• Keine Ergebnisse gefunden

KOA 2.100/10-007 - Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "KOA 2.100/10-007 - Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

KOA 2.100/10-007

Bescheid

I. Spruch

Über Antrag der Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG (FN 233425 y beim Handelsgericht Wien), Gschwandnergasse 33, A-1170 Wien, wird gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 7/2009, die Verbreitung des aufgrund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 22.04.2009, KOA 2.100/09-030, bewilligten Programms „DM Sat“ über den weiteren Satelliten

Hellas Sat 2, 39° Ost, Transponder 20, 12.565 MHz, horizontal polarisiert

genehmigt.

II. Begründung

1. Gang des Verfahrens

Mit Schreiben vom 18.02.2010, eingelangt bei der KommAustria am 24.02.2010, beantragte die Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG die Genehmigung der Verbreitung ihres Programms über den weiteren Satelliten Hellas Sat 2, 39° Ost, Transponder 20, 12.565 MHz, horizontal polarisiert.

Die Verbreitung soll über die digitale Pay-TV Plattform „Bulsatcom“ der Bulsatcom Compani, Blvd. Carigradsko Soce 7th km., ZIT 2nd building, Sofia, BG-1784 Bulgarien erfolgen. Bulsatcom übernimmt das Signal vom Satelliten

„Eutelsat W2“ und stellt auf eigene Kosten das Raumsegment zur weiteren Programmverwertung zur Verfügung.

(2)

2

Nach den Angaben der Antragstellerin wird das Programm bereits derzeit ohne Vorliegen eines Verbreitungsvertrages von der Pay-TV Plattform übernommen und weiterverbreitet.

Nach Genehmigung der gegenständlichen Anzeige soll in weiterer Folge die Verbreitung zugelassen werden und vertraglich festgehalten werden.

§ 6 PrTV-G lautet wörtlich:

„Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk oder digitalem terrestrischem Rundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex- Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 7.

Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.“

Die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und des 7. Abschnittes des PRTV-G sind nach wie vor gewährleistet und war daher die gegenständliche Anzeige zu genehmigen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 30.März 2010

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Mag. Michael Ogris

Behördenleiter

Zustellverfügung:

Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG, Gschwandnergasse 33, A-1170 Wien, per RSb

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mit am 21.05.2008 per Telefax eingelangtem Schriftsatz beantragt die ATV Privat TV GmbH & Co KG die Änderung ihrer mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA

Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs

„(1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen oder digitalem terrestrischem Fernsehen hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der

4 Z 5 PrTV-G jedenfalls eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten zu enthalten, worunter im Fall des Satellitenrundfunks

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die am 25.02.2010 durchgeführ- te Eigentumsänderung der Austria 9 TV GmbH der KommAustria nicht angezeigt wurde. Dies

Mit Schreiben vom 11.11.2010 forderte die KommAustria die Antragstellerin zur Vorlage ei- ner Vereinbarung mit einem Satellitenbetreiber betreffend die geplante Nutzung von

Die Antragstellerin plant, über weitere Frequenzen im Rahmen der Erweiterung der für das von ihr verbreitete Programm „Red Bull TV“ genutzten

Programmteile werden, vorbehaltlich der Ausstrahlung des von der Red Bull Media House GmbH beantragten Programmfensters für das Fensterpro- gramm „Red Bull TV