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ABC. für Freiwillige. Schleswig-Holstein. Herausgeber. Diakonisches Werk Schleswig-Holstein Freiwilligendienste Kanalufer Rendsburg

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Academic year: 2022

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(1)

Schleswig-Holstein

ABC

für Freiwillige

Herausgeber

Diakonisches Werk Schleswig-Holstein Freiwilligendienste Kanalufer 48 24768 Rendsburg

(2)

A

Altersgrenze

Anleitung in der Einsatzstelle

Ansprechpartner*in im

Diakonischen Werk S-H/

Seminarleiter*in

Arbeitszeitregelungen

Arbeitskleidung (Dienst- und Schutzkleidung)

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II (Harz IV) während des Freiwilligendienstes

Arbeitsmarktneutralität

Arbeitsschutz

Arbeitsunfälle

Aufgaben

B

Berufsschulpflicht

Bescheinigungen

Berufshaftpflichtversicherung

D

Dauer

Delegierte

Diakonisches Werk Schleswig-Holstein

Dienstfahrten mit Privat-PKW

Dienstpläne

E

Einrichtungsbesuch

Entgeltfortzahlung (nach

Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG)

F

Fahrtkosten

Fahrtkostenzuschuss zur Einsatzstelle

Fahrdienste in der Einsatzstelle

Fernseh- und

Rundfunkgebühren, GEZ

Freistellung für

Vorstellungsgespräche und Praktika

Freiwilligenausweis

Führungszeugnis

G

Gehaltsmitteilung

Gesetzliche Grundlagen

H

Handynutzung

I

Impfungen

J

Juleica - Sonderurlaub

K

Kindergeld

Kleiderordnung

Konflikte in der Einsatzstelle

Krankheitsfall

Krankenversicherung

Kündigung

L

Lernziele

(3)

M

Mehrstunden – Minderstunden

Missbilligung

Mutterschutz

N

Nachtdienst

Nebentätigkeiten

P

Projekt

R

Renten

S

Schließzeit der Einrichtung

Schwangerschaft

Schweigepflicht

Schwerbehinderte

Seminare

Seminarbescheinigungen

Sonderurlaub

Sozialversicherungen

T

Taschengeld

U

Unentschuldigtes Fehlen

Unterbrechung Freiwilligendienst Unterkunft

Urlaub

V

Vereinbarung

Verlängerung

Vermögenswirksame Leistungen

Verpflegung

Vorpraktikum

W

Wohngeld

Z

Zeugnisse

Zuzahlung zum Seminar Renten

(4)

4

A

Altersgrenze

Die Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) sind ein Angebot für junge Menschen im Alter zwischen 16 und 26 Jahren, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.

Der BFD steht auch Menschen über 27 Jahren offen.

Anleitung in der Einsatzstelle

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der

Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen und vermittelt ihnen die erforderlichen Fachkenntnisse für den Einsatz.

Wichtig ist auch die Begleitung der Freiwilligen durch regelmäßige Gespräche und die Integration ins Team und in Teambesprechungen.

Ansprechpartner*in im Diakonischen Werk S-H/ Seminarleiter*in

Mit dem Seminarplan wird zu Beginn des Freiwilligenjahres der Name der Seminarleitung für die 3 Gruppenseminare (Einführungs-, Zwischen- und

Abschlussseminar) bekannt gegeben. Diese Person ist gleichzeitig Ansprechpartner*in im Diakonischen Werk S-H für alle Fragen und persönlichen Anliegen.

Arbeitszeitregelungen

Der Freiwilligendienst für Menschen unter 27 Jahren wird grundsätzlich in Vollzeit abgeleistet.

Abweichend davon können Ausnahmen auf Teilzeit aus persönlichen Gründen (z. B.

Krankheit, Alleinerziehende) beantragt werden.

Für Minderjährige gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten.

Sie kann bei Volljährigen bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht

Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 3 ArbZG)

Bei Minderjährigen kann die tägl. Arbeitszeit auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn freitags kürzer gearbeitet wird. Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten (JArbSchG § 8).

Die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss bei Volljährigen mindestens 11 Stunden betragen.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Pflege und Betreuung kann die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (§ 5 ArbZG)

Bei Minderjährigen beträgt die Ruhezeit mindestens 12 Stunden.

(Schicht: Arbeitstag endet 20:00Uhr, Folgetag erst Schichtbeginn ab 8:00 Uhr möglich) (JArbSchG § 13).

(5)

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. (§ 9 ArbZG und §§16 - 18 JArbSchG)

Ausnahme: in Einrichtungen zur Pflege und Behandlung und in Kinderheimen dürfen Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (§ 10 ArbZG).

Mindestens 15 Sonntage innerhalb von 12 Monaten müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wenn Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Fällt der Feiertag auf einen Werktag ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren.

Minderjährige dürfen nicht beschäftigt werden

• am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr,

• am 25.Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai (§ 18 JArbSchG) Zulässig ist die Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen am 26.Dezember, Karfreitag, Ostermontag, Pfingsten,3.Oktober und 31. Oktober (Freistellung anderer Tag derselben oder Folgewoche).

Auch Minderjährige dürfen unter Einhaltung der 5-Tage-Woche in Kinderheimen und Pflegeeinrichtungen an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie dafür freie Tage in derselben Woche erhalten (§§17(3), 18(3) JArbSchG). Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG).

Bei Schichtarbeit sollen 8 Stunden tägl. Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem

Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§6 ArbZG)

Arbeitnehmer soll innerhalb von 2 Wochen vier arbeitsfreie Tage gewährt bekommen.

Hiervon müssen zwei arbeitsfreie Tage zusammenhängend gewährt werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein.

Auch bei Minderjährigen im Schichtdienst kann die Schichtzeit auf 10 Stunden (§12 JArbSchG) erhöht werden, wobei die Schichtzeit die tägliche Arbeitszeit unter

Hinzurechnung der Pausen umfasst (§4 (2) JArbSchG).

Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine im Voraus feststehende Ruhepause von 30 Minuten zu nehmen.

Länger als sechs Stunden darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten zu nehmen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. (§ 4 ArbZG)

Bei Minderjährigen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Sie müssen mindestens betragen

30 Min. bei Arbeitszeit von 4,5 – 6 Std.

• 60 Min. bei mehr als 6 Std.

• erste Pause nach 4,5 Std. Arbeit, als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.

In Bezug auf arbeitszeitliche Regelungen (z.B. Dienstbefreiungen,

(6)

6

Mehrstundenausgleich, Fehlzeiten) finden die für die

Einsatzstelle üblichen Regelungen analog zu den hauptamtlichen Kräften Anwendung. Für die Dienstplangestaltung ist die Einsatzstelle verantwortlich.

Fragen zu den Arbeitszeitregelungen und zum Jugendarbeitsschutz beantworten die Ansprechpartner*innen im Diakonischen Werk S-H.

Arbeitskleidung (Dienst- und Schutzkleidung)

Dienst- und Schutzkleidung, sofern diese für die Arbeit erforderlich ist, wird von der Einsatzstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Arbeitslosengeld

Während des Freiwilligendienstes werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für alle Freiwilligen gezahlt. Wer 12 Monate einen Freiwilligendienst leistet und im Anschluss nicht sofort einen Ausbildungs- oder Studienplatz findet, hat im Anschluss 6 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld (in geringer Höhe).

Voraussetzungen dafür:

• der/ die Antragsteller*in ist ohne Beschäftigungsverhältnis und

• steht dem Arbeitsmarkt sowie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.

Weitere Informationen, Meldung und Antragstellung bei der Agentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/so-beantragen- siearbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II (Harz IV) während des Freiwilligendienstes

Anders als der Name vermuten lässt, wird Arbeitslosengeld II auch an Erwerbstätige gezahlt, wenn der Lebensunterhalt ansonsten nicht gesichert wäre. Grundsätzlich lässt sich der Lebensbedarf folgendermaßen berechnen:

Regelsatz 416,- € + Kosten der Unterkunft xxx,- € = Bedarf

Gegenüber gestellt werden die Einnahmen, die zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehen:

Taschengeld im Freiwilligendienst 373,-€

Abzüglich Freibetrag 200,-€

173,-€

+ Kindergeld xxx,- € + Waisenrente xxx,- € + Verdienst aus Nebentätigkeit xxx,- € Einnahmen = _____

Aus dem Bedarf abzüglich der Einnahmen werden, vereinfacht gesagt, die Leistungen nach Harz IV berechnet.

Aber Achtung: Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie noch bei den Eltern leben können. Leistungen nach Harz IV können sie nur dann beziehen, wenn ein wichtiger Grund für den Auszug aus dem Elternhaus vorliegt.

Beantragt wird das Arbeitslosengeld II bei den JobCentern. JobCentersuche nach Regionen: https://www.jobcenterge.de/DE/Bundeslaender/Schleswig- Holstein-

Knoten.html;jsessionid=61223D3ADEA10B83117D585CC9642C12

(7)

Sollten ergänzende Hilfen nach ALG II nicht möglich sein, kann

Wohngeld bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden – siehe Wohngeld.

Arbeitsmarktneutralität

Freiwilligendienststellen sind arbeitsmarktneutral. Freiwillige sind unterstützende, zusätzliche Hilfskräfte, sie ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.

Arbeitsschutz

Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen ist der Freiwilligendienst weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die

einschlägigen Schutzbestimmungen wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das

Mutterschutzgesetz.

Arbeitsunfälle

Als Arbeitsunfall gilt jeder Unfall während des Dienstes oder auf dem direkten Arbeitsweg und während der Seminare.

Ein Arbeitsunfall wird über die Einsatzstelle der Berufsgenossenschaft gemeldet.

Aufgaben

Freiwillige sind zusätzliche Kräfte und unterstützen die hauptamtlichen Kräfte. Der Schwerpunkt im FSJ liegt in der Arbeit mit Menschen. Andere Tätigkeiten sollen 30%

der Arbeitszeit nicht überschreiten.

Im BFD sind auch reine oder überwiegende Funktionstätigkeiten möglich wie Hauswirtschaft, Verwaltung, Fahrdienste oder Haustechnik.

B

Berufsschulpflicht

Aufgrund der Seminare ist die Berufsschulpflicht für Minderjährige abgegolten.

Bescheinigungen

Zu Dienstbeginn und -ende werden vom Diakonischen Werk S-H je eine Bescheinigung über den Freiwilligendienst ausgestellt. Bei Bedarf, z.B. für

Bewerbungen können weitere Bescheinigungen unter Tel.: 04331/ 593- 247 oder 04331/ 593- 155 angefordert werden.

Berufshaftpflichtversicherung

Im Rahmen des Freiwilligendienstes besteht eine Berufshaftpflichtversicherung über die Einsatzstelle.

D

Dauer

Ein Freiwilligendienst dauert in der Regel 12 Monate. Er kann auf maximal 18 Monate verlängert werden.

Ab 6 Monaten wird der Freiwilligendienst als geregelter Freiwilligendienst anerkannt und bescheinigt.

(8)

8

Delegierte

Jede Seminargruppe wählt zwei Delegierte, die die Gruppe im Delegiertenparlament vertreten. Die Delegierten treffen sich 4-mal im Jahr für 2 Tage. Diese Treffen gelten als Arbeitszeit. Die Teilnehmenden werden von der Einsatzstelle freigestellt.

Aufgaben des Delegiertenparlaments: Vernetzung der Gruppen, Mitarbeit bei Öffentlichkeitsarbeit, Lobbyarbeit, Kontakt zu anderen Verbänden, besondere Veranstaltungen etc.

Diakonisches Werk Schleswig-Holstein

Das Diakonische Werk S-H mit Sitz in Rendsburg ist Träger der Freiwilligendienste mit jährlich über 800 Freiwilligen.

Dienstfahrten mit Privat-PKW im Auftrag des Diakonischen Werkes S-H

Dienstfahrten mit Privat-PKW sollen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.

Wenn Freiwillige z. B. auf Seminaren dienstlich mit eigenem Privat- PKW fahren, erhalten sie 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Dies beinhaltet alle Kosten. Im Schadensfall besteht eine Dienstreisefahrzeugversicherung.

Dienstpläne

Viele Einrichtungen arbeiten mit Dienstplänen. Urlaubswünsche müssen rechtzeitig angemeldet werden.

Bei Unklarheiten bezüglich des Dienstplans oder der Arbeitszeiten der/ die Anleiter*in bzw. die Seminarleitung ansprechbar.

E

Einrichtungsbesuch

Die Seminarleitung macht im Laufe des Dienstes in der Regel einen Besuch in der Einsatzstelle zu einem Reflexionsgespräch mit Freiwillig*er und Anleiter*in.

Entgeltfortzahlung (nach Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG)

Bei Krankheit wird 6 Wochen das Taschengeld weitergezahlt.

Danach muss ein Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse gestellt werden.

Bei Rückkehr nach längerer Krankheit in den Dienst, ist eine Meldung an das Diakonische Werk S-H erforderlich, damit die Taschengeldzahlung wiederaufgenommen wird.

F

Fahrtkosten

Fahrtkosten zu den Seminaren werden in Höhe des Preises einer Fahrt mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse gezahlt. Wenn Fahrgemeinschaften möglich sind, wird nur der Preis für ein Kleingruppen- bzw. SH-Ticket gezahlt.

Autofahrer bekommen 0,20 € pro Km erstattet, maximal bis zum Fahrpreis mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei Fahrgemeinschaften bis zum Preis eines Kleingruppen- oder Schleswig-Holstein Tickets.

Fahrtkostenzuschuss zur Einsatzstelle

Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gibt es nicht. In Einzelfällen zahlen die Einsatzstellen jedoch einen Zuschuss bis zu 44,-€ pro Monat.

(9)

Fahrdienste in der Einsatzstelle

Alle Freiwilligen, zu deren Tätigkeiten Fahrdienste gehören, sollten ein Fahrsicherheitstraining machen. Kosten dafür übernimmt die Einsatzstelle.

Unsicherheiten und mangelnde Fahrpraxis sollten dringend mit dem/der Anleiter*in besprochen werden.

Fernseh- und Rundfunkgebühren, GEZ

Grundsätzlich müssenFreiwillige mit eigener Wohnung GEZ-Gebühren bezahlen.

Freistellung für Vorstellungsgespräche und Praktika

Freistellungen für Vorstellungsgespräche liegen im Ermessen der Einsatzstelle, werden aber in der Regel gewährt. Bei Fragen ist die Seminarleitung anzusprechen.

Freistellungen zur Ableistung von Praktika sind bis zu max. 4 Wochen möglich. Sie müssen in der Einsatzstelle beantragt werden.

Vorgehen: Absprache mit Einsatzstelle; schriftlicher Antrag beim Diakonischen Werk S-H, Einsatzstelle muss gegenzeichnen. Für die Zeit des Praktikums besteht kein Anspruch auf Taschengeld, Freiwillige sind aber in dieser Zeit weiterhin

sozialversichert.

Freiwilligenausweis

Zu Beginn des Dienstes wird ein Freiwilligenausweis ausgestellt, der zu verbilligten Eintrittspreisen in Schwimmbädern und Kinos analog zu Schüler- oder

Studentenausweisen berechtigt.

Führungszeugnis

Freiwillige müssen vor Beginn des Dienstes ein erweitertes Führungszeugnis beim Träger vorlegen. Für Freiwillige ist die Beantragung kostenlos. Hierfür erstellt das Diakonische Werk eine Bescheinigung, die bei Antragstellung vorzulegen ist. Eine Befreiung im Nachhinein gibt es nicht.

G

Gehaltsmitteilung

Am Ende des ersten Monates erhalten alle Freiwilligen eine Abrechnung über das Entgelt (Taschengeld). Danach werden Abrechnungen nur bei Veränderungen verschickt. Auf Anfrage beim Diakonischen Werk S-H können aber aktuelle Abrechnungen (z.B. für die Vorlage bei Ämtern) angefordert werden.

Gesetzliche Grundlagen

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz und das Bundesfreiwilligendienstgesetz bilden die Grundlage für die Durchführung des FSJ und BFD.

H

Handynutzung

Die Handynutzung während der Dienstzeiten ist untersagt. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben (s. Missbilligung).

(10)

10

I

Impfungen

Soweit Impfungen erforderlich sind, trägt die Einsatzstelle die Kosten.

J

Juleica - Sonderurlaub

Inhaber*innen einer Jugendgruppenleitercard können für besondere Veranstaltungen Sonderurlaub beantragen.

Die Freistellung kann nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.

K

Kindergeld

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

Kleiderordnung

Einrichtungen können auf eine gewisse Kleiderordnung bestehen. Dies bezieht sich nicht nur auf Dienstkleidung. Auf Verlangen müssen Schmuckstücke abgelegt oder z.

B. Piercings abgeklebt werden.

Konflikte in der Einsatzstelle

Bei Konflikten in der Einsatzstelle sind frühzeitig der/die Anleiter*in und/ oder die Seminarleitung anzusprechen.

Krankheitsfall

Bei Krankheit ist die Einsatzstelle rechtzeitig vor Dienstbeginn zu informieren.

Bei Seminaren ist eine Meldung direkt im Diakonischen Werk S-H erforderlich.

Ab dem ersten Tag der Erkrankung muss eine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorgelegt werden.

1. Den Arbeitgeberabschnitt der AUB erhält die Einsatzstelle und leitet diesen (im Original) an das Diakonische Werk S-H weiter. Bei Erkrankungen zum

Seminarbeginn ist die AUB direkt an das Diakonische Werk SH zu schicken.

2. Der Abschnitt für die Krankenkasse muss dorthin gesendet werden.

3. Über eine Folgebescheinigung ist die Einsatzstelle bzw. das Diakonische Werk SH sofort zu informieren.

Krankenversicherung

Freiwillige werden für die Dauer des Dienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

(11)

Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit

des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums, anschließend fortgeführt werden.

Kündigung

Kündigungen müssen unter Beachtung der Fristen schriftlich erfolgen.

Die Kündigungsfrist beträgt im FSJ 14 Tage zum Ende eines Monats, im BFD sechs Wochen zum 15. oder 31. eines Monats.

Unabhängig von Kündigungsfristen besteht die Möglichkeit einer Auflösung im Einvernehmen mit der Einsatzstelle.

Eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung kann vom Träger

ausgesprochen werden, wenn ein Vergehen (z.B. Diebstahl, Drogenmissbrauch, o.ä.) vorliegt.

L

Lernziele

Die Freiwilligendienste sind an Lernzielen orientierte Bildungsjahre (siehe Gesetze).

Aus diesem Grund gehören die Lernziele zu den Inhalten der Einführungsseminare.

M

Mehrstunden – Minderstunden

Mehrstunden werden nicht vergütet. Leisten Freiwillige Mehrstunden, werden diese mit Freizeitausgleich abgebaut. Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass Freiwillige keine Minderstunden ansammeln.

Ansprechpartner bei Fragen sind entweder der/ die Anleiter*in oder die Seminarleitung.

Missbilligung

Bei Fehlverhalten kann die Einsatzstelle das Diakonische Werk S-H beauftragen, eine schriftliche Missbilligung auszusprechen.

Bei Fehlverhalten auf den Seminaren kann die Seminarleitung ebenfalls eine Missbilligung aussprechen. Die Einsatzstellen werden darüber informiert.

Bei Minderjährigen werden auch die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.

Mutterschutz

Es gelten die Bestimmungen des MuSchG und die Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV).

N

Nachtdienst

Nachtdienste sind für Freiwillige untersagt.

Nebentätigkeiten

Grundsätzlich kann eine Nebentätigkeit ausgeübt werden. Voraussetzung ist eine Absprache und schriftliche Genehmigung der Einsatzstelle.

Das Arbeitsschutzgesetz ist einzuhalten, d.h. die tägliche Arbeitszeit (Freiwilligentätigkeit und Nebentätigkeit zusammen) darf 10 Stunden nicht

(12)

12

überschreiten. In Anlehnung an das Arbeitsschutzgesetz darf die

Nebentätigkeit nicht mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen (i.d.R. nicht mehr als 8-10 Stunden wöchentlich).

Eine Nebentätigkeit in derselben Einsatzstelle (= gleiche Betriebsnummer) ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn es sich um eine andere Station, Haus o.ä. handelt.

P

Projekt

Alle Freiwilligen sollen im Laufe ihres Dienstes ein Projekt durchführen, um die eigenen Erfahrungen praktisch umzusetzen. Der Umfang kann variieren. Die genaue Ausgestaltung der Projekte wird im Rahmen der Seminare und des

Einsatzstellenbesuchs besprochen. Die Durchführung des Projekts wird dokumentiert und auf dem Abschlussseminar präsentiert.

R

Renten

Ein Anspruch auf Waisen- und Halbwaisenrente besteht während des Freiwilligendienstes weiter. Die Gehaltsabrechnung ist zusammen mit der Freiwilligendienstbescheinigung bei der Rentenkasse einzureichen, damit die Waisenrente weitergezahlt wird.

S

Schließzeit der Einrichtung

In Schließzeiten der Einrichtung muss Urlaub genommen werden.

Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft ist wegen der Schutzbestimmungen umgehend der Einsatzstelle und dem Diakonischen Werk S-H zu melden.

Schweigepflicht

Alle Freiwilligen unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Sie sind über alle Vorkommnisse in der Einrichtung und auf den Seminaren zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zu Beginn des Freiwilligendienstes unterzeichnen alle Freiwilligen schriftlich eine Schweigepflichterklärung. Die Schweigepflicht gilt auch für die sozialen Netzwerke wie SnapChat, Instagram, Facebook, WhatsApp etc.

Schwerbehinderte

Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) besteht für schwerbehinderte Freiwillige ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. Voraussetzung: 50% GdB.

Seminare

25 Seminartage sind verpflichtender Bestandteil für einen 12-monatigen Dienst.

Seminarversäumnisse und Fehlverhalten auf den Seminaren können dienstrechtliche Konsequenzen haben.

(13)

In der Regel werden die Seminare mit Übernachtung durchgeführt, es besteht

Übernachtungspflicht. Bei Problemen damit ist die Seminarleitung anzusprechen.

Bei Verlängerung des Dienstes findet pro Verlängerungsmonat 1 weiterer Seminartag statt.

Seminarbescheinigungen

Seminarbescheinigungen weden auf Anfrage ausgestellt.

Sonderurlaub

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt es nicht. Der Bildungsanspruch ist mit den Seminaren abgegolten. Ausnahme: Inhaber einer Juleica. (s. Juleica)

Arbeitsbefreiung: In dringenden Fällen können nach § 16 (3) KTD bis zu 7

Arbeitstage im Kalenderjahr als Sonderurlaub gewährt werden für folgende Anlässe:

eigene Hochzeit 1 Tag, Todesfall einen nahen Angehörigen (Partner, Eltern, Großeltern, Geschwister) bis zu 2 Tage.

Sozialversicherungen

Alle Freiwilligen sind sozialversichert: Kranken-, Arbeitslosen, Renten- und Pflegeversicherung.

Sie müssen sich bei einer Krankenkasse als selbständiges Mitglied anmelden (Familienversicherung ist nicht möglich).

T

Taschengeld

Das Taschengeld für den Jahrgang 2021/22 beträgt 400,-€.

U

Unentschuldigtes Fehlen

Unentschuldigtes Fehlen kann dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

Unterbrechung

Eine Möglichkeit der Unterbrechung des Freiwilligendienstes besteht im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen. Der Freiwilligendienst muss innerhalb von 24 Monaten geleistet werden.

Unterkunft

Dienstliche Unterkünfte werden von einigen Einsatzstellen zur Verfügung gestellt.

Diese sind kostenfrei.

Bei eigener Wohnung besteht die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen (siehe Wohngeld) und im Einzelfall darüber hinaus einen Zuschuss von bis zu 80 € vom Diakonischen Werk S-H zu erhalten.

(14)

14

Urlaub

Alle Freiwilligen haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr, bezogen auf eine 5-Tage-Woche; Urlaub muss mit der Einsatzstelle abgesprochen und beantragt werden. Der Träger benötigt keine Informationen darüber. Urlaub während der Seminare ist ausgeschlossen.

Bei betriebsbedingten Schließungen der Einsatzstelle muss Urlaub genommen bzw.

die Zeit mit Mehrstunden ausgeglichen werden.

Der 24.12. und der 31.12. gelten als ganztägige Urlaubstage.

Beträgt die Dienstzeit weniger als 12 Monaten wird Urlaub anteilig gewährt.

V

Vereinbarung

Die Grundlagen für das FSJ und den BFD sind in der Vereinbarung festgehalten, die zu Beginn des Dienstes von allen Parteien unterschrieben wird.

Verlängerung

Bei Erfüllung der Seminarpflicht besteht die Möglichkeit den Freiwilligendienst auf bis zu 18 Monate zu verlängern. Die Verlängerung ist nur mit Zustimmung der

Einsatzstelle und des Diakonischen Werkes S-H möglich.

Der formlose Antrag, der von der Einsatzstelle gegengezeichnet wird, muss an das Diakonische Werk S-H geschickt werden.

Vermögenswirksame Leistungen

Freiwillige erhalten keinevermögenswirksamen Leistungen.

Verpflegung

Die Sachbezugswerte für die Verpflegung im Jahrgang 2021/22 betragen:

täglich: Frühstück 1,83 €, Mittag und Abendessen, je 3,47 €, gesamt: 8,77 € Bei Teilnahme an der Verpflegung in der Einsatzstelle dürfen maximal diese Kosten in Rechnung gestellt werden.

Vorpraktikum

Der Freiwilligendienst wird für viele Ausbildungsgänge als Vorpraktikum und für ein Studium als Wartesemester anerkannt. Da es keine einheitlichen Regelungen gibt, ist die Anerkennung mit den zuständigen Schulen bzw. Hochschulen zu klären.

W

Wohngeld

Wohngeld kann beantragen, wer Mieter*in einer Wohnung ist, die Miete selbst zahlt und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Wohngeldstelle.

Untermieter*innen sind Hauptmieter*innen gleichgestellt. Bewohner*innen von Wohngemeinschaften beantragen nur für den von ihnen selbst genutzten Teil der Wohnung und geben auch nur den auf sie entfallenden Teil der Miete an.

(15)

Das Wohngeld ist ein elternunabhängiger Zuschuss zur Miete

und kann diese weder ganz decken, noch kann und darf es Mittel zur Bestreitung des sonstigen Lebensunterhaltes sein. Die Wohngeldstelle prüft, ob die verfügbaren Einkünfte ausreichen, das Existenzminimum (Regelsatz Harz IV, aktuell 446,- €) decken. Das ist in der Regel mit Taschengeld und Kindergeld der Fall. Weitere Infos:

https://www.wohngeld.org

Bei Ablehnung des Wohngeldes kann auf Antrag im Einzelfall ein Zuschuss zur Miete über das Diakonische Werk S-H gewährt werden (Kopie des Wohngeldbescheides, des Mietvertrages und ggf. des Jobcenters sind vorzulegen).

Ein Rechtsanspruch besteht nicht!

Rückwirkenden Mietzuschusszahlungen gibt es nicht.

Z

Zeugnisse

Nach Beendigung des Dienstes wird von der Einsatzstelle ein Zeugnis erstellt.

Zuzahlung zum Seminar

Bei einigen Wahlseminaren ist eine Zuzahlung von bis zu 100,- € erforderlich. Der Betrag wird Anfang des Jahres automatisch vom Taschengeld abgezogen. Bei Nichtteilnahme an dem Wahlseminar ist eine Rückzahlung nicht möglich.

Referenzen

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