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Zwischenprüfung 2019 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

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(1)

Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG

Zwischenprüfung 2019 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Einstellungsjahr 2017

3. Prüfungsgebiet: Wirtschafts- und Sozialkunde

Lösungsskizze/Bewertungsbogen

Kenn-Nummer:

zu erreich.

Punkte

Erst- Korrekt

Zweit- korrekt

Prüfungs- aussch.

I. Klausurteil Staatsrecht

1.

a. Demokratie b. Rechtsstaat c. Bundesstaat d. Sozialstaat e. Demokratie f. Rechtsstaat

1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5

(9)

2.

Die Verhältniswahl wird auch als Listenwahl bezeichnet.

Nach dem Wahlergebnis ergibt sich folgende Sitzverteilung Rote 43 Sitze

Schwarze 70 Sitze Grüne 58 Sitze Dunkelblaue 29 Sitze

1

4 (5)

3.1.

Nennung Artikel 38 I 1 GG, alternativ § 1 I 2 BWahlG.

3.2.

Möglicherweise verletzt das Gesetz den Grundsatz der freien Wahl.

Freie Wahl bedeutet, dass alle Wahlberechtigten frei entscheiden dürfen, ob und wen bzw. welche Partei sie wählen.

Jede Einflussnahme, die den Wahlberechtigten diese Freiheit nimmt, ist unzulässig.

Durch das Gesetz werden Nichtwähler mit einem Bußgeld belegt. Wollen diese Wahlberechtigten das Bußgeld vermeiden, sind sie entgegen ihrer Auffassung gezwungen, zur Wahl zu gehen.

2

2

2

(2)

Durch das Gesetz wird also ein Druck auf die Wahlberechtigten ausgeübt, der ihnen die Freiheit nimmt, zu entscheiden, ob sie ihre Stimme abgeben.

Der Grundsatz der freien Wahl ist damit verletzt.

Summe 3.1. und 3.2.

4 (10) II. Klausurteil Privatrecht

1.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen, das Angebot (den Antrag) gem. § 145 BGB und die Annahme gem. § 147 BGB zustande.

Die „Angebote“ im Katalog der Firma stellen keinen Antrag im Sinne des § 145 BGB dar, sondern nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

Katalogangebote sind nicht an einen bestimmten

Personenkreis gerichtet und es fehlt der Rechtsbindungswille Der Antrag wird von Herrn M (altern. Stadt S.) abgegeben. Er legt fest, welches Kopierpapier von der Verwaltung erworben werden soll.

Die Annahme gem. § 147 BGB erfolgt durch die Firma „Büro praktisch“.

Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.

2

Gem. § 433 (1) BGB muss der Verkäufer eine mangelfreie Sache übergeben und das Eigentum an der Sache

verschaffen.

Der Käufer muss gem. § 433 (2) BGB die Ware annehmen und den Kaufpreis zahlen.

3

Gem. § 434 (1) S.2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei der Sache der gleichen Art üblich sind.

Lt. SV kann das Kopierpapier nicht mehr zum Kopieren der Unterlagen genutzt werden. Damit liegt ein Sachmangel vor.

3

4

2

2 (11)

2

2 (4)

3

2 (5)

Zwischensumme: 44

Aufbau, Darstellung, Gedankenführung: 4

Summe: 48

(3)

Leistungspunkte Leistungspunkte Rangpunkte Note

48,00 47,04 15 1 (sehr gut)

unter 47,04 bis 45,60 14 1 (sehr gut)

unter 45,60 bis 44,16 13 1 (sehr gut)

unter 44,16 bis 42,72 12 2 (gut)

unter 42,72 bis 40,80 11 2 (gut)

unter 40,80 bis 38,88 10 2 (gut)

unter 38,88 bis 36,96 9 3 (befriedigend)

unter 36,96 bis 34,56 8 3 (befriedigend)

unter 34,56 bis 32,16 7 3 (befriedigend)

unter 32,16 bis 29,76 6 4 (ausreichend)

unter 29,76 bis 26,88 5 4 (ausreichend)

unter 26,88 bis 24,00 4 4 (ausreichend)

unter 24,00 bis 21,12 3 5 (mangelhaft)

unter 21,12 bis 17,76 2 5 (mangelhaft)

unter 17,76 bis 14,40 1 5 (mangelhaft)

unter 14,40 bis 0,00 0 6 (ungenügend)

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