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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Wohn- und Arbeitsort

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Academic year: 2022

Aktie "Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Wohn- und Arbeitsort"

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1 2 3 4 5

Altrich 557 129 24 143 -119

Arenrath 138 6 . 48 .

Bausendorf 450 143 28 125 -97

Bengel 304 148 41 107 -66

Berglicht 182 * - 82 -82

Bergweiler 328 86 20 94 -74

Bernkastel-Kues, St. 2.272 4.606 706 423 283

Bettenfeld 222 27 6 91 -85

Binsfeld 384 379 146 193 -47

Brauneberg 403 125 10 82 -72

Breit 105 - - 85 -85

Bruch 180 * - 56 -56

Büdlich 76 * * 62 *

Burg (Mosel) 103 24 8 43 -35

Burgen 205 45 12 39 -27

Burtscheid 49 . - 27 -27

Deuselbach 100 107 45 48 -3

Dhronecken 42 * 12 32 -20

Diefenbach * - - 7 -7

Dierfeld - - - - -

Dierscheid 64 * * 35 *

Dodenburg 24 4 - 10 -10

Dreis 507 127 27 172 -145

Eckfeld 149 19 7 63 -56

Eisenschmitt 108 46 16 36 -20

Enkirch 495 195 47 171 -124

Erden 151 40 7 29 -22

Esch 152 146 51 71 -20

Etgert 16 - - 8 -8

Flußbach 190 * * 44 *

Gielert 63 7 * 21 *

Gipperath 119 * * 32 *

Gladbach 134 * - 43 -43

Gornhausen . 9 5 14 -9

Graach an der Mosel 193 78 15 37 -22

Gräfendhron 44 14 . 14 .

Greimerath 83 52 16 25 -9

Großlittgen 321 293 78 103 -25

Hasborn 236 10 - 67 -67

Heckenmünster 43 - - 21 -21

Heidenburg 263 51 10 175 -165

Heidweiler 47 7 * 27 *

Hetzerath 728 170 51 492 -441

Hilscheid 103 * * 62 *

Hochscheid . 170 66 50 16

Hontheim 310 94 31 145 -114

Horath 143 * 52 42 10

Hupperath 214 44 4 63 -59

Immert 65 - - 27 -27

Irmenach 261 23 3 116 -113

Karl 61 * - 23 -23

Kesten 121 17 * 35 *

Kinderbeuern 393 140 16 99 -83

Einpendler (Stand: 30.06.2011)

Auspendler Pendlersaldo

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Wohn- und Arbeitsort

Gemeinde/Landkreis Wohnort Arbeitsort

letzte Aktualisierung: 28.11.2012

nächste Aktualisierung: 09./10.2013 Quelle: Bundesagentur für Arbeit Alle Angaben ohne Gewähr.

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1 2 3 4 5

Kinheim 257 58 * 53 *

Klausen 494 104 22 185 -163

Kleinich 239 72 35 91 -56

Kommen 122 63 9 22 -13

Kröv 727 486 42 145 -103

Landscheid 739 652 275 269 6

Laufeld 204 475 184 34 150

Lieser 453 107 10 90 -80

Lösnich 145 24 * 31 *

Lötzbeuren 172 * 14 123 -109

Longkamp 448 65 9 107 -98

Lückenburg 30 * * 14 *

Malborn 513 57 29 380 -351

Manderscheid, Stadt 410 406 126 171 -45

Maring-Noviand 505 129 12 101 -89

Meerfeld 126 42 15 43 -28

Merschbach 26 * - 12 -12

Minderlittgen 245 16 3 65 -62

Minheim 149 32 * 48 *

Monzelfeld 454 91 12 88 -76

Morbach 3.973 3.955 1.179 958 221

Mülheim (Mosel) 346 1.071 135 76 59

Musweiler 17 * - * *

Neumagen-Dhron 776 354 76 310 -234

Neunkirchen 47 * - 31 -31

Niederöfflingen 166 33 * 43 *

Niederscheidweiler 77 4 * 29 *

Niersbach 232 136 41 112 -71

Oberöfflingen 86 9 * 23 *

Oberscheidweiler 58 * - 23 -23

Osann-Monzel 599 328 51 142 -91

Pantenburg 84 * 3 23 -20

Piesport 661 247 * 216 *

Platten 354 65 18 108 -90

Plein 233 64 20 61 -41

Reil 365 95 12 146 -134

Rivenich 263 256 127 124 3

Rorodt 17 * - 3 -3

Salmtal 861 861 256 315 -59

Schladt 49 * - 18 -18

Schönberg 78 * - 53 -53

Schwarzenborn 15 * * * *

Sehlem 309 234 60 147 -87

Starkenburg 88 * 4 35 -31

Talling 96 * * 52 *

Thalfang 645 1.094 471 310 161

Traben-Trarbach, St. 1.772 2.380 630 404 226

Trittenheim 304 209 104 172 -68

Ürzig 330 122 20 63 -43

Veldenz 332 210 43 59 -16

Wallscheid 152 161 66 51 15

Willwerscheid * * - 6 -6

Wintrich 321 93 11 80 -69

Gemeinde/Landkreis Wohnort Arbeitsort Einpendler Auspendler Pendlersaldo

letzte Aktualisierung: 28.11.2012

nächste Aktualisierung: 09./10.2013 Quelle: Bundesagentur für Arbeit Alle Angaben ohne Gewähr.

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1 2 3 4 5

Wittlich, Stadt 6.008 12.321 2.820 1.562 1.258

Zeltingen-Rachtig 789 482 61 139 -78

Bernkastel-Wittlich 39.101 35.592 8.655 12.137 -3.482

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Definition

Auspendler Pendlersaldo Gemeinde/Landkreis Wohnort Arbeitsort Einpendler

Zu den Pendlern über Gemeindegrenzen zählen alle Beschäftigten, bei denen die Gemeinde des Arbeitsortes nicht mit der Gemeinde des Wohnortes übereinstimmt. In den Tabellenzeilen für Kreise (bzw. Regierungsbezirke/Land insgesamt) wird die Summe der Pendler über die Gemeindegrenzen des jeweiligen Kreises (Regierungsbezirk/Land) ausgewiesen, darunter auch Pendler über Gemeindegrenzen innerhalb der Regionaleinheit, also "Binnenpendler" aus der Sicht des Kreises (Regierungsbezirk/Land). Einpendler aus dem Ausland sind enthalten. Auspendler über Bundesgrenzen werden nicht erfasst.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind alle Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken-, renten- oder pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind. In wenigen Fällen besteht auch für Selbständige Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Wehr- und Zivildienstleistende gelten dann als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, wenn sie ihre Dienste aus einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus angetreten haben und nur wegen des Wehr- oder Zivildienstes kein Entgelt erhalten.

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen der überwiegende Teil der Selbständigen, die mithelfenden Familienangehörigen sowie die Beamten. Ab dem Stichtag 1. April 1999 sind die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse grundlegend geändert bzw. ab dem Stichtag 1. April 2003 modifiziert worden. Nach der maßgebenden Regelung des § 8 SGB IV (neu) wird zwar noch nach wie vor zwischen kurzfristigen Beschäftigungen (als „kurzfristig" gilt eine Tätigkeit immer dann, wenn sie nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist) auf der einen und geringfügig entlohnten Tätigkeiten (als „geringfügig entlohnt" ist eine Tätigkeit immer dann zu klassifizieren, wenn bestimmte Einkommenshöchstgrenzen nicht überschritten werden) auf der anderen Seite unterschieden. Ab dem vorgenannten Stichtag gilt allerdings eine einheitliche und gegenwärtig auf 400 Euro festgeschriebene Entgeltgrenze (unter Wegfall der bisherigen zeitlichen Begrenzung).

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 mit Wirkung vom 1. April 1999 bzw.

mit der Modifizierung zum 1. April 2003 (Einführung der so genannten „Mini-Jobs" mit Nichtanrechnung des ersten Mini-Jobs auf eine bereits vorliegende Hauptbeschäftigung) sind Arbeitgeber verpflichtet, auch für Personen, die ausschließlich so genannte geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben, pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten, wobei der Beitrag zur Rentenversicherung von den Beschäftigten zur Erlangung verbesserter Leistungsansprüche durch freiwillige Zuzahlungen aufgestockt werden kann. Geringfügig entlohnte Personen werden nicht nachgewiesen. Die Berichterstattung über diesen Personenkreis wird von der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Personen, die als einzige Tätigkeit eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV (neu) ausüben, bleiben auch nach den neuen rechtlichen Regelungen frei von der Versicherungspflicht und sind daher ebenfalls nicht in den ausgewiesenen Daten enthalten.

Beim Nachweis der Merkmale nach Geschlecht, Nationalität, Beschäftigungsumfang, Alter, Art der Ausbildung und Wirtschaftszweige sind Fälle "ohne Angabe" in den "Insge-samt"-Positionen enthalten.

Die Ergebnisse der nachgewiesenen Tabelle beruhen auf Auswertungen aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit.

Dabei handelt es sich um vorläufige Ergebnisse zum jeweiligen Auswertungsstand der Länder.

Beschäftigte am Arbeitsort

Beim Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Arbeitsortprinzip werden die Beschäftigten der Gemeinde zugeordnet, in der der Betrieb liegt, in dem sie beschäftigt sind.

Beschäftigte am Wohnort

Beim Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Wohnortprinzip werden die Beschäftigten ihrem jeweiligen Wohnort zugeordnet und zwar auf Basis der dem Arbeitgeber mitgeteilten Angaben.

Einpendler(innen), Auspendler(innen)

Die Einpendler(innen) über die Kreisgrenzen bzw. die Auspendler(innen) über die Kreisgrenzen werden einschließlich der Pendler(innen) über die Landesgrenzen ausgewiesen.

Pendlersaldo

Der Pendlersaldo errechnet sich aus der Differenz zwischen den Beschäftigten am Arbeitsort abzüglich den Beschäftigten am Wohnort.

letzte Aktualisierung: 28.11.2012

nächste Aktualisierung: 09./10.2013 Quelle: Bundesagentur für Arbeit Alle Angaben ohne Gewähr.

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