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Satzungüber den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

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Academic year: 2022

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Humboldt-Universität zu Berlin Der Präsident

Satzung

über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Der Akademische Senat der Humboldt-Universität hat am 04. Januar 2000 gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 10 der Vorläufigen Verfassung folgende Satzung beschlos- sen. Sie wurde gemäß § 90 BerlHG am 24. Januar 2000 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt.

§ 1 Bestimmung von wissenschaftlichem Fehlverhalten

Neben Verletzungen der wissenschaftlichen Ethik insbesondere durch menschenverachtende oder durch täuschende Forschungsmethoden gehören zu wissen- schaftlichem Fehlverhalten vor allem:

1. Falschangaben,

2. Verletzung geistigen Eigentums,

3. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer.

§ 2 Falschangaben

Zu den Falschangaben gehören insbesondere:

A. das Erfinden von Daten;

B. das Verfälschen von Daten, zum Beispiel

a) durch Auswählen und Zurückweisen uner- wünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen,

b) durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;

C. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschrei- ben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).

§ 3 Verletzung geistigen Eigentums

Zur Verletzung geistigen Eigentums gehören insbe- sondere:

A. in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von an- deren stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder For- schungsansätze

a) die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),

b) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideen- diebstahl),

c) die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautor- schaft, unter anderem durch Verweigerung der Koautorschaft,

d) die Verfälschung des Inhalts oder

e) die unbefugte Veröffentlichung und das un- befugte Zugänglichmachen gegenüber Drit- ten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungs- ansatz noch nicht veröffentlicht ist;

B. die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.

§ 4 Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer

Zur Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer gehören insbesondere die Verhinderung von For- schung durch Vorgesetzte und die Beschädigung, Zer- störung oder Manipulation von Versuchsanordnun- gen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Che- mikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung einer Untersuchung benötigt.

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§ 5 Untersuchung von Vorwürfen auf wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Die Humboldt-Universität richtet zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ei- ne Kommission ein.

(2) Der Kommission gehören zwei Mitglieder der Gruppe der Professoren und Professorinnen und eines aus dem akademischen Mittelbau an. Sie werden mit Zustimmung des Akademischen Senats durch den Präsidenten für die Dauer von jeweils drei Jahren be- stellt. Die Kommission bestimmt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(3) Vorwürfe über wissenschaftliches Fehlverhalten sind schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vorsit- zende zu richten. Anonyme Vorwürfe werden nicht berücksichtigt. Die oder der Vorsitzende unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten über alle einge- gangenen Vorwürfe.

(4) Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens wer- den zunächst vorgeprüft. In der Vorprüfung wird über die Einleitung einer förmlichen Untersuchung ent- schieden.

(5) Der oder die Vorsitzende entscheidet, welches Kommissionsmitglied die Vorwürfe im Rahmen der Vorprüfung untersucht (Untersuchungsführer oder Untersuchungsführerin). Dem oder der Beschuldigten ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Er oder sie kann eine Person des Vertrauens hinzuziehen.

Im übrigen bleibt das Verfahren vertraulich.

(6) Der Untersuchungsführer oder die Untersuchungs- führerin entscheidet, ob ein begründeter Verdacht ei- nes wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorliegt. Ist dies nicht der Fall, teilt er es dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem oder der Betroffenen so- wie dem oder der Kommissionsvorsitzenden mit; der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Kom- mission als Widerspruchsinstanz anrufen. Hält die

Kommission entsprechend dem Votum des Untersu- chungsführers oder der Untersuchungsführerin oder abweichend von diesem Votum nach einem Wider- spruch den Verdacht für begründet, so leitet sie eine förmliche Untersuchung ein.

(7) Innerhalb der förmlichen Untersuchung ist die Kommission insgesamt verantwortlich. Sie kann wei- tere Personen befragen und Gutachten einholen. Sie hat den Präsidenten oder die Präsidentin und den De- kan oder die Dekanin oder den Direktor oder die Di- rektorin des Zentralinstituts und soweit vorhanden den Institutsdirektor oder die Institutsdirektorin über die Einleitung der förmlichen Untersuchung zu informie- ren. Diese können in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Kommission weitere Stellen der Universität nach eigenem Ermessen unterrichten. Alle am Verfahren beteiligten oder unterrichteten Personen haben die Angaben vertraulich zu behandeln. Sie kön- nen sich an die Kommission wenden.

(8) Die Kommission gibt nach Abschluss der förmli- chen Untersuchung gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin eine Feststellung darüber ab, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Wird ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, werden akademische und/ oder rechtliche Konsequenzen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten gezogen.

§ 6 Ergänzende Regelungen

Die Fakultäten können ergänzende Regelungen über gute wissenschaftliche Praxis erlassen. Die Medizini- sche Fakultät Charité kann ein eigenes Verfahren im Sinne des § 5 vorsehen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Univer- sität in Kraft.

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