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Verwaltungsgericht. Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

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(1)

WBE.2016.126 / ME / jb (BE.2016.026)

Art. 102

Urteil vom 16. August 2016

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Oetiker Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- führerin

X.________

gegen

Gemeinderat Z.________

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe / Zuständigkeit Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 19. Februar 2016

(2)

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A.

1.

X.______ erhielt von der Gemeinde Z.______ materielle Hilfe. Sie wohnte bei ihrer Schwiegermutter in deren Mietwohnung an der W.______stras- se 18. Per 30. September 2014 kündigte die Beiständin der Schwieger- mutter den Mietvertrag, da diese in ein Altersheim umzog.

Gemäss eigenen Angaben konnte X.______ in der Folge bei Freunden und Bekannten in Z.______ sowie bei ihrer Mutter in V.______ (Deutsch- land) unterkommen. Die Gemeinde Z.______ gewährte X.______ vorerst weiterhin materielle Hilfe.

2.

Mit Schreiben vom 5. November 2015 gelangte X.______ an den Ge- meinderat Z.______ und beantragte, es sei ihr künftig ein Mietkosten- beitrag von Fr. 309.25 für die Unterkunft bei ihrer Mutter zu gewähren, welche in V.______ (Deutschland) wohnt.

3.

Am 23. November 2015 fasste der Gemeinderat Z.______ folgenden Be- schluss:

1.

Auf das Gesuch, Leistung eines Beitrages an die Wohnkosten in V.______/Deutschland, wird nicht eingetreten.

2.

Aufgrund fehlender Voraussetzungen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in Z.______ gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB, d.h. aufgrund fehlender Voraussetzungen des Unterstützungswohnsitzes im Sinne von § 6 SPG, wird die Sozialhilfe mit Wirkung per 31. Dezember 2015 eingestellt.

(…)

Dieser Entscheid wurde X.______ am 1. Dezember 2015 persönlich über- geben und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

1.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 liess X.______ bei der Gemeinde Z.______ erneut um materielle Hilfe ersuchen.

2.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fasste der Gemeinderat Z.______ am 1. Februar 2016 folgenden Beschluss:

(3)

1.

Auf das Gesuch um materielle Hilfe für X.______ wird nicht eingetreten.

2.

Der unangefochtene Entscheid Einstellung materielle Hilfe vom 23. No- vember 2015 gilt als integrierter Bestandteil dieses Entscheides. In die- sem Rahmen auch die Begründung der Einstellung infolge fehlender Zu- ständigkeit der Gemeinde Z.______.

C.

1.

Gegen diesen Entscheid liess X.______ am 8. Februar 2016 Verwal- tungsbeschwerde erheben und folgende Begehren stellen:

1.

Die Verfügung vom 1.2.2016 des Gemeinderates Z.______ sei aufzu- heben.

2.

Die Gemeinde Z.______ sei zu verpflichten, Frau X.______ Notfallhilfe zu gewähren.

3.

Die Gemeinde Z.______ sei zu verpflichten, Frau X.______ bei der Woh- nungssuche zu helfen.

4.

Die Gemeinde Z.______ sei zu verpflichten, Frau X.______ materielle Hilfe auszurichten.

(…)

2.

Die Beschwerdestelle SPG erliess am 19. Februar 2016 folgenden Ent- scheid:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 122.00, gesamthaft Fr. 922.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

D.

1.

Gegen diesen Entscheid erhob X.______ am 17. März 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. X.______ befand sich zu diesem Zeitpunkt in statio- närer psychiatrischer Behandlung in der Klinik T.______. Sinngemäss

(4)

verlangte sie, die Gemeinde Z.______ sei zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zu verpflichten.

2.

In der Instruktionsverfügung des Verwaltungsrichters vom 22. März 2016 wurde einstweilen darauf verzichtet, von Amtes wegen vorsorgliche Mass- nahmen anzuordnen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich ein Gesuch stellen könne.

3.

Im Protokollauszug vom 4. April 2016 beantragte der Gemeinderat Z.______ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4.

Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Eingabe vom 22. April 2016 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ausgeführt wurde u.a., gemäss den Angaben der Klinik T.______ liege eine mündliche Zusage vor, dass die Beschwerdeführerin vom Kanton Basel-Stadt unter- stützt werde.

5.

Am 6. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mit einem Sozialhilfebudget vom 1. August 2015 und einem Auszug aus dem Klientenkonto der Sozialen Dienste ein.

6.

Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 hat diese der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe- leistungen ausgerichtet.

7.

Das Verwaltungsgericht hat am 16. August 2016 eine Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt. Im Anschluss daran hat es den Fall beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001

(5)

(Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfü- gungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim De- partement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV;

SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Zuständigkeit der Gemeinde Z.______ zur Ausrichtung von Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen verneint.

Die Beschwerdeführerin hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids und ist daher zur Be- schwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit (Umkehrschluss aus Abs. 3).

II.

1.

Der Gemeinderat Z.______ hat seine Zuständigkeit im Entscheid vom 1. Februar 2016 verneint und ist auf das Gesuch um materielle Hilfe nicht eingetreten. Zur Begründung wurde auf den rechtskräftigen Beschluss vom 23. November 2015 verwiesen. Die Beschwerdestelle SPG hat die- ses Vorgehen nicht beanstandet, da sich aus den Eingaben der Be- schwerdeführerin nicht ergebe, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2.2). Die Adresse der Beschwerdeführerin sei unbekannt und sie habe nicht wi- derlegt, dass sie sich seit dem 30. September 2014 vorwiegend bei ihrer Mutter in Deutschland aufhalte. Im Ergebnis wurden nebst dem Unterstüt- zungswohnsitz auch der unterstützungsrechtliche Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in Z.______ und damit die Zuständigkeit für Nothilfe- leistungen verneint (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2.4). In der Sa- che mache die Beschwerdeführerin zum Notfall keinerlei Angaben (vgl.

angefochtener Entscheid, Erw. II/2.5). Nachdem sie in jüngster Vergan- genheit nicht „mit Sack und Pack“ auf der Gemeindeverwaltung erschie- nen sei, könne der Sozialbehörde auch kein Versäumnis bezüglich der

(6)

Unterstützung bei der Wohnungssuche vorgeworfen werden (vgl. ange- fochtener Entscheid, Erw. II/2.7).

2.

Zuständig und zur Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unter- stützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten im innerkantonalen Verhältnis unter den Gemein- den aufgrund von § 6 Abs. 3 SPG die Bestimmungen des Bundesgeset- zes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1).

3.

3.1.

Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivil- rechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) angeglichen. Für die Beurteilung, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, kann daher grundsätz- lich auf die Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbe- griff abgestellt werden (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 95). Der einmal begründete zivilrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Im Gegensatz dazu gibt es aufgrund der abweichenden Regelung in Art. 9 Abs. 1 ZUG keinen fik- tiven Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB. Die Be- endigung eines Unterstützungswohnsitzes ist daher ohne die Begründung eines neuen möglich (THOMET, a.a.O., Rz. 89; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf- tiger vom 22. November 1989, 89.077, in: Bundesblatt [BBl] 1990, S. 63).

3.2.

Bis zum 30. September 2014 wohnte die Beschwerdeführerin in der Miet- wohnung ihrer Schwiegermutter in Z.______. Da diese in ein Altersheim umzog, hatte die Beiständin der Schwiegermutter den Mietvertrag gekün- digt (vgl. Protokoll, S. 2). Die Ausführungen in den vorinstanzlichen Ent- scheiden, wonach die Beschwerdeführerin den Mietvertrag für ihre Woh- nung gekündigt hat, treffen nicht zu (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2;

Entscheid des Gemeinderats vom 23. November 2015, S. 1). Nach dem Verlust der Wohngelegenheit hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei ihrer Mutter in V.______ (Deutschland) sowie vor- wiegend bei Freunden und Kollegen in Z.______ auf. Gelegentlich habe sie auch im Auto übernachtet (vgl. Protokoll, S. 2). Nach eigener Darstel- lung besorgt die Beschwerdeführerin für ihre Mutter die Wundpflege und kann in deren Wohnung duschen und waschen (vgl. Protokoll, S. 3).

Schlafen könne sie auf dem Sofa, jedoch könne sie dort nicht wohnen

(7)

bleiben. Eine Anmeldung bei der Gemeinde V.______/Deutschland sei zudem nicht möglich (vgl. Protokoll, S. 3 f.).

Das Gesuch um Mietkostenbeitrag vom 5. November 2015 betraf nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Miete eines Kellers in Y.______

(Schweiz), damit sie ihre Möbel einstellen konnte. Diese hatte sie gemäss eigener Darstellung zunächst in der Wohnung ihrer Mutter in V.______

(Deutschland) untergebracht, wo jedoch der Platz nicht ausreichte. Im Gesuch habe sie die Adresse der Mutter genannt (vgl. Protokoll, S. 3 f.).

3.3.

Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlust der Wohngelegenheit am 30. September 2014 sowohl in V.______ (Deutsch- land) als auch bei Freunden und Kollegen in Z.______ aufhielt und jeweils an unterschiedlichen Orten übernachten konnte (vgl. Protokoll, S. 2). Wei- ter ist plausibel, dass die Beschwerdeführerin teilweise bei ihrer Mutter unterkommen konnte, dass aber die Infrastruktur und Grösse der Woh- nung für eine längerfristige Bleibe nicht ausreichen (vgl. Protokoll, S. 3 f.).

Damit hält sich die Beschwerdeführerin seit der Wohnungskündigung wechselnd an unterschiedlichen Orten auf, ohne sich an einem Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens niederzulassen. Mit dem Verlust der Wohngelegenheit, dem Transport der Möbel und dem wechselnden Nachtlager liegt zuständigkeitsrechtlich ein Wegzug vor und ging der bis- herige Unterstützungswohnsitz unter (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 148).

Es ist somit festzuhalten, dass der unterstützungsrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin untergegangen war. Einen neuen Unterstützungs- wohnsitz konnte die Beschwerdeführerin in Z.______ aufgrund der feh- lenden Wohngelegenheit bisher nicht begründen. Dafür nicht ausreichend ist das gelegentliche oder regelmässige Übernachten bei Freunden und Kollegen, welche dort wohnen (vgl. Protokoll, S. 2). Für die Wohnsitz- begründung erforderlich ist der physische Aufenthalt, d.h. der Aufenthalt im Sinne des Wohnens; der blosse Wille genügt nicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/84 vom 13. Dezember 2012 [WBE.2012.261], Erw. II/3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, 2014, Art. 23 N 5).

4.

4.1.

Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall ist die Gemein- de am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person zur wirksamen Hilfeleis- tung zuständig und verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 SPV die sofortige Hilfe in Notfallsitua- tionen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 54). Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe (§ 5

(8)

Abs. 1 Satz 2 SPV). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 ZUG). Der unter- stützungsrechtliche Aufenthaltsort einer Person dient zur Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens, wenn kein Unterstützungswohnsitz vorliegt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168).

4.2.

Nach eigener Darstellung hält sich die Beschwerdeführerin regelmässig in Z.______ auf, wo sie Kollegen und Freundinnen hat, zu welchen Kontakt besteht. Bei diesen will sie mehrfach übernachtet haben. Auch um dem Sohn bei den Hausaufgaben zu helfen, sei sie öfters in Z.______ (vgl.

Protokoll, S. 2 und 6). Seitens der Gemeinde wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre Korrespondenz postlagernd in Z.______ habe. Dass sich die Beschwerdeführerin nur um die aufwändige Wundpflege der Mutter kümmere, aber nicht hauptsächlich bei ihr, son- dern bei Kollegen oder im Auto unterkomme, sei nicht plausibel (vgl. Pro- tokoll, S. 6).

Gemäss eigenen Angaben suchte die Beschwerdeführerin seit September 2014 erfolglos eine Wohnung, u.a. in Z.______ sowie in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Bei der Wohnungssuche sei sie durch Caritas unterstützt worden (vgl. Protokoll, S. 3 und 5). Die Vertreter der Gemeinde führten diesbezüglich aus, dass ihre Sozialbehörde grundsätz- lich keine Wohnungen für unterstützte Personen suche. Dies liege in ers- ter Linie in deren eigenen Verantwortung. Auch im Falle der Beschwerde- führerin sei auf Möglichkeiten hingewiesen und auf Inserate aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass sie materielle Hilfe beanspruchen könne, wenn Sie eine Wohnung in Z.______ gefunden habe (vgl. Protokoll, S. 5).

4.3.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war für die Annahme des unter- stützungsrechtlichen Aufenthalts in Z.______ oder einer Notlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin auf der Gemeindeverwaltung gewissermassen „mit Sack und Pack“ bzw. „mit dem Koffer“ vorsprach (vgl. Protokoll, S. 7 f.; Beschwerdeantwort, S. 1 f.). Die Grundlage für eine derartige Behauptung ist unerfindlich.

Seit ungefähr zwei Jahren bemüht sich die Beschwerdeführerin vergeblich um eine Mietwohnung. Eigenen Angaben zufolge muss sie nach wie vor abwechslungsweise an verschiedenen Orten, d.h. bei der Mutter oder bei Kollegen und Bekannten übernachten, auf deren Wohlwollen sie angewie- sen ist (vgl. Protokoll, S. 2). Dass sie nicht dauerhaft bei der Mutter in V.______ (Deutschland) bleiben kann, ist glaubhaft (vgl. vorne Erw. 3.3).

Abgesehen davon kann von der bedürftigen Beschwerdeführerin kaum erwartet werden, dass sie sich im Ausland niederlässt. Zutreffend ist zwar,

(9)

dass die Beschwerdeführerin von der Einwohnerkontrolle mehrfach ver- geblich aufgefordert wurde, sich zu melden, und dass mehrere Gespräche bei den Sozialen Diensten stattfanden (vgl. Protokoll, S. 5 f.). Es gab in- dessen nie Anlass zur Annahme, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert oder gar normalisiert hatte. Mit dem er- neuten Gesuch um materielle Hilfe vom 20. Januar 2016 gab die Be- schwerdeführerin klar zu verstehen, dass sie unverzüglich Hilfeleistungen benötigte. Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere zu prüfen, ob gegen- über dem Entscheid vom 23. November 2015 veränderte Verhältnisse vorlagen und/oder ob ein unterstützungsrechtlicher Aufenthalt gegeben war. Nach eigener Darstellung hatte die Beschwerdeführerin niemals die Absicht, einen Wohnkostenbeitrag für die Wohnung der Mutter in V.______ (Deutschland) erhältlich zu machen. Der Betrag hätte der Miete eines Kellerabteils auf Schweizer Seite dienen sollen, um Möbel einzu- stellen (vgl. Protokoll, S. 4). Unabhängig davon, wie es sich im Einzelnen verhält, konnte unter diesen Umständen nicht ausreichen, ohne weitere Abklärungen und Begründung pauschal auf den Nichteintretensentscheid vom 23. November 2015 zu verweisen. Mithin bestand keine Gewissheit, ob die Beschwerdeführerin bei der Mutter unterkommen konnte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin haben sich ihre persönlichen Verhält- nisse auch nach dem achtwöchigen stationären Aufenthalt in der psychia- trischen Klinik T.______ (Eintritt am 12. Februar 2016) nicht verändert.

Angesichts des Zuzugs der Beschwerdeführerin im Juli 2013 sowie der Kontakte zum Sohn sowie zu Freunden und Bekannten in Z.______ ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor regelmässig in der Gemeinde aufhält. In Y.______ (Schweiz) befindet sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich das Möbellager. Bei der Mutter in V.______ (Deutschland) kann sie nicht dauerhaft bleiben, wobei die Annahme eines grenzüberschreitenden Wegzugs aufgrund der Bedürftigkeit und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin oh- nehin problematisch wäre. Unter Würdigung dieser Umstände und man- gels Alternativen (d.h. anderer Gemeinden, zu denen die Beschwerde- führerin aktuell einen zumindest ebenso engen Bezug hätte) hat sie daher unterstützungsrechtlichen Aufenthalt in der Gemeinde Z.______. Damit ist diese zur Notfallhilfe zuständig.

5.

5.1.

Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbeson- dere bei Erkrankung und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPV). Im Rahmen des verfassungsmässigen Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht Anspruch auf ein menschenwürdiges Obdach. Eine Notunterkunft kann kurzfristig insbe- sondere in einem Hotelzimmer bestehen. Bei Bedarf ist die Wohnungssu-

(10)

che aktiv durch die Gemeinde zu unterstützen (vgl. § 8 SPG; VGE III/20 vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.367], Erw. II/2.5). Mit zunehmender Dauer der materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zuteilung bzw. Vermittlung von Wohnraum, in wel- chem eine selbständige Haushaltsführung möglich ist (KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 236).

5.2.

Die Beschwerdeführerin verfügt nach glaubhafter Darstellung über keine dauerhafte Bleibe und ist für die Übernachtungen auf das Entgegenkom- men ihrer Mutter sowie von Freunden und Bekannten angewiesen. Damit besteht Anspruch, dass ihr kurzfristig eine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der langen Dauer des flottanzähnli- chen Zustands sowie des kürzlichen stationären Aufenthalts in einer psy- chiatrischen Klinik dürfte sich namentlich die vorübergehende Einquartie- rung in einer Zivilschutzanlage oder dergleichen als unzumutbar erwei- sen.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erhält sie – abgesehen von Beiträgen für ihr Mobiltelefon, die Kellermiete und die Haftpflichtversiche- rung – gegenwärtig keine Unterstützung (vgl. Protokoll, S. 4). Soweit die Beschwerdeführerin mittellos ist, ist mit der Notfallhilfe sicherzustellen, dass sie unverzüglich über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse, d.h. insbesondere für Nahrung, Kleidung und medizi- nische Grundversorgung, verfügt.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit rund zwei Jahren vergeblich um eine Mietwohnung bemühte und wiederholt Gespräche bei den Sozi- alen Diensten stattfanden, kann nicht mehr ausreichen, ihr generelle Rat- schläge zu erteilen und sie bspw. auf Wohnungsinserate hinzuweisen.

Vielmehr haben die Sozialen Dienste die Beschwerdeführerin zu betreuen und bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen (vgl. § 8 SPG). Diese Unterstützung kann insbesondere bei der Kontaktnahme mit Vermietern, in Form von Sicherheitsleistungen oder mit der Zusicherung des Mietzin- ses erfolgen. Gegebenenfalls können für einen Umzug situationsbedingte Leistungen gewährt werden.

6.

Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Entscheide der Beschwer- destelle SPG und des Gemeinderats aufzuheben. Hebt das Verwaltungs- gericht den angefochtenen Entscheid auf, kann es in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vor- instanz zurückweisen (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG). Vorliegend erübrigt sich eine erneute Prüfung des Gesuchs um materielle Hilfe vom 20. Januar 2016 aufgrund des fehlenden Unterstützungswohnsitzes und des Be- darfsdeckungsprinzips (vgl. hierzu CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf

(11)

Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische So- zialhilferecht, Luzern 2008, S. 47 f.). Die Angelegenheit ist indessen zur Abklärung und Gewährung von Nothilfeleistungen im Sinne der Erwägun- gen sowie zur Unterstützung bei der Wohnungssuche an den Gemeinde- rat Z.______ zurückzuweisen. Erst nach der Gewährung der Notfall- bzw.

Überbrückungshilfe wird unter Berücksichtigung der Umstände und grund- sätzlich mit Wirkung für die Zukunft über die materielle Hilfe zu befinden sein.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen.

III.

1.

Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Hauptanliegen durch und obsiegt überwiegend. Die Verfahrenskosten (sowohl für das vorinstanzliche Ver- fahren als auch dasjenige vor Verwaltungsgericht) gehen daher zu Lasten des Staates (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

2.

Bei diesem Ergebnis besteht im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche der Gemeinderat Z.______ zu tragen hat (vgl. § 29 i.V.m. 32 Abs. 2 VRPG). Kein Anspruch besteht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, da die Beschwerdeführerin hier nicht mehr anwaltlich vertreten war.

Der Parteikostenersatz bestimmt sich in Verwaltungsverfahren um vermö- gensrechtliche Streitigkeiten nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]; vgl. Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191). Für die Berechnung des Streit- werts gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) (§ 4 AnwT). Der Streitwert entspricht im vorlie- genden Verfahren monatlichen Sozialhilfeleistungen von geschätzt Fr. 1‘500.00 während der Dauer eines Jahres (vgl. AGVE 2007, S. 193) und beträgt daher Fr. 18‘000.00. Für Streitwerte bis Fr. 20‘000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4‘000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1‘400.00 bis 3‘700.00. Der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als niedrig beurteilt. Weil

(12)

keine Verhandlung durchgeführt wurde, ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % vorzunehmen (§ 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwT analog). Die Entschädi- gung ist daher auf Fr. 1‘100.00 festzulegen. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Beschwerde- stelle SPG vom 19. Februar 2016 und der Beschluss des Gemeinderats Z.______ vom 1. Februar 2016 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Abklärung und Gewährung von Notfallhilfeleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Unterstützung bei der Wohnungssu- che an den Gemeinderat Z.______ zurückgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

4.

Der Gemeinderat Z.______ wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwer- deführerin die vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘100.00 zu ersetzen.

Zustellung an:

die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Z.______

das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

MLaw Raphael Haltiner, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

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15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind bei- zulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bun- desgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. August 2016

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer

Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier

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