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Transportfahrten zu Werkstätten und Förderstätten für Menschen mit Behinderung

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Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Dr. Helmut Kaltenhauser FDP vom 09.06.2020

Transportfahrten zu Werkstätten und Förderstätten für Menschen mit Behinde- rung

Bayern verfügt über ein dichtes Netz an Frühfördermöglichkeiten sowie integrativen Angeboten für Menschen mit Behinderung. Um an diesen Angeboten teilzunehmen, sind organisierte Transportfahrten notwendig.

Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung.

Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar.

Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

Ich frage die Staatsregierung:

1.1 Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass der Bedarf an Werkstätten und Förderstätten im Freistaat gedeckt ist? ... 3 1.2 Wie hoch war die Zahl der Werkstätten und Förderstätten jährlich im Zeit-

raum 2010 bis 2019 (bitte Zahlen je Regierungsbezirk angeben)? ... 3 1.3 Wie viele Menschen mit Behinderung waren jährlich im Zeitraum 2010 bis

2019 in Werkstätten und Förderstätten tätig (bitte Zahlen je Regierungs- bezirk angeben)? ... 4 2.1 Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass für Menschen mit Behinderung

ausreichend Transportfahrten zu Werkstätten und Förderstätten durch- geführt werden können? ... 5 2.2 Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Vergabe von Transport-

fahrten zu Werkstätten und Förderstätten im Freistaat? ... 5 2.3 Welche Organisationen haben jährlich im Zeitraum 2010 bis 2019 Trans-

portfahrten zu Werkstätten und Förderstätten im Freistaat durchgeführt (bitte entsprechende Organisationen je Regierungsbezirk auflisten)? ... 5 3.1 In welchen Abständen werden Transportfahrten im Freistaat ausgeschrieben

(bitte die Form mit angeben)? ... 5 3.2 Welche Institution im Freistaat entscheidet über die Vergabe von Aufträgen

an Transportfahrten? ... 5 3.3 Welche Kriterien müssen Anbieter von Transportfahrten zu Werkstätten und

Förderstätten erfüllen, um in Vergabeverfahren aufgenommen zu werden (bei rechtlichen Kriterien bitte die gesetzliche Grundlage angeben)? ... 5 4.1 Welche Vorgaben müssen Unternehmen bei der Durchführung von Trans-

portfahrten zu Werkstätten und Förderstätten erfüllen (bei rechtlichen Vor- gaben bitte die gesetzliche Grundlage angeben)? ... 6 4.2 Von welcher staatlichen Stelle werden die Transportunternehmen geprüft,

ob sie die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen?... 7 4.3 In welchen Abständen werden die Transportunternehmen geprüft, ob sie

die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen? ... 7 5.1 Durch welche staatliche Stelle werden im Freistaat Verstöße gegen die

rechtlichen Vorgaben bei der Durchführung von Transportfahrten zu Werk- stätten und Förderstätten geahndet? ... 7 5.2 Wie viele Verstöße gab es jährlich im Zeitraum 2010 bis 2019? ... 8 5.3 Welche Art von Verstößen gab es jährlich im Zeitraum 2010 bis 2019 (bitte

auch Art der entsprechenden Ahndung angeben)? ... 8

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6.1 Wie sind bayern- und bundesweite Evaluationen ausgefallen, die die Quali- tät der Werkstätten und Förderstätten sowie die Transportbedingungen im Freistaat untersucht haben (wenn möglich, bitte Angaben im Kontext zu anderen Bundesländern darstellen)? ... 8 6.2 Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung nach Veröffentlichung der in

Frage 6.1 genannten Evaluationen zur Verbesserung der Qualität in den Werkstätten und Förderstätten sowie bei den Transportbedingungen im Freistaat ergriffen? ... 8 7.1 Wie hoch waren die jährlichen Kosten des Freistaates im Zeitraum 2010 bis

2019, die zum Betrieb von Werkstätten und Förderstätten nötig sind (wenn möglich, bitte nach Kostenarten gliedern)? ... 8 7.2 Wie hoch waren die jährlichen Kosten des Freistaates im Zeitraum 2010

bis 2019, die auf die Durchführung der Transporte zu den Werkstätten und Förderstätten zurückzuführen sind (wenn möglich, bitte nach Kostenarten gliedern)? ... 9

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Antwort

des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales nach Beteiligung und Stellungnahme des Bayerischen Bezirketags

vom 27.07.2020

1.1 Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass der Bedarf an Werkstätten und Förderstätten im Freistaat gedeckt ist?

Die Leistungen in Werk- und Förderstätten sind Leistungen der Eingliederungshilfe, für die in Bayern nicht der Freistaat, sondern die Bezirke als überörtliche Träger der Sozial- hilfe und der Eingliederungshilfe zuständig sind. Die sog. Hinwirkungspflicht der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist in § 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) explizit normiert. Danach sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hin- zuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Um diese Hin- wirkungspflicht zu erfüllen, führen die Bezirke eine Sozialplanung durch, bei welcher spezielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Versorgungslandschaft analysieren und in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringerverbänden auf die Beseitigung von Ver- sorgungslücken hinarbeiten. Auch im Rahmen der in den Einzelfällen durchgeführten sog. Gesamtplanung, bei der die Bedarfe der leistungsberechtigten Person geklärt wer- den und ermittelt wird, mit welchen Angeboten sie am besten gedeckt werden können, kann das Fehlen geeigneter Angebote offenbar werden.

In Bayern ist die Sozialplanung seit der Einführung des Bayerischen Teilhabegesetz (BayTHG) näher im Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) geregelt:

Art. 84 Abs. 1 und Art. 66g AGSG verpflichten die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegen- seitig zu unterstützen. Nach Art. 84 AGSG haben die überörtlichen Träger der Sozial- hilfe und der Eingliederungshilfe mit dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe Ko- operationsvereinbarungen abzuschließen.

Für den Bereich der Eingliederungshilfe gilt Art. 84 AGSG gemäß Art. 66g AGSG entsprechend. Dazu haben die kommunalen Spitzenverbände „Gemeinsame Empfeh- lungen des Bayerischen Bezirketags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayeri- schen Städtetags für die Kooperationsvereinbarungen nach dem Gesetz zur Ausfüh- rung der Sozialgesetze“ beschlossen.

Danach sollen Bezirke und örtliche Sozialhilfeträger Vereinbarungen schließen über die Verzahnung der jeweiligen Planungen. Ziel ist die gegenseitige Unterstützung und Abstimmung z. B. in den Bereichen seniorenpolitisches Gesamtkonzept, Teilhabestruk- turplanung, Inklusion und eben auch Eingliederungshilfe; ggf. unter Berücksichtigung anderer Fachplanungen. Die Planungsprozesse sollen partizipativ ausgerichtet wer- den. Insbesondere wird dabei an die Abstimmung von Infrastrukturplanungen gedacht.

Kernaufgabe ist die Weiterentwicklung sozialraumorientierter und inklusiv ausgerich- teter Gemeinwesen. Zu diesem Zweck sollen Arbeitsgremien eingerichtet sowie ge- meinsame Datengerüste und Definitionen entwickelt und Verfahrensabsprachen zum wechselseitigen Datenaustausch getroffen werden.

Entsprechende Vereinbarungen zwischen Bezirken und Landkreisen und kreisfreien Städten wurden bzw. werden momentan abgeschlossen.

1.2 Wie hoch war die Zahl der Werkstätten und Förderstätten jährlich im Zeit- raum 2010 bis 2019 (bitte Zahlen je Regierungsbezirk angeben)?

Hinsichtlich der Werkstätten beruhen die verfügbaren Daten auf einer Abfrage bei der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (LAG WfbM). Die LAG WfbM führt die Statistik nicht nach Regierungsbezirken differenziert. Die Statistik umfasst ausschließlich die Zahl der Mitglieder der LAG WfbM. Nach Kenntnisstand der LAG WfbM gibt es in Bayern maximal zwei bis vier Werkstattträger, die nicht Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft sind. Gezählt werden die Hauptwerkstätten. Viele der Mitglieder haben jedoch auch noch sog. Zweig- oder Nebenwerkstätten. Diese sind in der Statistik jedoch nicht erfasst. Für den Zeitraum 2010 bis 2012 liegen keine Daten vor.

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Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Anzahl Hauptwerkstätten 81 83 84 84 85 85 85 85

Darüber hinaus bietet die LAG WfbM eine Übersicht der Hauptwerkstätten nach Regierungs- bezirken in Form einer interaktiven Karte an. Die Karte kann unter dem folgendem Link abgerufen werden: https://www.wfbm-bayern.de/index.php/werkstaetten/karte-mit-suche.

In Bezug auf die Förderstätten liegen für den angefragten Zeitraum keine Zahlen vor.

Für Oberbayern wird jedoch auf den dritten Sozialbericht des Bezirks Oberbayern (Be- richtszeitraum 2013 bis 2015, Planungszeitraum 2016 bis 2020) verwiesen. Auf Seite 189 sind dort die Standorte der Förderstätten in Oberbayern dargestellt. Der Sozial- bericht des Bezirks Oberbayern ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bezirk- oberbayern.de/media/custom/2378_1985_1.PDF?1457011531.

1.3 Wie viele Menschen mit Behinderung waren jährlich im Zeitraum 2010 bis 2019 in Werkstätten und Förderstätten tätig (bitte Zahlen je Regierungs- bezirk angeben)?

Die folgenden Daten beruhen auf Erhebungen des Bayerischen Bezirketags.

Förderstättenbesucherinnen und

Förderstättenbesucher Mfr Nby Obb Ofr Opf Schw Ufr

2016 895 601 2.089 358 746 1.032 361

2015 850 557 2.057 336 717 1.006 330

2014 835 459 1.993 331 773 983 324

2013 801 428 2.065 324 726 946 319

2012 768 410 2.008 237 703 933 304

2011 737 384 1.764 286 535 921 232

2010 695 383 1.686 283 496 888 223

Werkstättenbesucherinnen und

Werkstättenbesucher Mfr Nby Obb Ofr Opf Schw Ufr

2016 4.486 3.795 8.406 3.564 3.293 5.290 3.768

2015

2014 4.396 3.722 8.160 3.515 3.230 5.156 3.648

2013 2012

2011 4.101 3.453 7.829 3.288 3.048 4.852 3.255

2010 4.038 339 7.652 3.198 2.978 4.825 3.449

Für die Jahre 2012, 2013 und 2015 liegen zu den Werkstättenbesucherinnen und Werk- stättenbesuchern keine Angaben vor. Gleiches gilt für die Besucherinnen und Besucher von Werk- und Förderstätten auch für die Jahre 2017 bis 2019. Der Trend zum stetigen Wachstum ist aber auch mit den vorliegenden Zahlen eindeutig erkennbar.

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2.1 Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass für Menschen mit Behinderung ausreichend Transportfahrten zu Werkstätten und Förderstätten durch- geführt werden können?

Laut § 8 Nr. 4 Werkstättenverordnung (WVO) hat die Werkstatt im Benehmen mit den zuständigen Rehabilitationsträgern, soweit erforderlich, einen Fahrdienst zu organisie- ren. Dieses Verfahren findet im Bereich der Förderstätten entsprechend Anwendung.

Nicht erforderlich ist dies beispielsweise, wenn im Einzelfall den Werk- und Förder- stättengängern die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) möglich ist. Sofern die Träger die Leistung nicht selbst mit eigenen Fahrzeugen und Personal erbringen, beauftragen sie dazu Beförderungsunternehmen.

2.2 Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Vergabe von Transport- fahrten zu Werkstätten und Förderstätten im Freistaat?

Die Leistungsvereinbarungen der Träger der Werk- und Förderstätten mit den Trägern der Eingliederungshilfe, also den Bezirken, sehen teilweise direkt eine Vergabe dieser Leistung vor. Ob die Beauftragung von Beförderungsunternehmen auch ohne solche Vereinbarungen im Vergabeverfahren erfolgen muss, ist rechtlich umstritten. Teilweise wird von der Rechtsprechung vertreten, dass Werk- und Förderstätten öffentliche Auf- traggeber seien und die Beauftragung von Beförderungsunternehmen dem Vergabe- recht unterliege. Werden die Beförderungsaufträge ausgeschrieben, handelt es sich um Vergaben analog der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) bzw. der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Einrichtungsträger besprechen die Aus- schreibungsunterlagen und Ausschreibungskriterien vorab mit dem Bezirk.

Sollte keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden, müssen in der Regel mindestens drei Angebote vorgelegt werden. Der Bezirk prüft dann, welches das wirt- schaftlich günstigste Angebot ist, ob es angemessen ist, und stimmt der Vergabe der an den Fahrdienst zu vergebenden Tour zu.

2.3 Welche Organisationen haben jährlich im Zeitraum 2010 bis 2019 Transport- fahrten zu Werkstätten und Förderstätten im Freistaat durchgeführt (bitte entsprechende Organisationen je Regierungsbezirk auflisten)?

Darüber existieren bei den Bezirken, die für die Organisation des Transports nicht zu- ständig sind (siehe Antwort zu Frage 2.1), keine Aufzeichnungen.

3.1 In welchen Abständen werden Transportfahrten im Freistaat ausgeschrieben (bitte die Form mit angeben)?

Die Ausschreibungen durch die Werk- und Förderstättenträger erfolgen je nach Träger und Dauer der abgeschlossenen Verträge in der Regel im Abstand von drei bis sieben Jahren.

3.2 Welche Institution im Freistaat entscheidet über die Vergabe von Aufträgen an Transportfahrten?

Laut § 8 Nr. 4 WVO hat die Werkstatt im Benehmen mit den zuständigen Rehabilitations- trägern, soweit erforderlich, einen Fahrdienst zu organisieren. Entsprechend wird im Bereich der Förderstätten verfahren.

3.3 Welche Kriterien müssen Anbieter von Transportfahrten zu Werkstätten und Förderstätten erfüllen, um in Vergabeverfahren aufgenommen zu werden (bei rechtlichen Kriterien bitte die gesetzliche Grundlage angeben)?

Anbieter von Beförderungsleistungen müssen für die ausgeschriebene Leistung geeignet sein und die Auftraggeber prüfen in einem Vergabeverfahren die Eignung der sich be- werbenden Unternehmen. Diese Prüfung ist unternehmensbezogen.

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Gemäß § 122 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden Aufträge „an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben“. Es gibt gemäß

§ 123 und § 124 GWB zwingende und fakultative Ausschlussgründe. § 123 Abs. 1 GWB enthält einen Katalog von Straftaten, die im Bereich klassischer Auftragsvergaben (au- ßerhalb von Konzessionsvergaben und des Sektorenbereichs) zum Ausschluss des Unternehmens zwingen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Bietereignung wird auf der Grundlage der Nachweise geprüft, die der Auftrag- geber in der Ausschreibung konkret bezeichnet hat. Sie müssen den Kategorien nach

§ 122 GWB entsprechen. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit betreffen (§ 122 Abs. 2 GWB, § 30 Abs. 2 Satz 2 UVgO).

Die weitere Konkretisierung erfolgt anhand der Schwellenwerte in §§ 42 ff VgV für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen.

Vorzulegende Unterlagen können z. B. sein: Referenzen (mindestens der letzten drei Jahre) über die Erfahrung und Zuverlässigkeit in der Beförderung von Menschen mit Behinderung, Erklärung zum Datenschutz, Erklärung zum Mindestlohn, ggf. Nachweis über Eintrag in das Handelsregister, ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz- amtes, ggf. Angabe des Stammsitzes des Dienstleistungserbringers, fachliche Eignung durch Vorlage einer Kopie der Unternehmerprüfung nach dem Personenbeförderungs- gesetz und ggf. Vorlage der Gewerbegenehmigung.

4.1 Welche Vorgaben müssen Unternehmen bei der Durchführung von Trans- portfahrten zu Werkstätten und Förderstätten erfüllen (bei rechtlichen Vor- gaben bitte die gesetzliche Grundlage angeben)?

Neben der Eignung sind technische und wirtschaftliche Voraussetzungen zu erfüllen:

– TÜV/DEKRA – Zertifikat zum sicheren Transport von Menschen mit Behinderung oder vergleichbare Zertifikate, um die jeweils aktuellen technischen Einzelheiten zu erfassen, ohne sie im Einzelnen aufzählen und selbst prüfen zu müssen. Darüber hinaus sind personenbezogene (in der Regel behinderungsbedingte) und einrich- tungsspezifische Anforderungen (z. B. Fahrzeuggrößen) zu erfüllen und es ist eine Bürgschaft für einen Teil der Auftragssumme nachzuweisen.

– Die Kraftfahrzeuge müssen bezüglich Wartung, Instandhaltung und Prüfung stän- dig den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Anlagen VIII und VIIIa und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), §§ 41, 42 Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Vorschrift 70) und § 10 Be- triebssicherheitsverordnung entsprechen und – in Abhängigkeit von dem zu beför- dernden Personenkreis – über Klimaanlage und Standheizung verfügen.

– Im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I muss der Vermerk der Zulassungsbehörde über die Verwendung des Fahrzeugs zur Personenbeför- derung nach § 1 Nr. 4 Buchst. d, g und i der Freistellungs-Verordnung eingetragen sein und dementsprechend müssen kürzere Fristen für die Hauptuntersuchung zum Tragen kommen.

– Darüber hinaus sind Fahrzeuge auf allen Sitzplätzen mit entsprechenden konventio- nellen Rückhaltesystemen (Drei-Punkt-Sicherheitsgurte/ISO 10542) sowie bei Be- darf mit entsprechenden Sitzhilfen auszustatten. Fahrzeuge zur Beförderung von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern müssen der DIN 75078-1 entsprechen.

Rollstuhl- bzw. Personenrückhaltesysteme müssen der DIN 75078-2, ISO 10542 entsprechen.

– Außerdem darf der Unternehmer nur zuverlässige und für die Beförderung von Menschen mit Behinderung geeignete Fahrerinnen und Fahrer (Personenbeförde- rungsschein nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, (erweitertes) polizeiliches Führungszeugnis) einsetzen. Die regelmäßige Unterweisung in allen einschlägigen Vorschriften ist durchzuführen. Es dürfen nur Fahrerinnen und Fahrer eingesetzt werden, die ausreichend im Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug bzw. im korrekten Umgang mit den Rückhaltesystemen (insbesondere bei der Beförderung von Roll- stuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern) eingewiesen sind.

– Fahrerinnen und Fahrer müssen körperlich geeignet sein zur Mithilfe beim Ein- und Aussteigen der Beförderten und Kenntnisse der Rehatechnik zur Handhabung der Rollstühle und Sitze haben. Darüber hinaus müssen die Fahrerinnen und Fahrer ei-

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nen gültigen Nachweis über einen Erste-Hilfe-Lehrgang bzw. ein Erste-Hilfe-Training vorlegen können. In manchen Bezirken ist auch ein Fahrsicherheitstraining (maximal zwei Jahre gültig) erforderlich. Der Unternehmer hat die gesundheitliche Eignung der Fahrerinnen und Fahrer im Rahmen seiner Verpflichtung als Arbeitgeber kontinuier- lich durch die Umsetzung der jeweils geltenden Vorschriften im Bereich Arbeitsme- dizin sicherzustellen (z. B. durch die sog. G25-Untersuchung für Fahr-/Steuer- und Überwachungstätigkeiten).

Die jeweilige Leistungsbeschreibung kann folgende Vorgaben enthalten, abhängig z. B.

davon, welche Personen zu befördern sind und welche Handicaps diese haben:

– Umfang der Leistung (z. B. Ankunft und Abfahrt);

– weitere Leistungen (z. B. sind die zu Befördernden von der Haustüre abzuholen und Ähnliches);

– Tourenbeginn;

– Art und Ausstattung der Fahrzeuge (Rollstuhlfahrzeuge, Kleinbusse, Großbusse usw.);

– Anforderungen an das Personal (Tauglichkeitsuntersuchung, polizeiliches Führungs- zeugnis, Nachweis Fahrsicherheitstraining und weiteres);

– Angaben über notwendiges Begleitpersonal.

4.2 Von welcher staatlichen Stelle werden die Transportunternehmen geprüft, ob sie die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen?

Dies erfolgt nicht durch staatliche Stellen, sondern zunächst durch die Träger der Werk- und Förderstätten als Vertragspartner. Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Beförderung stellen hauptsächlich diese und die Leistungsberechtigten fest. Im Fall von Beschwerden der Leistungsberechtigten über Beförderungsleistungen prüft der Bezirk den Vorgang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Manche Bezirke stellen den Einrichtungsträgern Informationen für die Ausschrei- bung der Aufträge zur Verfügung, die auch konkrete Regelungen zu Prüfungen enthal- ten. Darüber hinaus finden Abstimmungsgespräche mit den Einrichtungsträgern über die Beförderungsleistungen statt.

Seitens der Bezirke werden wiederum außerhalb des Beschwerdeverfahrens die Fahrtkostenabrechnungen der Werk- und Förderstätten und damit auch der involvier- ten Fahrdienste geprüft. Dies beinhaltet die Prüfung der Tourenpläne, der Einzelfahr- ten, der Begleitpersonen sowie der korrekten Abrechnung der Umsatzsteuer (USt) und der Tour- bzw. Kilometerpreise.

4.3 In welchen Abständen werden die Transportunternehmen geprüft, ob sie die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen?

Beförderungsunternehmen mit dem TÜV/DEKRA-Zertifikat oder vergleichbarem Zerti- fikat haben jährliche Kontrollen durchführen zu lassen bzw. müssen entsprechende Nachweise über technische Überprüfungen und Schulungen erbringen. Darüber hinaus entscheidet der Auftraggeber, also der Träger der Werk- und Förderstätte als Vertrags- partner, über die Häufigkeit und den Umfang der Prüfung. Über die zeitlichen Abstände der Prüfung der Vertragserfüllung, welche durch die Einrichtungsträger stattfindet, kann keine Angabe gemacht werden. Die Abrechnungen werden nach Rechnungseingang beim Bezirk geprüft. In der Regel erfolgt dies einmal pro Monat; in Ausnahmefällen ein- mal pro Quartal, sofern die Abrechnung quartalsweise erfolgt.

5.1 Durch welche staatliche Stelle werden im Freistaat Verstöße gegen die recht- lichen Vorgaben bei der Durchführung von Transportfahrten zu Werkstätten und Förderstätten geahndet?

Vertragsverstöße sind zwischen Einrichtungsträger und Beförderer zu klären. Bei straf- rechtlichem Handeln sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig.

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5.2 Wie viele Verstöße gab es jährlich im Zeitraum 2010 bis 2019?

Hier sind keine Angaben möglich.

5.3 Welche Art von Verstößen gab es jährlich im Zeitraum 2010 bis 2019 (bitte auch Art der entsprechenden Ahndung angeben)?

Hier können nur Verstöße in Form von fehlerhaften Abrechnungen genannt werden, da den Bezirken über darüber hinausgehende Verstöße in der Regel keine Informationen vorliegen. Informationen können nur vorliegen, wenn Beschwerden durch Menschen mit Behinderung eingehen. Diese werden im jeweiligen Einzelfallakt und nicht systematisch unternehmensbezogen dokumentiert.

Bei Abrechnungen kommen folgende Fehler in Betracht:

– fehlerhafte Anzahl der Kilometer;

– fehlerhafter Kilometerpreis;

– fehlerhafte Berechnung der Kosten der Begleitperson;

– fehlerhafte Abrechnung der Beförderungstage;

– Abrechnung von Sammelfahrten als Einzelbeförderung;

– Ausstellung der Rechnung mit falschem USt-Satz;

– nicht korrekte Ermittlung der USt;

– Mitnahme von Mitfahrerinnen bzw. Mitfahrern im Rollstuhl ohne geeignetes Rück- haltesystem.

Da es sich hier in der Regel um fahrlässige und keine vorsätzlichen Verstöße handelt, erfolgt lediglich eine Korrektur und ggf. Rückforderung der eingereichten Abrechnungen.

6.1 Wie sind bayern- und bundesweite Evaluationen ausgefallen, die die Quali- tät der Werkstätten und Förderstätten sowie die Transportbedingungen im Freistaat untersucht haben (wenn möglich, bitte Angaben im Kontext zu anderen Bundesländern darstellen)?

Solche Evaluationen insbesondere im Hinblick auf Transportbedingungen sind nicht bekannt.

6.2 Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung nach Veröffentlichung der in Frage 6.1 genannten Evaluationen zur Verbesserung der Qualität in den Werkstätten und Förderstätten sowie bei den Transportbedingungen im Freistaat ergriffen?

Entfällt, siehe Antwort zu Frage 6.1.

7.1 Wie hoch waren die jährlichen Kosten des Freistaates im Zeitraum 2010 bis 2019, die zum Betrieb von Werkstätten und Förderstätten nötig sind (wenn möglich, bitte nach Kostenarten gliedern)?

Die Finanzierung erfolgt, wie schon ausgeführt, nicht durch den Freistaat, sondern durch die Bezirke. Deren Bruttoausgaben betrugen:

2010 568.813.723 €*

2011 585.621.898 €*

2012 478.393.104 €

2013 501.451.602 €

2014 511.680.836 €

2015 536.417.455 €

(9)

2016 568.844.430 €

2017 586.798.648 €

2018 704.935.141 €

* damals noch inkl. Leistungen der Grundsicherung

Für das Jahr 2019 liegen noch keine Zahlen vor.

7.2 Wie hoch waren die jährlichen Kosten des Freistaates im Zeitraum 2010 bis 2019, die auf die Durchführung der Transporte zu den Werkstätten und Förderstätten zurückzuführen sind (wenn möglich, bitte nach Kostenarten gliedern)?

Auch diese Kosten werden von den Bezirken getragen. Daten liegen nur im nach- folgenden Umfang vor.

Werk-

stätten Mfr Nby Obb Ofr Opf Schw Ufr

2010 13,2 Mio. € 4 Mio. €* 4.503.457,89 €

2011 5.230.013,80 €

2012 5.367.457,77 €

2013 5.151.002,97 €

2014 5.529.549,16 €

2015 6.292.795,42 €

2016 6.645.256,34 €

2017 6.640.026,87 €

2018 8,37 Mio. € 7.323.326,77 €

2019 8,5 Mio. € 21,6 Mio. € 6,5 Mio. €* 6.992.963,75 € 6 Mio. €

Summe 57.600.000 € 59.675.850,74 €

* inkl. Förderstätten

Förder-

stätten Mfr Nby Obb Ofr Opf Schw Ufr

2010 3,5 Mio. € s. o. bei Werk-

stätten 895.652,59 €

2011 985.560,57 €

2012 1.273.101,27 €

2013 1.150.187,88 €

2014 1.290.927,42 €

2015 1.382.123,66 €

2016 1.546.301,00 €

(10)

Förder-

stätten Mfr Nby Obb Ofr Opf Schw Ufr

2017 2.010.685,86 €

2018 1,8 Mio. € 1.935.902,48 €

2019 1,95 Mio. € 6,8 Mio. € 2.139.271,03 € 1 Mio. €

Summe 17,3 Mio. € 14.609.713,76 €

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