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02. LJHA 07.04.2016 TOP 4: Volage Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

Bremen, 22.3.2016

Bearbeitet von: Frau Dr. v. Hehl/

Frau Dr. Baumgärtner Tel.: 361 9546/ 10569

Lfd. Nr. 1/16

V o r l a g e

für die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses des Landes Bremen am 7.4.2016

und für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am 14.4.2016

TOP 4

Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes

A. Problem

Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Es zielt auf umfassende Verbesserungen im Bereich des Kinderschutzes und beabsichtigt im Bereich der Prävention wie der Intervention eine Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe sowie eine neue Verantwortungsgemeinschaft aller Akteure zum Wohle der Kinder.

Nach der Zielstellung des BKiSchG wurde mit dem Gesetz

„…die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) flächen- deckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie z.B. Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Suchthilfe, Kranken- häuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in ei- nem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.“

Der Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen und interdisziplinäre Kooperationen im Kinder- schutz dienen dabei vor allem dem Austausch über die jeweiligen lokalen und regionalen Ange- bote und deren Abstimmung. Das Wissen über die Angebote anderer soll eine bessere Bera- tung der Familien ermöglichen.

Über die finanzielle Unterstützung des Bundes im Rahmen der gesetzlich hinterlegten „Bundes- initiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ wurde insbesondere der für die Ent- wicklung von Netzwerkstrukturen erforderliche Einsatz von Netzwerkkoordinatoren und -koor- dinatorinnen sowie der Einsatz von Familienhebammen und ehrenamtlichen Strukturen in den Kommunen gefördert und damit gezielt gestärkt.

Mit dem Gesetz sind vor allem vier Ziele verknüpft worden:

• Strukturelle Vernetzung und interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz

• Verbesserung der Handlungs- und Rechtssicherheit für einen verlässlicheren Kinder- schutz

• Stärkung und kontinuierliche Qualitätsentwicklung in Bezug auf verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

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• Erweiterung der statistischen Datenbasis zur Weiterentwicklung eines wirksameren Kin- derschutzes

Mit dem Gesetz wurden zentrale legislative Anliegen des Landes Bremen aufgegriffen. Durch die Bundesinitiative konnten ergänzend zu kommunalen Mitteln der beiden Stadtgemeinden zudem wesentliche Bestandteile des Bremischen Handlungskonzeptes Kindeswohlsicherung und Prävention sowie der Präventionskette Bremerhaven gefördert werden.

B. Lösung

Mit ihrem Bericht vom 16. Dezember 2015 gibt die Bundesregierung Auskunft über den bun- desweiten Stand der Zielerreichung des Gesetzes sowie hierzu erfolgte wissenschaftliche For- schungsergebnisse und weitere Evaluationsschwerpunkte. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber eine Auswertung der Länderberichte und ExpertenInnenanhörungen zu offenen Re- gelungsbedarfen.

Als zentrale Ergebnisse hebt der Bericht (S. 6) nachfolgende Auswertungen hervor:

• Kooperationen und Netzwerke im Kinderschutz wurden ausgebaut und verbessert.

• Eltern, schwangere Frauen und werdende Väter werden verstärkt über Hilfs- und Bera- tungsangebote informiert.

• Die Möglichkeit zur Übermittlung von Daten an das Jugendamt ist von hoher Bedeutung für Ärztinnen/Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger; sie wird genutzt und überwie- gend positiv bewertet.

• Das Gesundheitswesen spielt eine große Rolle bei der Aufdeckung von Gefährdungsla- gen bei Säuglingen.

• Hausbesuche werden flächendeckend nach fachlicher Einschätzung zur Abklärung von Gefährdungslagen durchgeführt.

• Jugendämter informieren sich gegenseitig verstärkt über Hinweise zu Kindeswohlge- fährdungen und bemühen sich stärker um Hilfekontinuität bei Zuständigkeitswechseln.

Zugleich macht die Evaluation an einigen Stellen weiterhin bestehende Entwicklungsbedarfe sichtbar. Dies betrifft:

• den weiteren Ausbau und die Stärkung der Kooperationsbeziehungen zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen bzw. anderen beteiligten Akteuren,

• rechtliche Klarstellungsbedarfe zur Datenübermittlung,

• eine Erweiterung des Beratungsanspruchs für Kinder und Jugendliche,

• bestehenden legislativen Handlungsbedarf im Bereich des Pflegekinderwesens hin zu einer besseren Kontinuitätssicherung für Pflegekinder,

• den Einbezug der freien Träger in die Pflicht zur Qualitätsentwicklung,

• die Anpassung der Regelungen zur Betriebserlaubniserteilung bei Einrichtungen nach § 45 SGB VIII und

• eine vereinfachte Handhabung der Vorlagepflicht nach §72a SGB VIII (erweiterte Füh- rungszeugnisse.

Die genannten Entwicklungsbereiche sollen im Kontext der Reformvorhaben des Bundes und der Länder zum SGB VIII aufgegriffen werden. Hier wurden auf Bund-Länder-Ebene sowie un- ter Beteiligung von Fachverbänden bereits Arbeitsgruppen gebildet. Ein konkreter Geset- zesentwurf liegt bisher nicht vor, soll aber noch in der laufenden Bundeslegislaturperiode erar- beitet und verabschiedet werden. Hier erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Berichterstattung.

Der Landesjugendhilfeausschuss sowie die staatliche Deputation für Soziales, Jugend und In- tegration erhalten den anliegenden Bericht zur Kenntnis (Anlage).

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Die Sichtweise der Länder zum Stand der Zielerreichung und zu den Weiterentwicklungsbedar- fen ist in den Gesamtbericht eingeflossen. Nicht aufgenommen wurden reklamierte Klarstel- lungsbedarfe zur rechtlichen und administrativen Zuordnung von Familienhebammen sowie deren weiterer bedarfsdeckender Finanzierung.

C. Alternativen

Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender Prüfung

Finanzielle und personelle Auswirkungen sind mit der Evaluation nicht verbunden. Die Weiterfi- nanzierung der Bundesinitiative durch den Bund wird über einen noch einzurichtenden Fonds bzw. ein Stiftungsmodell gesichert. Frauen und Männer als Adressaten des BKiSchG sind gleichermaßen betroffen.

E. Beteiligung / Abstimmung Nicht erforderlich.

F. Beschlussvorschlag

F 1: Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

F 2: Die staatliche Deputation für Soziales, Jugend und Integration nimmt den Bericht zur Kenntnis.

Anlage:

Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes

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