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Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns

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MB_03_V2_VZM

Veröffentlicht am: 14.08.2017 1

OP EFRE Bremen 2014-2020 EFRE-Verwaltungsbehörde

Merkblatt: Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns

1 Hintergrund

Nach dem Haushaltsrecht des Landes Bremen (Nr. 1.3 der VV zu §§ 44 LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

Dafür bestehen im Wesentlichen zwei Gründe:

1. Bei der Vergabe von Fördermitteln ist davon auszugehen, dass der Zweck ohne die Gewährung dieser Mittel nicht erreicht werden kann. Beginnt der Antragsteller jedoch vor Bewilligung, dokumentiert er, dass er in der Lage und entschlossen ist, das Vorhaben auch ohne die beantragten Fördermittel durchzuführen.

2. Des Weiteren dient diese Verfahrensweise dem Schutz des Antragstellers, Verpflichtungen einzugehen, die er ohne Erhalt der Fördermittel nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen kann.

Damit Ihr Antrag bewilligt werden kann, dürfen Sie nicht förderschädlich mit dem Projekt begonnen haben.

2 Wann liegt ein Verstoß vor?

Der vorzeitige Maßnahmebeginn stellt einen Verstoß gegen das Landeshaushaltsrecht dar und schließt die Förderung aus. Der sog. Mitnahmeeffekt soll verhindert werden.

Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Auch ein Darlehensvertrag ist als vorzeitiger Maßnahmebeginn zu werten.

3 Wann liegt kein Verstoß vor?

 Der Vertrag enthält ein unbefristetes, kostenfreies Rücktrittsrecht für den Begünstigten für den Fall der Nichtgewährung der Fördermittel (schriftliche Dokumentation im Vertrag notwendig)

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2

 Die Gewährung von Fördermitteln wird als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss des Vertrages vereinbart; aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 BGB (schriftliche Dokumentation im Vertrag notwendig)

 Vgl. Satz 3 Nr. 1.3 der VVV zu § 44 LHO: Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Hinweis: Die unbedingte Beauftragung eines Architekten kann zuwendungsrechtlich schon einen vorzeitigen Maßnahmebeginn darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die kompletten Leistungsphasen der HOAI (Leistungsphasen 1 – 9) unbedingt beauftragt werden. Ab der Leistungsphase 7 sind die beauftragten Leistungen der Bauausführung zuzurechnen und dienen nicht mehr der Voruntersuchung. Eine Lösung besteht darin, die Leistung gestuft zu beauftragen (z.B. Leistungsphasen 1 bis 6 vorab, d.h. VOR Bewilligung und 7 bis 9 erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides) oder die Leistungsphasen 7 bis 9 von vornherein unter Vorbehalt der Bewilligung der Fördermittel zu stellen.

4 Gibt es Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns?

Ausnahmen können durch die Stelle, die Ihren Förderantrag bearbeitet, genehmigt werden.

Sie müssen Ihren Antrag auf Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns schriftlich und begründet stellen.

Zu beachten bei der Ausnahme:

Die Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns bedeutet nicht, dass Ihnen in jedem Fall die beantragte Förderung zugesprochen wird.

Mit Beginn des Vorhabens trotz Genehmigung der Ausnahme handeln Sie auf Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.

Im Übrigen haben Sie die Voraussetzungen zur Erfüllung der Auflage zur Auftragsvergabe im Sinne von Nr. 3 ANBest-EFRE zu beachten.

In Ihrem Förderantrag haben Sie zu erklären, ob Sie mit der Maßnahme bereits begonnen haben. Ihre Erklärung stellt eine subventionserhebliche Tatsache dar. Eine Falschauskunft könnte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die öffentliche Verwaltung ist gemäß § 6 Subventionsgesetz dazu verpflichtet, einen Verdacht auf Subventionsbetrug nach

§ 264 Strafgesetzbuch anzuzeigen.

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