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15.07.2020 Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum (Bundestagsdrucksache Nr. / Referentenentwurf / etc.) Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz stellungnahme

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin

Verantwortlich: Henriette Schwarz, Abteilungsleiterin

Der DGB bedankt sich für die Übersendung des oben genannten Entwurfs und die Möglichkeit, zu diesem Stellung nehmen zu können.

Wir bitten um Berücksichtigung folgender Punkte:

42.2.

Zu § 42 Absatz 2 – Amtszulagen

Auch wenn das gegenwärtige Beteiligungsverfahren zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift zum Bundesbesoldungsgesetz nicht der korrekte Rahmen ist, so möchte der DGB dennoch seiner Forderung, die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig zu machen, Nachdruck verleihen. Der Gesetzgeber offenbart mit seiner ablehnenden Haltung in Bezug auf die Wiedereinführung der Ru- hegehaltsfähigkeit u. E. eine fehlende Wertschätzung gegenüber der wichtigen Arbeit der Polizei.

Die PolizeibeamtInnen waren bei der Reform, die zur Abschaffung der Ruhegehaltsfähigkeit führte, die einzige Beamtengruppe, die aus Spargründen neben der Erhöhung der Wochen- und Lebensar- beitszeit einen Eingriff in ihre Altersversorgung hinnehmen musste. Daneben ist zu beachten, dass die besonderen Belastungen des Polizeiberufes bis in den Ruhestand hinein nachwirken und sich deswegen in der Höhe der Versorgung widerspiegeln müssen. Der DGB schlägt deshalb vor, die Poli- zeizulage zu einer amtszulagenähnlichen Zulage auszugestalten (vgl. Art. 34 BayBesG Zulagenrege- lung in Bayern für besondere Berufsgruppen), die unwiderruflich, dynamisch und ruhegehaltfähig ist.

Die Ausgestaltung zu einer amtszulagenähnlichen Zulage entspricht viel eher der Lebenswirklichkeit.

Denn PolizeibeamtInnen erhalten die Zulage nicht temporär für die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion, sondern unabhängig von einer konkreten funktionalen Stelle und auch bei einem funktio- nalen Stellenwechsel behält die Beamtin oder der Beamte stets die Zulage. Die Polizeizulage ist, an- ders als andere Stellenzulagen, für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses berufsprägend und zahlbar. Daher ist die systematische Zuordnung zu den üblichen Stellenzulagen nicht schlüssig. Die Forderung nach einer amtszulagenähnlichen Zulage gilt ebenso für MitarbeiterInnen des Bundesam- tes für Verfassungsschutz (Vorbemerkung Nr. 8 Anlage I BBesG) und für BeamtInnen des Bundeskri- minalamtes (Vorbemerkung Nr. 15 Anlage I BBesG). Diese Maßnahme würde zur Attraktivitätsstei- gerung des Dienstherrn Bund beitragen.

stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum (Bundestagsdrucksache Nr. / Referentenentwurf / etc.)

Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz

BBesGVwV 15.07.2020

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Seite 2 von 3 der Titel von Seite 1 vom 15.07.2020

42b.3

Zu § 42b Abs. 3 – Entscheidung über Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift dient dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Behörden zu gewährleisten. Deshalb schlägt der DGB vor, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Anpassung der BBesGVwV eine Entscheidung über die Gewährung der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft aufgrund der Corona-Pandemie treffen. Andernfalls ist zu befürchten, dass besondere Einsatzbereit- schaft von Beschäftigten in der aktuellen Krisensituation nicht einheitlich honoriert wird. Gleichzeitig wird der behördliche Verwaltungsaufwand reduziert, da nicht mehrere Anträge bei gleichgelagerten Sachverhalten gestellt und bearbeitet werden müssten.

53.2.4

Zu § 53 Abs. 2 S. 4 bis 6 – Kürzung des Auslandszuschlags bei Gemeinschaftsunter- kunft oder -verpflegung

Der DGB bekräftigt seine Kritik daran, dass der Auslandszuschlag gemäß § 53 Abs. 2 BBesG bereits bei Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft und/oder -verpflegung und nicht erst mit deren Inanspruchnahme gekürzt wird. Auch in der Verwaltungsvorschrift werden die Gründe für die Ver- schärfung der Regelung durch das BesStMG nicht hinreichend deutlich. Stattdessen erfolgt in S. 5 eine weitere Verschärfung, indem die Kürzung des Auslandszuschlags regelmäßig dann erfolgt, wenn die Gemeinschaftsunterkunft und/oder die -verpflegung entgeltlich bereitgestellt werden. Dies lehnt der DGB ab.

66

Zu § 66 – Kürzung der Anwärterbezüge

Die Verwaltungsvorschrift macht rechtsüberdehnend aus einer gesetzlichen „Kann-Vorschrift“ eine

„Soll-Vorschrift“. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, ob und inwieweit inner- halb des Entscheidungsrahmens die Kürzung verfügt wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine sparsame Verwendung von Steuermitteln in den Fällen ermöglicht werden, in denen die reguläre Ausbildungsdauer überschritten wird. Zugleich soll damit der Verwaltung eine zusätzliche Möglichkeit gegeben werden, auf einen baldigen Abschluss der Ausbildung hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 7/1906 S. 91). Die Kürzungsmöglichkeit soll einen Ansporn für einen baldigen Abschluss der Ausbildung nicht aber eine Disziplinarmaßnahme sein (Schweg- mann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar zu § 66 BBesG, Oktober 2019). Das Gesetz geht davon aus, dass trotz der Minderung der Gesamtbezüge die verbleibenden Geldleistungen ihre Funktion als anwärterspezifische Unterhaltsleistung erfüllen.

Insbesondere AnwärterInnen der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts ist eine Kürzung der Anwärterbezüge regelmäßig nicht zuzumuten und stellt eine übergroße Härte dar. Trotz des Nicht- bestehens der Laufbahnprüfung verbleiben die AnwärterInnen regelmäßig jedoch nicht in den Aus- und Fortbildungszentren und können auch nicht zu Hause in Ruhe die Wiederholungsprüfung vorbe- reiten, sondern werden den vorgesehenen Dienststellen bereits zur Dienstleistung im Schicht- und Einsatzdienst zugewiesen. Die Dienststellen der Erstverwendung sind meist in Ballungsräumen und Hochpreisregionen angesiedelt. Die Kosten für die Lebenshaltung einschließlich persönlicher Aus- stattung, Energiekosten, Telekommunikation und Ernährung steigen gegenüber den Lebenshal- tungskosten in der Laufbahnausbildung bzw. in den Aus- und Fortbildungszentren exponentiell. Un- ter den Bedingungen der gestiegenen Kosten für die Lebenshaltung und der zusätzlichen

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körperlichen und mentalen Belastung im Einsatzdienst bis zur Wiederholungsprüfung ist eine Kür- zung des Lebensunterhaltes fürsorgewidrig und vereitelt eine gute Prüfungsvorbereitung, weil die BeamtInnen in ständiger Sorge um ihre Lebensunterhaltssicherung sind. Durch die Kombination von Volldienst und Prüfungsvorbereitung sind die AnwärterInnen auch nicht in der Lage, den Kürzungs- betrag durch eine Nebentätigkeit aufzufangen. Wenn die bisherige Höhe der Anwärterbezüge nach dem Fürsorgegedanken unter den Bedingungen der Gemeinschaftsunterbringung und Gemein- schaftsverpflegung in einer Niedrigpreisregion als angemessen angesehen wurde, so muss die Ange- messenheitsprüfung unter den Bedingungen des eigenen Wirtschaftens und der vollschichtigen Ar- beit in einer Hochpreisregion zu dem Ergebnis kommen, dass eine Kürzung der Bezüge regelmäßig fürsorgewidrig ist. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten des baldigen Ausbildungsabschlusses nicht von den AnwärterInnen gesetzt, sondern zeitlich vom Dienstherrn vorgegeben werden. Ein(e) An- wärterIn mit gekürzten Bezügen kann den Ausbildungsabschluss zu keinem früheren Zeitpunkt er- langen, als im Nachprüfungstermin angeordnet. Sie/Er kann also auch bei größter Anstrengung und Fleiß keinen früheren Abschluss erreichen als ohne Kürzung. Eine Bezügekürzung kann daher keinen schnelleren Ausbildungsabschluss bewirken und auch keine zusätzliche Motivation für einen vorzeiti- geren Abschluss.

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