• Keine Ergebnisse gefunden

Anpassungssatz für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 ***I

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Anpassungssatz für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 ***I"

Copied!
11
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

P7_TA(2013)0263

Anpassungssatz für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (COM(2013)0159 – C7-0079/2013 –

2013/0087(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0159),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0079/2013),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 20131,

– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0186/2013),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)

P7_TC1-COD(2013)0087

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ― gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1 Stellungnahme vom 22. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013.

(3)

(1) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen

Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe1 schreibt vor, dass im Haushaltsjahr 2014 die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten dürfen, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnung festgelegt sind. In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist ferner vorgeschrieben, dass eine Anpassung der Direktzahlungen (im Rahmen der Haushaltsdisziplin) festzusetzen ist, wenn die Prognosen für die

Finanzierung der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben unter Hinzufügung der sich aus der Anwendung der Artikel 10b und 136 derselben Verordnung ergebenden Beträge, jedoch vor Anwendung von deren Artikel 10a und ohne Berücksichtigung der Marge von 300 000 000 EUR erkennen lassen, dass die jährliche Obergrenze

überschritten wird. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung auf der Grundlage eines

Vorschlags, den die Kommission bis spätestens 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung gilt, bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres festzusetzen.

1 ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)

(2) Bis zum Erlass einer Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens auf der Grundlage von Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bleibt die Höhe der Obergrenze für das Jahr 2014 ungewiss. Bis Klarheit über die Höhe der Obergrenze herrscht, kann nicht ermittelt werden, ob eine Anpassung der Direktzahlungen für 2013 erforderlich ist, und falls ja, wie hoch der Anpassungssatz ausfallen sollte. Die erforderliche Haushaltsdisziplin sollte von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Annahme des Haushaltsplans für 2014 auf der Grundlage unter anderem des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des

Gesamthaushaltsplans überprüft werden, mit dem die Kommission aktualisierte Daten über den geschätzten Bedarf an marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen bereitstellt. [Abänd. 1]

(5)

(3) Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die unter das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die

Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die

vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes

Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur

Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden,

unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(6)

(4) Der Mechanismus der Haushaltsdisziplin zusammen mit der Modulation wurde im Rahmen der GAP-Reform von 2003 eingeführt. Beide Instrumente sahen eine lineare Kürzung des an die Betriebsinhaber zu gewährenden Betrags der Direktzahlungen vor.

Angesichts der ungleichen Verteilung der Direktzahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten fand die Modulation auf Beträge über 5 000 EUR Anwendung, um zu einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen zu gelangen. Für das

Kalenderjahr 2013 ist bei der Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 weiterhin dieselbe Freistellung wie bei der Modulation vorgesehen. Die Haushaltsdisziplin sollte in der gleichen Weise angewendet werden, um ebenso zu dem Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen beizutragen; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge über 5 000 EUR vorzusehen.

(7)

(5) In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen

Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung geleisteten Direktzahlungen der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalender- jahres gilt, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten

mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.

(8)

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien entsprechend angepasst. Die sich hieraus ergebenden Änderungen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und erst zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte,

vorbehaltlich des Beitritts und ab dem Beitrittszeitpunkt, der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz ebenfalls nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in Kroatien gelten ―

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(9)

Artikel 1

(1) Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 5000 EUR übersteigen, werden um 0,748005 % gekürzt. [Abänd. 2]

(1a) Falls keine Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2012 erzielt wird, gilt für das Haushaltsjahr 2014 keine Finanzdisziplin, da der Gesamtbetrag auf der

Grundlage der Zahlen des Haushaltsplans 2013 zuzüglich einer Inflation von 2 % berechnet wird. [Abänd. 3]

(2) Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

(2a) Die in Absatz 1 vorgesehene Kürzung gilt nicht für die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Regionen in äußerster Randlage und für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres1. [Abänd. 12]

1 ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(10)

Artikel 1a

(1) Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden unbeschadet der anschließenden Annahme der Verordnung (EU) [Nr. XX/XX vom … zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020] und der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung angenommen.

(2) In dem Fall, in dem infolge der Annahme der in Absatz 1 genannten Verordnung und Interinstitutionellen Vereinbarung eine Korrektur des in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Anpassungssatzes erforderlich ist, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Festlegung eines neuen Anpassungssatzes.

(3) Die erforderliche Haushaltsdisziplin wird von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Annahme des Haushaltsplans für 2014 auf der Grundlage unter anderem des

Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans überprüft, mit dem die Kommission aktualisierte Daten über den geschätzten Bedarf an marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen bereitstellt. [Abänd. 4]

(11)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 gilt für Kroatien vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Explosive Eigenschaften : Nicht anwendbar und/oder nicht bestimmt für die Zubereitung Oxidierende Eigenschaften : Der Stoff oder das Gemisch ist nicht eingestuft als

Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder hö- her, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent

Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar Selbstentzündungstemperatur Keine Daten vorhanden / Nicht anwendbar Zersetzungstemperatur

1907/2006 des Europäischen Parlia- ments und des Rats bezüglich der Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Restriktion von Chemikalien; RID - Regelung zur

Thermische Zersetzung : Nicht anwendbar und/oder nicht bestimmt für die Zubereitung Viskosität, kinematisch : Nicht anwendbar und/oder nicht bestimmt für die Zubereitung

Verschlucken : Bei bestimmungsgemäßem Umgang sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt oder zu erwarten. Einatmen : Bei bestimmungsgemäßem Umgang sind

4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Keine Information verfügbar.. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1

1907 /2006 / EG, Artikel 31, Version: D-01 Handelsname: INOXI BLUE.. ABSCHNITT 2: