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Immobilien-Leasing Neugeschäft in Mio. DM

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Leasing-Gesellschaften

Vortrag vom 10. Juni 1998 am Bank- und Börsenseminar der Universität zu Köln

von Dipl.-Kfm. Klaus Feinen, Sprecher der Geschäftsführung der Deutsche Immobilien Leasing GmbH, Düsseldorf

1. Einleitung: Die Bedeutung des Leasing als Finanzierungsalternative ...44

2. Definition und Bedeutung des externen Rechnungswesen ...46

3. Externes Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften...47

3.1 Jahresabschluß...47

3.1.1 Handelsrecht...47

3.1.2 Steuerrecht ...49

3.1.3 Internationale Bilanzierungsnormen ...54

3.2 Sonstiges externes Rechnungswesen ...64

Literaturverzeichnis...65

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1. Einleitung: Die Bedeutung des Leasing als Finanzierungsalternative

Seit nunmehr 35 Jahren wird das Leasinggeschäft in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert. Dabei hat sich das Leasing konstant mit hohen Steigerungsraten weiterentwickelt. So wurden bspw. die Steigerungsraten der gesamtwirtschaftlichen Investitionen regelmäßig übertroffen.

Allgemein betrachtet hatte sich das Leasinggeschäft nach den Angaben des Bundes- verbandes Deutscher Leasing-Gesellschaften e.V., Bonn, (BDL) und des ifo-Institutes, München, gemessen an dem neu abgeschlossenen Umsatzvolumen, bereits im Jahr 1996 gegen den gesamtwirtschaftlichen Trend weitgehend erholt und konnte mit der neuen Höchstmarke von über 66 Mrd. DM seinen Expansionskurs fortsetzen. Das ifo-Institut kommt in seiner letzten Veröffentlichung auf ein Wachstum für 1997 von knapp 4 % auf nunmehr fast 70 Mrd. DM (exakt 69,1 Mrd. DM).

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Leasing - Neugeschäft in Mio. DM

Quelle: ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, München, 1997 geschätzt.

86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97

2453028400319303598041120 52230

56460 56280

56120 58750

66500 69100

0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 70000

Bank- und Börsenseminar

Die Leasingquote — der Anteil des Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau) — lag 1996 bei 13,6 % und erreichte 1997 das Rekordhoch von 14,1 %. Allein im Mobilienbereich stieg die Leasingquote dabei auf 19,3 %. Bitte

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beachten Sie diese enorme Bedeutung: Ein Fünftel aller gesamtwirtschaftlichen Aus- rüstungsinvestitionen wird in Deutschland über Mobilienleasingverträge finanziert.

Dabei verzeichnete das Immobilienleasing neben dem Mobilienleasing, das in den Vorjahren durch das Fahrzeugleasing eindeutiger Wachstumsmotor war, in 1996 ebenfalls einen deutlichen Anstieg. Für 1997 hingegen ist bei angenommenen Gesamtinvestitionskosten von 12,2 Mrd. DM in absoluten Beträgen ein Rückgang zu konstatieren. Die Immobilienleasingquote hat sich dementsprechend in 1997 auf 6,3 % nach 6,4 % in 1996 abgesenkt.

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Immobilien-Leasing Neugeschäft in Mio. DM

Quelle: ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V., München. 1997 geschätzt

87 89 91 92 93 94 95 96 97

2660

4400

5335 7770

10460 10780

10250 13090

12250

2000 4000 6000 8000 10000 12000 14000

Bank- und Börsenseminar

Auf Grund der starken Bedeutung des Leasing als Finanzierungsalternative, werden an die Leasing-Gesellschaften entsprechend hohe Anforderungen gestellt. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf ihr externes Rechnungswesen. Zu den Entwicklungen, die sich gerade in diesem Bereich vollziehen und bereits vollzogen haben, möchte ich im folgenden einige Erläuterungen geben.

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2. Definition und Bedeutung des externen Rechnungswesen

In einer allgemeinen Definition umfaßt das Rechnungswesen alle Verfahren zur systema- tischen Erfassung, Auswertung und Dokumentation aller quantifizierbaren Beziehungen und Vorgänge eines Unternehmens.

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Betriebliches Rechnungswesen

• Ergebnisermittlung

• Dokumentation

• Kosten-/ Leistungsrechnung

• Kontrolle

• Rechenschaftslegung

• Information Bank- und Börsenseminar

Das betriebliche Rechnungswesen umfaßt alle Verfahren zur systema- tischen Erfassung, Auswertung und Dokumentation aller quantifizier- baren Beziehungen und Vorgänge eines Unternehmens.

internes Rewe externes Rewe

Dabei ist zwischen dem internen Rechnungswesen und dem externen zu unterscheiden.

Das interne Rechnungswesen hat im wesentlichen Dokumentations- und Kontroll- funktionen und bezieht sich vornehmlich auf den Bereich der Unternehmensplanung und -steuerung.

Demgegenüber dient das externe Rechnungswesen insbesondere der Rechenschafts- legung und der Information. Gemäß des HGB sind Unternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet, Rechenschaft über die betrieblichen Abläufe zu legen. Gemäß § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „...Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sach- verständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäfts- vorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“

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Im weiteren sind die Unternehmen dazu aufgefordert, teils auf Grund gesetzlicher Vor- schriften (HGB, 4. Unterabschnitt „Offenlegung“ §§ 325 ff.), teils auf Grund freiwilliger Offenlegung, Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, die Finanzbehörden sowie die interessierte Öffentlichkeit über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu informieren.

Im Vordergrund steht dabei vor allem der handelsrechtliche Jahresabschluß. Zumeist vollzieht sich die Veröffentlichung der Handelsbilanz über eine Dokumentation im Bundesanzeiger und innerhalb eines Geschäftsberichtes.

Wegen der überragenden Bedeutung des Jahresabschlusses für das externe Rechnungs- wesen, werden sich die folgenden Ausführungen hauptsächlich auf den Jahresabschluß von Leasing-Gesellschaften beziehen.

3. Externes Rechnungswesen von Leasing-Gesellschaften

Allgemein unterliegen Leasing-Gesellschaften selbstverständlich den eben erwähnten Vorschriften. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, daß die umsatzstärksten Leasing- Gesellschaften zumeist Tochtergesellschaften von Banken oder international tätigen Herstellern sind. Demzufolge werden die Abschlüsse dieser Leasing-Gesellschaften in den Konzernabschluß ihrer Muttergesellschaften mit einbezogen. Dies kann dazu führen, daß weitere Bestimmungen von den Leasing-Gesellschaften zu beachten sind, insbesondere, wenn man an die Auswirkungen des jüngst erlassenen Kapital- aufnahmeerleichterungsgesetzes denkt.

3.1 Jahresabschluß 3.1.1 Handelsrecht

Das Leasinggeschäft in Deutschland wurde in seiner Entwicklung maßgeblich von steuerlichen Erlassen geprägt. Die handelsrechtliche Einordnung folgte dabei immer den steuerlichen Vorschriften.

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D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Handelsrechtliche Vorschriften

Grundsätzlich gelten die für alle Kaufleute maßgeblichen Vorschriften (z.B.: HGB, GoB).

Bank- und Börsenseminar

Die heutige Praxis der handelsrechtlichen Behandlung von Leasinggeschäften folgt den steuerrechtlichen Regelungen und Bestimmungen, die durch die einschlägigen Erlaß- vorschriften konkretisiert wurden.

Grundsätzlich richtet sich die Frage, wie Leasinggeschäfte handelsrechtlich zu bilanzieren sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Ein Leasingvertrag wird dabei analog zu einem Mietvertrag als ein schwebend wirksames Geschäft klassifiziert. Wenn der Leasingvertrag durch die Nutzungsüberlassung der Leasing-Gesellschaft und das dafür vom Leasingnehmer aufgebrachte Entgelt aus- geglichen ist, findet er keine bilanzielle Berücksichtigung.

Bei der Zurechnung des Leasingobjektes folgt die handelsbilanzmäßige Behandlung den für die Steuerbilanz maßgeblichen Erlaßkriterien. Dabei hat die Rechtsprechung insbesondere den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentums“ geprägt, um eine Gleich- mäßigkeit der Besteuerung und Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Gemäß diesen Kriterien hat derjenige Vertragspartner das Leasingobjekt in seiner Bilanz zu aktivieren, der die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt.

Im Jahre 1973 existierten allerdings Bestrebungen seitens des Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW), daß Leasingnehmer verpflichtet werden sollten, Leasinggeschäfte in ihrem Jahresabschluß zu bilanzieren. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung wurden bei dieser Empfehlung jedoch keine exakten Abgrenzungen vorgenommen.

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Nach Auffassung des HFA sollten Leasingnehmer das Leasingobjekt in ihrer Bilanz aktivieren, wenn die Grundvertragszeit und die voraussichtliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes in etwa übereinstimmen und die Grundvertragszeit nicht un- erheblich kürzer ist als die voraussichtliche Nutzungsdauer des Objektes.

Die auf Grund der Abgrenzungsproblematik zahlreich geäußerte Kritik führte jedoch dazu, daß die Empfehlung vom HFA zunächst bis auf weiteres ausgesetzt und später ganz aufgehoben wurde.

Die heutige Praxis der handelsrechtlichen Behandlung von Leasinggeschäften ist daher unverändert so, daß die steuerlichen Erlaßkriterien auch die Grundlage für das Aufstellen der Handelsbilanz liefern.

3.1.2 Steuerrecht

Wie bereits erwähnt folgen die steuerrechtlichen Bilanzierungsregeln einer wirtschaft- lichen Betrachtungsweise. Demnach hat einzig der „wirtschaftliche Eigentümer“ eines Wirtschaftsgutes dieses in seiner Bilanz auszuweisen.

Gemäß § 39 der Abgabenordnung definiert sich ein wirtschaftlicher Eigentümer wie folgt: „Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, daß er den Eigentümer im Regelfall für die ge- wöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.“

Das wirtschaftliche Eigentum konkretisiert sich an dem Risikopotential und der Ertragschance eines Investitionsgutes. Dabei haben sich — bestätigt durch die Leasingerlasse — die grundlegenden Prinzipien für Mobilien- und Immobilienleasing unterschiedlich ausgeprägt.

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D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Wirtschaftliches Eigentum

Die steuerlichen Bilanzierungsregeln folgen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Demzufolge ist ein Wirtschaftsgut immer von seinem wirtschaft- lichen Eigentümer zu aktivieren.

Das wirtschaftliche Eigentum ist charakterisiert durch das Risiko- potential und die Ertragschancen eines Investitionsgutes.

Bank- und Börsenseminar

Während sich im Mobilienleasing der Leasinggeber die Chance der Wertsteigerung erhält und das Wertminderungsrisiko auf den Leasingnehmer überwälzt, verzichtet beim Immobilienleasing der Leasinggeber über die Vereinbarung von Ankaufsrechten regel- mäßig auf die Möglichkeit, Wertsteigerungen zu realisieren. Um dennoch als wirtschaft- licher Eigentümer anerkannt zu werden, muß der Immobilienleasinggeber daher typische Investitions- bzw. Eigentümerrisiken übernehmen. Ich werde hierauf bei der Erörterung der einzelnen Erlasse noch konkreter eingehen.

Vollamortisationserlaß vom 19.04.1971

Aufbauend auf diesen Überlegungen hat die Finanzverwaltung mit dem Voll- amortisationserlaß vom 19.04.1971 das Finanzierungsleasing im steuerlichen Sinne definiert und damit die praktischen Anwendungsmöglichkeiten für die Leasingbranche festgelegt. Danach ist Finanzierungsleasing nur anzunehmen, wenn:

1. der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit), und

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2. der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.

Um zu einer steuerlichen Zuordnung des Wirtschaftsgutes in der Bilanz des Leasing- gebers zu gelangen, müssen mindestens 40 % und maximal 90 % der betriebs- gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes durch die Grundmietzeit ab- gedeckt sein. Sind Kaufoptionen vereinbart, so muß der spätere Übernahmepreis den Restbuchwert nach linearer AfA wenigstens aber den „niedrigeren gemeinen Wert“

erreichen.

Der Erlaß folgt dabei einer strikten Trennung zwischen Finanzierungsleasing und Spezialleasing. Von Spezialleasing ist dabei immer dann auszugehen, wenn das wirt- schaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt dem Leasingnehmer zufällt. Die Folge ist, daß die Bilanzierung ausschließlich beim Leasingnehmer vorzunehmen ist.

Auch wenn der Erlaß grundsätzliche Bedeutung hat, so gilt für ihn trotzdem die Ein- schränkung, daß letztlich immer der Einzelfall entscheidet. Für die Praxis hat diese Regelung aber kaum Bedeutung, da von seiten der Leasing-Gesellschaften genauestens auf die Vermeidung von Spezialleasing geachtet wird.

Immobilien-Leasingerlaß vom 21.03.1972

Bei der fiskalischen Behandlung der Zurechnung bei Finanzierungs-Leasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter hat die Finanzverwaltung mit Erlaß vom 21.03.1972 die Definition des Finanzierungsleasing vom 19.04.1971 übernommen. Die Zurechnungskriterien sind allerdings für Grund und Boden sowie für Gebäude getrennt zu prüfen.

Zu erwähnen ist, daß bei der Einräumung eines Erbbaurechts, das kürzer als die betriebs- gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes ist, an die Stelle der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes der kürzere Erbbaurechtszeitraum tritt.

Eine Besonderheit verlangt der Fiskus auch bei der Mietverlängerungsoption. Hier bleibt es bei der Zurechnung des Objektes zum Leasinggeber, sofern die vorgesehene Anschlußmiete höher ist als 75 Prozent des Mietentgeltes, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück möglicherweise gezahlt wird.

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Teilamortisationserlaß vom 22.12.1975

Für die Praxis reichten die vorgenannten Erlasse nicht in allen Fällen aus, um die Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen. Insbesondere war eine Vielzahl von Firmenkunden nicht bereit, innerhalb einer relativ kurzen Grundmietzeit dem Leasinggeber durch entsprechende Mietpreisleistungen die volle Amortisation einer Investition zu ermöglichen.

Die Leasingwirtschaft entwickelte angepaßt an die Marktnotwendigkeiten Vertrags- modelle, die während der Grundmietzeit lediglich zu einer Teilamortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Leasingobjekte führen. In vielen Fällen wurde auch hier eine unkündbare Grundmietzeit mit mehr als 40 %, jedoch mit nicht mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes festgelegt.

Durch den Erlaß stimmte die Finanzverwaltung im einzelnen bei folgenden Vertrags- modellen der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasinggeber zu:

1. Vertragsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers, jedoch ohne Optionsrecht des Leasingnehmers,

2. Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses, von dem der Leasinggeber mindestens 25 % erhält,

3. Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Schlußzahlung.

Bilanzierungserlaß vom 13.05.1980

Mit ihrem Schreiben vom 13.05.1980 hat die Finanzverwaltung nochmals ausdrücklich bestätigt, daß der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer das Leasingobjekt zu aktivieren hat. Die Bewertung hat durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen.

Ebenfalls wurde erklärt, daß Leasingverträge als Mietverträge zu der Gruppe der schwebenden Geschäfte gehören, und somit am Bilanzstichtag noch nicht fällige Leasingraten und der Wert der noch zu erbringenden Vermietungsleistungen in der Bilanz nicht erfaßt werden dürfen.

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Forfaitierungserlaß vom 19.12.1980

Der gemeinsame Erlaß des Finanzministers Niedersachsen vom 19.12.1980 nahm zu der Praxis von Leasingunternehmen Stellung, künftige Forderungen aus Leasingverträgen an Kreditinstitute zu verkaufen.

Es wurde klargestellt, daß das wirtschaftliche Eigentum weiterhin beim Leasinggeber liegt, der nach wie vor verpflichtet ist, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand zur Nutzung zu überlassen. Diese Nutzungsüberlassungsverpflichtung hat die Leasing- Gesellschaft auf der Passivseite ihrer Bilanz und in ihrer Vermögensaufstellung auszu- weisen.

Bei der Ermittlung des Einheitswertes ist die Verpflichtung als eine das Betriebs- vermögen mindernde Position zu bewerten. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist sie jedoch nicht als Dauerschuld anzusetzen, da die Verpflichtung des Leasinggebers zur Nutzungsüberlassung des Objektes nicht der Verstärkung seines Betriebskapitals dient.

Teilamortisationserlaß Immobilien vom 23.12.1991

Mit dem Teilamortisationserlaß für die Leasingfinanzierung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern vom 23.12.1991 hat die Finanzverwaltung weitergehende Forderungen für die Zurechnung der Immobilie beim Leasinggeber gestellt. Auslöser hierfür waren die Vereinbarungen von Kaufoptionen, die die Leasing-Gesellschaft den Leasingnehmern eingeräumt hatten. Durch die Kaufoption verzichtet der Leasinggeber auf die Wertsteigerungschance, als charakteristisches Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums.

Damit der Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasingobjekt dennoch behalten kann, muß er das Wertminderungsrisiko übernehmen, das bei den anderen vor- genannten Erlaßgestaltungen regelmäßig der Leasingnehmer trägt. Um dieses zu ge- währleisten wurden durch den Erlaß besondere vertragliche Vereinbarungen, die spezielle Eigentümerrisiken beschreiben und die beim Abschluß neuer Immobilienleasing- verträge nicht mehr zu Lasten des Leasingnehmers vereinbart werden können, beschrieben. Schon die Vereinbarung einer dieser Punkte würde dazu führen, daß das wirtschaftliche Eigentum solcher Verträge beim Leasingnehmer läge.

Die Vereinbarungen betreffen zum einen eine Nutzungsbehinderung für den Leasing- nehmer durch zufälligen Untergang, Zerstörung oder Ausschluß. Hier darf der

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Leasingnehmer nicht zum Wiederaufbau bzw. zur unverminderten Leistung aus dem Mietvertrag verpflichtet sein, sofern er die Nutzungsbeeinträchtigung nicht selbst zu vertreten hat.

Des weiteren darf ein Leasingnehmer nicht dazu verpflichtetet sein, bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung die noch nicht gedeckten Kosten zu übernehmen, es sei denn, er hat die Vertragsauflösung zu vertreten. Ebenfalls darf der Leasingnehmer den Leasinggeber nur von den Ansprüchen Dritter freistellen, die dem Leasingnehmer selbst verursacht worden sind. Letztlich darf der Leasingnehmer bei der Vereinbarung eines Erbbaurechtes nicht wirtschaftlich gezwungen sein, das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben.

Sollte ein erlaßinkonformer Leasingvertrag (Spezialleasing) vorliegen, ist der Leasing- gegenstand regelmäßig dem Leasingnehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer oder auf etwaige Optionsklauseln zuzurechnen.

Leasinggeber und Leasingnehmer werden bei Identität ihrer wirtschaftlichen Interessen aber regelmäßig zu vertraglichen Ergebnissen kommen, die den „Off-balance-Charakter“

bestätigen. Zumeist wird bereits bei Leasingvertragsabschluß vereinbart, zu welchem Zeitpunkt der Leasingnehmer eine Kaufoption ausüben kann. Nach den Anforderungen der Finanzverwaltung war dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit erst dann gegeben, wenn 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der einzelnen Immobilie durch die Grundmietzeit erreicht und 90 % noch nicht überschritten waren.

3.1.3 Internationale Bilanzierungsnormen

Neben den nationalen Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften sind gerade in letzter Zeit zunehmend internationale Bilanzierungsnormen zu beachten. Insbesondere gilt dies für konzerngebundene Leasing-Gesellschaften, da seit dem 27.03.1998 das Kapital- aufnahmeerleichterungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist.

Hiernach ist es internationalen Konzernen erstmals zum 31.12.1998 erlaubt, ihren Konzernabschluß mit befreiender Wirkung nach den Vorschriften eines international anerkannten Bilanzierungsstandards, wie bspw. den International Accounting Standards (IAS) oder den US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP), vor- zunehmen.

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Bereits 1983 hat die LEASEUROPE erste Harmonisierungen veranlaßt. Mit der Deklaration von Sevilla wurde damals eine Grunddefinition für das Leasing geschaffen.

Der mit dieser Deklaration erstmals eingeführte Leasingbegriff hat sich in der Folge in Europa überwiegend fest etabliert.

Ein wesentlicher Unterschied zu den bereits damals existierenden Definitionen des International Accounting Standards Committee (IASC), veröffentlicht im März 1982, liegt in dem unterschiedlichen Bilanzierungsverständnis. So unterscheidet das IASC beispielsweise strikt zwischen finance und operate leases. Diese Trennung ist nach der Deklaration von Sevilla nicht möglich und auch nicht unbedingt gewollt.

Der Grundgedanke der LEASEUROPE war vielmehr, eine einheitliche Basis zu legen.

Gerade die vielfältigen länderspezifischen Besonderheiten und Ausprägungen, die das Leasing im Laufe seiner Entwicklung in den unterschiedlichen Staaten Europas erhalten hatte, sollten trotz einer einheitlichen Definition geschützt werden.

IAS 17 revised

Seit Dezember letzten Jahres (1997) steht die Leasingbranche jedoch vor einer neuen Situation. Im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der IAS wurde auch die für Leasinggeschäfte maßgebliche „leasing rule No. 17“ neu formuliert.

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

IAS 17 revised

Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.

Leasing

Ein finance leases ist ein Leasingverhältnis, bei dem im wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes übertragen werden. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasingnehmer.

Finance leases

Ein operate leases ist ein Leasingverhältnis, bei dem es sich nicht um ein finance leases handelt. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasinggeber. Dabei kann letztlich das Eigentum übertragen werden oder nicht.

Operate leases Bank- und Börsenseminar

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Hierbei sind eine Reihe von Änderungen zu beachten. Nach wie vor erfolgt jedoch die Unterscheidung, ob ein finance oder ein operate leases vorliegt, anhand der wirtschaft- lichen Betrachtungsweise. Es gilt strikt der Grundsatz: „substance over form“.

Gemäß der IAS-Vorschriften ist dabei lediglich finance leases genau konkretisiert.

Operate leases definiert sich als ein Leasingverhältnis, welches nicht als finance leases klassifiziert wird.

Als finance leases anzusehen sind Leasingverhältnisse, bei denen der Leasingnehmer im wesentlichen alle Chancen und Risiken erhält, die mit dem (wirtschaftlichen) Eigentum an einem Wirtschaftsgut verbunden sind. In dieser ökonomischen Sichtweise wird ein Wirtschaftsgut definiert als Vermögenswert, der als Ergebnis vergangener Ereignisse unter der Kontrolle des Leasingnehmers steht und von dem ein zukünftiger wirtschaft- licher Nutzen für den Leasingnehmer erwartet wird. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, wer der rechtliche Eigentümer an dem Wirtschaftsgut ist.

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Finance leases

• ungenutzte Kapazitäten

• technische Überholung

• negative Änderung der wirtschaftlichen Rahmen- bedingungen

mögliche Risiken

• gewinnbringende Geschäfts- tätigkeit

• Gewinn aus Wertzuwachs

• Gewinn aus der Realisierung eines Restwertes

mögliche Chancen

Bank- und Börsenseminar

Zur genaueren Charakterisierung eines finance leases wurden folgende, im Gegensatz zu der vorherigen Version der IAS 17 erweiterte Merkmale angeführt.

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Danach wird ein Leasingverhältnis dann als finance leases angesehen, wenn zumindest eine der folgenden Kriterien zutrifft:

• Die Eigentumsrechte an dem Leasingobjekt werden am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen. Die Vertragslaufzeit entspricht dabei dem Zeitraum der unkündbaren Grundmietzeit zuzüglich einer weiteren Zeitspanne, für die der Leasingnehmer eine Option zur Fortführung des Leasingverhältnisses ausüben kann.

• Es besteht eine Kaufoption zugunsten des Leasingnehmers, die voraussichtlich erheblich günstiger als der beizulegende Zeitwert (fair value) und so die Ausübung der Option hinreichend sicher ist. Der fair value entspricht dem Betrag, zu dem ein Vermögenswert unter sachverständigen, vertragswilligen Geschäftspartnern getauscht werden könnte.

• Die Vertragslaufzeit betrifft den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Lebensdauer des Leasingobjektes. Eine eventuelle rechtliche Übertragung des Leasingobjektes ist dabei unerheblich.

• Der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Laufe der Grundmietzeit ist größer oder gleich dem beizulegenden Zeitwert (fair value) des Vermögensgegenstandes ohne Zuwendungen und Steuergutschriften für den Leasinggeber zu diesem Zeitpunkt.

Auch hier ist eine eventuelle rechtliche Übertragung des Leasingobjektes unerheblich.

• Der Vermögenswert kann ohne tiefgreifende Veränderungen einzig von dem Leasing- nehmer genutzt werden (Spezialleasing).

Im Anhang der alten IAS 17 war eine konkrete Klassifizierung von finance leases- Verträgen beigefügt. Diese gilt nach der neuen, revidierten Version nicht mehr. Als Aus- gleich wurden folgende zusätzliche Indikatoren zur Charakterisierung eines finance leases aufgenommen.

• Im Falle eines Kündigungsrechtes durch den Leasingnehmer werden die dem Leasing- geber aus der Kündigung entstehenden Verluste von dem Leasingnehmer über- nommen.

• Gewinne und Verluste aus den Schwankungen des beizulegenden Zeitwertes (fair value) gegenüber dem Restwert trägt der Leasingnehmer, bspw. in Form eines Miet- nachlasses, der größtenteils dem Verkaufserlös am Ende der Laufzeit gleichkommt.

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• Der Leasingnehmer hat das Recht, den Leasingvertrag um eine weitere Periode zu verlängern, während der die Mietzahlungen wesentlich geringer sind als eine vergleichbare, marktübliche Miete.

Diese genannten Beispiele und Indikatoren führen dazu, daß ein Leasingverhältnis als finance leases klassifiziert wird. Entscheidend ist, daß die Bilanzierung des Leasingobjektes bei dem Vorliegen eines finance leases immer in der Bilanz des Leasing- nehmers erfolgen muß. Eine bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber ist nur beim operate leases möglich.

Da demnach gerade zum Erhalt des leasingtypischen Off-balance-Charakters das operate leases maßgeblich ist, sind für die Leasingpraxis die in der IAS 17 revised geschilderten Beispiele und Indikatoren des finance leases regelmäßig auszuschließen. Nur so kann das Leasing als bilanzneutrale Finanzierungsform fortgeführt werden.

Die revidierte Version der IAS 17 erfordert aber darüber hinaus noch umfangreiche Offenlegungspflichten sowohl für den Leasinggeber, als auch für den Leasingnehmer. So müssen unter anderem im Jahresabschluß Leasinggeschäfte gemäß ihren Restlaufzeiten (bis zu einem Jahr, einem bis fünf Jahre, über fünf Jahre) jeweils abgestimmt auf den Barwert des Bruttoinvestitionswertes ausgewiesen werden. Im einzelnen bestehen folgende Offenlegungspflichten sowohl für finance leases, wie für operate leases:

(a) die Mindestleasingzahlungen abgestimmt auf den Barwert für die Perioden: bis zu einem Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre (für den Leasingnehmer);

(b) der Bruttoinvestitionswert abgestimmt auf den Barwert der Mindest- leasingzahlungen für die Perioden: bis zu einem Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre (für den Leasinggeber);

(c) mit (a) und (b) verbundene Finanzierungskosten;

(d) die zukünftigen Mindestzahlungen aus unkündbaren Untermietverträgen zum Bilanzstichtag;

(e) die Wertberichtigung für uneinbringbare Mindestleasingzahlungen;

(f) die bedingten Mietzahlungen im Einkommen des Leasinggebers.

Diese Angaben sind jedoch in erschreckender Weise diskriminierend für Leasing im Vergleich zu anderen Finanzierungsalternativen. So könnten diese Vorschriften dazu

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führen, daß der Off-balance-Charakter des Leasing in der Bilanz des Leasingnehmers ausgehebelt wird.

Der Grund für diesen scheinbaren Widerspruch liegt darin, daß über die Erfüllung der Offenlegungspflichten eine exakte Qualifizierung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens gewährleistet werden soll. Dies ist insbesondere eine Forderung der nationalen wie internationalen Börsenaufsichten sowie der internationalen Unternehmensanalysten.

Überhaupt kam der Einfluß dieser Gruppen bei der Neufassung der IAS 17 revised sehr stark zum Tragen. Eine stärkere Vergleichbarkeit einzelner Unternehmen nach wirt- schaftlichen Kriterien ist zwar durchaus wünschenswert, sie darf aber nicht auf dem Rücken der Leasingbranche ausgeführt werden. So bestehen seitens der in der LEASEUROPE zusammengeschlossenen europäischen Leasingverbände einige Kritik- punkte, die zum einen die Offenlegungspflichten ansprechen, zum anderen aber auch Detailfragen, da diese teilweise konträr zu anderen IAS-Vorschriften laufen und so eine ungerechtfertigte Belastung des Leasinggeschäftes bedeuten.

Zu den Offenlegungspflichten auf Seiten des Leasingnehmers ist noch zu bemerken, daß bereits mit der Umsetzung der 4. EG-Bilanzierungsrichtlinie in das deutsche Handels- recht seit 1986 für publizierungspflichtige Leasingnehmer verbindlich geregelt wurde, daß Leasingverbindlichkeiten im Anhang ihrer Bilanz anzugeben sind, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage des jeweiligen Unternehmens von Bedeutung sind. Damit sollten eigentlich die Forderungen der Analysten und Börsenaufsichten hinreichend erfüllt sein.

Für die in Deutschland praktizierten Leasingmodelle ergeben sich aus der revidierten Version der IAS 17 keine tiefgreifenden Veränderungen, da sich die meisten Leasing- formen unter den Kriterien des operate leases organisieren lassen, und so die Bilanz- neutralität einer Leasingfinanzierung nach deutschem wie internationalem Handelsrecht gewährleistet ist.

Trotzdem können sich für einzelne Leasing-Gesellschaften formelle Anpassungen ergeben. Dies ist von den zugrundeliegenden Vertragsformen abhängig. Die Deutsche Immobilien Leasing GmbH (DIL) gehört zu dem Konzern der Deutschen Bank AG. Die Deutsche Bank AG hat — parallel zum HGB-Abschluß — ihren Konzernabschluß schon seit einigen Jahren freiwillig nach den International Accounting Standards erstellt. Die

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DIL ist in diesen Konzernabschluß integriert. Alle unsere konsolidierten Leasinginvestitionen sind auch nach IAS unverändert beim Leasinggeber zu bilanzieren.

Warren-McGregor-Paper

Die IAS 17 revised ist ein Ergebnis eines mehrjährigen Beratungs- und Entscheidungs- prozesses an dem auch die Vertreter der Leasingindustrie teilgenommen hatten. Für den Sommer dieses Jahres wurde eine nochmalige fundamentale Überarbeitung der revidier- ten Fassung der IAS 17 angekündigt. Wenn man davon absieht, daß einige textliche oder redaktionelle Änderungen sicherlich sinnvoll erscheinen, so stellt sich doch die Frage, warum diese Überarbeitung nochmals und zwar „fundamental“ erfolgen soll. Es ist vielmehr zu befürchten, daß hierbei verstärkt die Forderungen des Warren-McGregor- Papers aufgegriffen werden sollen.

Eine der Kernforderungen des Warren-McGregor-Papers ist der Wegfall der Unter- scheidung zwischen finance leases und operate leases. Im weiteren wird die Bedingung aufgestellt, daß jedes betrieblich genutzte Wirtschaftsgut, welches länger als 12 Monate in dem Betrieb genutzt wird, immer in der Bilanz des nutzenden Unternehmens, also des Leasingnehmers auszuweisen ist — und dies unabhängig davon, wer Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist.

Damit würde der Off-balance-Effekt des Leasing nicht mehr bestehen. Erst im November letzten Jahres fand eine Seminarveranstaltung des World Leasing Council „Lease Accounting Summit“ in New York statt. Unter Beteiligung von Leasingvertretern aller Erdteile wurde ausdrücklich beschlossen, daß der Off-balance-Charakter des Leasing erhalten bleiben muß. Gleichzeitig wurde erklärt, daß die Rahmenbedingungen der IAS 17 revised in allen Kontinenten auf die herrschenden handelsrechtlichen Bedingungen anwendbar sind, ohne das Leasing oder seine grundlegenden Eigenschaften in Frage gestellt würde.

US-GAAP

Ebenfalls bedeutsam für eine international ausgerichtete Rechnungslegung sind die US- amerikanischen Vorschriften der US Generally Accepted Accounting Principles (US- GAAP). Deren Grundlage für die Bewertung von Leasingverhältnissen ist der Financial Accounting Standard No. 13 (FAS 13).

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D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

FAS 13

Ein Leasingverhältnis ist definiert als ein Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, der die zeitlich befristete Nutzung von Grundstücken und abschreibbaren Wirtschaftsgütern und Vermögensgegenständen regelt.

Leasing

Ein capital leases ist ein Leasingverhältnis, bei dem im wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes übertragen werden. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasingnehmer.

Capital leases

Unter operating leases werden alle Leasingverhältnisse erfaßt, bei dem es sich nicht um ein capital leases handelt.

Operating leases Bank- und Börsenseminar

Gemäß FAS 13 ist ein Leasingverhältnis definiert als ein Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, der die zeitlich befristete Nutzung von Grundstücken und abschreibbaren Wirtschaftsgütern und Vermögensgegenständen regelt.

Eine Unterscheidung erfolgt in capital leases und operating leases. Ähnlich wie bei der IAS wird das operating leases als Leasingverhältnis beschrieben, welches kein capital leases ist. Für das capital leases hingegen sind konkrete Kriterien beschrieben, die im folgenden kurz wiedergegeben werden. Analog zur IAS muß zumindest ein Kriterium erfüllt sein, damit ein Leasingverhältnis als capital leases klassifiziert wird.

• Das Eigentum am Leasinggegenstand wird zum Vertragsende auf den Leasingnehmer übertragen.

• Der Vertrag beinhaltet eine vorteilhafte Kaufoption zugunsten des Leasingnehmers;

dabei ist der Optionspreis wesentlich niedriger als der erwartete Marktwert zu diesem Zeitpunkt und die Ausübung ist somit hinreichend gesichert.

• Die Grundmietzeit entspricht mindestens 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes.

• Der Barwert der Leasingraten beträgt zu Beginn der Grundmietzeit zumindest 90 % des Marktwertes zu diesem Zeitpunkt.

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Zusätzliche Charakteristika bestehen noch auf Seiten des Leasinggebers. Ebenfalls für das Immobilienleasing liegen noch weitere komplexe Regelungen vor.

Beim Vorliegen eines capital leases sind die Wirtschaftsgüter regelmäßig in die Bilanz des Leasingnehmers aufzunehmen. Eine Off-balance-Wirkung kann somit auch nach US- GAAP nur durch den Ausschluß der oben genannten Kriterien im Wege eines operating leases erfolgen.

Für die bundesdeutsche Leasingbranche ist eine Anwendung der US-GAAP insofern unproblematisch, da sich auch hier — ähnlich wie bei den Vorschriften der IAS 17 revised — die in Deutschland vorherrschenden Leasingformen in die Bestimmungen des operating leases einbinden lassen.

Dies erkennt man auch in einem direkten Vergleich der Zurechnungskriterien nach HGB, IAS und FAS (US-GAAP), auch wenn die in Deutschland üblichen Leasingverfahren hierbei einzelne Einschränkungen erfahren. So führt bspw. eine Vertragsdauer von mehr als 75 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die gemäß der einschlägigen Leasingerlasse in Deutschland erlaubt ist (40/90-Regel), unter Beachtung der Vorschriften der FAS zu einer Bilanzierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer.

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Zurechnungskriterien im Vergleich

• LN wird automatisch LN LN LN

rechtlicher Eigentümer

• Vertrag enthält günstige LN/LG LN LN

Kaufoption

• Vertragsdauer (bezogen auf LG/LN LN/LG LG wirtschaftl. Nutzungsdauer) 40/90-Regel überwiegender Teil max. 75 %

• Barwert der Leasingrate LG/LN LN/LG LN (bezogen auf Verkehrswert) ca. 100 % min. 90 %

("entspricht im wesentlichen")

HGB IAS FAS

Bank- und Börsenseminar

(21)

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Zurechnungskriterien im Vergleich

Vollamortisation - Mobilien (ohne Kauf- oder Verlängerungsoption)

Vermarktungserlös unbedeutend

Grundmietzeit < 40 % LG/LN LN LN

40 % < Grundmietzeit < 75 % LG LN LN

75 % < Grundmietzeit < 90 % LG LN LN

90 % < Grundmietzeit LN/LG LN LN

Vermarktungserlös bedeutend

Grundmietzeit < 40 % LN/LG LG LG

40 % < Grundmietzeit < 75 % LG LG LG

75 % < Grundmietzeit < 90 % LG LG/LN LN

90 % < Grundmietzeit LN/LG LN LN

HGB IAS FAS

Bank- und Börsenseminar

D I L Deutsche Immobilien Leasing GmbH

Zurechnungskriterien im Vergleich

Vollamortisation - Mobilien (mit Kauf- oder Verlängerungsoption)

• Kaufoption

• Kaufpreis = Restbuchwert LG LG LG

• Kaufpreis < Restbuchwert LN LN LN

• Verlängerungsoption

• Mietverl. = Restbuchwert LG LG LG

• Mietverl. < Restbuchwert LN/LG LN LN

Spezialleasing LN LN LN

(Der Restbuchwert bei linearer Abschreibung entspricht dem erwarteten Verkehrswert.)

HGB IAS FAS

Bank- und Börsenseminar

(22)

3.2 Sonstiges externes Rechnungswesen

Um die Angaben des externen Rechnungswesen für deutsche Leasing-Gesellschaften zu vervollständigen, möchte ich abschließend noch auf die Erhebungen des Bundes- verbandes Deutscher Leasing-Gesellschaften e.V. sowie unabhängiger Institute hin- weisen.

Besonders ist hierbei das ifo-Institut in München zu nennen, daß jedes Jahr im Auftrag des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Gesellschaften e.V. einen Investitionsbericht speziell für Leasingfinanzierungen erstellt.

Die Statistiken dieser Institutionen geben einen wesentlichen Aufschluß über die Lage und Entwicklung des Leasing in Deutschland. Aber diese Auswertungen sind natürlich abhängig von der Qualität der Angaben der einzelnen Leasing-Gesellschaften und damit wiederum von der Qualität des jeweiligen betrieblichen Rechnungswesen.

Eine zügig voranschreitende Globalisierung wird auch eine weitere weltweite Angleichung der Bilanzierungsnormen und damit einhergehend des externen Rechnungswesen bedingen. Die Zukunft wird zeigen, welche Regelungen hierzu für Leasing-Gesellschaften zu beachten sind.

Von vorrangiger Bedeutung ist zunächst jedoch, daß nach der jüngsten Revision der International Accounting Standards wieder eine Phase der Stabilität und der Sicherheit vor neuerlichen Bilanzierunganforderungen entsteht. Nach der Unsicherheit der letzten Jahre wurde nunmehr eine Regelung gefunden, auch wenn sie hätte besser sein können, insbesondere mit weniger Formalien behaftet. Man sollte der Leasingbranche jetzt auch die Zeit geben, sich darauf einzustellen und sich das Leasing weiter innerhalb des gesetzten Rahmens entwickeln lassen.

(23)

Literaturhinweise:

Büschgen, H. E.: Bankbetriebslehre: Bankgeschäfte und Bankmanagement, 3. Aufl.,

Wiesbaden, 1991.

Büschgen, Hans E.: Consequences of a change in the accounting rules concerning lease contracts in Europe, in: Mitteilungen und Berichte des Forschungsinstitutes für Leasing an der Universität zu Köln, Nr. 23, 1996.

Feinen, K.: Das Leasinggeschäft, Taschenbücher für Geld, Bank und Börse, Band 90, hrsg. von Prof. Dr. H. E. Büschgen und Dr. A. Herrhausen, 3. Aufl., Frankfurt a.M., 1990.

Feinen, Klaus: Die Behandlung von Leasingverträgen im Rahmen einer internationalen Harmonisierung der Rechnungslegung, Betriebsberater, Supplement Leasing- Berater, Beilage 8 zu Heft 18, 1996, S. 1-4.

Feinen, Klaus: Leasingverhältnisse nach internationalen Bilanzierungsrichtlinien, Der

Betrieb, Spezial Leasing, Beilage zu Heft 6, 1998, S. 16-18.

Fuchs, Markus: Leasingverhältnisse nach den International Accounting Standards, Der

Betrieb, Heft 37, 1996, S. 1833-1836.

Gabler Wirtschafts-Lexikon, 13. Aufl., Wiesbaden, 1992.

Geuer, H.: Die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers bei der Prüfung von Kreditinstituten im Wandel der Zeit, in: Bank- und Finanzwirtschaft: Strategien im Wandel, Festschrift für Hans E. Büschgen zum 65. Geburtstag, hrsg. von D. Bierbaum und K. Feinen, Wiesbaden, 1997, S. 193-219.

Hoppe, D.: Leasing-Gesellschaften nach der KWG-Novelle, Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Leasing an der Universität zu Köln, hrsg. von Dr. H. E. Büschgen und K. Feinen, Band 1, Frankfurt a.M., 1987.

(24)

International Accounting Standards Committee: IAS 17 revised: Leases, London,

Dezember 1997.

Küting, K. und Lorson, P.: Anmerkungen zum Spannungsfeld zwischen externen Ziel- größen und interne Steuerungsinstrumenten, Betriebsberater, Heft 9, 1998, S. 469-475.

Mellwig, W., Weinstock, M.: Die Zurechnung von mobilen Leasingobjekten nach deutschem Handelsrechts und den Vorschriften des IASC, Der Betrieb, Heft 47, 1996, S. 2345-2352.

Schirduan, H. J.: Finanzierungs-Leasing in der Bilanz des Leasinggebers: ertragssteuer- und handelsrechtliche Fragen, Leasing-Studien des Forschungsinstituts für Leasing an der Universität zu Köln, Band 1, hrsg. von H. E. Büschgen und K. Feinen, Wiesbaden, 1993.

Schulz, Thomas: Leasingverträge nach US-GAAP, Handelsblatt, Nr. 78 vom 23.04.1998 S. 30.

Referenzen

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