statistische Einheit, die für Auswertungen und Vergleiche herangezogen werden.

Plan 17,17a Die Aktionsbereiche ergeben sich demnach aus der Lage der Lärmschwerpunkte (Hot Spot) für den Straßenverkehrslärm und werden in der folgenden Tabelle aufgelistet.

(33)

Aktionsbereich Straße von bis Lärmschwerpunkt (Hot Spot)

Bereich Ubstadt

1 Ubstadt Mitte Dekan-Schell-Straße 12 Bruchsaler Straße 4

2 Ubstadt Süd südlich der K 3523 ---

3 K 3575 Zum Grenzgraben 27 Bahnhofstraße 2

Bereich Weiher

4 Weiher Nord Hauptstraße 172 Hauptstraße 79

5 Weiher Süd Hauptstraße 77 Ubstadter Straße 17

Bereich Stettfeld

7 Stettfeld B 3 Moltkerstraße 4 Schönbornstraße 57

8 Stettfeld L 552 Zeuterner Straße 19 Scheffelweg 10

Bereich Zeutern

9 Zeutern West Unterdorfstraße 60 Besingstraße

10 Zeutern Ost Besingstraße Kapellenstraße 81

11 Zeutern Nord Kapellenstraße Weiheräcker 7

Tab. 6: Beschreibung der Aktionsbereiche zum Straßenverkehrslärm

Plan 9,9a,10,10a Die Berechnungsergebnisse nach der nationalen Rechenvorschrift RLS-90 werden in Plan 9 für das Gesamtgebiet und in Plan 9a für die bebaute Ortslage für den Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) und die in Plan 10 für das Gesamtgebiet und in Plan 10a für die bebaute Ortslage für die Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) dokumentiert.

Bei dieser Berechnung werden die Immissionen der innerörtlichen Hauptstraßen genauer erfasst und Höchstwerte der Gebäude berücksichtigt, die in unterschied- lichen Etagen auftreten können, wobei bei der Berechnung nach der europäi- schen VBUS nur auf einheitlich 4 m Höhe gerechnet wird und insofern schon Unterschiede ermittelt werden. Da es in diesem Zusammenhang nur um die Frage geht, ob Maßnahmen auch nach den Deutschen Vorschriften oder der Lärmsanie- rung an Straßen möglich sind, werden hier nur die Gebäude farblich markiert, die den Auslösewert der Lärmaktionsplanung in Baden-Württemberg, d. h.

< Straßen mit 65 / 55 dB(A) tags / nachts (grüne Farbgebung) bzw.

< die Immissionsrichtwerte, die den Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 70 / 60 dB(A) tags / nachts (rote Farbgebung) überschreiten oder

< die (früheren) Lärmsanierungsgrenzwerte von 67 / 57 dB(A) tags / nachts (gelbe Farbgebung) überschreiten.

Im Weiteren geht es zusätzlich um die Frage, ob Maßnahmen auch nach den nationalen Vorschriften oder der Lärmsanierung an Straßen möglich sind, d. h.

(34)

Aktionsbereich Straße Gebäude über 65 dB(A) tags Gebäude über 55 dB(A) nachts Lärmschwerpunkt (Hot Spot)

Bereich Ubstadt

Ubstadt Mitte 62 57

Ubstadt Süd 38 40

K 3575 3 3

Bereich Weiher

Weiher Nord 68 7

Weiher Süd 73 61

Bereich Stettfeld

Stettfeld B 3 62 61

Stettfeld L 552 19 20

Bereich Zeutern

Zeutern West 42 39

Zeutern Ost 33 30

Zeutern Nord 11 5

Summe 411 323

Tab. 7:Gebäude mit Überschreitung des Auslöswertes ‘Lärmaktionsplanung in BW’

dass in den Aktionsbereichen tatsächlich Gebäude ermittelt werden, die mit 65 / 55 dB(A) oder mehr belastet sind. Tabellarisch zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild, welches u. a. Grundlage und Anlass für Verkehrsbeschränkungen nach §45 Straßenverkehrsordnung ist:

Außerdem wird der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag an einem Gebäude überschritten.

2.8.5 Lärmkennziffer

Die Lärmkennziffer wird aus der Anzahl der betroffenen Einwohner-Einheiten gebildet, die den gewählten Schwellenwert von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) (nach Vorschlag LAI; dieser Auslösewert entspricht dem WHO-Ziel der kurzfristi- gen Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen) in der Nacht überschritten haben. Es wird in diesem Fall die Anzahl der Einwohner-Einheiten multipliziert mit dem Wert der Pegel-Differenz zum Schwellenwert (z. B. die Anzahl Betroffe- nen im Bereich von 65 - 70 dB(A) am Tag werden mit dem Wert 5 (70 - 65 = 5) multipliziert). Die Pegeldifferenz im Nachtzeitraum wird doppelt gewichtet, um Veränderungswirkungen insbesondere in der Nacht aufgrund des Ruhe- und Schlafbedürfnisses zu priorisieren.

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