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Empfehlungen zur Sicherheit im Technikunterricht

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Academic year: 2022

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(1)

Unfallkasse

Schleswig-Holstein

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Empfehlungen zur

Sicherheit im Technikunterricht

Informationen zu Schülerzahlen im Technikunterricht. Publikationen, Schaubilder und Vorschriften zur Unfallverhütung. Zuordnung von Maschinen und Jahrgangsstufen in allgemein bildenden Schulen und vieles mehr.

(2)

© März 2004

Institut für Qualitätsentwicklung Unfallkasse Schleswig-Holstein

an Schulen Prävention

Schleswig-Holstein Seekoppelweg 5 a

Schreberweg 5 24113 Kiel

24119 Kronshagen

verfasst von: Beratung:

Heinz Schlüter Volker Schmechel

überarbeitete 2. Auflage

Copyright Bilder: V. Schmechel, H. Schlüter

So nicht! So nicht! So nicht!

(3)

Technikunterricht hat die Aufgabe den Schülerinnen und Schülern Kompetenzen zu vermitteln, damit sie sich in einer von Technik durchsetzten Welt orientieren können. Zum einen zielt der Unterricht auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten im Umgang mit Werkstoffen, Werk- zeugen, Geräten und Maschinen und den Erwerb von techniktypischen finalorientierten Denk- und Handlungsweisen. Zum anderen jedoch bilden die Durchschaubarmachung und das Verstehen von Technik, ihre Bewertung, die Berufsorientierung sowie die Verflechtung von Theorie und Praxis bei der Lösung technischer Probleme die Schwerpunkte im Fach. Zentraler Punkt und damit Unterrichts- prinzip ist die Sicherheitserziehung, die besonders durch die Vorbildfunktion der Lehrerinnen und Lehrer vorgelebt und erlebt wird, damit in der Phase schulischen Lernens ein Sicherheitsverhalten internalisiert werden kann. Erziehung zur Sicherheit stellt die Grundlage für eine kritische und selbstbewußte Unfallverhütung im späteren Berufsleben wie auch im privaten Bereich dar.

Diese Broschüre soll

die notwendige Handlungssicherheit bei den Lehrerinnen und Lehrern erzeugen,

etwaige Grauzonen im Bereich des Maschineneinsatzes abbauen,

den Techniklehrkräften im Rahmen ihrer auferlegten Aufsichtspflicht einen verläss- lichen Rahmen geben,

den veränderten Realitäten im Freizeit- bereich Rechnung tragen, weil hier häufig Maschinen verwendet werden, deren Bedienung nicht eingeübt worden ist und deren Sicherheitsvorschriften aus Unkenntnis mißachtet werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer sollen ermutigt werden, im Technikunterricht die verschiede- nen Fertigungsverfahren, die unterschiedlichen Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen im Rahmen der Möglichkeiten fachkundig ein- zusetzen, Sicherheitserziehung in den Unter- richt einzubeziehen, jederzeit kompetent Hilfestellung zu geben und zu wissen, wo nachgeschlagen oder nachgefragt werden kann.

Vo r wo r t

Die in dieser Broschüre dargestellten Empfeh- lungen beziehen sich auf die Situation im Technikunterricht an den allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein und sind für die zweite überarbeitete Auflage vom Institut für Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein (IQSH) und der Unfallkasse Schleswig-Holstein (UKSH) erarbeitet und abgestimmt worden.

Maschinen und Geräte, die im allgemein bildenden Technikunterricht eine marginale Rolle spielen, sind hier nicht erwähnt. Bei der Zuordnung von Maschinen zu den Jahrgangs- stufen handelt es sich um Mindestanforderun- gen, die nur im begründeten Einzelfall unter- schritten werden dürfen.

Heinz Schlüter IQSH

Michael Taupitz UKSH

(4)

Zu den wichtigsten Aufgaben des Unterrichts im Fach Technik gehört es, das Sicherheits- bewusstsein der Schülerinnen und Schüler für sich und andere sowie ihre Bereitschaft zur Verhütung von Gefahren und Unfällen zu wecken. Im Rahmen der gesetzlichen Unfall- versicherung existieren Unfallverhütungs- vorschriften der Unfallversicherungsträger

„Unfallkasse Schleswig-Holstein (UKSH)“, die in den Schulen zu beachten sind.

Dazu ist es notwendig, dass die Schülerinnen und Schüler

Informationen über den sicheren Gebrauch von Werkstoffen, Werkzeugen und Maschinen erhalten,

Verfahren zum sachgemäßen und sicheren Einsatz von Werkzeug und Maschinen ein- üben und entsprechende Verhaltensweisen internalisieren sowie

Werkzeuge und Maschinen sachgerecht warten und pflegen.

Dieses setzt die fachkundige Lehrerin oder den fachkundigen Lehrer voraus.

Der Einsatz von Maschinen richtet sich nach den zur Zeit allgemein gültigen Vorschriften.

Grundsätzlich gilt, dass eine Lehrkraft nur mit Maschinen umgehen darf, die sie beherrscht.

Sie muss sich eingehend kundig gemacht haben. Im Schadensfall sollte dieses nach- gewiesen werden können. Dieses gilt beson- ders für die Arbeitssicherheit, das Einrichten von Maschinen, den Staubschutz, die Schutz- kleidung etc.

Dazu gehört aber auch der richtige Umgang und die Kenntnis der Gefahren der im Unter- richt verwendeten Stoffe.

Die Verwendung von Maschinen unterliegen besonderen Bedingungen:

Maschinenbedienung durch Lehrkräfte:

Techniklehrkräfte dürfen schnelllaufende Maschinen bedienen, wenn sie eine gründliche praktische und theoretische Unterweisung durch speziell ausgebildete Kolleginnen und Kollegen, Berufsgenossenschaften oder das IQSH erhalten haben.

Die Maschinen sind so zu sichern, dass sie dem Zugang und dem Zugriff der Schülerinnen und Schüler sowie Unbefugten nicht ohne Weiteres ausgesetzt sind.

Bei der Benutzung der Maschinen müssen sich die Lehrkräfte ihrer besonderen Vorbild- funktion bewusst sein.

(GUV-SI 8041)

S i c h e r h e i t i m Te c h n i k u n t e r r i c h t

Lehrkraft an der Kreissäge

(5)

Maschinenbedienung durch Schülerinnen und Schüler:

Zur Verhütung von Unfällen sind alle Säge- maschinen, Fräsmaschinen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen sowie die entsprechen- den Handmaschinen von der Bedienung durch Schülerinnen und Schüler auszuschliessen.

Beim Umgang mit den für den Unterricht zugelassenen Maschinen gelten die allgemei- nen Regeln der Aufsichtspflicht in besonderem Maße: Danach hat die Lehrkraft den körper- lichen, geistigen und charakterlichen Ent- wicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, die Größe und das Arbeitsverhalten der Lerngruppe sowie die räumliche Situation zu beachten.

Schülerinnen und Schüler müssen vor der Benutzung der Maschinen eingehend in Theorie und Praxis (z.B. Bohrmaschinen- führerschein) unterwiesen werden.

Maschinen dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht der Lehrkraft bedient werden.

Dekupiersäge, Bohrmaschine, Drehmaschine, Drechselmaschine, Bandschleifmaschine (sta- tionär) sowie Handstichsäge dürfen von den Schülerinnen und Schülern bedient werden, wenn die oben erwähnten Bedingungen gegeben sind. Wegen der Unfallgefahr bei der Benutzung von Drechselmaschine und Dreh- maschine ist eine besondere Betreuung er- forderlich. Der Arbeitsbereich ist zu sichern.

Um Unfälle zu vermeiden, müssen alle Maschi- nen im Technikunterricht den geltenden Un- fallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln (DIN, VDE, DVGW, ...) genügen.

Aus Gründen der Sicherheit und der erforderlichen Einzelberatung und Einzelbetreuung durch die Lehrerin oder den Lehrer darf die Lerngruppe fünfzehn Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen (Lehrplan Technik 1997).

Die eindeutige Aussage orientiert sich an den Zahlen, die in Ausbildungslabors, Ausbildungswerkstätten und Schulen seit Jahren angewendet werden. Die Teilnehmer- zahl hat sich bewährt und ist bundesweit im überwiegenden Teil der Bundesländer Richt- oder Erlasswert. Diese rigide Begrenzung ermöglicht es, Unterricht durchzuführen, der neben einer erheblichen Vorbild- und Internalisierungsfunktion eine äußerst gerin- ge Unfallrate ausweist. Es handelt sich bei 15 Schülerinnen und Schülern um eine über- schaubare, belehrbare und beaufsichtigbare Gruppengröße.

Schüler beim Technikunterricht

S c h ü l e r z a h l e n i m Te c h n i k u n t e r r i c h t

(6)

Da Technikunterricht aus einer ständigen Verflechtung von Theorie und Praxis besteht, lassen sich die Phasen reiner Praxis und reiner Theorie nicht trennen. Selbst in einer Phase vermeintlicher Theorie, muss praktisch mit Werkzeugen und Geräten sowie an Maschinen gearbeitet werden oder müssen Arbeiten durchgeführt werden, die die Aufsicht der Lehrkraft erfordern. Zum anderen spielt die Ausstattung der Fachräume sowie deren Größe eine entscheidende Rolle.

Die Raumgrößen sind in der Regel für 15 Schülerinnen und Schüler ausgelegt.

Aber auch die Ausstattung mit Werkzeugen, Geräten und Maschinen ist auf 15 Personen angelegt.

Eine Überschreitung der Gruppengröße führt ... zur Demotivation durch Wartezeiten

an Werkzeugen, Geräten und Maschinen.

... zur Erhöhung der Unfallrate durch Lärm und Unruhe.

... zur Reduzierung der Zuwendungszeit der Lehrkraft, um richtiges Verhalten zu erwirken.

... zu einer vermehrten Beschädigung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen und damit zu geringeren Standzeiten.

... zur Aggression in der Enge und damit zur Unfallgefahr.

Ausnahmen

Grundsätzlich sollte die Zahl von 15 nicht überschritten werden. Auf deren Einhaltung ist strengstens schon bei der Einrichtung der Kurse zu achten. Eine Überschreitung der Gruppengröße erscheint nur dann vorstellbar, wennunverhofftRückläufer in den Kurs kommen. Hierbei sollte die Zahl von 15 nur um maximal 2 Schülerinnen oder Schüler überschritten werden. Diese Abweichung soll- te zwischen Fachkraft und Schulleitung ab- gesprochen werden. Handelt es sich um eine schwierige Lerngruppe (schlechtes Arbeits- verhalten, mangelnde geistige und psycho- motorische Fähigkeiten, charakterliche Schwächen, ...), sind die Räumlichkeiten begrenzt oder ist die Ausstattung nicht fach- gerecht, dann ist von einer Überschreitung dringend abzuraten.

Zu den Fragen der Arbeitssicherheit wird besonders auf die Literatur und die Vorschriften der Unfallkasse Schleswig-Holstein und der Berufs- genossenschaften hingewiesen.

Schüler beim Technikunterricht

(7)

Maschinen für den Lehrer/die Lehrerin

Absicherung:

jede Maschine durch Schlüsselschalter oder in einem verschliessbaren Raum, elektrische Anlagen zentral absperren (GUV-VS 1 § 27)

Die Arbeitgeberverantwortungobliegt der Schulleitung (GUV-SR 2003, GUV-VA 1)

Bandsäge nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV-SJ 8041, GUV-J 722)

Alle elektrischen Maschinen bedürfen der regelmäßigen Überprüfung (GUV-VA 2)

Handkreissäge nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV-V 7j, ZH1/731) Staubschutz beachten, Späne nicht auffegen oder aus- blasen (GUV-SR 2003, GUV-SI 8041, Holz BG Nr. 79 und TRGS 553), geprüfte Ent- stauber tragen das GS-Zeichen des BIA mit dem Zusatz „C“ oder „K1“ oder das GS- Zeichen des Fachausschuss „Holz“ mit dem Zusatz „H2“

Handmaschinen(GUV-V 7j, GUV-SI 8041, ZH1/731)

Handoberfräse nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV-V 7j, GUV-SI 8041 und ZH1/731 + 721)

Bei Handschleifarbeitenreicht die Querlüftung aus (GUV-SR 2003 S. 11, GUV-SI 8041).

Handschleifmaschinen müssen mit einer Absaugeinrichtung versehen sein (GUV-V 7j § 97, GUV-SI 8041, TRGS 553, GUV-SR 2003)

Hebelblechschere: nur 2 mm dickes Material verwenden, Gerät durch ein Schloss sichern, Handschuhe tragen (GUV-SI 8038)

Hobel und Abrichter nur durch den fach- kundigen Lehrer (GUV-V 7j, GUV-SI 8041, GUV-I 724, ZH1/723 + 724)

Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen (GUV-V 7j, GUV-SI 8041, Holz BG ZH 1/725), Lärmschutz beachten (GUV-VBC, GUV-R 194)

Schleifmaschinen:Schutzbrille (GUV-V 7n6, GUV-SI 8041 und Holz BG ZH 1/3.15 + 731)

Schweißennur durch den fachkundigen Lehrer, Boden auslegen, Schutzkleidung, Feuerlöscher, Absaugung, Brillen für alle (GUV-VD 1, GUV-SR 2003 S. 10,

ZH1/101 + 102)

Tischfräsenur durch den fachkundigen Lehrer (GUV-V 7j, GUV-I 721, GUV-SI 8041, ZH1/721)

Tischkreissäge nur durch den fachkundigen Lehrer bzw. die fachkundige Lehrerin (GUV-V 7j, GUV-SI 8041, GUV-I 720 und Holz BG ZH1/720)

Tischkreissäge Bandschleifer

Wa s s t e h t wo z u r S i c h e r h e i t ?

(8)

Sicherheit für Schülerinnen und Schüler

Bohrmaschine:keine Handschuhe, eng anliegende Kleidung, Schutzbrille, Werk- stücke einspannen (GUV-SI 8038)

Drechselmaschine:(GUV-V 7j)

Drehmaschine:Haut schützen, eng anliegende Kleidung, Haare schützen, keine Schutzhandschuhe, Schutzbrille (GUV-SI 8030 S. 22f.)

Elektrische Versuche dürfen nur bis zu einer Spannung von 24 Volt durchgeführt werden.

Hartlöten:nur durch den fachkundigen Lehrer, Schutzbrille, Unterlage, Kopf- bedeckung, Bearbeitung der Naht nur mechanisch (GUV-VD 1, GUV-SI 8038, GUV-SR 2003 S. 10)

Härten und Anlassen:gute Lüftung, Feuer- löscher bereithalten, klare Anweisungen geben, Belehrung durch die Lehrkraft (GUV-SI 8038, GUV-SR 2003)

Maschinen:Handstichsäge, Dekupiersäge, Bohrmaschine und Bandschleifer dürfen von Schülerinnen und Schülern bei geistiger, charakterlicher und körperlicher Reife und Leistungsfähigkeit sowie eingehender prak- tischer und theoretischer Unterweisung bedient werden, da in GUV-V 7j § 14 ausge- nommen. Wegen der Unfallgefahr bei der Benutzung von Drechselmaschine und Drehmaschine ist eine besondere Betreuung erforderlich. Der Arbeitsbereich ist beson- ders zu sichern.

Metallguss:kein Blei verwenden, Schutz- kleidung und Schutzbrille, Lüftung oder Absaugung ins Freie, Zinn im Stahltiegel, ansonsten keramische Tiegel, feuerfeste Greif- und Haltevorrichtungen verwenden, Lebensdauer und Standzeit der Tiegel beachten (GUV-SI 8038, GUV-SR 2003)

Platinen herstellen:Ammoniumperoxidsulfat benutzen, Schutzkleidung (Handschuhe, Brille), Belüftung beachten, keine Nitro- lacke verwenden, Bohrstäube unbedingt absaugen, Platine mit Stahlwolle nach- arbeiten (GUV-SR 2004 A, GUV-SR 2003)

Weichlöten:asbestfreie Unterlage benutzen, Schutz vor Verbrennungen, immer Quer- lüftung, sonst Lötdampfabsorber benutzen, Verwendung von hydrazinfreiem Flussmittel, Lote nach DIN 1707 verwenden, nur blei- freie Lote (L–SnCu3/L–Sn98) verwenden, temperaturgeregelte Lötkolben (< 300°) und zunderfreie Kupferspitzen verwenden, kein Essen während des Lötens, Hände waschen nach der Arbeit (GUV-SI 8040 und GUV-SR 2003 S. 10) (Hornig/Neumann, Belastung beim Löten, GUVV Westfalen- Lippe, 1998)

Akku-Bohrmaschine Standbohrmaschine

Lötarbeitsplatz

(9)

Umgang mit Keramik:(GUV-SI 8036)

Umgang mit Papier: (GUV-SI 8037)

Werkstattordnungist den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnis zu geben und durch einen Eintrag ins Kursbuch zu vermerken.

(GUV-SR 2003).

Räume

Abstände der Schülertische 0,85 m oder 1,5 m, Verkehrswege 1 m

(GUV-VA 1 und GUV-VS1)

Beleuchtung:mind. 500 Lux (DIN 5035)

Brennöfen:Entlüftung ins Freie (GUV-SR 2003 S. 10)

Aufbewahrung von Druckgasdosen (max. 8 Kartuschenbrenner GUV-SR 2003 S. 25)

Flüssiggasanlagen (GUV-VD 34)

rutschfester Fußboden Bewertungsgruppe mind. R 10 (GUV-VS 1, GUV-R 181)

Kennzeichnung der Gefahrenbereiche:

z. B. Fußboden um die Bohrmaschine oder den Gießbereich (GUV-VA 8)

Gefahrstoffe(GUV-SR 2003 und SR 2004 A)

Konzeptionvon Räumen (GUV-VS1, GUV-SI 8041)

Mindestluftdurchsatz (GUV-VS 1, DIN 12924 T.1 für Abzüge, ArbStättV)

Motorprüfstände: Entlüftung ins Freie (GUV-SR 2003 S. 10)

Staubabsaugung von Holzstäuben

(GUV-SR 2003, Holz BG Nr. 79, TRGS 553)

Beim Schleifen von Handreicht die Quer- lüftung aus, bei starken Staubanfall ist abzusaugen, häufiges Staubsaugen und Reinigen in den Schülerwerkstätten ist erforderlich (GUV-SR 2003)

Schmelzöfen: Entlüftung ins Freie (GUV-SR 2003 S. 10)

zentrale Absperrung der Stromversorgung mit NOT-AUS-Einrichtung, die schnell und gefahrlos erreichbar sind (mehrere pro Raum) (GUV-VS 1, VDE0 100 T. 723 A1)

Zu beachten ist auch GUV-I 8700

„Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz“.

Maschinen- und Technikraum

Elektroinstallation nach VDE erfordert:

- Zentraler, gekennzeichneter Schalter für die Stromkreise

- Not-Aus-Einrichtungen - Fehlerstrom-Schutzeinrichtung

(Auslösung bei einem Nenn-Fehlerstrom von IN≤ 30 mA)

- staubgeschützt IP 5X nach EN 60529 DIN VDE 0470 Teil 1

Fluchtwege: Zwei günstig gelegene, von- einander unabhängige Ausgänge. Türen müssen von innen jederzeit zu öffnen sein und in Fluchtrichtung aufschlagen.

Gefahrenbereiche auf dem Fußboden markieren

Hygiene: Waschbecken mit Seifenspender und Einmalhandtüchern

Technikraum

(10)

Lärmbereiche kennzeichnen (Gebots- zeichen), Gehörschutz bereitstellen

Ausreichende Lüftungsmöglichkeit (Fensterlüftung) muss vorhanden sein.

Raumbedarf:Tischkreissägemaschine ca. 10–15 m2und jede weitere Maschine zusätzlich ca. 5 m2

Sichtverbindungzwischen Maschinen- und Technikraum erforderlich

Notfall:

- Verbandskasten nach DIN 13 157 Teil C - Verbandbuch Nach GUV-I 511.1 - Aushang „Anleitung zur Ersten Hilfe

bei Unfällen“ (Aushang DIN A2) nach GUV-I 510-1

- Handbrause am Waschenbecken/

Augendusche

- Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher z. B.

Kohlenstoffdioxid, Löschdecke, Löschsand) - Telefonanschluss (in der Nähe des Unter-

richtsraums ständig verfügbar, evtl.

Mobiltelefon für Notrufe) - Notrufverzeichnis

Anmerkungen

Bei Bestellungen von Maschinen und Geräten ist folgender Text auf dem Bestellschein zu vermerken:

Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfall- verhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheits- technischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.

Bei der Bestellung von Farben, Klebern ...

ist folgender Text bei der Bestellung zu ver- merken:

Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern – Neuester Stand, vollständig ausgefüllt nach den Empfehlungen des Verbandes der Chemischen Industrie, deutliche Angaben der Gefährdung.

Dekupiersäge

(11)

Gerät

Abkantbank, manuell Bandschleifer, stationär Bohrständer, max 5 mm Bohrer Bohrständer, 6–10 mm Bohrer Dekupiersäge, 230 V

Drechselmaschine Drehmaschine, Metall Exzenterschleifer

Handbohrmaschine, Akku Handbohrmaschine, 230 V Hartlöten, nicht Kartusche Hebelblechschere

max. 2 mm Blech Heißklebepistole Heißluftpistole

Mini-Bohrmaschine, 12 V Nassschleifer, langsam Schleifbock

Schweißgeräte (Schutzgas, Elektro) Schwingschleifer

Standbohrmaschine, max. 12 mm mit Maschinenschraubstock Stichsäge, 230 V (Holz) Styroporschneider

Tellerschleifer max. 300 mm Weichlöten

Winkelschleifer

Alter 10–11 11–12 12–13 13–14 14–15 15–16 älter als 16 Jahre 5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. 9. Kl. 10. Kl. 11.–13. JG

nicht

unter Anleitung (Die Schüler arbeiten an der Maschine, die Lehrkraft steht daneben leitet und beaufsichtigt den Vorgang.)

teilselbstständig (Die Schüler arbeiten selbstständig an der Maschine, sind jedoch ständig im Blickfeld der Lehrkraft.)

selbstständig (Die Schüler arbeiten selbstständig an der Maschine. Die Lehrkraft

Zu o rd n u n g vo n M a s c h i n e n u n d J a h rg a n s s t u f e n

i n d e n a l l g e m e i n b i l d e n d e n S c h u l e n

(12)

alt neu

GUV 0.1 VA 1 Allgemeine Vorschriften

GUV 0.3 VA 5 Erste-Hilfe-Unfallverhütungs- maßnahmen

GUV 0.7 VA 8 Sicherheits- und Gesundheits- kennzeichnung am Arbeitsplatz Unfallverhütungsmaßnahmen GUV 2.10 VA 2 Elektrische Anlagen und

Betriebsmittel Unfallverhütungs- maßnahmen

GUV 3.8 VD 1 Schweißen, Schneiden und ver- wandte Verfahren

GUV 3.10 V 7j Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen

GUV 6.4 VD 36 Leitern und Tritte GUV 9.20 VB 3 Lärm

GUV 6.3 VS 1 Schulen

GUV 19.16 SR 2003 Regeln für Sicherheit und Gesund- heitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht GUV 19.16A SR 2004 Anhang 1 für Sicherheit und

Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht GUV 20.1 I 506 Merkblatt über die gesetzliche

Unfallversicherung

GUV 20.6 I 512 Merkblatt ERSTE-HILFE-Material GUV 20.12 I 662 Merkblatt für Sanitätsräume in

Betrieben

GUV 20.17 R 195 Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen GUV 20.19 R 189 Regeln für den Einsatz von

Schutzkleidung

GUV 20.33 R 194 Regeln für den Einsatz von Gehörschützern

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 9 Sicherheitsbeauftragte

§ 24 Verkehrswege

§ 30 Rettungswege

§ 40 Kennzeichnung

§ 2 (1) Aufgaben des Unternehmers

§ 3 Meldeeinrichtungen

§ 7 (2) Ausbildung zur Ersten-Hilfe

Sicherheitskennzeichnung (neu)

§ 2 (3) Was ist eine Fachkraft?

§ 5 (4) Prüfungen elektrischer Betriebsmittel

§ 2 Begriffsbestimmung

§ 14 Beschäftigungsbeschränkung

§ 35 Bandsägemaschinen

§ 43 Tischkreissägen

§ 52/55 Kappsägen

§ 69/71 Abrichte/Dickenhobelmaschinen

§ 78 Bohrmaschinen

§ 81 Drehmaschinen

§ 83 Schleifmaschinen

§ 85 Handmaschinen

§ 2 Hörschädigungen

Gefahrstoffliste

Sanitätsräume Schutzhandschuhe Schutzkleidung Gehörschutz

S i c h e r h e i t i m Te c h n i k u n t e r r i c h t

(13)

alt neu

GUV 33.1 I 720 Aushang Sicheres Arbeiten an Tisch- und Formatkreissägemaschinen GUV 33.2 I 724 Aushang Sicheres Arbeiten an

Abrichthobelmaschinen GUV 33.3 I 722 Aushang Sicheres Arbeiten an

Tischbandsägenmaschinen

GUV 50.11 I 8700 Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz GUV 57.1.3.2 SI 8030 Gesetzlicher Unfallversicherungs-

schutz für Schülerinnen und Schüler GUV 57.1.30.1 SI 8036 Sicherheit im Unterricht –

Lernbereich Keramik GUV 57.1.30.2 SI 8037 Sichereit im Unterricht –

Lernbereich Papier GUV 57.1.30.3 SI 8038 Sicherheit im Unterricht –

Lernbereich Metall GUV 57.1.30.4 SI 8039 Sicherheit im Unterricht –

Lernbereich Kunststoff GUV 57.1.30.5 SI 8040 Sicherheit im Unterricht -

Lernbereich Elektrotechnik, Elektronik

GUV 57.1.30.6 SI 8041 Sicherheit im Unterricht – Lernbereich Holz

Aushang Tischkreissäge DIN A2 Aushang Hobelmaschine DIN A2 Aushang Bandsäge DIN A2

Gesetzliche Schülerunfallversicherung Sicherheit Keramik

Sicherheit Papier Sicherheit Metall Sicherheit Kunststoff

Sicherheit Elektronik Sicherheit Holz

SOLL IST SOLL IST

GUV -SI 8026 GUV -R 192

-VA 1 -R 190

-VA 5 -R 191

-VA 8 -R 195

-VAZ -R 189

-V 7n6 -R 194

-VD 1 -I 547

-VB 3 -I 510-3

-R 133 -I 720, -I 724, -I 722

-VS 1 -I 511.1

-R1/428 -I 8542

-SR 2003 -I 8700/GUV-I 8717

-SR 2004 -SI 8030

-I 506 -SI 8036, -SI 8041

-I 512 Notieren Sie in der

Tabelle die Hefte, die Sie bereits vorliegen haben. Weitere Broschüren zu diesem Thema können über praevention@uksh.de bestellt werden.

Viele der Publikationen stehen unter

www.unfallkassen.de auch als PDF-Download bereit.

S c h a u b i l d e r / Vo r s c h r i f t e n z u r U n fa l l ve r h ü t u n g

(14)

Rettungskette

Lebensrettende Sofortmaßnahmenumfassen die Hilfsmaßnahmen, die unmittelbar am Unfallort eingeleitet werden, u. a. Situation erkennen, weitere Gefährdungen verhindern, bedrohliche Blutungen stillen, Vitalfunktionen aufrechterhalten.

Welche Schritte sind notwendig?

Wo

ist der Unfall passiert?

Was

ist passiert?

Wie viele

Personen sind betroffen?

Welche

Verletzungen liegen vor?

Warten

auf Rückfragen!

Weitere Maßnahmen der Ersten Hilfe bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes umfassen u. a.

Betreuen der (des) Verletzten, Wundversorgung und sachgerechte Lagerung.

Es ist sicherzustellen, dass der Rettungs- dienst problemlos die Unfallstelle erreichen kann, ...

... um den Transport ins Krankenhauszur Weiterbehandlung schnellstmöglich zu gewähr- leisten.

Unfallmeldung und Verbandbuch

Wer ist nach einem Unfall zu benachrichtigen?

Die Schulleitung ist über einen Unfall, bei dem ärztliche Behandlung erforderlich ist, unverzüglich zu verständigen.

Die Erziehungsberechtigten müssen um- gehend durch die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft unterrichtet werden.

Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche Hilfe notwendig ist, muss umgehend eine Unfallanzeige (Formblatt) erfolgen.

Alle anderen Unfälle, bei denen Erste Hilfe geleistet wird, müssen wegen möglicher Spätfolgen in einem Verbandbuch (GUV Nr., Bestell.-Nr.) vermerkt werden.

Verletztentransport

Welches Transportmittel soll für die Fahrt zur ärztlichen Behandlung eingesetzt werden?

Die Wahl des Transportmittels richtet sich nach der Schwere der Verletzung:

Bei leichten Verletzungen kann der Transport zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einem Taxi oder einem privaten PKW erfolgen.

Bei schweren Verletzungen bzw. Verdacht auf eine schwere Verletzung muss ein Rettungsfahrzeug angefordert werden.

Ist auf dem Weg zur ärztlichen Versorgung grundsätzlich eine Begleitperson erforderlich?

Eine Begleitperson ist aufgrund der Fürsorgepflicht grundsätzlich erforderlich.

Dabei können Lehrkräfte, Schulpersonal, geeignete Mitschülerinnen und Mitschüler oder Erziehungsberechtigte einbezogen werden.

E r s t e - H i l f e - M a ß n a h m e n

Sofortmaßnahmen

Erste Hilfe

Rettungsdienst

Krankenhaus Notruf

ERSTHELFERFACHPERSONAL

(15)

Schnitt- und Stichwunden

sind Verletzungen der Haut und des darunter- liegenden Gewebes durch scharfe Gegen- stände. Bei Stichwunden sind Tiefe des Stich- kanals und Ausmaß der Schädigung nicht erkennbar. Dabei besteht immer die Gefahr der Verletzung innerer Organe.

Wunden und Blutungen

Die Schädigung der Haut und des Gewebes entsteht durch äußere Gewalteinwirkung und thermische Einflüsse. Bei Schürfwunden ist die Infektionsgefahr relativ gering, bei Platz-, Riss- und Quetschwunden hingegen eher groß.

Schnitt- und Stichwunden bergen zusätzlich die Gefahr der Verletzung tiefer gelegener Organe.

Eine ärztliche Versorgung wird notwendig bei:

anhaltender Blutung

stark verunreinigter Wunde

Fremdkörper in der Wunde

fehlendem Impfschutz (Wundstarrkrampf)

Pflasterverband

Wundauflage + Heftpflaster

Wundauflage Binde

Bindenverband

Wundschnellverbände

Zellstoff Mullkompresse sterilisiert, 10 x 10 cm

Mullbinde (nicht steril) 4 cm, 6 cm, 8 cm

Ve r l e t z u n g e n d e r H a u t

(16)

Aufbau der Haut Oberhaut

Lederhaut

Unterhaut

Schnitt- und Stichwundensind Verletzungen der Haut und des darunterliegen den Gewebes durch scharfe Gegenstände. Bei Stichwunden sind Tiefe des Stichkanals und Ausmaß der Schädigung nicht erkennbar. Dabei besteht immer die Gefahr der Verletzung innerer Organe.

Platz-, Riss- und Quetschwunden entstehen durch stumpfe, ggf. auch reißende Gewaltein- wirkung. Die Wundränder sind unregelmäßig und zerklüftet. Blutungen können unter- schiedlich stark sein. Die Infektionsgefahr ist groß.

Schürfwunden sind einfache, mehr oder weni- ger ausgedehnte Ablederungen der Oberhaut.

Wenn dabei keine Blutungen auftreten, ist die darunterliegende Lederhaut noch unverletzt.

Damit ist noch ein ausreichender Schutz gegen das Eindringen von Keimen gegeben.

Ve r l e t z u n g e n d e r H a u t

Schürf-, Platz-, Riss-, Quetsch-, Schnitt- und Schürfwunden

Wunden sind eine Schädigung der Haut und des Gewebes. Sie entstehen durch äußere Gewalteinwirkung und thermische Einflüsse.

Durch Verletzung der Blutgefäße kommt es zu Blutungen. Im Schulsport sind Ausmaß und Schwere von offenen Wunden von ihrem Ent- stehungsmechanismus bestimmt. Manche Wunden betreffen lediglich die äußeren Haut- schichten, bei anderen be-steht die Gefahr einer zusätzlichen Schädigung von Sehnen, Muskeln, Blutgefäßen und Nerven. Die Möglichkeit einer Infektion ist bei allen Wunden grundsätzlich gegeben.

Weiterführende Broschüren erhalten Sie bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.

(17)

Augenverletzung

Die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit wird von den Betroffenen als äußerst bedrohlich empfunden. Zuwendung und Zuspruch sind daher bei Verletzungen der Augen besonders wichtig.

Die Beurteilung einer Augenverletzung durch Laien ist schwierig. Wenn die Situation auch sehr dramatisch ist, besteht bei Augenverlet- zungen kein Grund zu übertriebener Eile, die durch unüberlegtes Handeln zu weiteren Schäden führen könnte. Wenn sich der Zustand nach wenigen Minuten nicht bessert, muss die Schülerin bzw. der Schüler einem Augenarzt vorgestellt werden.

Verbrennungen und Verbrühungen

Verbrennungen und Verbrühungen verursachen meist starke Schmerzen (Hautrötung, Blasen- bildung, tiefgehende Gewebeschädigungen).

Es kann zur Störung der Atmung kommen, die Gefahr einer Infektion ist groß.

Grundsätzlich gilt:

Brandwunden nicht mit den Fingern berühren

Einweghandschuhe benutzen

keine Hausmittel verwenden

Folgende Regeln sind zu beachten:

Verätzungen am Auge

Verätztes Auge ausgiebig und lang anhal- tend (mindestens 10–15 Minuten) unter Schutz des unverletzten Auges (d.h. Kopf so lagern, dass das unverletzte Auge oben ist) mit Wasser spülen (kein scharfer Wasserstrahl). Augenflasche, Handbrause, oder ein anderes geeignetes Hilfsmittel benützen.

Augenlider weit spreizen, das Auge nach allen Seiten bewegen lassen.

Über Notruf ärztliche Hilfe anfordern bzw.

Verletzten anschließend sofort in augen- ärztliche Behandlung bringen.

Ätzenden Stoff angeben.

Verletzungen am Auge

Bei Prellungen und Verletzungen des Auges einen trockenen keimfreien Verband anle- gen, beide Augen verbinden.

Ins Auge eingedrungene Fremdkörper nicht entfernen.

Den Verletzten sofort in augenärztliche Behandlung bringen.

Ve r l e t z u n g e n d e r Au g e n

Welche Maßnahmen sind notwendig?

Flammen ersticken

Kleidung, die nicht an der Haut klebt, sofort entfernen

Lokale Kaltwasseranwendung (ca. 15 min.

unter fließendes kaltes Wasser halten oder eintauchen, bis Schmerzlinderung eintritt)

Brandwunde keimfrei bedecken

(keine Öle, Salben oder Puder auftragen)

Person vor Wärmeverlust schützen

Ständige Kontrolle von Bewußtsein, Atmung und Kreislauf

Augenflasche

(18)

Folgendes gehört unbedingt in einen ordnungsgemäßen Verbandkasten:

1 Rolle Heftpflaster

13 Päckchen Wundschnellverband (verschiedene Größen) 6 Fixierbinden

5 Verbandpäckchen groß und klein 2 Verbandtücher

1 elastische Binde 10 Pflasterstrips

5 Fingerkuppenverbände 6 Kompressen

außerdem Sicherheitsnadeln Schere

Pinzette

Augenklappe mit Kompressen Fieberthermometer

Mundspatel Folienbeutel

Fein-Desinfektionsmittel Einmalhandschuhe aus PVC Erste-Hilfe-Broschüre

Rettungsdecke (metallisiert Polyesterfolie) Dreieckstuch

(vgl. auch Merkblatt für Erste-Hilfe-Material GUV-J 512)

Ü b e r b l i c k L a g e r u n g s a r t e n E r s t e - H i l f e - Kof f e r

Normale Lage

Rückenlage mit flachem Kopfpolster.

Für alle Verletzten, bei denen nicht die nachfolgenden Ausnahmen gelten.

Seitenlage

Bei Bewußtlosen, Übelkeit und Erbrechen, Blutungen aus dem Mund, zum Freihalten der Atemwege. Für Verletzte, die allein gelassen werden müssen.

Rückenlage mit Knierolle

Bei Bauchverletzungen und Leibschmerzen, zur Entspannung der Bauchmuskeln.

Rückenlage mit tiefem Kopf

Beim Schock, zur besseren Durchblutung von Gehirn, Herz und Lunge (Schocklage).

Rückenlage mit erhöhtem Kopf Bei Hitzschlag und bei hochroter Gesichtsfarbe, zur Verminderung des Blutandrangs im Kopf.

Halbsitzende Rückenlage mit Armstütze Bei Atemnot und Brustverletzungen, um eine kräftige Betätigung der Atemhilfsmuskulatur zu ermöglichen.

(19)

Erste Hilfe

Erste Hilfe muss immer wieder

trainiert werden!

Auffinden einer Person

Auffinden einer Person

RUHE bewahren

UNFALLSTELLE sichern

EIGENE SICHERHEIT beachten

Notruf

WO geschah es?

WAS geschah?

WIEVIELE Verletzte?

WELCHE Art von Verletzungen?

WARTEN auf Rückfragen!

Notruf

Person ggf. aus dem Gefahrenbereich retten

Bewusstsein und Atmung überwachen

vorhanden vorhanden

nicht vorhanden

vorhanden nicht

vorhanden nicht

vorhanden

Bewusstsein prüfen

laut ansprechen, anfassen, schütteln

Situationsgerecht helfen

z. B. Wunde versorgen

Stabile Seitenlage Atmung prüfen

Atemwege freimachen, Kopf nackenwärts beugen,

Unterkiefer anheben sehen/hören/fühlen

2 x beatmen

danach

Lebenszeichen prüfen

z. B. Bewegung/Husten

Herz-Lungen- Wiederbelebung

15 x Herzdruckmassage im Wechsel mit 2 x beatmen

Lerne helfen – werde Ersthelfer

Meldung zur Ausbildung bei Rettungsleitstelle (Notruf) Ersthelfer

Betriebssanitäter Erste Hilfe-Material bei Sanitätsraum Ärzte für Erste Hilfe

Berufsgenossenschaftliche Durchgangsärzte Berufsgenossenschaftlich zugelassene Krankenhäuser

Unfallkasse

Schleswig-Holstein

Seekoppelweg 5a 24113 Kiel Tel. 04 31/64 07-0 praevention@uksh.de

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Bestellung über

Unfallkasse Schleswig-Holstein Prävention

Seekoppelweg 5 a 24113 Kiel

E-mail: praevention@uksh.de www.uksh.de

Für Ergänzungen, Ideen und Rückmeldungen

Heinz Schlüter

IQSH Fachberater Technik Kurt-Tucholsky-Schule Richard-Wagner-Straße 41 24943 Flensburg

E-mail: Hei.Schlueter@t-online.de

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