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Insbesondere in den Bereichen Beschaffung von Grossgeräten und Entscheiden bez

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M 222/2009 GEF 9. September 2009 GEF C Motion

1545 SP-JUSO (Marti Anliker, Bern)

Weitere Unterschriften: 19 Eingereicht am: 02.06.2009

Mehr Steuerungsmöglichkeiten für den Kanton im Gesundheitswesen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im Gesundheitswesen so zu verändern, dass der Kanton mehr Steuerungsmöglichkeiten hat. Insbesondere in den Bereichen Beschaffung von Grossgeräten und Entscheiden bez. Spitalstandorten (Schliessungen, Neubauten, etc.)

Begründung:

Das Spitalversorgungsgesetz regelt die Spitalversorgung im Kanton Bern und ist Kernstück der kantonalen Gesundheitspolitik. Das Gesetz hat viele positive Entwicklungen möglich gemacht. Aber die Steuerungsmöglichkeiten für den Kanton haben sich als zu gering erwiesen. Das Gesetz gewährt den regionalen Spitalzentren (RSZ) im Rahmen des Leistungsauftrages viel Handlungsfreiheit. Natürlicherweise nutzen die RSZ diesen Handlungsspielraum, aus unterschiedlicher Motivation heraus, aus.

Nun ist aber nicht alles, was betriebswirtschaftlich für ein Spital interessant ist, auch volkswirtschaftlich sinnvoll. Vor allem bei der Beschaffung von Grossgeräten und anderen Investitionen liegt bei den RSZ oft eine einseitige betriebswirtschaftliche Sichtweise vor.

Teure Geräte und andere Investitionen müssen dann für den Betrieb rentabel sein. Stehen beispielsweise zu viele Geräte in den Spitälern im Kanton zur Verfügung, so müssen sie dennoch amortisiert werden, d.h. es findet eine Mengenausweitung ohne Qualitätsverbesserung, aber mit steigenden Kosten statt. Steigende Kosten wirken sich bekanntlich auf die Krankenkassenprämien aus.

Deshalb muss der Kanton im übergeordneten Interesse mehr Steuerungsmöglichkeiten haben.

Antwort des Regierungsrats

Die Versorgungsplanung 2007 - 2010 enthält eine Grossgeräteplanung. Sie stellt aber auch fest, dass eine rechtliche Grundlage für eine verbindliche Planung und Steuerung, die auch Sanktionen bei Nichteinhaltung von Vorgaben beinhaltet, nicht gegeben ist. Privat finanzierte Investitionen kann der Kanton somit nicht verhindern. Dies bedeutet, dass der Kanton die Beschaffung von Grossgeräten nur dort beeinflussen kann, wo sie durch ihn finanziert werden sollen. Dasselbe gilt in Bezug auf Entscheide über Spitalstandorte. Diese Ausgangslage kann dazu führen, dass die öffentlichen Spitäler in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt werden, während die Privatspitäler frei sind, jegliche Entscheidungen zu treffen, die ihnen betriebswirtschaftlich zweckmässig erscheinen, unabhängig davon, ob diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind.

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Ab 2012 werden die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Qualität und Erreichbarkeit noch grösseres Gewicht erhalten als bisher. Der Kanton muss sicherstellen, dass die Leistungsaufträge gemäss KVG diesen Kriterien gerecht werden und der Versorgungsplanung entsprechen.

Im Hinblick darauf ist der Regierungsrat bereit, zu prüfen, inwieweit sinnvolle gesetzliche Grundlagen für die Steuerung bei der Beschaffung von Grossgeräten geschaffen werden können. Dabei ist die Gleichbehandlung aller Spitäler zu gewährleisten, unabhängig davon ob sie eine öffentliche oder eine private Trägerschaft haben. Ausserdem ist zu beachten, dass allfällige Entscheide – z.B. in Bezug auf die Beschaffung von Grossgeräten – nicht durch ausschliesslich ambulant tätige Leistungserbringer unterlaufen werden können.

Antrag Annahme der Motion als Postulat

An den Grossen Rat

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