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Arbeits- und Patientenschutz im Gesundheitsdienst – Antagonismus oder Synergie?

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Dokumentation zur Veranstaltung

„ABAS und KRINKO im Dialog - Infektionsprävention bei Patienten und Beschäftigten“

am 27. Oktober 2009 in Berlin

Arbeits- und Patientenschutz im Gesundheitsdienst – Antagonismus oder Synergie?

Dr. Andreas Albrecht

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Bezirksstelle Karlsruhe

Die Träger von Einrichtungen im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege tragen im Bereich der Hygiene eine doppelte Verantwortung. Einerseits sind die Patienten/Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse (SGB XI

§ 11) unter Einhaltung einschlägiger Anforderungen der Hygiene (HeimG § 11) zu pflegen.

Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern ist der Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Andererseits resultieren durch die Tätigkeit Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe für die Mitarbeiter. Die Vorgaben der EU bezüglich des Arbeitsschutzes in diesem Bereich sind durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) in nationales Recht umgesetzt.

Auf politischer Ebene ist für die Gestaltung des Schutzes von Patienten, Bewohnern und der Allgemeinheit durch das IfSG das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zuständig. Für die Gestaltung des notwendigen Regelwerkes zum Arbeitsschutz (ArbSchG, BioStoffV) ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantwortlich. Diese Verteilung der Ressorts auf zwei Ministerien hat einerseits historische Gründe, trägt andererseits der gewünschten Gleichwertigkeit von Patienten- und Arbeitsschutz Rechnung.

Um die gesetzlichen Vorgaben für die Träger praktikabel zu machen, ermöglichen sowohl das IfSG als auch die BioStoffV die Schaffung von Gremien zur Beratung der Ministerien.

Daraus resultieren untergesetzliche Regelwerke in Form von Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch Institut (KRINKO) und der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Festgeschrieben wird der „allgemein anerkannte Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse“ (KRINKO) bzw. der „Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin“ (TRBA) ohne unmittelbaren Umsetzungszwang per se. Ihre rechtliche Bedeutung erlangen diese Hygienestandards durch den Rückgriff auf andere Rechtsbereiche (z.B. BGB, SGB X) oder durch ihre verbindliche Verankerung in der Landesgesetzgebung. Die Einhaltung von technischem Regelwerk gibt dem Arbeitgeber durch die Vermutungswirkung die Rechtssicherheit, die Belange des Arbeitsschutzes im notwendigen Umfang genüge getan zu haben. Prinzipiell können jedoch auch andere Maßnahmen ergriffen werden, die jedoch das festgelegte Schutzniveau in gleicher Weise sicherstellen müssen. Wählt ein Arbeitgeber den alternativen Weg, trägt er die Beweislast hinsichtlich der Einhaltung des festgelegten Schutzzieles. Verstöße gegen Arbeitsschutzvorgaben können durch Einzelfallanordnung durchgesetzt werden und können mit Bußgeld bewehrt sein. Im Fall von grober Fahrlässigkeit sind ggf. auch Regressforderungen der BG gegenüber dem Arbeitgeber (SGB VII § 110) möglich.

Am Beispiel der Pflege kann das Zusammenspiel von Arbeits- und Patientenschutz, konkretisiert durch die TRBA/BGR 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege) und die Richtlinien (Rili) der KRINKO Händehygiene, Anforderungen

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS – www.baua.de/abas

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Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe – ABAS – www.baua.de/abas

an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen sowie Infektionsprävention in Heimen, verdeutlicht werden.

Für die BGW nimmt der Hautschutz im Berufskrankheitengeschehen mit etwa 50 % der Verdachtsmeldungen eine herausragende Rolle ein. Konsequenterweise sind in der TRBA 250 notwendige Maßnahmen zum Hautschutz sowie zum Vorrang der Händedesinfektion vor der Reinigung festgelegt. Geschädigte Haut stellt gleichzeitig ein Risiko bei der notwendigen Desinfektion der Hände zur Patientenpflege dar, sodass gemäß Rili Händehygiene die Hautpflege als berufliche Pflicht gilt. Die hautschonendere Händedesinfektion wird aus Gründen der besseren Wirksamkeit auch zur Infektionsprophylaxe vorgegeben.

Die Einwirkung von wirkstoffbeladenen Aerosolen (z.B. bei Sprühdesinfektionen) kann bei Mitarbeitern zu Beeinträchtigungen der Atemwege oder zu Sensibilisierungen führen. Aus Patientenschutzgründen sind Sprühdesinfektionen aufgrund ihrer unzureichenden Wirkung ebenfalls nicht geeignet.

Eine wesentliche Voraussetzung zum Schutz von Mitarbeitern und Patienten ist die Qualifikation der durchführenden Personen Infektionsgefahren zu erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen. Beschäftigte sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen jährlich über Gefahren und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterweisen (TRBA 250). Als obligatorische Voraussetzung für eine adäquate Infektionsprävention wird die erforderliche Sachkenntnis (Rili Heime) sowie der Einsatz von geeignetem, geschultem und eingewiesenem Personal, dem ausreichend Zeit zur ordnungsgemäßen Durchführung einzuräumen ist (Rili Reinigung und Desinfektion), auch seitens der KRINKO verlangt.

Geschlossene Automaten zur Reinigung und Desinfektion minimieren die Verletzungs- und Kontaminationsgefahren für Mitarbeiter und schützen vor Expositionen gegenüber Gefahrstoffen (TRBA 250). Gegenüber manuellen Tätigkeiten wird durch Einsatz von Automaten mit validier- und kontrollierbaren Abläufen die Verfahrenssicherheit gewährleistet (Rili Heime).

Die Beispiele aus der Pflege machen deutlich, dass Arbeits- und Patientenschutz sich an vielen Stellen ergänzen. Trotz unterschiedlicher Zielrichtungen sind die Maßnahmen oft vergleichbar. Am Beispiel der Händedesinfektion nach einer Wundbehandlung wird die Nichttrennbarkeit des Schutzes von Mitarbeitern und Patienten besonders deutlich.

In den Einrichtungen ist die strikte politische Trennung oftmals weder fachlich noch aus Gründen der Praktikabilität umsetzbar. Vor allem jedoch die doppelte Verantwortung der Einrichtungsleitung für die Mitarbeiter und die Patienten macht eine kollegiale Zusammenarbeit der Akteure des Arbeitsschutzes und der Hygiene in den Häusern vor Ort unabdingbar, weil einrichtungsspezifische Lösungen gefunden werden müssen. Das untergesetzliche Regelwerk schafft den Akteuren Möglichkeiten den Unternehmen einen regelkonformen Betrieb zu ermöglichen. Die übergeordneten Gremien sollten bei Einhaltung der notwendigen Fachlichkeit durch gegenseitige Kooperation einrichtungsspezifische Umsetzungen weiter vereinfachen.

„Infektionsprävention kann nur als eine Aufgabe der gesamten Einrichtung erfolgreich sein.

Insofern ist es erforderlich, für die Erörterung von Fragen der Infektionsprävention zwischen allen Beteiligten ein geeignetes Forum zu schaffen. … Aufgabe wäre die Festlegung der … jeweils gegebenen Erfordernisse und das Erreichen einer breiten Akzeptanz als Voraussetzung für den Erfolg“. Es bleibt zu wünschen, dass alle Akteure, sowohl vor Ort als auch in den Gremien, diese Passage aus der Rili „Infektionsprävention in Heimen“ bei ihrer Arbeit berücksichtigen, sodass sich Arbeits- und Patientenschutz optimal ergänzen.

Referenzen

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