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Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges BMW und dessen Rückabwicklung

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Academic year: 2022

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LG München I, Endurteil v. 15.10.2018 – 27 O 2549/18 Titel:

Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges BMW und dessen Rückabwicklung

Normenketten:

EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 BGB § 357 Abs. 7, § 492 Abs. 2

Leitsatz:

Die Einfügung der Angabe "0,00 Euro" macht die Widerrufsinformation in einem Darlehensvertrag nicht irreführend, da für den durchschnittlich verständigen Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von "0,00 Euro" ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des

Darlehensnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre.

Der Verbraucher kann aber aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten. (Rn. 13 – 15) (red. LS Andy Schmidt)

Schlagworte:

Widerruf, Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Darlehensvertrag, Annahmeverzug, Finanzierung, Widerrufsinformation, verbundene Verträge

Rechtsmittelinstanzen:

OLG München, Beschluss vom 20.02.2019 – 19 U 3932/18 BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2020 – XI ZR 115/19 Fundstelle:

BeckRS 2018, 53750  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 23.587,37 € festgesetzt.

Tatbestand 1

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs geltend.

2

Am 10.9.2014 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit der Finanzierungs-Nr. … über einen Nettodarlehensbetrag von 23.587,37 € zur Finanzierung eines gebrauchten BMW …. Das Darlehen sollte in 35 monatlichen Raten zu je 500,- € ab dem 5.11.2014 sowie einer Schlussrate über 7.432,30 € am 5.10.2017 zurückbezahlt werden. Auf den Darlehensvertrag Anlage K 1 wird verwiesen.

Parallel schloß die Klagepartei mit der Verkäuferin des Fahrzeugs, der BMW Niederlassung …, einen Kaufvertrag über das von der Beklagten zu finanzierende Fahrzeug, wobei ihm eine einjährige Gebrauchtwagengarantie eingeräumt wurde. Er tätigte eine Anzahlung i.H.v. 15.000,- €. Der Darlehensvertrag besteht aus 10 Seiten. Auf Seite 1 bis 3 befinden sich die Europäischen

(2)

Standardinformationen für Verbraucherkredite. Auf Seite 4 befinden sich „Informationen zu ihrem

Darlehensvertrag“. Auf den Seiten 5 und 6 ist der Darlehensantrag enthalten. Auf der Seite 7 befindet sich die Widerrufsinformation mit folgenden Inhalt:

„Widerrufsinformation Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn Sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der

Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.

Der Widerruf ist zu richten an: (…) Besonderheiten bei weiteren Verträgen

- Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den Kaufvertrag über das o g. Fahrzeug und den Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU) und den Vertrag über den Betritt zur Freiwilligen Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit (AL)/Schwere Krankheit (SK) (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.

- Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die

Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen

zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

- Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlhensvertrags gegen Sie ausgeschlossen.

- Sind Sie aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

- Sie sind nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem verbundenen Vertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf

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eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

- Wenn Sie die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, haben Sie insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

- Wenn Sie infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden sind oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs Ihrem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendungen bei verbundenen Verträgen 3

Mit nicht datiertem Schreiben von Mitte September 2017, abgestempelt von der … per 15.9.2017, widerrief die Klagepartei den Darlehensvertrag (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 18.9.2017 wies die Beklagte den Widerruf der Klagepartei zurück (Anlage K 3). Per 15.10.2017 zahlte die Klagepartei die fällige Zielrate i.H.v.

7.432,30 € 4

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihr zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Die Angabe Euro, 0,00 Zinsen pro Tag sei rechtlich unzutreffend, da der Darlehensnehmer für den Zeitraum der Nutzung auch bei Widerruf tatsächlich ein Nutzungsersatz, also eine Verzinsung schulde.

Auch weise die Widerrufsbelehrung darauf hin, dass für die überlassene Sache, kann sie nur im

verschlechterten Zustand zurückgegeben werden, insoweit Wertersatz zu leisten ist. Dies entspräche nicht den rechtlichen Voraussetzungen. Die Belehrung sei insoweit fehlerhaft, die Klagepartei müsse keinen Wertersatz für die Kilometer, für die Fahrleistung des Fahrzeugs sich anrechnen lassen. Zudem sei die Zinsinformation nicht in der Vertragsurkunde enthalten. Die Widerrufsinformation sei nach

Vertragsunterschrift erfolgt.

5

Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug habe mit Datum vom 5.9.2018 eine Laufleistung i.H.v. 126.327 Kilometer.

6

Die Klagepartei beantragt:

1.1.1.1.1.1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 29.052,39 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten aus jeweils EUR 500,00 ab dem

05.11.2014, 05.12.2014,

05.01.2015, 05.02.2015, 05.03.2015, 05.04.2015, 05.05.2015, 05.06.2015, 05.07.2015, 05.08.2015, 05.09.2015, 05.10.2015, 05.11.2015, 05.12.2015,

05.01.2016, 05.02.2016, 05.03.2016, 05.04.2016, 05.05.2016, 05.06.2016, 05.07.2016, 05.08.2016, 05.09.2016, 05.10.2016, 05.11.2016, 05.12.2016,

05.01.2017, 05.02.2017, 05.03.2017, 05.04.2017, 05.05.2017, 05.06.2017, 05.07.2017, 05.08.2017, 05.09.2017

sowie aus EUR 7.432,30 ab dem 05.10.2017 zu bezahlen.

2.2.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten seit dem 11.09.2014 zu bezahlen.

Dies alles insgesamt Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges BMW …, Erstzulassung …, Fahrgestellnr.: ….

(4)

3. Die Beklagte trägt die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers aus einem Streitwert bis EUR 39.992,30, mithin eine 0,65-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und

Mehrwertsteuer, gesamt EUR 807,36.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit dem Antrag auf Eigentumsübertragung und der Annahme des Fahrzeuges BMW …, Erstzulassung …, Fahrgestellnr.: … in Annahmeverzug befindet

und stellt folgenden Hilfsantrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 29.052,39 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten aus jeweils EUR 500,00 ab dem

05.11.2014, 05.12.2014,

05.01.2015, 05.02.2015, 05.03.2015, 05.04.2015, 05.05.2015, 05.06.2015, 05.07.2015, 05.08.2015, 05.09.2015, 05.10.2015, 05.11.2015, 05.12.2015,

05.01.2016, 05.02.2016, 05.03.2016, 05.04.2016, 05.05.2016, 05.06.2016, 05.07.2016, 05.08.2016, 05.09.2016, 05.10.2016, 05.11.2016, 05.12.2016,

05.01.2017, 05.02.2017, 05.03.2017, 05.04.2017, 05.05.2017, 05.06.2017, 05.07.2017, 05.08.2017, 05.09.2017

sowie aus EUR 7.432,30 ab dem 05.10.2017 zu bezahlen

und weitere 15.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten seit dem 11.9.2014 zu bezahlen, diese Beträge vermindert um die Nutzungsentschädigung i.H.v. 8.247,61 €.

7

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung und Abweisung des Hilfsantrags.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerruf bei Erklärung des Widerrufs bereits verfristet gewesen sei.

9

Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch exakte Übernahme des Musters nach Art. 247

§ 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. berufen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmißbrauchs.

10

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2018 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 11

I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

12

Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen. Die Widerrufsinformation der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

A:

1) Angabe des Tageszinssatz 13

Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde mit der Angabe des Zinsbetrags mit „0,00 Euro“ im Rahmen der Widerrufsfolgen auch der Gestaltungshinweis (3) des Musters korrekt umgesetzt, denn dort heißt es nur, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber auch bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt.

14

(5)

Der Widerspruch zu dem vorangehenden bzw. nachfolgenden Satz war für die Beklagte unvermeidbar, ohne den Text des Musters einer inhaltlichen Bearbeitung zu unterziehen und sich so der Schutzwirkung des Musters zu begeben. Die Einfügung der Angabe „0,00 Euro“ macht die Widerrufsinformation im Übrigen aber auch nicht irreführend, da für den durchschnittlich verständigen Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre. Der Verbraucher kann aber aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten.

15

Das Gericht schließt sich hier zudem dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 30.7.2018, Az.: 17 U 1469/18 (Anlage B 19) an. Das Oberlandesgericht führt hierzu folgendes aus: „Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. vor, weil der pro Tag zu zahlende

Zinsbetrag angegeben ist. Wenn dieser - zugunsten des Verbrauchers - 0,00 € beträgt, mag der

Verbraucher darüber positiv überrascht sein. Ein Widerspruch oder eine Irreführung lässt sich auch nicht zu Satz 1 der Widerrufsfolgen konstruieren. Der verständige Verbraucher kann aus der Gesamtschau

entnehmen, dass die Beklagte zu seinen Gunsten beim Widerruf auf Verzinsung des Darlehens verzichtet;

zudem würde die Beklagte durch eine Umformulierung des Satzes 1 den Verlust ihres Vertrauensschutzes riskieren, was ihr nicht zugemutet werden kann

16

2) Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art.

247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ordnungsgemäß erhalten. In den dem Kläger überreichten Unterlagen zu dem Darlehensvertrag und in den entsprechenden ADB sind alle zu erteilenden Pflichtgaben enthalten.

17

3) Die Beklagte kann sich zudem jedenfalls auch auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art.

247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. bis 20.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Die Beklagte hat das Muster exakt umgesetzt. Dass die Beklagte den Darlehensnehmer direkt anspricht, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB zulässig

18

Das OLG Hamburg (Az. 13 U 334/16, vorgelegt als Anlage B 11) führt hierzu überzeugend an: „Mit der Passage zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des Gestaltungshinweises (6c) Gebrauch gemacht“

19

4) Die Klagepartei kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass in den Widerrufsinformationen nicht auf § 357 VII BGB verwiesen wird.

20

Die Widerrufsbelehrung enthält hierzu folgende nicht zu beanstandende Erklärung, welche dem Gestaltungshinweis 6 c der einschlägigen Muster-Widerrufsbelehrung entspricht:

„Wenn Sie die aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, haben Sie insoweit Wertersatz zu leisten.“

21

Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei längst abgelaufen war.

B.

22

Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher schon nicht mehr an.

II.

(6)

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

III.

24

Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich geleisteter Anzahlung festgesetzt.

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