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pro Person, der in die Anschlussunterbringung geht, und stellt hierfür gemeinsam mit den Kommunen in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt jeweils 90 Mio

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Gemeindetag Landkreistag Städtetag

Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg

Panoramastr. 31 Panoramastr. 37 Königstr. 2

70174 Stuttgart 70174 Stuttgart 70173 Stuttgart

An die Mitgliedskommunen

der Kommunalen Landesverbände

Stuttgart, 04.04.2017

Pakt für Integration

Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,

sehr geehrte Damen und Herren Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

im Rahmen der Gemeinsamen Finanzkommission wurde zwischen Land und Kommunalen Landesverbänden ein Pakt für Integration verabredet.

Nachdem Wortlaut des GFK-Beschlusses vom 4.11.2016 ist dieser Pakt für Integration für die Jahre 2017 und 2018 mit jeweils 160 Millionen Euro dotiert und teilt sich in zwei Töpfe:

 „Integrationslastenausgleich im FAG

Unter der Annahme, dass aus den Flüchtlingszugängen des Jahres 2015 rund 80.000 Personen aus der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung gehen, sowie für die Fälle des daraus resultierenden Familiennachzugs beteiligt sich das Land auf freiwilliger Basis zur Bewältigung der Sondersituation aus den Flüchtlingszugängen des Jahres 2015 pauschal an den Integrationskosten der Gemeinden mit einem Betrag von 1.125 Euro p.a. pro Person, der in die Anschlussunterbringung geht, und stellt hierfür gemeinsam mit den Kommunen in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt jeweils 90 Mio. Euro zur Verfügung. Hierzu wird innerhalb des FAG ein Integrationslastenausgleich eingerichtet, dem auch die 60 Mio. Euro, die bereits über die Steuerverbundquote den Kommunen zugehen, zugeführt werden.

 Förderprogramme

Darüber hinaus veranschlagt das Land in den Jahren 2017 und 2018 jeweils zusätzlich 70 Mio. Euro für entsprechende Integrationsförderprogramme der von der Integration betroffenen Ressorts zentral im Einzelplan 09 (Sozialministerium). Diese Programme sind mit den kommunalen Landesverbänden abzusprechen.“

Mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die nun ausverhandelte Umsetzung dieser beiden Finanzierungstöpfe.

Anlage 3

zur Vorlage Nr. /2017 im Kreistag

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2 Teil 1: Integrationslastenausgleich im FAG

Die Mittel in Höhe von jeweils 90 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 wurden mit Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes (HHBeglG) 2017 am 22.02.2017 in einem neuen § 29d FAG (Integrationslastenausgleich) geregelt. Der Anhörungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 sah noch eine Verteilung nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Städte und Gemeinden zum 30.6. des Vorjahres vor. Demgegenüber haben sich die Kommunalen Landesverbände in der Anhörung zum Gesetzentwurf dafür ausgesprochen, die Mittel nach der Zahl der Personen, die in die Anschlussunterbringung gelangen, zu verteilen. Das Land hat dies zu einem großen Teil aufgegriffen.

So regelt der neue § 29 d FAG nun, dass der Integrationslastenausgleich für die Personen in der Anschlussunterbringung gewährt wird, die in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2016 nach Baden-Württemberg gekommen sind und sich zu den Stichtagen 15.09.2017 bzw. 15.09.2018 in der Anschlussunterbringung in der jeweiligen Stadt bzw.

Gemeinde befinden. Ebenso fließt der Ausgleichsbetrag für die diesem Personenkreis zuzurechnenden Familiennachzügler. Damit ist sichergestellt, dass alle Personen, die von 2015 bis zum Schließen der Balkanroute (Ende Februar 2016) nach Baden-Württemberg kamen und dem daraus resultierenden Familiennachzug, gezählt werden. Der Gesamtbetrag von 90 Mio. Euro wird sodann durch die Gesamtzahl dieser Personen in der Anschlussunterbringung im jeweiligen Jahr (2017/2018) geteilt und zum 10.12.2017 ausgezahlt. (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 FAG neu).

Da der Kopfbetrag folglich von der Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Flüchtlinge abhängt, kann dessen genaue Höhe erst nach Vorliegen der Gesamtzahl ermittelt werden.

Darauf weisen wir ausdrücklich hin. Das Ministerium muss das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Zählung der betroffenen Personen hinsichtlich seiner praktischen Umsetzung noch näher konkretisieren. Sobald sich Neuerungen in dieser Sache ergeben, werden die kommunalen Landesverbände ihre Mitglieder informieren.

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3 Teil 2: Förderprogramme

70 Millionen Euro fließen jeweils in den Jahren 2017 und 2018 in konkrete Integrationsförderprogramme und -maßnahmen vor Ort. Diese gliedern sich in vier Förderbereiche.

1. Flüchtlinge durch soziale Beratung und Begleitung unterstützen

 Förderung von Integrationsmanagement

2. Junge Flüchtlinge in Schule und auf dem Weg in den Beruf unterstützen

 Zusatzmittel AVdual-Begleiterinnen und -Begleiter an beruflichen Schulen

 Zusatzmittel Schulsozialarbeit

 Zusatzmittel für Jugendberufshelferinnen und Jugendberufshelfer

3. Spracherwerb fördern

 Mehrbedarf und Weiterentwicklung VwV Deutsch für Flüchtlinge

4. Bürgerschaftliche Strukturen und das Ehrenamt unterstützen

 Zusätzlicher Bedarf und Weiterentwicklung des Landesprogramms

„Flüchtlingshilfe durch Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft“

Das Kernstück der Förderprogramme ist das Integrationsmanagement im Einzelfall. Damit wird insoweit die ungeklärte Frage der Zuständigkeit für die soziale Beratung und Betreuung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 des FlüAG für zwei Jahre durch diese Förderung aufgelöst, da das Land sowohl die Finanzierung als auch das Maß der Beratung und Betreuung im Rahmen einer freiwilligen Leistung definiert.

Im Rahmen des Paktes für Integration sind insgesamt 58 Mio. Euro p.a. für die Förderung dieses Integrationsmanagements in den Kommunen veranschlagt. Das Land fördert mit diesen Mitteln die Personalkosten der Stellen der Integrationsmanager im Sinne des Paktes.

Es geht davon aus, dass damit rund 1.000 Stellen finanziert werden können.

Aufgabe des Integrationsmanagements

Die Integrationsmanager sollen die Integration von geflüchteten Menschen in den Städten, Gemeinden und Landkreisen in Baden-Württemberg im Einzelfall steuern und fördern. Sie wirken insbesondere auf eine Stärkung der Selbstständigkeit und -verantwortung der Menschen hin. Die geflüchteten Menschen sollen in die Lage versetzt werden, einen Überblick über vorhandene Strukturen und Angebote der Integration und Teilhabe zu haben und diese selbstständig nutzen zu können. Dabei sollen die Integrationsmanager den geflüchteten Menschen deutlich machen, dass Integration ein Recht und eine Pflicht zugleich ist. Es soll die notwendige Mitwirkung durch eine enge Begleitung eingefordert werden. Auf dieser Grundlage soll dann eine Integrationsvereinbarung mit den zu integrierenden Personen geschlossen werden. In Anlehnung an § 18 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Baden-Württemberg sollen die Integrationsmanager zudem darauf hinwirken, dass die geflüchteten Menschen möglichst bald über eigenen Wohnraum verfügen und von öffentlichen Leistungen unabhängig sind.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Integrationsmanagements greift damit eine bereits 2015 im Rahmen der damaligen Grobkostenberechnung der Kommunalen Landesverbände zum Ausdruck gebrachte Forderung auf. So wird die kommunale Ebene gestärkt, um das Integrationsmanagement im Einzelfall vor Ort zu organisieren, zu steuern und zu vernetzen.

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4 Notwendige Qualifikation:

Für die Tätigkeit als Integrationsmanager sind alternativ folgende Arten der Qualifikation möglich:

a) Ein Hochschulabschluss (ab dem akademischen Grad des Bachelors) eines der folgenden Studienfächer: Soziale Arbeit, Internationale Soziale Arbeit, Angewandte Psychologie, Sozialpädagogik, Migrationspädagogik, Pädagogik und fachähnliche Studiengänge.

b) Nicht dem Sozialwesen zurechenbare geeignete Hochschulabschlüsse (ab dem akademischen Grad des Bachelors), beispielsweise Public Management (öffentliche Verwaltung).

c) Ein mindestens mittlerer Bildungsabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung, wenn zusätzlich eine geeignete Nachqualifizierung im Bereich des Integrationsmanagements nachgewiesen wird. Hiermit soll die Möglichkeit der Förderung insbesondere für Personen geboten werden, die ohne einschlägige akademische Qualifikation sind, jedoch aufgrund ihres Erfahrungswissens, eines lange währenden einschlägigen Engagements und ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten die Aufgaben des Integrationsmanagements erfolgreich wahrnehmen können.

Die Weiterbeschäftigung der bereits in der Integrationsarbeit einschlägig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in einer Regelung im Sinne dieses Paktes und nach Maßgabe der vorgenannten Qualifikationsvoraussetzungen gewährleistet, so dass auch für diesen Personenkreis eine Förderung möglich ist.

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Zur Nachqualifizierung können geeignete Angebote von Fortbildungsträgern (beispielsweise der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen oder kommunaler Fortbildungseinrichtungen) genutzt werden.

Fördersätze

Anhand der drei möglichen Qualifikationsanforderungen für das Personal werden folgende pauschalen Zuwendungen vonseiten des Landes festgelegt

- Qualifikation a und b (Hochschulabschluss): 64.000 Euro p.a./VZÄ

- Qualifikation c (mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung, Erfahrungswissen): 51.000 p.a./VZÄ

Die Fortbildungskosten der Integrationsmanager werden aus Mitteln dieses Paktes als Teil der Personalkostenförderung finanziert.

Mittelverteilung:

Auch die Förderung der Integrationsmanager soll dorthin fließen, wo die Integration konkret stattfindet („Förderung folgt Flüchtlingen“). Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden hierzu entsprechend des Anteils geflüchteter Menschen an der Gesamtzahl des jeweiligen Kreises auf die Städte und Gemeinden verteilt. Zu diesem Zweck wird auf die Ergebnisse der Erhebung nach § 29d Abs. 1 FAG (Stichtag: 15.09.2017) zurückgegriffen. Um einen schnellen Projektstart zu ermöglichen, erfolgt vorab eine Zuweisung von 60 Prozent der Fördermittel. Die zu erwartende Fördersumme wird den Kommunen baldmöglichst vom Ministerium für Soziales und Integration mitgeteilt.

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise in Baden-Württemberg. Die Anträge sind beim Regierungspräsidium Stuttgart zu stellen. Die Landkreise übernehmen die Bündelung der Anträge ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden und übersenden diese innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist an das Regierungspräsidium Stuttgart.

Ein Antrag auf Förderung muss das Mittelvolumen von mindestens 1 VZÄ umfassen. Wird dieses aufgrund des errechneten Planungsrahmens nicht erreicht, können mehrere Gemeinden gemeinsam einen Antrag stellen. Auch darüber hinaus können mehrere Kommunen gemeinsame Anträge stellen.

Ferner übernehmen die Landkreise das Integrationsmanagement in ihrem Kreisgebiet, soweit kreisangehörige Städte oder Gemeinden hierum ausdrücklich ersuchen oder aber innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist keine eigenen Förderanträge stellen.

Förderanträge von Stadtkreisen und Landkreisen sind ebenfalls beim Regierungspräsidium Stuttgart zu stellen.

Stadt- und Landkreise sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden können die Aufgabenerledigung des Integrationsmanagements auf freie Träger übertragen.

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben damit die Entscheidungshoheit darüber, ob sie das Integrationsmanagement selbst übernehmen oder auf einen freien Träger übertragen. Erfolgt diese Übernahme der kreisangehörigen Städte nicht, so wird das

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Integrationsmanagement für die dort Anschlussuntergebrachten von den Landkreisen übernommen.

Es wird daher eine enge Abstimmung zwischen den Landkreisen und ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Umsetzung des Integrationsmanagements im Kreisgebiet empfohlen. So kann es dann gelingen, ein flächendeckendes Integrationsmanagement sicherzustellen, vorhandene kommunale Strukturen zu stärken und die Gegebenheiten und Bedarfe vor Ort in hohem Maße zu berücksichtigen.

Neben der Förderung zum Integrationsmanagement umfasst der Pakt für Integration noch Anteile zur Unterstützung von jungen Flüchtlingen in Schule und auf dem Weg in den Beruf, zur Sprachförderung und zur Stärkung ehrenamtlicher Strukturen.

Den Wortlaut des Paktes sowie die vorgesehene Mittelverteilung können Sie den beigefügten Dokumenten entnehmen.

Wir sind zuversichtlich, mit diesem Pakt eine wichtige Grundlage für die Integrationsarbeit vor Ort gelegt zu haben. Allerdings ist es uns bewusst, dass die zweijährige Dauer des Paktes nicht ausreichen wird, um die oftmals langwierigen Integrationsprozesse erfolgreich abzuschließen.

Die Kommunalen Landesverbände werden daher frühzeitig auf neue Verhandlungen über eine Verlängerung und ggf. auch eine Ausweitung des Paktes hinwirken.

Mit freundlichen Grüßen

Roger Kehle Joachim Walter Oberbürgermeister

Präsident Präsident Dr. Dieter Salomon

Präsident

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