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Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön Allgemeinverfügung über die Verkaufszeiten auf Zelt- und Campingplätzen im Kreis Plön Regelung nach § 11 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. 2006, S. 243)

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Aktie "Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön Allgemeinverfügung über die Verkaufszeiten auf Zelt- und Campingplätzen im Kreis Plön Regelung nach § 11 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. 2006, S. 243)"

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-2 Veröffentlichungsdatum: 30.03.2010

12 / 2010

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Plön Allgemeinverfügung über die Verkaufszeiten auf

Zelt- und Campingplätzen im Kreis Plön Regelung nach § 11 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. 2006, S. 243)

Verkaufsstellen auf genehmigten Campingplätzen im Kreis Plön dürfen während der Öffnungszeit des Campingplatzes abweichend von den allgemeinen Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten gem. § 3 LÖffZG* in der Zeit vom

01.04.2010 – 31.10.2010

an Sonn- und Feiertagen jeweils ab 07.00 – 19.00 Uhr geöffnet sein.

Während dieser erweiterten Öffnungszeiten ist nur der Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Campingbedarf an die Gäste des Zeltplatzes zulässig.

Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung ist der Karfreitag.

Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen nur in der Zeit von 14.00 – 18.30 Uhr geöffnet sein.

Am 1. Mai ist der Verkauf nur dann erlaubt, wenn der Verkaufsstelleninhaber unter Freistellung aller Mitarbeiter den Verkauf persönlich durchführt.

Diese Ausnahmebewilligung ist an gut sichtbarer Stelle in der jeweiligen Verkaufsstelle auszuhängen bzw. auszulegen. Außerdem ist an gut sichtbarer Stelle ein Hinweisschild mit den Verkaufszeiten anzubringen.

Hinweise

Auf die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen gem. § 12 Abs. 3 LÖffZG, aus denen die Namen, die Tage, die Beschäftigungsart und –dauer der an Sonn- und Feiertagen

beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich sind, wird hingewiesen.

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-2 Veröffentlichungsdatum: 30.03.2010

12 / 2010

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wäre schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Plön, Der Landrat, Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und

Kommunalaufsicht, Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön einzureichen.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 S. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)*

mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben.

Plön, den 23.03.2010

KREIS PLÖN Der Landrat

Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Im Auftrage

gez. Harald Koopmann

Az.: 1400-136.72

*Zitierte Rechtsvorschriften:

- Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) vom 29.11.2006, GVOBl. S. 243

- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009, GVOBl. S. 633

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