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Zuschüsse für Investitionen nach dem Krankenhausstrukturgesetz an Krankenhäuser nichtöffentlicher Träger

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Academic year: 2022

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Pflege und Gleichstellung Tel.: 9028 (928) 1787

- I D 3 - E-Mail: Margrit.Engel@sengpg.berlin.de

An den

Vorsitzenden des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

über den

Vorsitzenden des Hauptausschusses über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019 - HG 18/19) Kapitel 0920 Titel 89280, MG 03

Zuschüsse für Investitionen nach dem Krankenhausstrukturgesetz an Krankenhäuser nichtöffentlicher Träger

9. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 4. September 2017

Berichtsauftrag Nr.: 27

Ansatz Haushaltsplan 2016 (inkl. KInv): 0,00 € Ansatz Haushaltsplan 2017 (inkl. KInv): 0,00 € Ansatz gemäß Haushaltsplanentwurf 2018: 0,00 € Ansatz gemäß Haushaltsplanentwurf 2019: 500.000,00 €

Ist 2016 (Kapitel 1110): 0,00 €

Verfügungsbeschränkungen: 0,00 €

Aktuelles Ist (Stand: 31.07.2017): 0,00 €

Gesamtkosten: 12.505.000 €

Der Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:

„SenGPG wird gebeten, dem Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung recht- zeitig zur 2. Lesung des Einzelplans 09 einen Bericht zu folgenden Fragen vorzulegen:

CDU

1. Wie erklärt sich die finanzielle Höhe des Ansatzes?

2. Gibt es bereits Anträge für die Förderung (Bitte um Auflistung)?

3. Welche Richtlinien für die Förderung müssen erfüllt werden?

4. Welche Einnahmen aus dem Strukturfonds erhält und welche Ausgaben trägt das St. Joseph Krankenhaus (Tempelhof) bezüglich der geplanten Maßnahmen mit dem Franziskus Krankenhaus?

0722

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5. Welche konkreten Maßnahmen sind hier bereits bezüglich der Umstrukturierung (St. Joseph Krankenhaus / Franziskus Krankenhaus ergriffen worden, welche sind geplant?“

Es wird gebeten, mit nachfolgendem Bericht den Beschluss als erledigt anzusehen.

Zu 1.:

Mit dem „Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus- strukturgesetz – KHSG)“ vom 10. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2015) wurde im Artikel 1 / Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch ein Fonds zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung beschlossen.

Dieser „Strukturfonds“ wird beim Bundesversicherungsamt (BVA) aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von insgesamt 500 Mio. € errichtet.

Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer erfolgt abzüglich der Aufwendungen des BVA nach dem Königsteiner Schlüssel 2015.

Für Berlin bedeutet dies einen Anteil von 5,04927 % und damit ein mögliches Finanzie- rungsvolumen in Höhe von 25.009.034,31 €.

Mindestens 50 % der zu fördernden Kosten des Vorhabens müssen durch das antrag- stellende Land (ggf. gemeinsam mit dem Träger) kofinanziert werden, wobei der Anteil des Landes an der Kofinanzierung ebenfalls mindestens 50% betragen muss.

Da zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung die tatsächlichen geprüften Kosten der betreffenden Maßnahme noch nicht bekannt waren, wurde für die Anmeldung des Titels 89280 zum Doppelhaushalt 2018/2019 unter Zugrundelegung der maximal möglichen Strukturfondsmittel von 25.009.034,31 € der entsprechend notwendige Landesanteil zur Kofinanzierung in Höhe von 12.505.000 € angemeldet sowie eine

Verpflichtungsermächtigung (VE) in 2019 mit Jahresbeträgen für die Folgejahre 2020, 2021 und 2022.

In den Titel 89280 werden nach Bewilligung durch das BVA auch die in 2017 eingehenden und per Restebildung zu übertragenden Bundesmittel einfließen.

Die Bewilligung der Maßnahmen ist für 2019 vorgesehen. Die VE ist nur über den Landesanteil erforderlich.

Die Höhe der angemeldeten Jahresbeträge geht von der Annahme des voraussichtlichen Mittelabflusses aus.

Folgende Jahresbeträge sind vorgesehen:

Landesmittel

2019 500.000 €

2020 5.000.000 €

2021 5.000.000 €

2022 2.005.000 €

Zu 2.

Gesetzliche Grundlagen / Termine:

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Im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) § 12 wird der späteste Termin für die Antrag- stellung beim Bundesversicherungsamt (BVA) festgesetzt

- Eingang vollständiger Antragsunterlagen beim BVA bis spätestens 31.07.2017 Weitere Bedingung für den Antrag beim BVA:

- Vorliegen geprüfter Vorplanungsunterlagen

- Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatz- kassen

Die Antragstellung für konkrete Maßnahmen durch die Krankenhäuser beim Land Berlin musste demgemäß spätestens Ende 2016 bereits erfolgt sein, um den erforderlichen Pla- nungsvorlauf einschließlich Prüfung (Bedarfsprogramm, Vorplanungsunterlagen) realisie- ren zu können und die erforderlichen Abstimmungen mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Ersatzkassen zur Erzielung des Einvernehmens zu führen.

Inhaltliche Voraussetzungen:

Das Ziel des Bundes war es u.a., mit den Mitteln des Strukturfonds den Ländern beim Abbau kostspieliger Überkapazitäten zu helfen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit unseres Gesundheitswesens zu leisten.

Das Land Berlin hat - anders als die meisten Flächenländer - nicht das Problem von Überkapazitäten zu lösen, sondern muss sich vielmehr den Herausforderungen einer wachsenden Stadt stellen. Jedoch kann der Fonds auch für eine Optimierung der Krankenhauslandschaft und eine Strukturverbesserung genutzt werden.

Konkrete Umsetzung:

Insgesamt ging nur ein Antrag für die Förderung struktureller Maßnahmen, die dem Zweck des Strukturfonds entsprechen und die Fördervoraussetzungen erfüllen, ein.

Die Antragsfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen.

Die Träger des St. Joseph Krankenhauses und des Franziskus Krankenhauses beantragten bei SenGPG die Maßnahme

„Konzentration der akutstationären Versorgungskapazitäten des Franziskus Krankenhauses und des St. Joseph Krankenhauses Berlin Tempelhof auf dem Standort des St. Joseph Krankenhauses Berlin Tempelhof.“

Diese Maßnahme wird aus krankenhausplanerischer Sicht befürwortet.

Das Franziskus-Krankenhaus hat eine eher fragliche Entwicklungsperspektive. Die Lage und bauliche Situation sind vor allem mit Blick auf die Notfallversorgung nicht optimal. Die tragenden Angebote des Franziskus-Krankenhauses (Gefäßmedizin und Urologie) haben überwiegend elektiven Charakter und stellen eine nahezu ideale Ergänzung des

Angebotsspektrums des St. Joseph Krankenhaus Berlin Tempelhof dar.

Die Versorgungssituation in der Region Mitte, wo der Standort lokalisiert ist, ist dagegen nicht durch Versorgungsdefizite gekennzeichnet.

Die der Senatsverwaltung für Gesundheit vorliegenden Zahlen der Aufsuche der Ret- tungsstelle für „allgemeine Notfälle“ ohne Fachbezug auf die spezielle Ausprägung der Urologie oder Gefäßmedizin besagen, dass im Schnitt weniger als zwei Patienten am Tag die Rettungsstelle im Franziskus Krankenhaus tatsächlich aufsuchen.

Angesichts der vorliegenden Zahlen ist deswegen davon auszugehen, dass die Versor- gungssituation mit dem Umzug nicht verschlechtert wird.

Nach der geplanten Konzentration der akutstationären Versorgungskapazitäten auf einem Standort wird das St. Joseph Krankenhaus Berlin Tempelhof zu einem leistungsstarken und zukunftsorientierten Standort der stationären Krankenhausversorgung entwickelt, das

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auch künftigen wachsenden Anforderungen an die stationäre Patientenversorgung gerecht werden wird.

Durch die entstehenden Synergieeffekte im Zusammenspiel der an einem Standort konzentrierten medizinischen Fachbereiche und der gemeinsamen Nutzung aller Ressourcen der Untersuchungs- und Behandlungsbereiche können darüber hinaus insgesamt 47 Betten vollständig aus der Versorgung ausscheiden.

Der Träger beabsichtigt, den Standort weiterhin für gesundheitlich-soziale Zwecke zu nut- zen. Dies war stets Grundlage und Grundbedingung aller Abstimmungen im Rahmen der Antragsstellung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung und mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen.

Ein konkretes und detailliert untersetztes Konzept des Trägers gibt es bisher noch nicht.

Auch hierzu wird es im weiteren Verfahren enge Abstimmungen zwischen dem Kranken- hausträger, der SenGPG und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkas- sen geben.

Das Land Berlin stellte daher für diese Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Krankenhaus- strukturfondsverordnung (KHSFV) fristgerecht den Antrag auf Gewährung von Förder- mitteln aus dem Krankenhaus-Strukturfonds gemäß § 12 ff. Krankenhausfinanzierungs- gesetz (KHG) in Verbindung mit § 4 KHSFV.

Zu 3.:

Die Richtlinien / Kriterien für die Förderung werden im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) (§§ 12 bis 15) und in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) definiert.

Die wesentlichsten Punkte werden hier aus dem Gesetz und der Verordnung zusammengefasst:

KHG § 12 definiert insbesondere die Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln für Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen:

1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens darf am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen haben,

2. das antragstellende Land muss - gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung - mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen,

3. das antragstellende Land ist verpflichtet,

a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die Investitions- förderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des

Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen

Haushaltsmitteln entspricht, und

b) muss diese genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 erhöhen ...

KHG § 13 legt fest, dass die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt werden soll, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen müssen.

(5)

Mit der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) - insbesondere in § 1 - wird definiert, was "Förderungsfähige Vorhaben" sind:

Ein Vorhaben wird nach § 12 Absatz 1 des KHG gefördert, wenn

1. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses geschlossen wird, 2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen

mehrerer Krankenhäuser, standortübergreifend konzentriert werden, soweit in den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung

betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungs- kapazitäten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt, oder 3. ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen

eines Krankenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden in

a) eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder

b) eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation.

Weiteres ist dem Gesetz und der Verordnung zu entnehmen.

Zu 4.

Das Land Berlin stellte für die Maßnahme

„Konzentration der akutstationären Versorgungskapazitäten des Franziskus- Krankenhauses und des St. Joseph Krankenhauses Berlin Tempelhof auf dem Standort des St. Joseph Krankenhauses Berlin Tempelhof“

fristgerecht den Antrag auf Gewährung von Fördermitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kran- kenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) beim Bundesversicherungsamt.

Die Antragsunterlagen wurden am 14.07.2017 per Mail und per Original an das Bundes- versicherungsamt (BVA) übermittelt. Die offizielle Bestätigung steht aufgrund der Vielzahl der im Juli beim BVA eingegangenen Anträge noch aus. Es wird jedoch von Zustimmung ausgegangen.

Das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen über den Maßnahme- inhalt wurde im Vorfeld erzielt. Der Antrag wurde auf der Basis von geprüften Vorpla- nungsunterlagen (VPU - Phase 2 der HOAI) gestellt.

Die geprüften Gesamtkosten der VPU betragen 43.300.000 €

Beim BVA beantragt wurden Strukturfonds-Mittel in Höhe

der maximal möglichen 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme 21.650.000 € Der Landesanteil beträgt (wie zum Haushalt angemeldet) 12.505.000 €

Dem Träger können damit insgesamt Mittel in Höhe von 34.155.000 € bewilligt werden.

Der Anteil des Trägers beträgt damit nach heutigem Kenntnisstand 9.145.000 €.

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Zu 5.:

Um langfristig eine qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte und gleichzeitig wirtschaftliche Patientenversorgung zu sichern entschieden sich die Träger des Franziskus-Kranken- hauses und des St. Joseph Krankenhauses Berlin Tempelhof dafür, den Versorgungsauf- trag beider Krankenhäuser künftig auf einem Standort konzentriert zu erbringen.

Nach Durchführung der Standortkonzentration würde das St. Joseph Krankenhaus Berlin Tempelhof mit künftig 633 Betten Leistungen im nahezu gesamten medizinischen Spekt- rum anbieten und damit eines der beiden größten konfessionell orientierten Krankenhäu- ser in Berlin sein.

Die Möglichkeit der Förderung mit Mitteln des Krankenhausstrukturfonds bietet die einma- lige Chance für die Umsetzung der dafür erforderlichen komplexen Baumaßnahme.

Im Vorfeld der konkreten Planungen wurde vom St. Joseph Krankenhaus ein externes Planungsbüro beauftragt, die Möglichkeiten der notwendigen baulichen Erweiterung auf dem Standort des St. Joseph Krankenhauses zu prüfen. Grundbedingung ist - die Bau- maßnahme muss bei laufendem Betrieb ohne Einschränkung der Patientenversorgung stattfinden.

In enger Abstimmung mit der SenGPG wurde dann ein Bedarfsprogramm erstellt und durch SenGPG und SenStadtWohn geprüft.

Auf dieser Grundlage wurde Anfang Mai 2017 eine Vorplanung vorgelegt, das Prüfergeb- nis liegt seit Ende Juni vor.

Kurze Inhaltsbeschreibung der Maßnahmen:

 Aufstockung des Hauptgebäudes des St. Joseph Krankenhauses um zwei Ebenen zur Unterbringung der vom Franziskus Krankenhaus zu verlagernden 132 Allge- meinpflegebetten (6 ITS-Betten des Franziskus Krankenhauses werden durch Er- weiterung der bestehenden ITS realisiert.)

 Erweiterungen / Ergänzungen / Verlagerungen der am St. Joseph Krankenhaus vorhandenen Untersuchungs- und Behandlungsbereiche

Dies betrifft insbesondere die Funktionsstellen OP‐Bereich und Bereiche der Unter- suchung und Behandlung, wie Notfallaufnahme, Röntgendiagnostik, Urologische Funktionsdiagnostik, Dialyse.

 Schaffung ergänzender Räume für das hinzukommende leitende medizinische Per- sonal, für allgemeine Personalbereiche, Bereiche für die Krankenhaus-Verwaltung durch Aufstockung des an der Wüsthoffstraße gelegenen Parkdecks um zwei Ebe- nen

 Anpassung der technischen Infrastruktur für die Elektrogrundversorgung auf Mit- telspannungsebene infolge der Erweiterung des Gebäudes

Es folgt nach Vorliegen des positiven Bescheides durch das BVA die Erarbeitung der Bauplanungsunterlagen. Die Bewilligung der Maßnahme und Baubeginn sind in 2019 vor- gesehen.

Gesetzliche Grundlagen:

 Krankenhausfinanzierungsgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist

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 Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Kranken- hausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV) KHSFV Ausfertigungsdatum: 17.12.2015 Vollzitat: "Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350)

Dilek Kolat

Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

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