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Urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und Forschung nutzen Was ist neu im UrhG? Dr. Janine Horn, Projekt

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Academic year: 2022

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Urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und Forschung nutzen – Was ist neu im UrhG?

Dr. Janine Horn, Projekt Souver@n

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Urheberrechtsreform 2021

• Urheberrechtsgesetz wurde angepasst

• Erlaubnis Werke zu Lehrzwecken zu nutzen in § 60a UrhG geringfügig geändert

• Erlaubnis des Text und Data Mining zu Forschungszwecken in § 60d UrhG neugefasst

• Neue § 68 UrhG stellt klar, dass Vervielfältigungen von nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werken, z.B. Fotos von nicht mehr geschützten Gemälden, ebenso gemeinfrei sind und frei verwendet werden dürfen

• Zitatrecht in § 51 UrhG unverändert, neue § 51a UrhG

• Erlaubnis Kopien zu wissenschaftlichen Zwecken anzufertigen und in Forschungsgruppen zu teilen in § 60c UrhG unverändert

• Erlaubnis zur Aufnahme von Werken in Lehrmedien nach § 60b UrhG unverändert

• Befristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranken aufgehoben

• Öffentliche Konsultation zur Evaluierung 2022 des UrhWissG des BMJV im August erfolgt

• Dialog Lizenzierungsplattform läuft weiter (Pauschal- vs. Einzelvergütung)

• Neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload- Plattformen, z.B. sozialen Netzwerken

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Lehrmaterial bereitstellen §60a UrhG

• § 60a kommt nur zur Anwendung, wenn nicht Lizenzverträge

• günstiger sind, z.B. CreativeCommons

• von der Hochschule vor dem 1.3.2018 abgeschlossen wurden, z.B. elektronische Zeitschriften

• Lehr- und Prüfungszwecke

• Vor- und Nachbereitung

• Ausschließlich nicht-kommerzielle Zwecke

• Zum Download stellen, einschließlich Vervielfältigungen und Formatierungen

• Kopien anfertigen und verteilen sowie Bild- und Tonwiedergabe im Hörsaal

• Quellenangabe erforderlich, bei Prüfungsgebrauch entbehrlich, § 63 UrhG

• Nur inhaltliche Bearbeitungen von Texten, sofern diese kenntlich gemacht werden, § 62 UrhG

• Neu: Computerprogramme dürfen übersetzt, bearbeitet, arrangiert und anderweitig umgearbeitet werden, § 69d UrhG

• Geschlossener und definierter Nutzer*innenkreis

• Lehrende und Studierende einer Lehrveranstaltung

• Neu: Studierende aus einem EU-Land im Fernstudium

• Lehrende und Prüfer*innen derselben Hochschule

• Hochschulfremde Personen zur Präsentation von Unterrichts- und Lernergebnissen

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Lehrmaterial bereitstellen §60a UrhG

• Werke jeder Art, auch Schulbücher in der Hochschullehre

• Nur bereits veröffentlichte Werke (Internet, Verlag)

• 15% eines Werkes (15%-Regel)

• Abbildungen und Werke geringen Umfangs vollständig (25-seitige Texte, 6-seitige Partituren, 5-minütige Filme und Musikstücke)

• Vergriffene Werke vollständig, z.B. im Handel nicht mehr erhältliche Bücher

• Einige wenige Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, keine vollständigen Presseartikel (15%-Regel)

• Neu: Computerprogramme vollständig, § 69d Abs. 5 UrhG

• Wesentliche Teile einer Datenbank (75%), § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG

• Neu: Grafische Notenkopien sowie Bild- und Ton-Mitschnitte von (Musik-/Film-)Aufführungen und Vorträgen nur, wenn nicht geeignete Lizenzen für diese Nutzungen angeboten werden (Vorrang des Lizenzangebots)

• Vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaft durch die Hochschule/ Land

(5)

Lehrmaterial erstellen §60b UrhG

• Lehrmedien (Skripte analog/digital, Bücher, E-Books, Hörbücher, Videos) die veröffentlicht werden sollen

• Veröffentlichte Werke jeder Art (Texte, Bilder, Filme, Musik)

• 10% eines Werks

• Werke geringen Umfangs vollständig (Bilder, Fachaufsätze, Texte bis zu 25 Seiten, Videos/Musik von 5 Minuten)

• Keine Zeitungsartikel (10%-Regel)

• Wesentlich Teile einer Datenbank, § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG

• Keine Bild- und Ton-Mitschnitte von (Musik-/Film-) Aufführungen sowie grafische Notenkopien

• Quellenangabe erforderlich, bei Prüfungszwecken entbehrlich, § 63 UrhG

• Vervielfältigen, Verbreiten, öffentlich zugänglich machen (zum Download stellen)

• Keine Änderungen außer Formatierungen und Annotationen bei Texten

• Werke mehrerer Autoren verwenden

• Hinweis zur Nutzung nur zu nichtkommerziellen Bildungszwecken

• Vergütung über Verwertungsgesellschaft direkt durch Autor*in

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Werke in Forschungsgruppen teilen § 60c UrhG

• Auch unveröffentlichte Werke

• 15% eines Werkes (15%-Regel)

• Abbildungen und Werke geringen Umfangs vollständig (25-seitige Texte, 6-seitige Partituren, 5-minütige Filme und Musikstücke)

• Vergriffene Werke vollständig, z.B. im Handel nicht mehr erhältliche Bücher

• Einige wenige Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift

• Keine vollständigen Presseartikel (15%-Regel)

• Computerprogramme nicht ausdrücklich zu Forschungszwecken, aber beobachten, testen, untersuchen erlaubt, § 69d UrhG

• Wesentliche Teile einer Datenbank (75%), § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG

• Keine Aufnahmen von öffentlichen Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen

• Inhaltliche Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden, § 62 UrhG

• Nicht-kommerzielle Forschung, keine Auftragsforschung

• Digital/analog vervielfältigen, zum Download stellen, einschließlich Vervielfältigungen

• Kopien verteilen, Bild- und Tonwiedergabe im Projektraum

• Quellenangabe erforderlich, § 63 UrhG

• Bestimmt abgegrenzter Kreis, für deren eigene Forschung (Forschungsgruppe) sowie einzelne Außenstehende zur Qualitätsprüfung

Vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaft

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Kopien zur eigenen Forschung anfertigen § 60c UrhG

• 75% eines Werkes (75%-Regel)

• Kopieren, nicht verbreiten oder veröffentlichen (Inhouse-Gebrauch)

• Abbildungen und Werke geringen Umfangs vollständig (25-seitige Texte, 6-seitige Partituren, 5-minütige Filme und Musikstücke)

• Vergriffene Werke vollständig, z.B. im Handel nicht mehr erhältliche Bücher

• Einige wenige Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift

• Keine vollständigen Presseartikel (75%-Regel)

• Computerprogramme nicht ausdrücklich zu Forschungszwecken, aber beobachten, testen, untersuchen erlaubt, § 69d UrhG

• Wesentliche Teile einer Datenbank (75%), § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG

• Keine Aufnahmen von öffentlichen Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen

• Vergütung über Kopiergeräteabgabe

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Text und Data Mining zur wissenschaftlichen Forschung § 60d UrhG

• Automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen zu gewinnen, z.B. Textanalyse

• Rechtmäßig zugängliche Werke

• Kein Nutzungsvorbehalt des Rechteinhabers besteht (maschinenlesbare Form bei online zugänglichen Werken)

• Vervielfältigungen sind zu löschen, sofern nicht mehr für die Auswertung erforderlich

• Berechtigt sind u.a. Hochschulen und einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen

• Reine Forschungszwecke, nicht Lehrtätigkeit

• Zum Download stellen für bestimmt abgegrenzten Kreis einer Forschergruppe oder Außenstehende zur Qualitätsüberprüfung

• Archivierung des Korpora für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse

• Sicherheitsvorkehrung gegen unbefugten Zugriff erforderlich

• Vergütungsfrei

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Weitere Informationen

https://elan-ev.de/themen_p60.php

https://elan-ev.de/media/MariaVideo2.mp4

Referenzen

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