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Mykotoxine in Lebensmitteln - Aspekte aus dem Vollzug und die

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(1)

Mykotoxine in Lebensmitteln - Aspekte aus dem Vollzug und die

Problematik der Probenahme -

Dr. Helmut Kandler

(2)

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen (Höchstwerte CH)

Mykotoxinkontrollen (Vollzug versus Betriebe)

Bedeutende Probenahmepläne

Probenahmeproblematik von Mykotoxinkontrollen

Mykotoxinkontrollen in der EU

Zusammenfassung und Ausblick

(3)

Was tun ?

„Fisch, der verdorben ist, kann als solcher deklariert werden und darf als solcher an

Ausländer verkauft werden ...“

Auszug aus dem Lebensmittelgesetz für den Fischkonsum des 13.

Jahrhunderts (Quelle unbekannt)

Mehr als 100 Länder haben Bestimmungen zur Kontrolle von Mykotoxinen

P. Viswanath „Mycotoxin Regulations for Food“, J. Food Sci. Technol., 41, 115-123 (2004) V. Egmond, W. Decker, 1997

(4)

Toleranzwerte (Definitionen)

Fremd- und Inhaltsstoff- verordnung

TW = Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel als

verunreinigt oder sonst im Wert vermindert gilt.

Hygieneverordnung

TW = Mengen von

organismen, die erfahrungs- gemäss nicht überschritten werden, wenn die Rohma- terialien sorgfältig ausge- wählt werden, die gute Her- stellungspraxis e

und das Produkt sachgerecht aufbewahrt wird. Wird ein TW überschritten, so gilt die Ware als im Werte ver-mindert.

Mikro-

ingehalten

(5)

Grenzwerte (Definitionen)

Fremd- und Inhaltsstoff- verordnung

GW = Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel für die menschliche Ernährung als ungeeignet gilt.

Hygieneverordnung

GW = Mengen von Mikro- organismen, bei deren

Überschreitung ein Produkt als gesundheitsgefährdend gilt.

Gesundheitsschutz

Gesundheitsschutz

(6)

Mykotoxin-Höchstwerte (CH)

Lebensmittel AFB1

[μg/kg] Summe AFBG

[μg/kg] AFM1

[μg/kg] Bemerkung Lebensmittel

allgemein 2 4 - übrige

Gewürze 5 10 - übrige

Muskatnuss 10 20 -

Käse - - 0.250

Milch und

Milchprodukte - - 0.050

Getreidebeikost /

Beikost - 0.010 0.020 essfertig

Säuglingsnahrung /

Folgenahrung - 0.010 0.020 essfertig

(7)

Mykotoxin-Höchstwerte (CH)

Lebensmittel OTA [μg/kg] Bemerkung

Gewürze 20

Dörrobst 20

Trauben (Korinthen, Rosinen, Sult) 10 getrocknet

Kaffeeestrakt 10 Löslicher Kaffee

Traubensaft, Traubenmost 2

Röstkaffee 5

Lebensmittel allgemein 5 übrige

Getreide 3

Getreidebeikost / Beikost 0.5 auf TM

Wein 0.5 auf TM

(8)

Mykotoxin-Höchstwerte (CH)

Lebensmittel Patulin

[μg/kg] DON

[μg/kg] FB1+FB2 [μg/kg]

Bemerkung

Fruchtsäfte 50 - - übrige

Obstweine 50 - -

Obstweine

alkoholfrei 50 - -

Spirituosen 50* -

Apfelerzeugnisse 25 - fest, halbfest

Getreidebeikost /

Beikost 10 - - auf TM

Getreide (inkl. Mais) - 1000* - auf TM

Mais - - 1000* auf TM

(9)

Mykotoxinhöchstwerte: CH versus EU

VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstge- halte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.

) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

) Sie gilt ab 1. März 2007.

Die schweizerischen Mykotoxin-Höchstwerte sind zum aktuellen Zeitpunkt nur teilweise EU-kompatibel.

(10)

Lebensmittelgesetz (LMG)

Art. 23 Selbstkontrolle

1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie

entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen.

2 Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

Art. 25 Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler 1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt,

muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen.

(11)

Lebensmittelgesetz (LMG)

Art. 27 Beanstandungen

1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind. Sie kann sich erstrecken auf:

a. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände;

b. die hygienischen Verhältnisse;

c. Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge;

d. Herstellungsverfahren;

e. Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.

2 Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte überschritten sind.

(12)

Lebensmittelgesetz (LMG)

Art. 28 Beanstandete Waren

1 Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren:

a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;

b. durch die Betroffenen beseitigt werden müssen;

c. auf Kosten der Betroffenen eingezogen sowie unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden.

2 Die Kontrollorgane können die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren.

3 Ist ein Grenzwert überschritten, so ordnen die Kontrollorgane die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen an.

4 Ist ein Toleranzwert überschritten und liegt keine Gesundheits- gefährdung vor, so kann die Ware mit oder ohne Auflagen der Kontrollorgane verwertet werden. Wenn die Auflagen wiederholt missachtet werden, können die Kontrollorgane die Beseitigung oder Einziehung anordnen.

5 Bei der Einfuhr oder Ausfuhr können beanstandete Waren auch zurück-gewiesen oder an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen.

(13)

Grundlage amtlicher Kontrollen (LGV)

Art. 56 Regelmässige und risikobasierte Kontrollen 1 Amtliche Kontrollen werden von den zuständigen Behör- den vorgenommen. Sie dienen der Überprüfung, ob das Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über die Tier- gesundheit und den Tierschutz eingehalten werden.

2 Die Kontrollen sind regelmässig und mit angemessener Häufigkeit durchzuführen. Sie erfolgen in der Regel ohne Vorankündigung.

3 Sie werden auf Risikobasis durchgeführt; ...

Art. 58 Durchführung der Probenahme

1 Die Kontrollorgane können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichprobenplan entnehmen.

(14)

Grundlage betrieblicher Kontrollen (LGV)

Art. 49 Grundsatz (Selbstkontrolle)

1 Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchs- gegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

2 Um den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, ist die verantwortliche Person zur Selbstkontrolle verpflichtet.

3 Wichtige Instrumente der Selbstkontrolle sind insbesondere:

a. die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Gute Hygienepraxis, Gute Herstellungspraxis);

b. die Anwendung von Verfahren, die auf den Prinzipien des HACCP-Konzepts (Art. 51) beruhen;

c. die Rückverfolgbarkeit;

d. die Probenahme und die Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen- ständen.

(15)

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen (Höchstwerte CH)

Mykotoxinkontrollen (Vollzug versus Betriebe)

Bedeutende Probenahmepläne

Probenahmeproblematik von Mykotoxinkontrollen

Mykotoxinkontrollen in der EU

Zusammenfassung und Ausblick

(16)

Amtliche Kontrollen in der Schweiz

(17)

Amtliche Mykotoxinkontrollen CH

Warenkontrollen im Einzelhandel

(Stichproben durch KL‘s;

Koordinierte Aktionen;

Schwerpunktaktionen)

Grenz- kontrollen

(Koordination BAG)

Betriebs- kontrollen

(Routine, Verdacht)

(18)

Mykotoxinrelevante Warengruppen

(19)

Amtl. Kontrolle versus Betriebl. Kontrolle

18 Tonnen Erdnüsse

Einzelpackung i.O.?

(Konsumentenerwartung!)

Warenlos i.O.?

(Lieferantenerwartung)

(20)

Amtliche Kontrollen im Einzelhandel

Untersuchungsziele:

Stichproben von

„kritischer“ Waren

Marktübersicht

Erhebungsmengen

200 g bis 2 kg

(ident. Warenlos)

Warenlosmenge

Im allgemeinen

nicht bekannt

Repräsentativität

nicht beurteilbar

Aussagemöglichkeit

beschränkt

hinsichtlich dem

Warenlos

bei genügender Anzahl von

Untersuchungen (auch zeitlich

versetzt!) ist eine

Marktbeurteilung

möglich

(21)

Amtl. Kontrollen im Betrieb - Zollkontrollen

Untersuchungsziele:

Stichproben von

„kritischer“ WarenBeurteilung eines

Warenloses (selten)

Erhebungsmengen1 bis 5 kg (ident.

Warenlos)

bis max. 30 kg

Warenlosmengebekannt

Repräsentativitätbeurteilbar

Aussagemöglichkeit

Beurteilung eines

Warenloses ist grundsätzlich möglich

Bei Stichproben- kontrollen nur beschränkte

Aussagen möglich.

(22)

Betriebliche Selbstkontrolle

(z.B. Wareneingang)

18 Tonnen Erdnüsse

Untersuchungsziel:

Warenlos i.O.?

Erhebungsmengen

bis 30 kg (gemäss

Probenahmeplänen der EU, CH)

Warenlosmenge

bekannt

Repräsentativität

beurteilbar

Aussagemöglichkeit

Beurteilung des

Warenloses möglich!

Einzelpackung erfüllt

nicht zwangsläufig

die Kriterien (GW,

TW).

(23)

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen (Höchstwerte CH)

Mykotoxinkontrollen (Vollzug versus Betriebe)

Bedeutende Probenahmepläne

Probenahmeproblematik von Mykotoxinkontrollen

Mykotoxinkontrollen in der EU

Zusammenfassung und Ausblick

(24)

Bedeutende Probenahmepläne

EU: VO 2006/401/EG

NL: Der „Dutch Code of Practice for Peanuts“

USA: Probenahmeplan für rohe, geschälte

Erdnüsse

(USDA Marketing Agreement for Peanuts)

CH: SLMB Kap. 54 (bis Ende 2006)

Übernahme der VO 2006/401/EG im 2007

(25)

VO 2006/401/EG (1)

18 Tonnen Erdnüsse

Entnahme von 100 Einzelproben a 300 g

Mischen zur Sammelprobe von 3 x 10 kg (oder 30 kg)

Probenahme Probenvorbereitung

Die Sammelprobe ist gründlich zu vermahlen und zu durchmischen

3x

3x

(26)

Einteilung der Partien in Teilpartien in Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Grösse der Partie:

VO 2006/401/EG (2)

Erzeungnis Probengewicht (Tonnen)

Gewicht bzw.

Anzahl Teilpartien

Zahl Einzelproben

Sammelprobe Gewicht/kg

Feigen getr.

(Trockenobst)

15

< 15

15 bis 30 Tonnen

---

100 10-100

30 (10)

30 (≤ 10)

Erdnüsse, Pistazien u.a.

Schalenfrüchte

500

> 125 und < 500

15 and ≤ 125

< 15

100 Tonnen 5 Teilpartien 25 Tonnen

---

100 100 100 10-100

30 30 30

30

Getreide

1500

> 300 und < 1500

50 and ≤ 300

< 50

500 Tonnen 3 Teilpartien 100 Tonnen

---

100 100 100 3-100

10 10 10 1-10

(27)

Die VO 2006/401/EG (3)

Anzahl der Einzelproben für Partien < 15 Tonnen

(für Trockenfeigen, Erdnüsse, Nüsse)

Partiegewicht (Tonnen) Anzahl Einzelproben a 300 g

≤ 0.1 10 (3 kg)

> 0.1 - ≤ 0.2 15 (4.5 kg))

> 0.2 - ≤ 0.5 20 (6 kg)

> 0.5 - ≤ 1.0 30 (9 kg))

> 1.0 - ≤ 2.0 40 (12 kg)

> 2.0 - ≤ 5.0 60 (18 kg)

> 5.0 - ≤ 10.0 80 (24 kg)

> 10.0 - ≤ 15.0 100 (30 kg)

(28)

„Dutch Code of Practice for Peanuts“

18 Tonnen Erdnüsse

Entnahme von 100 Einzelproben a 300-400 g

Mischen zur Sammelprobe und Teilen in 4 x 7.5 kg

Probenahme Probenvorbereitung

Jede Teilprobe a 7.5 kg ist gründlich zu vermahlen und zu durchmischen

4x

4x

(29)

Probenahmeplan der USA für rohe, geschälte Erdnüsse (legal limit = 20 ppb)

Take a bulk-sample of ≈ 72 kg from at least 25% of the bags

The bulk sample will be devided into three 21.7 kg samples (#1, #2, #3) and one 7 kg sample (grade check)

Probenahme Probenvorbereitung

Every lot of shelled peanuts for edible trade, and lots of cleaned in shell peanuts which exceeds 1.0%

damaged kernels by mold

#1 (#2,#3)

#1: (1AB)/2 = 9 to 45 ppb

#2: (1AB+2AB)/4 = 13 to 23 ppb

#3: (1AB+2AB+3AB)/6 <=15 ppb (i.O.)

1A, 1B

#1

Entscheidungskriterien

(30)

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen (Höchstwerte CH)

Mykotoxinkontrollen (Vollzug versus Betriebe)

Bedeutende Probenahmepläne

Probenahmeproblematik von Mykotoxinkontrollen

Mykotoxinkontrollen in der EU

Zusammenfassung und Ausblick

(31)

Homogenität versus Inhomogenität

) Analyten wie Proteine, Fett, Zucker, Mineralstoffe etc. sind im allgemeinen sehr gleichmässig verteilt.

) Die Verteilung von Mykotoxinen in Lebensmitteln ist meist extrem inhomogen.

Homogene Verteilung (Fett, Proteine, Zucker, etc.)

Inhomogene Verteilung (Mykotoxine)

...

...

...

...

...

...

. .. .. .

. . ..

.. . .

. ...

(32)

Sammelproben > 10 kg! Warum?

25 Tonnen Erdnüsse

3 x 10 kg

3 x 10 kg

) ca. 5000 kontaminierte Kerne pro 25 t

(Kerngewicht 0.5 g; Kontaminationsgrad = 1:10000)

) Nach Vermahlen auf „1 mm“ Partikelgrösse:

ca. 3000 kontaminierte Partikel.

(500 „1 mm“-Partikel bzw. 60 „2 mm“-Partikel pro Kern)

) Die Sammelprobe enthält ca. 5 kontaminierte Kerne

) Die Laborprobe enthält ca. 5 kontaminierte Partikel !!!!!

(33)

Das Leid mit den Einzelproben (Hot Spot)

Grundsatz: Einzelproben sind möglichst an verschieden- en, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen!

) alle Einheiten der Grundgesamtheit, ob sie „gut“ oder

„schlecht“ sind, müssen wie bei Auslosungen aus Urnen die gleichen Chancen haben, als Zufallsstichprobe

ausgewählt zu werden.

) Eine verzerrt ausgewählte Stichprobe wird auch durch Vergrösserung der nicht repräsentativ.

Wieviel Einzelproben sollen gezogen werden? Was ist in der Praxis umsetzbar?

(34)

Einzelmuster nach EU, 10%- und √-Regel

Warenlos: 1000 x 25 kg

0 20 40 60 80 100 120

0 5 10 15 20 25 30

Warenlosmenge (Tonnen)

Bsp 1

(35)

Einzelmuster nach EU, 10%- und √-Regel

Warenlos: 500 x 50 kg

0 20 40 60 80 100 120

0 5 10 15 20 25 30

Warenlos (Tonnen)

Bsp 2

(36)

Euro Big-Bags:

Ein schwieriger Fall für die EU-Vorgaben (3x1t; 60 Einzelproben)

Boden geschlossen

Boden mit Auslaufstutzen

(37)

Probenahmeproblematik - Zahlen aus der Praxis

Grösse der Sammelprobe:

10 lb 5 lb 2.5 lb 1.0 lb

Range der Analysenresultate 11.6 -28.4 ppb

8.1 - 31.9 ppb 3.2 - 38.8 ppb 0 - 46.9 ppb

Ein LKW ist mit 20 ppb Aflatoxin kontaminiertem Mais beladen

Zu kleine Bemusterungsmengen liefern falsch negative Resultate oder deutlich überhöhte Werte !!

(38)

Probenahmeproblematik - Zahlen aus der Praxis

Bemusterung 1:

9,881 kg; mixed sample out of 24 bags

Aflatoxin B/G:

B1: < 0.5 ppb B2: < 0.5 ppb G1: < 0.5 ppb G2: < 0.5 ppb

Bemusterung 2:

30.1 kg gemäss Dutch Code of Pracise

Aflatoxin B/G:

B1: 2,9 66 0.7 < 0.1 B2: 0.3 4.9 < 0.1 < 0.1 G1: < 0.1 < 0.1 < 0.1 < 0.1 G2: < 0.1 < 0.1 < 0.1 < 0.1 (Durchschnitt AFB1 = 17.4 ppb !!!)

Ware: Pistachios raw, in shell Warenlos: 238 bags a 50 kg; 11‘900 kg

(39)

Beurteilung von Analysenzertifikaten (1)

Infos zur Probenahme:

- Warenlosmenge - Anzahl der Einheiten - Container-Nr.

- Kontrakt-Nr.; Art-Nr.

- Lagerort

- Probenahmerichtlinie + Kurz- beschrieb!

- Bemusterungsmenge (30 kg)

Analysenresultate der 4 Subsamples

(40)

Analysenzertifikat - nicht beurteilbar (2)

-Infos zur Probenahme fehlen (Lotgrösse, Sammelprobe, Anzahl Einzelproben, etc.)

- Zusatzangaben = ?

bezogen auf Trockenmasse ?

(41)

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen (Höchstwerte CH)

Mykotoxinkontrollen (Vollzug versus Betriebe)

Bedeutende Probenahmepläne

Probenahmeproblematik von Mykotoxinkontrollen

Mykotoxinkontrollen in der EU

Zusammenfassung und Ausblick

(42)

Mykotoxinuntersuchungen in

Amtliche Mykotoxinuntersuchungen wurden hinsichtlich

Probenahme

Kontrolle auf Stufe Einzelhandel / Importkontrolle

Anforderungen an die Analytik

Beurteilung der Analysenergebnisse

in den vergangenen Jahren zunehmend

reglementiert !

(43)

Probenahmeanforderungen der EU

RL 1998/53/EG - Aflatoxine in untersch. Matrizes (ohne Gewürze)

RL 2002/26/EG - Ochratoxin A in Getreide und Weintrauben

RL 2002/27/EG - Aflatoxine in Gewürzen

RL 2003/78/EG - Patulin in Apfelsaft und Apfelerzeugnissen

RL 2003/121/EG - Aflatoxine in Mais (Berücksichtigung MU, WDF)

RL 2004/43/EG - Aflatoxine und Ochratoxin A in Babynahrung

RL 2005/38/EG - Fusarientoxine (DON, T-2, HT-2, Zearalenon, Fumonisine) in Lebensmitteln

• VO 2006/401/EG - Mykotoxine in Lebensmitteln

¾ Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzel- handelsstufe sollte, wenn möglich, gemäß den oben genannten Probenahmebestimmungen erfolgen !!

Auf geh obe n

Auf geh obe n

(44)

Stichprobenuntersuchungen EU

Import von 20 t

(via Hamburg)

Einfuhruntersuchung i.O

Handelslabor

VO 2006/401/EG (100 x 0.3 kg; 0.15%)

Teillieferung 2 t

(Baden-Württ.)

Teillieferung 100 kg

(Grossverteiler X) VO 2006/401/EG

(10 x 0.3 kg; 3%)

Teillieferung n.i.O

Amt. Lebensmittelüberwachung Rückruf dieser Teilmenge

(45)

Anforderungen Analyseverfahren

In Abhängigkeit von Toxin und Konzentrations-

bereich gelten folgende Anforderungen (-> EU-RL‘s):

Wiederfindung: 50 - 120%

Wiederholbarkeit (RSDr) 15 - 40%

Vergleichbarkeit (RSRR) 20 - 60%

¾ Bei der Beurteilung zu berücksichtigen!

(46)

Beurteilung von Analysenresultaten

(47)

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen (Höchstwerte CH)

Mykotoxinkontrollen (Vollzug versus Betriebe)

Bedeutende Probenahmepläne

Probenahmeproblematik von Mykotoxinkontrollen

Mykotoxinkontrollen in der EU

Zusammenfassung und Ausblick

(48)

Zusammenfassung Mykotoxinkontrollen

Grundsätzlich besteht in der Schweiz keine akute Gefährdung durch Myktoxine wie dies z.B. bei der Überschreitung eines GW‘s in der Mikrobiologie der Fall sein kann.

Eine Gesundheitsgefährung durch die chronische Toxizität der Toxine steht im Vordergrund.

Ein vorsorglicher Verbraucherschutz wird auch in Zukunft notwendig bleiben (ALARA-Prinzip).

Die Zahl der reglementierten Toxine nimmt zu!

Globalisierter Handel ist eine Herausforderung für die Mykotoxinkontrolle.

Durchführung und Beurteilung von Mykotoxin- kontrollen sind aufwendig und nicht trivial !

(49)

Aktuelle und zukünftige Anforderungen (CH)

Bedeutung von nationalen Monitoringprogrammen wird an Bedeutung gewinnen (Kosteneffizienz,

Auswertbarkeit).

Vermehrte Berücksichtigung der Probenahme-

problematik auch im Rahmen von amtl. Kontrollen (Grenzkontrolle > Betriebskontrolle > Einzelhandel).

Weitere Harmonisierung der Beurteilung von Analysenergebnissen - Berücksichtigung von Messunsicherheiten und Wiederfindungen.

(50)

The End ...

Ironisches

Informationsgesetz:

Die Information die wir haben, ist nicht die, die wir

wollen; die Information die wir wollen, ist nicht die, die

wir brauchen, und die Information, die wir

brauchen, ist nicht die, die verfügbar ist !

(51)

Mykotoxine in Lebensmitteln - Aspekte aus dem Vollzug und die

Problematik der Probenahme -

Dr. Helmut Kandler

Referenzen

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