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Reglement zum Fonds für die finanzielle Unterstützung von Studierenden

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Academic year: 2022

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Fachhochschule Graubünden Scola auta spezialisada dal Grischun Scuola universitaria professionale dei Grigioni University of Applied Sciences of the Grisons Autor/in:

Ausgabestelle:

Geltungsbereich:

Klassifizierung:

Version:

Ausgabedatum:

Gestützt

1 Dieses Reglement legt fest, wie Beiträge an Studierende der

Fachhochschule aus dem „Fonds für die finanzielle Unterstützung von Studierenden" (fortan mit Fonds bezeichnet) gewährt werden.

1 Der Fonds bietet Studierenden die Möglichkeit, durch ergänzende

finanzielle Unterstützung an der Fachhochschule zu studieren und dient folgenden Zweckbestimmungen:

a) finanzielle Unterstützung durch A-fonds-perdu-Beiträge b) finanzielle Unterstützung durch zinslose Darlehen

1 Der Fonds wird durch Mittel geäuffnet, die der Fachhochschule mit den

Vermerken „finanzielle Unterstützung durch A-fonds-perdu-

Beiträge/finanzielle Unterstützung durch zinslose Darlehen zugunsten Studierender" oder ohne bestimmten Verwendungszweck

zugesprochen werden. In unklaren Fällen entscheidet die

Hochschulleitung auf Antrag des Rektors über die Zuwendung zum Fonds.

2 Die Hochschulleitung beschliesst die Maximalsumme der

auszubezahlenden Beiträge für das Folgejahr jeweils bis zum 31.

Dezember.

3 Nicht beanspruchte Mittel bleiben im Fonds für die finanzielle

Unterstützung von Studierenden.

I. Gegenstand und Zweck Art. 1

Gegenstand

Art. 2 Zweck

II. Fonds Art. 3

Mittel der Unterstützung

Reglement zum Fonds für die finanzielle Unterstützung von Studierenden

Martin Studer Hochschulrat

Fachhochschule Graubünden intern

V01.02 03.09.2019

auf die Verordnung über den Finanzhaushalt (FHV) des Kantons Graubünden vom 25. September 2012 (Stand: 1. Januar 2016).

(2)

Titel: Reglement zum Fonds für die finanzielle Unterstützung von Studierenden Ausgabestelle: Hochschulrat

Geltungsbereich: Fachhochschule Graubünden

RE_190903_Reglement zum Fonds für die finanzielle Unterstützung von Studierenden-V01.02.docx Version:

Ausgabedatum: 2/3

V01.02

03.09.2019

1 Ein Gesuch um finanzielle Unterstützung ist schriftlich mit Begründung

via Studienleitung an den Rektor zu richten. Die Gesuchstellenden haben sämtliche beantragte und bereits zugesprochene Zuwendungen öffentlicher oder privater Institutionen für das laufende Studienjahr offenzulegen.

2 Der Rektor kann aufgrund der Beurteilung des Gesuchs Beiträge bis zu

CHF 1000.- sprechen.

3 Über höhere Beiträge entscheidet die Hochschulleitung auf Antrag des

Rektors. Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge ist abhängig:

a) von den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellenden b) von allfälligen weiteren Ausbildungsbeiträgen

c) von den durch die Ausbildung entstehenden Kosten

4 Gesuchstellende haben alle für die Beurteilung und Bemessung von

Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden und, sofern sie einen Beitrag bezogen haben, innert Monatsfrist jede Änderung der im Gesuch genannten Beitragsbegründungen der Studienleitung schriftlich bekannt zu geben.

1 Studierende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund unterbrechen

oder abbrechen, haben die Zuwendungen durch A-fonds-perdu-Beiträge oder zinslosen Darlehen fürs laufende Semester pro rata

zurückzuerstatten. In Härtefällen kann die Hochschulleitung auf Antrag des Rektors auf eine Rückforderung verzichten.

2 Zinslose Darlehen müssen nach Beendigung des Studiums

zurückbezahlt werden. Nach dem ersten Jahr werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt, nach spätestens fünf Jahren muss der

Gesamtbetrag zurückerstattet sein. In Härtefällen kann die Hochschulleitung auf Antrag des Rektors die Rückzahlungsfrist verlängern.

3 Bei Änderung der Verhältnisse werden die Berechtigung und die Höhe

des zugesprochenen Beitrags überprüft und der Beitragsentscheid wird gegebenenfalls angepasst.

1 Dem Hochschulrat wird jährlich per 31. Dezember vom Rektor

schriftlich Bericht erstattet.

Art. 4 Verfahren

Art. 5

Rückerstattung

Art. 6

Berichterstattung

(3)

Titel: Reglement zum Fonds für die finanzielle Unterstützung von Studierenden Ausgabestelle: Hochschulrat

Geltungsbereich: Fachhochschule Graubünden

RE_190903_Reglement zum Fonds für die finanzielle Unterstützung von Studierenden-V01.02.docx Version:

Ausgabedatum: 3/3

V01.02

03.09.2019

III. Abschliessende Bestimmungen

1 Für alle Ausnahmeregelungen ist die Studienleitung des jeweiligen

Studiengangs zuständig.

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2019 in Kraft. Es ersetzt

wegen des Namenswechsels der Fachhochschule das inhaltlich identische Reglement vom 1. Mai 2017.

Fachhochschule Graubünden

Brigitta M. Gadient Jürg Kessler

Präsidentin des Hochschulrates Rektor Art. 7

Ausnahmeregelung Art. 8

Inkrafttreten

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