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DIE JURISTISCHE ZEITSCHRIFT FÜR NICHTJURISTEN

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Academic year: 2022

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DR. SONJA BRITZKE DIE KÜNDIGUNG IM ARBEITSRECHT

PROF. DR. TOBIAS EHLEN PAUSCHALREISEN -

WELCHE RECHTE HABE ICH?

KATHARINA ZIMMERMANN WHATSAPP UND

DATENSCHUTZ

AUSGABE 2/2021 APRIL

ANNA MURK | Justin völkel | KATHARINA ERNSTBERGER

Chefredaktion:

DR. NADINE LILIENTHAL HILFE, ICH BRAUCHE EINEN ANWALT!

KATHARINA ERNSTBERGER HATE SPEECH IM

INTERNET

DR. MALGORZATA HARTWIG VOM WINDE VERWEHT - DIE VERJÄHRUNG

(2)

Die Inhalte unserer Zeitschrift stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche deshalb auch nicht.

Für den Inhalt der Beiträge sind die Autor:innen selbst verantwortlich.

Obwohl wir uns sehr viel Mühe bei der gewissenhaften Zusammenstellung der Inhalte dieser Zeitschrift geben und diese auch sorgfältig prüfen, können Herausgeber:innen und Autor:innen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben sowie für die Befolgung von Ratschlägen und Empfehlungen übernehmen.

Wir behalten uns alle Rechte vor. Das bedeutet, dass du unsere schriftliche Zustimmung dafür brauchst, wenn du diese Zeitschrift ganz oder teilweise abdruckst, nachdruckst, datentechnisch vervielfältigst oder über den eigenen und normalen Gebrauch hinaus veränderst.

Impressum

Herausgeberin: Anna Murk | Reiserstraße 4 | 97080 Würzburg | 0931 45463081 | redaktion@legallayman.de WAS WIR UNBEDINGT ANSPRECHEN MÖCHTEN:

Sollten wir lediglich die männliche oder aber auch die weibliche Form für personen- bezogene Begriffe verwenden, also das generische Maskulinum oder Femininum benutzen, dann nur, weil es einfacher lesbar ist oder weil wir die Anzahl der Wörter für euch möglichst gering halten möchten. Natürlich meinen wir damit aber alle Personen, gleich welchen Geschlechts!

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5 Christian Solmecke

Passen Recht und Digitalisierung zusammen?

8 Hey, erklärt doch mal!

13 Katharina Ernstberger Hate Speech im Internet 18 So geht das!

20 Dr. Sonja Britzke

Die Kündigung im Arbeitsrecht 25 Steckbrief: Jurafuchs

28 Dr. Małgorzata Anna Hartwig, LL.M.

Vom Winde verweht – Die Verjährung 32 Die Juristerei und ich

35 Dr. Nadine Lilienthal

Hilfe, ich brauche einen Anwalt!

38 Kolumne

43 Katharina Zimmermann

WhatsApp und Datenschutz 48 Wenn Juristen doch nur wüssten...

50 Prof. Dr. Tobias Ehlen

Pauschalreisen – Welche Rechte habe ich?

55 Interessantes aus der Redaktion:

Leserbrief von Wolf J. Reuter, LL.M.

(4)

FÜR DEN INHALT DIESES INTROS HABEN DIESMAL NICHT WIR SELBST GESORGT, SONDERN IHR!

Wir hatten euch in Instagram Fragen gestellt - und ihr habt

sie beantwortet. Einige dieser Antworten wollen wir euch

nun vorstellen. Danke, dass ihr mitgemacht habt!

(5)

Ich Angst vor hohen Kosten habe

Es mir zu lange dauert /

Sie mir nicht auf Augenhöhe begegnen

Ich gar nicht checke, dass ich ein Problem habe zu aufwändig ist

ZU EINEM JURISTEN, WEIL...

Stimmen

63

Stimmen

5

Stimmen

10

Stimmen

28

(6)
(7)

Passen Recht und Digitalisierung

zusammen?

INTERVIEW mit Christian Solmecke über Internet- und Medienrecht.

LL: Lieber Christian, man liest Deinen Namen ja ziemlich oft in den ver- schiedensten Formaten. Könntest Du vielleicht trotzdem noch einmal kurz erklären, wer Du eigentlich bist und was Du machst?

CS: Ich bin Christian Solmecke (47 Jahre) Rechtsanwalt und Partner der Köl- ner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger und Solmecke. Diesen Spruch kennt man vermutlich aus unseren YouTube-Videos. In der Regel beginnt jedes Video damit und wir haben schon einige Bekanntheit erlangt. Über 700.000 Menschen haben unseren YouTube-Kanal in den letzten 10 Jahren abon- niert und wir haben über 120 Millionen Videoaufrufe.

Im Kerngeschäft beschäftigt sich unsere Kanzlei mit dem Internet- und Me- dienrecht, mittlerweile haben wir allerdings auch 25 Anwälte, die auch im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht hochspezialisiert sind.

LL: Du bist ja auch sehr aktiv in YouTube und hast dort sogar Europas größten Rechtskanal. Ähnlich wie wir von Legal Layman schaffst Du also einen Zugang zu Recht für Nichtjuristen. Was treibt Dich dazu an?

CS: Ich habe mir mein Jurastudium als Nachrichtensprecher für den Hör- funksender WDR2 verdient, daher lag bei mir der Journalismus schon im- mer im Blut. Das was ich aus Leidenschaft seit eh und je gemacht habe, habe ich dann auch auf den Anwaltsjob übertragen. Ich bemühe mich den Leuten komplexe juristische Sachverhalte so einfach und kurz wie möglich

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Aktuelles 6

zu vermitteln. YouTube ist das perfekte Medium dafür, und der Erfolg gibt uns, glaube ich, auch recht.

LL: Was meinst Du: Was sollten „normale Nichtjuristen“ über Internet- und Medien- recht wissen? Gibt es typische Beispiele, was viele überhaupt nicht wissen oder falsch verstehen?

CS: Was ich in der letzten Zeit im Internet erlebe ist, dass Privatmenschen plötzlich Ab- mahnungen für Dinge bekommen, die einfach vor dem Internetzeitalter undenkbar wa- ren. Hier werden Bilder bei Facebook kopiert und neu veröffentlicht, Videos ohne Lizenz bei YouTube hochgeladen oder Menschen öffentlich beleidigt.

Manchmal kann es sinnvoll sein, vor einer Handlung im Internet kurz innezuhalten und sich zu fragen: Habe ich eigentlich das Recht an den Inhalten, die ich hier poste oder was würde ich selbst sagen, wenn man das über mich verbreiten würde, was ich hier ver- breite? Mit diesen einfachen Mechanismen könnte man vermutlich schon viele Rechts- streitigkeiten im Internet vermeiden.

„Manchmal kann es sinnvoll sein, vor einer Handlung im Internet kurz innezuhalten und sich zu fragen: [...]

Was würde ich selbst sagen, wenn man das über mich verbreiten würde, was ich hier verbreite?“

LL: Spätestens seit Corona wird die Digitalisierung ja zwangsläufig immens voran- getrieben. Zeichnen sich hier bestimmte Entwicklungen ab? Hast Du diesbezüglich Positiv- bzw. Negativ-Beispiele?

CS: Wir haben festgestellt, dass auch unsere eigene Kanzlei durch Corona eine heftige Digitalisierung durchgemacht hat. Meine 80 Mitarbeiter arbeiten jetzt seit fast einem Jahr aus dem Homeoffice. Wir betreiben ja mit legalvisio.de eine eigene cloudbasierte Kanzlei- software (mit der mittlerweile auch 40 andere Kanzleien arbeiten). Dadurch war es uns möglich, vollkommen ortsunabhängig die Schriftsätze zu verfassen, und mit den Mandan- ten zu kommunizieren. Das war sehr kräftezehrend, aber letztlich auch ein großer Schub für unsere eigene Digitalisierung. Vor Corona hatten wir überlegt, dass die Mitarbeiter einen Tag pro Woche im Homeoffice arbeiten dürfen. Aktuell überlegen wir, ob die Mitar- beiter künftig wenigstens an einem Tag in der Kanzlei vorbeischauen. Das ist schon er- heblicher Wandel.

(9)

LL: Wie passen Recht und Innovation eigentlich zusammen? Glaubst Du, dass uns das Recht im Bereich der Digitalisierung in so mancher Hinsicht einschränkt? Ist das notwendig oder werden hier dringend Änderungen benötigt?

CS: Prinzipiell schreitet die Digitalisierung in Deutschland gut voran. Es mangelt eher an Mut seitens der Venture-Capital-Geber, die junge Startups mit Geld ausstatten. Das ist in den Vereinigten Staaten von Amerika erheblich einfacher. Ich glaube nicht, dass es an mutigen Startups mangelt, es sind eher die Gelder, die fehlen.

Rechtlich steht auch hier einem innovativen Denken nichts im Wege. Selbst das Daten- schutzrecht ist letztlich flexibel genug, um die meisten Geschäftsmodelle gut verwirkli- chen zu können. Und wir haben ja gesehen, dass der Staat Kalifornien das europäische Datenschutzrecht in großen Teilen übernommen hat, insofern kann das kaum als Verhin- derer, sondern eher als Exportschlager bezeichnet werden.

Und auch im Recht selbst gibt es immer wieder Innovationen. Wir nutzen in unserer Kanz- lei beispielsweise sehr smarte Software, um Dokumente noch besser zu analysieren und Schriftsätze schneller und passgenauer zu erstellen. Auch das ist ein großer Fortschritt, sowohl für uns als auch für unsere Mandanten, denn letztlich können wir so unsere Leis- tungen auch preisgünstiger und mit einer höheren Qualität anbieten.

LL: Wenn Du einen Wunsch für die Zukunft des Internet- und Medienrechts frei hät- test, welcher wäre es? Und warum?

CS: Meiner Meinung nach muss das Urheberrecht weiter liberalisiert werden. Die Men- schen lechzen geradezu danach, sogenannte Mashups zu erstellen, also zum Beispiel zwei Videos ineinander zu mischen, um daraus ein Neues zu machen. Das alles ist aktuell ver- boten und dafür müssen Modelle für die Zukunft her. Das wird eine große Aufgabe sein, denn auch die Kreativen, also die Urheber, müssen dafür jeweils entschädigt werden. Ich hoffe, dass hier die Politik künftig innovative Lösungen finden wird.

LL: Dann hoffen wir natürlich, dass Dein Wunsch in Erfüllung geht! Vielen Dank für das Interview, Christian.

„Rechtlich steht [...] einem innovativen Denken nichts

im Wege. Selbst das Datenschutzrecht ist letztlich

flexibel genug, um die meisten Geschäftsmodelle

gut verwirklichen zu können.“

(10)

Ordentliche Arbeits- Finanz- Sozial-

Verwaltungs- Verfassungs-

WIE SIND DIE GERICHTE IN DEUTSCHLAND AUFGETEILT - UND WARUM ÜBERHAUPT?

Aus Gründen der Spezialisierung ist die sogenannte

"Gerichtsbarkeit" in verschiedene Zweige aufgeteilt:

Gerichtsbarkeit

Bis auf die Verfassungsgerichtsbarkeit haben alle die Gemeinsamkeit, dass sie aus verschiedenen und voneinander unabhängigen Instanzenzügen bestehen.

Eine Instanz ist ein Verfahrensabschnitt und

übergeordnete Instanzen können die Entscheidungen vorheriger Instanzen begutachten bzw. korrigieren.

Die Instanzen bilden also ein mehrstufiges Verfahren ab, wodurch Rechtssicherheit entsteht.

Kommen wir also nun dazu, uns die unterschiedlichen

Gerichtsbarkeiten und ihre jeweiligen Instanzen ein

bisschen genauer anzuschauen:

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Amtsgerichte Landgerichte

Oberlandesgerichte Bundesgerichtshof

WORUM GEHT'S?

Zivilrecht und Strafrecht WORÜBER WIRD DORT Z.B. GESTRITTEN?

Zivilsachen: Streitigkeiten über das Erbe, Scheidungen, Mietverhältnisse etc.

Strafsachen: Mord, Betrug, Raub, Körperverletzung etc.

INSTANZEN:

Arbeitsgerichte

Landesarbeitsgerichte Bundesarbeitsgericht

WORUM GEHT'S?

Arbeitsrecht, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

WORÜBER WIRD DORT Z.B. GESTRITTEN?

Lohn, Kündigungen etc.

INSTANZEN:

Finanzgerichte Bundesfinanzhof

WORUM GEHT'S?

Streitigkeiten zwischen Bürgern und dem Staat wegen Finanzen WORÜBER WIRD DORT

Z.B. GESTRITTEN?

Steuerangelegenheiten, Zölle etc.

INSTANZEN:

ARBEITSGERICHTSBARKEIT

FINANZ GERICHTSBARKEIT

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Landessozialgerichte Bundessozialgericht

WORUM GEHT'S?

Streitigkeiten zwischen Bürgern und dem Staat wegen Sozialem WORÜBER WIRD DORT

Z.B. GESTRITTEN?

Gesetzliche Versicherungen, Sozialhilfe etc.

INSTANZEN:

Verwaltungsgerichte Oberverwaltungsgerichte Bundesverwaltungsgericht

WORUM GEHT'S?

Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden, die nicht Sozial- oder Finanzsachen sind

WORÜBER WIRD DORT Z.B. GESTRITTEN?

Baugenehmigungen, Gewerbe- erlaubnis, "Sitzenbleiben" eines Schulkindes etc.

INSTANZEN:

Verfassungsgerichte der Länder für Ländersachen

Bundesverfassungsgericht für Bundessachen

WORUM GEHT'S?

Streitigkeiten wegen der

Vereinbarkeit von Hoheitsakten (insb. Gesetzen) mit der

Verfassung

WORÜBER WIRD DORT Z.B. GESTRITTEN?

Kruzifix in Schulen etc.

i.d.R. KEINE INSTANZEN, SONDERN ABHÄNGIG VON JEWEILIGER

ZUSTÄNDIGKEIT:

SOZIAL GERICHTSBARKEIT

VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT

VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT

Sozialgerichte

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DIEBSTAHL

Beim Diebstahl (§ 242 Strafgesetzbuch) wird eine fremde, bewegliche Sache weggenommen. Im Fokus steht also das Wegnehmen. Unter Wegnehmen versteht man, dass eine Sache aus einen bestimmten Bereich

("Gewahrsam") entwendet wird, über welches das Opfer "herrschen"

kann und auch will. Also z.B. das Wegnehmen von Schmuck aus einem Haus, von einem Handy aus der Handtasche,

von einem Laptop aus dem Auto u.v.m.

RAUB

Beim Raub (§ 249 Strafgesetzbuch) wird genauso wie beim Diebstahl eine fremde, bewegliche Sache weggenommen. Nur mit dem Unterschied, dass das mit Gewalt gegen eine Person passiert oder durch Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben geschehen ist.

UNTERSCHLAGUNG

Bei der Unterschlagung (§ 246 Strafgesetzbuch) ist im Gegensatz zu Raub oder Diebstahl nicht die Rede von einem "Wegnehmen". Das heißt also, hier liegt keine Verknüpfung von der Sache und einem bestimmten Bereich bzw. "Gewahrsam" vor. Trotzdem steht diese Sache aber ja im Eigentum einer anderen Person und muss daher geschützt werden. Der klassische Fall von Unterschlagung ist das Finden und Zueignen von verlorenen Gegenständen, wie z.B. ein Portemonnaie im Wald,

das man einsteckt und behält, anstatt es beim Fundamt abzugeben.

Sie alle haben eine Gemeinsamkeit: In allen drei Fällen eignet sich der Täter eine

Sache zu, obwohl er es nicht dürfte. Aber wo liegen hier nun die Unterschiede?

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Wenn der letzte Wille nicht schriftlich festgehalten ist, z.B. in Form eines Testaments oder Erbvertrages, wird das Vermögen (wozu übrigens auch Schulden zählen!) des Verstorbenen ("Erblasser") nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

WER ERBT , WENN NICHTS GEREGELT IST?

1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder

2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen

3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen

ORDNUNGSPRINZIP

Grds. werden Verwandte in folgender Reihenfolge als Erben eingeordnet:

Schlagen die Erben der 1. Ordnung das Erbe aus oder gibt es in ihr gar keine potentiellen Erben, so geht das Erbe an die 2. Ordnung, usw. Gibt es gar keine Verwandten in all diesen Ordnungen, so geht das Erbe an den Staat.

REPRÄSENTATIONSPRINZIP

Innerhalb der einzelnen Ordnungen gibt es auch eine Reihenfolge. Das Repräsentationsprinzip besagt, dass diejenige Person zuerst erbt, die mit dem Verstorbenen am nähesten verwandt ist. Also z.B. Kinder vor Enkelkinder.

Beispiel:

Frieda hat 3 Kinder, von denen alle jeweils selbst ein Kind haben. Außerdem leben die Eltern von Frieda noch und sie hat auch noch eine Cousine. Stirbt Frieda, so geht das Erbe erst an die 1. Ordnung, also an Kinder und Enkelkinder (Ordnungsprinzip) und nicht etwa an ihre Eltern (2. Ordnung) oder an ihre Cousine (3. Ordnung). Da ihre Kinder allerdings näher mit Frieda verwandt sind, als ihre Enkelkinder, erben die Kinder (Repräsentationsprinzip).

...UND WAS IST MIT EHEPARTNERN?

Ehepartner zählen genauso wie Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager etc. nicht zu Verwandten. Dennoch gehen sie nicht leer aus, sondern erben regelmäßig die Hälfte des Vermögens (sog. Ehegattenerbrecht § 1931),

während die andere Hälfte unter den Kindern aufgeteilt wird.

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Hate Speech im Internet

Was verbirgt sich dahinter und wie geht man damit um?

Bewegt man sich im digitalen Raum, wird man ihr früher oder später über den Weg laufen. Besonders gerne hält sie sich in Kommentarspalten von Social Me- dia Plattformen auf oder lauert z.B. in einem „Alternativen Medium“ dessen Her- ausgeber es mit den journalistisch-ethischen Grundregeln des Pressekodex viel- leicht nicht so genau nimmt.

Die Rede ist von „Hate Speech“. Dahinter verbergen sich Hass und Hetze im In- ternet, die in den verschiedensten Formen (etwa als Kommentar, Beitrag, dem Teilen von Videos, Bildern etc.) auftauchen und sich gegen Gruppen von Men- schen oder Einzelne richten kann.

Im Folgenden werden die rechtlichen Aspekte des Phänomens beleuchtet und praktische Tipps gegeben, wie man sich selbst als betroffene Person oder Zeuge verhalten sollte.

Welche Straftaten können durch „Hass und Hetze“ konkret begangen werden?

Unter Umständen können bestimmte strafrechtliche Tatbestände wie die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB), Beleidi- gung (§ 185 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt sein, die entspre- chend bei der Polizei zur Anzeige gebracht und in einem strafrechtlichen Verfahren geahndet werden können. Unser Strafgesetzbuch (StGB) hält zwar solche Strafgesetze bereit, es ist jedoch in weiten Teilen auf das „ana- loge“ Leben im letzten Jahrtausend ausgerichtet – immerhin ist es bereits zum 1. Januar 1872 in Kraft getreten – und weist hier und da Schwächen in Bezug auf die Anwendbarkeit im digitalen Raum auf.

Welche Herausforderungen gibt es für die Strafverfolgung?

Der Tatort Internet stellt Betroffene und Strafverfolgung gleichermaßen vor besondere Herausforderungen. Zum einen ist der Cyberspace bekannt-

KATHARINA ERNSTBERGER arbeitet als Justiziarin an einer Hochschule.

Sie findet es besonders wichtig, andere für die Juristerei zu begeistern und ihnen die Prinzipien des Rechtsstaates nahezubringen.

Außerdem hat sie ein Faible für das Strafrecht, arbeitet im Alltag aber lieber in weniger dramatischen Gefilden.

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Aktuelles 14

ermaßen sehr schnelllebig, sodass sich beispielsweise ein diffamierender Post in wenigen Augenblicken zigfach weiterleiten lässt und so einem exponentiell anwachsendem Emp- fängerkreis offenbart wird, wenn er durch einen kurzen Mausklick „geteilt“ wird. Daraus resultiert oft ein weiteres Problem: ein Inhalt, der sich einmal im Netz verbreitet hat, kann unter Umständen nur schwer wieder gelöscht werden und in der Folgezeit immer wieder auf anderen Plattformen auftauchen, da es nahezu unmöglich ist, zu identifizieren, wo überall die Inhalte hingelangen. Bisweilen sind auch Plattformbetreiber selbst entweder nicht zu ermitteln und haben beispielsweise nur Scheinadresse angegeben, oder bleiben inaktiv und entfernen die konkreten Beiträge nicht, sodass diese weiterhin in der Welt bleiben.

Ebenso kann, in vermutlich selteneren Fällen, ein einzelner Post aber auch einmal sehr schnell wieder verschwunden sein, wenn der Urheber selbst oder der Plattformbetreiber den Beitrag zügig löscht. Damit geht zwangsläufig das Problem einher, dass ein wichtiger Beweis für eine mögliche strafrechtliche Ermittlung verschwindet.

Es ist zudem für viele Täter sehr leicht, sich in der Anonymität zu verstecken, denn eine generelle Pflicht zur Nutzung des Klarnamens (also wie man laut eigener Ausweisdoku- mente heißt) gibt es nicht. Deshalb kann man online als „Dagobert Duck“ den lieben lan- gen Tag Leute beleidigen, ohne dass erkennbar ist, wer wirklich hinter den entsprechen- den Aussagen steckt. Ein Täter, der so vorgeht, hat dabei sicher auch im Sinn, dass die Tat ihm nicht zugeordnet werden und er sich damit auch einer möglichen Strafe entziehen kann. Außerdem kann man als User den eigenen Accountnamen je nach den Bedingun- gen des Plattformanbieters meist unkompliziert und schnell ändern. Ein „Dagobert Duck“, der einen Amoklauf in einer Schule androht, könnte im nächsten Augenblick „Baron von Münchhausen“ heißen und würde unter dem vorherigen Accountnamen nicht mehr auf- gefunden werden.

Ein weiteres Problem bei der Verfolgung von Tätern im digitalen Raum besteht darin, dass die IP-Adressen nur für eine sehr kurze Dauer von den Netzwerkanbietern gesichert wer- den, da es in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung gibt, wie es in einigen anderen Ländern der Fall ist. Bei der IP-Vorratsdatenspeicherung wird gespeichert, welche IP-Ad- resse zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen Internetanschluss verwendet wird, wo- rüber sich zumindest der Inhaber des Internetanschlusses identifizieren ließe.

„Es ist für viele Täter sehr leicht, sich

in der Anonymität zu verstecken, denn

eine generelle Pflicht zur Nutzung des

Klarnamens (also wie man laut eigener

Ausweisdokumente heißt) gibt es nicht.“

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Welche Mittel werden Hate Speech entgegengesetzt?

Da es sich bei den geschilderten Problemen um solche handelt, die mit fortschreitender Digitalisierung immer häufiger in Erscheinung treten (im Jahr 2020 wurden z.B. in Bayern insgesamt 1.648 strafrechtliche Verfahren wegen Hate-Speech geführt1), ist es nötig, die bestehenden Gesetze den veränderten Gegebenheiten und Herausforderungen anzupas- sen.

Zuletzt ist dies mit einem Gesetzespaket gegen Hass und Hetze geschehen, welches am 3. April 2021 in Kraft getreten ist. Im Zuge dieses Gesetzespakets wurden u.a. einige Ge- setzesänderungen vorgenommen, die das Spektrum von Hate Speech betreffen.

Die dabei wohl bedeutendsten Anpassungen haben

§ die Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten nach § 126 StGB und

§ die Bedrohung nach § 241 StGB erfahren.

Beispielsweise kann man sich nun wegen der Androhung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. bestimmte Formen der Vergewaltigung) oder einer gefährlichen Körperverletzung2 strafbar machen. Dabei muss der Täter die Absicht haben, dass eine allgemeine Beunruhigung bei der Bevölkerung oder bei einer nicht unerheblichen Perso- nenanzahl (z.B. der User eine Social Media Plattform) eintritt. Das könnte z.B. bei einem Kommentar zu einem Post von einer Tageszeitung oder einem Radio-, Fernsehsender, der sämtlichen Nutzern einer Plattform zugänglich ist, angenommen werden. Bisher kam eine Strafbarkeit für derartige Aussagen nur bzgl. schwerwiegenderer Delikte, wie bei der An- drohung von Mord oder der eines Amoklaufs in Betracht.

„Beispielsweise kann man sich nun wegen der Androhung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder einer gefährlichen Körperverletzung strafbar machen. (…) Bisher kam eine Strafbarkeit für derartige Aussagen nur bzgl. schwerwiegenderer Delikte, wie bei der Androhung von Mord oder eines Amoklaufs in Betracht.“

In eine ähnliche Richtung geht die Strafbarkeit wegen Bedrohung (§ 241 StGB). Im Unter- schied zu einer Androhung, die die Störung des öffentlichen Friedens zur Folge hat, macht

1 Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium für Justiz vom 5. Februar 2021.

2 das ist eine Körperverletzung, die z.B. mittels einer Waffe begangen wird.

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Aktuelles 16

sich einer Bedrohung bereits schuldig, wer einer einzelnen Person eine Straftat gegen sie oder eine ihr nahestehende Person in Aussicht stellt. Bislang musste die in Aussicht ge- stellte Tat ein Verbrechen sein (z.B. die Tötung der bedrohten Person). Diese Vorausset- zung wurde nun gesenkt, sodass nun auch die Bedrohung mit bestimmten Vergehen (we- niger schwerwiegende Straftaten3) strafbar sein kann. In den Gesetzestext aufgenommen wurden konkret „rechtswidrige Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperli- che Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert“.

Für einige Delikte wurde im Zuge der Gesetzesänderungen die Strafandrohung erhöht, sodass nun beispielsweise bei Beleidigungen im Internet bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen. Bei Drohungen mit Mord oder Vergewaltigung wurde die angedrohte Strafe so- gar verdreifacht. Hier drohen nun bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Gesetzesänderungen und die damit angedrohten Strafen eine abschreckende Wirkung gegenüber potentiellen Tätern haben und die Zahl der De- likte im Zusammenhang mit Hate Speech im Zuge dessen abnehmen werden.

Mit der Verkündung des Gesetzespakets Anfang April wurden auch weitere Neuerungen veröffentlicht, die die Arbeit der Ermittlungsbehörden im geschilderten Bereich vereinfa- chen und dementsprechend zu einer höheren Aufklärungsrate von Hassdelikten im Inter- net führen soll.

Ab Februar 2022 sind die Betreiber sozialer Netzwerke nicht mehr nur dazu verpflichtet, bestimmte Beiträge zu löschen. Sie müssen zusätzlich dazu bestimmte Straftaten direkt an das Bundeskriminalamt melden. Dazu zählen unter anderem:

§ §§ 86, 86a StGB:

Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfas- sungswidriger Organisationen (z.B. Hakenkreuz, Symbole verbotener Parteien)

§ §§ 129 bis 129b StGB:

Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen

§ §§ 130, 131 StGB:

Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen

§ § 241 StGB:

Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit

§ § 184b StGB:

Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen

3 Den Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen kannst du nachlesen in Ausgabe 1/2020, S. 20 ff.

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Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich von Hass im Internet selbst betroffen bin oder Zeuge davon werde?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass Hassrede nicht toleriert oder ignoriert werden sollte. Damit ist wie im „echten“ Leben außerhalb des Internets Zivilcourage gefragt. Das Bayerische Landeskriminalamt rät zu folgenden Tipps im Umgang mit Hate Speech4:

Soweit möglich, sollte also eine Gegenreaktion erfolgen, die Tätern und anderen Nutzern sozialer Netzwerke zeigt, dass ein bestimmtes, unter Umständen gar strafbares Verhalten nicht hingenommen werden kann. Eine Gegenreaktion könnte z.B. in Form von sog.

„Counter Speech“ erfolgen. Dabei kann man falsche Behauptungen mit Fakten und Quel- len widerlegen bzw. Täter zur Rede stellen und sich von entsprechenden Aussagen aus- drücklich distanzieren. Distanzieren ist auch dann wichtig, wenn solche Taten beispiels- weise in Chatgruppen vorgenommen werden, in denen man selbst Teilnehmer ist. Man sollte dabei auf keinen Fall selbst beleidigen und sich so strafbar machen und weiteren Hass und Hetze provozieren und fördern.

„Ab Februar 2022 sind die Betreiber sozialer Netzwerke nicht mehr nur dazu verpflichtet, bestimmte Beiträge zu löschen. Sie müssen zusätzlich dazu bestimmte Straftaten direkt an das Bundeskriminalamt melden.“

Auf jeden Fall sollte man entsprechende Vorkommnisse dem Netzwerk bzw. Plattformbe- treiber (zusätzlich möglich unter: www.internet-beschwerdestelle.de) melden und ent- sprechende Posts, wenn möglich löschen. Außerdem sollte man von Hate Speech Be- troffene über Netzinhalte informieren, damit sie entsprechende Maßnahmen vornehmen können (z.B. Anzeige erstatten oder Schadensersatz fordern). Eine zusätzliche Möglich- keit, um weitere Hassdelikte zu verhindern, kann auch das Melden bzw. Blockieren be- stimmter Personen bzw. deren Accounts sein.

Um eine strafrechtliche Verfolgung zu unterstützen ist es wichtig, Beweise zu sichern.

Hierfür sind insbesondere wichtig: Internetadresse (URL) des Inhaltes und vom Profil des Hassposting-Erstellers, ein Screenshot vom betreffenden Inhalt (einschließlich zugehöri- gem Post sowie Kommentarverlauf) und vom Profil des Hassposting-Erstellers.

4 https://www.polizei.bayern.de/content/3/0/9/0/4/6/faltblatt_hasspostings.pdf.

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IT- UND RECHTSBLOG BZW. PODCAST

Als IT-Unternehmer fragt man sich: Ist mein Geschäftsmodell überhaupt rechtskonform? Der Programmierer, der will einfach programmieren. Während sich Juristen und Philosophen fragen, welchen Ordnungsrahmen wir für die Welt von morgen brauchen. Sie gehen diesen Fragen auf den Grund, erklären komplexe rechtliche Sachverhalte anhand von Schaubildern, eruieren digitale Geschäftsmodelle und diskutieren mit

interessanten Persönlichkeiten aus verschiedensten

Fachbereichen künftige Herausforderungen in der digitalen Welt.

www.it-und-rechtsblog.de LinkedIn: IT- und Rechtsblog Instagram: it_undrechtsblog

WAS HABEN EIN IT-AFFINER JURIST, EIN INFORMATIKER UND EINE DATENVERLIEBTE MATHEMATIKERIN

GEMEINSAM?

Klar: Sie hauchen der

Informationstechnologie Seele

ein und zeigen dem Recht die

technischen Realitäten auf.

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www.su-reiter.de LinkedIn: Su Reiter

VERMITTELN?"

Diese Frage stellte sich Su Reiter während ihres Studiums - und schlug so die Brücke zwischen Jura und den Neuen Medien. Ihre simple Antwort lautet: durch Visualisierung!

Während sich Jurastudierende häufig durch dicke, textlastige Lehrbücher kämpfen müssen, beschweren sich juristische Laien nicht selten über das wenig zugängliche „Juristendeutsch“.

Es gibt kaum einen Ort, wo rechtliches Wissen einfach und verständlich vermittelt wird. Dabei ist der Zugang zum Recht im digitalen Zeitalter gefragter denn je. Visuelle Darstellungen

erleichtern nicht nur diesen Zugang, sondern helfen auch dabei, Informationen im Gedächtnis zu behalten.

Als Freelance-Allrounderin widmet sich Su der Vereinfachung und Veranschaulichung von digitalen Inhalten. Zu ihren Kunden zählen vor allem juristische Unternehmen, die sie mit der Erstellung von visuellem und zielgruppengerechten Content

unterstützt. Darüber hinaus übernimmt sie Aufgaben als Projektmanagerin im Bereich Legal Tech und veranschaulicht juristische und gesellschaftliche Probleme anhand von

selbsterstellten Zeichnungen.

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Allgemeines 20

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Laut einer Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden 178.797 Kündigungsschutzklagen im Jahr 2019 bei deutschen Arbeitsgerichten eingereicht. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung des Ar- beitsverhältnisses überhaupt rechtlich zulässig? Was müssen Arbeitgeber unbe- dingt beachten? Und was kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn ich der Meinung bin, dass mir zu Unrecht gekündigt wurde?

Der folgende Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen einer wirksa- men arbeitsrechtlichen Kündigung und weist auf mögliche „Stolperfallen“

für Arbeitgeber hin. Im zweiten Teil wird die Perspektive gewechselt und aufgezeigt, wie sich Arbeitnehmer gegen Kündigungen verteidigen können.

WAS ARBEITGEBER BEACHTEN MÜSSEN:

Welche Formalitäten muss ich als Arbeitgeber einhalten?

Arbeitgeber müssen unbedingt darauf achten, dass jede Kündigung schrift- lich erklärt wird, also auf Papier und eigenhändig unterschrieben. Missach- tet ein Arbeitgeber diese Vorgabe, ist die Kündigung automatisch unwirk- sam.

Auch sollte der Arbeitgeber wissen, dass die Kündigung nicht durch eine x- beliebige Person ausgesprochen werden kann. Da – insbesondere in gro- ßen Unternehmen – der Arbeitgeber natürlich nicht jede Kündigung selber aussprechen kann, reicht es zum Beispiel aus, wenn er den Personalleiter hierfür beauftragt.

Die Kündigung wird zudem erst dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer hiervon tatsächlich Kenntnis nehmen kann, beispielsweise weil sie in sei- nem Briefkasten landet. Um als Arbeitgeber auf Nummer sicher zu gehen, bietet es sich an, die Kündigung persönlich zu übergeben oder per Ein- schreiben zu versenden. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor einer jeden Kündigung ordnungsgemäß angehört werden.

DR. SONJA BRITZKE ist Volljuristin und wird ab Juni 2021 als Rechts- anwältin im Arbeitsrecht in Düsseldorf tätig sein.

Bereits im Studium und Referendariat legte sie ihren Schwerpunkt auf das Arbeitsrecht.

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Inhaltliche Anforderungen einer Kündigung

Das Einhalten dieser Formalien alleine reicht natürlich nicht aus. Kern der Wirksamkeits- prüfung einer Kündigung ist das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Ein solcher soll den Arbeitnehmer vor einem willkürlichen Verlust seines Arbeitsplatzes schützen.

Dabei ist grundsätzlich zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen zu unterscheiden. Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis erst nach der vereinbarten oder durch das Gesetz bestimmten Kündigungsfrist, bei außerordentli- chen Kündigungen dagegen sofort (deshalb auch oft „fristlose Kündigung“).

Wann darf ich als Arbeitgeber ordentlich kündigen?

In Deutschland werden Arbeitnehmer bei ordentlichen Kündigungen durch das Kündi- gungsschutzgesetz geschützt. Sobald das Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten besteht und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, wird dieses Gesetz angewendet.

Eine Kündigung ist dann nur noch möglich, wenn einer der im Kündigungsschutzgesetz benannten Gründe gegeben ist. Diese unterteilen sich in personenbedingte, verhaltens- bedingte oder betriebsbedingte Gründe. Doch was hat man sich unter diesen doch sehr abstrakten Begriffen vorzustellen? Hier einige Beispiele:

§ Verhaltensbedingt: häufiges Zuspätkommen, Mobbing anderer Arbeitnehmer, ei- genmächtiger Urlaubsantritt

§ Personenbedingt: Krankheit (unter sehr strengen Voraussetzungen), Verlust der Ar- beitserlaubnis bei Ausländern

§ Betriebsbedingt: Betriebsstilllegung, Abbau von Arbeitsplätzen aufgrund eines Um- satzrückgangs

Das Bestehen eines Kündigungsgrundes allein rechtfertigt aber noch keine Kündigung des Arbeitnehmers. Insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen muss dem Ar- beitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten in der Zukunft zu ändern.

Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer – gegebenenfalls mehrfach – abmahnen und ihn zu einem ordnungsgemäßen Verhalten auffordern. Zudem darf die Kündigung immer nur das letzte Mittel sein. Besteht eine Möglichkeit, den Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb einzusetzen oder kann ein für längere Zeit erkrankter Arbeitnehmer wieder eingegliedert werden, muss dies einer Kündigung immer vorgehen! Bei betriebsbeding- ten Kündigungen besteht noch die Besonderheit, dass eine sog. Sozialauswahl durchzu- führen ist. Danach darf – wenn die Wahl zwischen mehreren Arbeitnehmern besteht – nur demjenigen Arbeitnehmer gekündigt werden, der am wenigstens schutzwürdig ist. Bei- spielsweise kann die Kündigung eines Arbeitnehmers im Vergleich zu einem anderen zu- lässig sein, weil dieser keine Kinder hat und noch sehr jung ist und somit gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.

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Allgemeines 22

In jedem Fall muss umfassend abgewogen werden, ob die Kündigung im Einzelfall auch wirklich verhältnismäßig ist.

Doch mit dem Kündigungsschutzgesetz ist in Sachen Arbeitnehmerschutz noch lange nicht Schluss – bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie beispielsweise Schwangere, Auszu- bildende, Betriebsratsmitglieder oder schwerbehinderte Arbeitnehmer werden durch er- höhte Anforderungen an eine Kündigung besonders geschützt.

Unter welchen Voraussetzungen ist sogar eine außerordentliche Kündigung mög- lich?

Wie das Wort „außerordentlich“ schon erkennen lässt, müssen hier ganz besondere An- forderungen erfüllt sein, damit eine solche Kündigung ausgesprochen werden kann. Hier muss ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vorliegen, der insbesondere im Verhalten des Arbeitnehmers liegen kann, wie beispielsweise ein vom Arbeitnehmer begangener Diebstahl im Betrieb. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss für den Arbeitgeber hier so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, die Person weiter zu beschäftigen. Wie bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber auch hier überprüfen, ob eine Abmahnung oder möglicherweise eine ordentliche Kündigung weniger einschneidend für den Arbeitnehmer wäre und die Kündigung verhältnismäßig ist.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Arbeitgeber, sobald er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt, nur zwei Wochen Zeit hat, um die Kündigung zu erklären. Der Arbeitge- ber muss bei dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung also schnell reagieren!

Fazit

Arbeitnehmer sind in Deutschland insbesondere durch das Kündigungsschutzgesetz vor Kündigungen geschützt. An dessen Vorgaben müssen sich Arbeitgeber zwingend halten.

Und auch wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten grundsätzlich einen Anlass zu ei- ner Kündigung gibt, bedarf es stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, ob eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses gerechtfertigt ist. Es gilt: Die Kündigung ist nach dem Gesetz immer nur das letzte Mittel.

WAS ARBEITNEHMER WISSEN SOLLTEN:

Nachdem bereits geklärt wurde, was ein Arbeitgeber bei einer Kündigung beachten muss, soll nun die Perspektive des Arbeitnehmers eingenommen werden. Was muss ich als Arbeitnehmer tun, wenn ich der Meinung bin, dass mir zu Unrecht gekündigt wurde? Und was muss ich in jedem Fall bei einer Kündigung veranlassen?

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Erstes Überprüfen der Kündigung

Sobald der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, sollte er die Kündigung auf ver- schiedene Aspekte prüfen. Auch wenn es in der Regel unentbehrlich ist, einen Rechtsan- walt hinzuzuziehen, gibt es bestimmte Punkte, die der Arbeitnehmer vorab selbst über- prüfen kann.

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird, also auf Papier und ei- genhändig unterschrieben. Kündigungen, die mündlich, per Fax oder E-Mail erklärt wer- den sind von vornherein unwirksam.

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird, also auf Papier und eigenhändig unterschrieben.

Kündigungen, die mündlich, per Fax oder E-Mail erklärt werden sind von vornherein unwirksam.

Da die Kündigung nicht durch eine x-beliebige Person ausgesprochen werden darf, muss auch die zur Kündigung berechtigte Person unterschreiben. Das kann beispielsweise der Leiter der Personalabteilung sein. Ist die Kündigung von einer Person unterschrieben, die hierzu nicht berechtigt ist, kann der Arbeitnehmer die Kündigung spätestens innerhalb einer Woche zurückweisen. Bestehen Zweifel an der Berechtigung sollte sie vorsorglich zurückgewiesen und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Sobald im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist (siehe dazu S. 21). Hierbei gelten zum Schutz des Arbeitnehmers strenge Anforderungen. Auch ohne rechtliche Fachkenntnisse lässt sich die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzge- setzes für den Laien oftmals leicht prüfen.

Ein weiterer Punkt, der zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen kann, ist die fehlende Beteiligung des Betriebsrates. Dieser muss vor jeder Kündigung angehört bzw. beteiligt worden sein. Hier kann es sinnvoll sein, auf den Betriebsrat zuzugehen, um weitere Infor- mationen über die Gründe der Kündigung zu erfahren.

Bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Schwangere oder schwerbehinderte Menschen haben unter gewissen Voraussetzungen besonderen Kündigungsschutz. Sofern ein Ar- beitnehmer einen Umstand, der einen besonderen Kündigungsschutz begründet, dem

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Allgemeines 24

Arbeitgeber noch nicht angezeigt hat, muss dies schnellstmöglich geschehen, um sich auf diese Schutzvorschriften berufen zu können.

Zudem sehen teilweise auch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen besondere Kündigungsverbote oder spezielle Kündigungsfristen vor. Auch dies ist in je- dem Einzelfall unbedingt zu überprüfen.

Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Wenn der Arbeitnehmer, bestenfalls nach eingehender Beratung durch einen Rechtsan- walt, der Auffassung ist, dass die Kündigung unwirksam ist, beispielsweise weil es an ei- nem Kündigungsgrund fehlt, muss er schnell reagieren. Das Gesetz sieht vor, dass die Kündigung wirksam wird, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Aus- spruch der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben wird.

Achtung: Auch eine fehlerhafte Kündigung kann mit diesem Fristablauf wirksam werden!

Was muss ich noch tun?

Wenn nicht unmittelbar zum Ablauf der Kündigungsfrist die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht, muss sich ein Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitssu- chend melden. Das ist auch notwendig, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Die Fristen zur Meldung sollten unbedingt eingehalten werden, da ansonsten die Bezüge gekürzt werden können.

In jedem Fall sollte ein Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis anfordern, um möglichst wenig Zeit in der Bewerbungsphase zu verlieren.

Abschließend noch ein Hinweis zu Aufhebungsverträgen: Auch wenn diese attraktive Re- gelungen zu Abfindungen und guten Zeugnissen enthalten können, kann hier eine Sperr- zeit beim Arbeitslosengeld drohen. Solche Verträge sollten daher nicht vorschnell abge- schlossen werden und bestenfalls durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vorab überprüft werden.

Fazit

Nicht jede durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist wirksam. Arbeitnehmer können selbst gleich nach Erhalt der Kündigung diese auf bestimmte Formalitäten über- prüfen. Da aber der Erfolg einer Kündigungsschutzklage im Einzelfall von vielen verschie- denen Faktoren abhängt, ist es ratsam, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kündigung anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.

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Wir arbeiten an der Digitalisierung der juristischen Bildung. Zu diesem Zweck entwickeln und verbessern wir seit 2018 Apps für iOS und Android (http://www.jurafuchs.de), mit denen unsere Nutzer:innen Jura bzw. Recht auf spielerische Weiseeinfach und zwischendurch lernen können. Mit über 160.000 Nutzer:innen und über 17 Millionen absolvierten Lernerfahrungen ist Jurafuchs mittlerweile die führende Jura Lern-Community in Deutschland.

WER SIND WIR?

STECKBRIEF

WAS  MACHEN WIR?

Firma: Jurafuchs (Go Legal GmbH) Gründer: Christian

Leupold-Wendling, LL.M.

(Cambridge), ehemals Rechtsanwalt bei Hengeler Mueller; Dr. Carl-Wendelin Neubert, ehemals Rechts- anwalt bei Noerr; Steffen Schebesta, Startup-

Unternehmer; Thomas Holl, Gründer und CTO von Babbel, strategischer

Berater von Jurafuchs Gründungsjahr: 2018 Standort: Berlin; arbeiten aber vollständig remote

WIE MACHEN WIR ES?

Die Art und Weise, wie wir Jura vermitteln, kann man grob mit drei Schlagwörtern beschreiben: Microlearning, Gamification und Community.

JURAFUCHS

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Unter Microlearning verstehen wir, juristische Inhalte in ihre kleinsten Teile zu zerlegen (zu „atomisieren“) und sie in kurzen Schritten und kleinen Einheiten an unsere Nutzer:innen auszuliefern. Unsere Didaktik ist stark fallbasiert: Wir nutzen Fälle, die sich in wenigen Merkmalen unterscheiden, um Gemeinsamkeiten zu benennen und Unterscheidungen zu entlarven. Wir stellen dazu in der Regel einen kurzen Sachverhalt (maximal 280 Zeichen) dar, und lassen die Nutzer:innen dann einzelne Aussagen dazu bewerten. Daneben gibt es Reihenfolgen-, MultipleChoice-, Gruppierungs- und andere Aufgaben.

Auf diese Weise vermitteln wir systematisch gesamte Rechtsgebiete (z.B.

Strafrecht Allgemeiner Teil) sowie aktuelle Rechtsprechung. Das Schöne daran:

Diese Art der Wissensvermittlung ist sehr konkret und greifbar und funktioniert auch für Nicht-Jurist:innen sehr gut. Die juristischen Maßstäbe sind oft sehr abstrakt. Kleine Fälle mit echten Sachverhalten erwecken sie jedoch zum Leben, ohne die Komplexität des juristischen Gedankengebäudes unzulässig zu verknappen.

Wir wollen jedoch nicht nur juristische Inhalte bereitstellen, sondern auch dabei helfen, dass unsere Nutzer:innen am Ball bleiben und ihre eigenen Ziele erreichen. Der Schlüssel dazu ist Gamification. Gamification erschöpft sich nicht in Fuchs-Animationen oder bunten Farben, sondern ist v.a. eine Frage des Timings. Wir investieren viel Zeit in Tests, um herauszufinden, an welchen Stellen positive Verstärkung nötig ist, auch mal ein Lob usw., um über eine Durststrecke zu helfen. Was Kontinuität im Lernen stark fördert, sind sog.

Streaks, die wir zählen. Das ist die Anzahl der Tage, die man in Folge mit der App lernt. Wir haben dafür auch eine Rangliste eingerichtet. Die besten Nutzer:innen stehen aktuell bei über 900 Tagen, das sind 2,5 Jahre tägliches Lernen mit Jurafuchs in Folge. Wir haben auch interessante Entdeckung gemacht: Nach 13 Tagen täglichem Jura Lernen mit Jurafuchs (dafür können schon 5-10 Minuten genügen), entsteht statistisch relevant eine Gewohnheit.

D.h. dass die Wahrscheinlichkeit, auch an Tag 14 und Tag 15 usw. wieder mit der App zu lernen auf über 90% steigt. Das ist die Power von Gamification.

Der Dritte Punkt ist: Community. Wir haben von Anfang an sehr stark den

Dialog mit unseren Nutzer:innen gesucht. Und Feedback umgesetzt. Und dann

ein Forum eingerichtet, so dass unsere Nutzer:innen jede Aufgabe in Jurafuchs

bewerten und kommentieren können. Da sind innerhalb weniger Monate

10.000 Beiträge zusammengekommen. Die Debatte ist ein wichtiger Teil des

Lernprozesses. Egal wie gut das Lernmaterial ist, es kann nicht alle Fragen und

Missverständnisse antizipieren. Wir nehmen das Forum deshalb sehr ernst und

beschäftigen mehrere Moderatoren, um die Fragen der Community zu

moderieren und ggf. auch zu beantworten. Unser Ziel ist, alle Fragen innerhalb

von 48 Stunden zu beantworten.

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1. Wir streben selbst danach, kontinuierlich dazuzulernen;

2. Wir verfolgen einen Perfektionismus in Bezug auf die Verständlichkeit unserer juristischen Inhalte;

3. Wir geben nicht an, d.h. wir verfassen unsere Lerneinheiten nicht, um zu zeigen, wie toll wir sind;

4. Wir nehmen unsere Community sehr ernst und richten die Weiterentwicklung unserer App und der Inhalte ganz nah an unserer Community aus; denn wir wollen, dass Jurafuchs wirklich nützlich ist;

5. Wenn wir unser Team erweitern, nehmen wir von den Besten die Netten;

6. Wir kommunizieren miteinander aufrichtig, um echte Debatten zu ermöglichen; wichtige Beobachtungen und Einsichten behält niemand für sich.

Wir machen das für alle, die juristische Inhalte lernen möchten – ob in der Schule, im Jurastudium, im Job oder im Alltag. Der Großteil unserer Nutzer:innen bereitet sich mit Jurafuchs auf das Erste oder Zweite Juristische Staatsexamen vor. Wir zählen daneben aber auch Anwält:innen, Richter:innen, Schüler:innen, Polizist:innen, Lehrer:innen usw zum Kreis unserer Community.

Das Recht ist für die Menschen da. Eine juristische Grundbildung wird in Anbetracht der fortschreitenden Verrechtlichung der Gesellschaft immer wichtiger. Wir glauben, dass eine juristische Grundbildung (legal literacy) auch für Nichtjurist:innen wichtig ist und in den Bildungskanon aufgenommen werden sollte. Zudem glauben wir, dass App-Technologie, Microlearning &

Gamification die juristische Bildung erleichtern und erstmalig legal literacy für alle ermöglichen.

Wir haben sechs Unternehmenswerte, die wir sehr, sehr ernst nehmen im Alltag:

FÜR WEN MACHEN WIR ES?

WARUM MACHEN WIR ES?

www.jurafuchs.de

Jurafuchs Jurafuchs JurafuchsLernApp

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Allgemeines 28

Vom Winde verweht – Die Verjährung

Stell Dir vor, Du gehst zu Deinem Postkasten und holst daraus einen gelben, di- cken Umschlag: Du wurdest auf die Zahlung von Schadensersatz verklagt, weil jemand angeblich Verletzungen in einem Unfall erlitten hat, in dem Dein Auto verwickelt war. Du bist ganz erstaunt, weil Du das Auto ja bereits vor 13 Jahren verkauft hast. Ist vielleicht Verjährung eingetreten?

Was ist Verjährung und wozu braucht man sie?

Nach Ablauf der Verjährungsfrist tritt die Verjährung ein. Dann kann die Per- son, die eigentlich etwas leisten müsste, diese Leistung verweigern (sog.

Leistungsverweigerungsrecht).

Das Ziel der Verjährung ist einerseits, zur Stabilität des gesellschaftlichen Lebens beizutragen: man muss nicht das ganze Leben lang befürchten, dass ein Briefträger mit Forderungen aus alten Geschichten um die Ecke kommt.

Andererseits sorgt das Konzept der Verjährung dafür, dass Abläufe straffer und effizienter gestaltet werden: wenn ein Automechaniker das Geld für seine Reparatur bezahlt haben möchte, sollte er die Rechnung rechtzeitig rausschicken. Denn nach Ablauf der Verjährungsfristen, kann es unter Um- ständen nicht mehr möglich sein, die Forderung durchzusetzen.

Wie lange dauert es, bis die Verjährung eintritt?

Die Verjährung tritt grundsätzlich nach dem Ablauf von drei Jahren ein (Re- gelverjährungsfrist), mit zahlreichen Ausnahmen und vielzähligen Ausnah- men von den Ausnahmen. Die konkreten Verjährungsfristen können durch ein Gesetz bestimmt oder zwischen den Beteiligten vereinbart werden.

So verjähren zum Beispiel Forderungen aus einem Kauf- oder Werkvertrag grundsätzlich nach 2 Jahren. Hingegen hat ein Mieter nur 6 Monate Zeit, um gegen den Vermieter Aufwendungen, die er auf die Wohnung geleistet hat, ersetzt zu verlangen. Das Opfer einer Körperverletzung kann noch bis zu 30

DR.

MAŁGORZATA ANNA

HARTWIG, LL.M.

Legal Counsel EMEA bei ADM Sie ist Rechts- anwältin mit Zulassung in Deutschland und Polen und mit Erfahrung in internationalen Wirtschafts- kanzleien sowie in Rechtsabteilun- gen der Fortune Global 500 Unternehmen.

Sie ist generalis- tisch aufgestellt, mit Fokus auf Risk Management, Sustainability und die Rolle des Legal Counsels.

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Jahre nach der Tat Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen.

Wie berechne ich die Verjährung?

Die Berechnung der Verjährung kann in zwei Schritten erfolgen, indem der Anfang und das Ende des Laufs der Verjährungsfrist bestimmt werden.

1. Schritt: Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist

Im Regelfall beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon wusste oder zumindest hätte Kenntnis erlangen können.

Das heißt, man ermittelt erstmal, wann der Anspruch entstanden ist - also zum Beispiel, wann der Autounfall passiert ist, die Reparatur stattgefunden hat oder Autoverkauf abge- wickelt wurde - und dann nimmt man den 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Wenn also beispielsweise ein Auto am 20. Januar 2008 verkauft wurde, beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Kaufvertrag am 31. Dezember 2008.

Ausnahmsweise kann die Verjährungsfrist auch an einem anderen Tag als dem letzten Tag eines Jahres, beginnen. Beispielsweise läuft die Verjährungsfrist für manche Ansprü- chen aus einem Mietvertrag ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurücker- hält oder für Ansprüche wegen Körperverletzung ab der Verletzungshandlung.

2. Schritt: Bestimmung des Ablaufs der Verjährungsfrist

Wenn das Datum des Beginns der Verjährungsfrist berechnet ist, zählt man ab dem Tag die jeweilige konkrete Dauer der Verjährungsfrist, also zum Beispiel zwei oder 30 Jahre oder sechs Monate. Die Verjährung tritt dann am Folgetag ein. Erst ab diesem Tag hat der Verpflichtete das Recht, die Erbringung der Leistung zu verweigern.

Beispiel:

Am Silvesterabend des 31. Dezember 2020 sind die Forderungen mit der Regelverjäh- rungsfrist von drei Jahren verjährt, die im Jahre 2017 entstanden sind. Die Verjährung selbst ist am 1. Januar 2021 eingetreten.

Laufen die Verjährungsfristen unaufhaltsam oder können sie aufgehalten werden?

Die Regel ist, dass die Verjährung unaufhaltsam läuft. Es gibt allerdings Ausnahmen: Hem- mung der Verjährung und Unterbrechung der Verjährung

§ Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist eine Pause einlegt. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel die Parteien über den Anspruch ver- handeln oder wenn ein Verbraucher eine Beschwerde bei einer Verbraucherschlich- tungsstelle einreicht.

(32)

Allgemeines 30

§ Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die Verjährung von Anfang an neu zu laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, wieviel Zeit bereits vergangen ist. Zur Unterbrechung der Verjährung führen kann, wenn zum Beispiel:

- eine Partei die Forderung anerkennt, z.B. durch eine Abschlagzahlung oder eine Sicherheitsleistung

- der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht, also z.B. rechtzeitig Klage einreicht. Eine schlichte Mahnung ist nicht ausreichend.

- der Gläubiger gegen den Schuldner in einem Mahnverfahren ein Mahnbescheid erwirkt.

Bonus: Verjährung im Strafrecht

Die oben beschriebenen Regeln der Verjährung gelten für den Bereich des Zivilrechts. Im Strafrecht (siehe Legal Layman, Ausgabe 1/2020, S. 7) gibt es auch die Institution der Ver- jährung und vom Prinzip her ist sie dem sehr ähnlich, was oben beschrieben wurde: nach Ablauf einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Zeit darf der Täter nicht mehr strafrechtlich belangt werden.

Im Strafrecht wird zwischen der sog. Verfolgungsverjährung und der sog. Vollstreckungs- verjährung unterscheiden.

§ Verfolgungsverjährung sorgt dafür, dass nach Ablauf einer Frist ein Straf- oder Ord- nungswidrigkeitsverfahren überhaupt nicht eingeleitet werden kann. Beispielsweise kann ein Autohalter, der innerhalb von drei Monaten nachdem er ein Knöllchen erhal- ten hat, von den Behörden nichts hört, die Sache als erledigt betrachten. Ein Mord dagegen verjährt nie.

§ Vollstreckungsverjährung verursacht wiederum, dass nach einer bestimmten Zeit nach der Verurteilung des Täters, die Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann.

„Man muss nicht das ganze Leben lang

befürchten, dass ein Briefträger mit

Forderungen aus alten Geschichten um die

Ecke kommt. Andererseits sorgt das Konzept

der Verjährung dafür, dass Abläufe straffer

und effizienter gestaltet werden.“

(33)

10 Beispiele für die Verjährungsfristen

Anspruch Beispiel Frist Beginn des Laufs

der Verjährungsfrist Rechts- grundlage Kaufpreis, Werklohn,

Arbeitslohn

Preis für einen neuen Wagen, Vergütung für

die Fliesenverlegung 3 Jahre Ablauf des Entstehungsjahrs

§§ 195, 199 BGB

Gewährleistungsansprüche

aus einem Kauf Niedrigere Motorleistung als

zugesagt 2 Jahre Übergabe der

Sache § 438 BGB

Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag

Mangelhafte Autoreparatur, ungenaues Streichen von

Zimmerwänden 2 Jahre Abnahme des Werks § 634a BGB

Gewährleistungsansprüche

beim Kauf einer Immobilie Schlecht isolierter Keller,

abfallende Fliesen 5 Jahre Übergabe der Sache § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Ansprüche aus einem Reisevertrag

Schmutziger Pool,

Ungeziefer im Hotel 2 Jahre Ende der Reise § 651g BGB

Fluggastrechte Annullierung oder eine große

Verspätung des Fluges 3 Jahre Ende des

Entstehungsjahrs §§ 195, 199 BGB

Rückforderungsansprüche Kaution für eine

Mietwohnung 3 Jahre Ende des

Entstehungsjahrs §§ 195, 199 BGB

Rechtskräftig festgestellte Forderungen

Urteil,

Vollstreckungsbescheid 30 Jahre Rechtskraft

§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB

Schadensersatzansprüche

wegen Körperverletzung Reha-Kosten,

Verdienstausfall 30 Jahre Verletzungs-

handlung § 199 Abs. 2

BGB

Zahlungsforderungen

gegen Patienten Zahlung für eine

Zahnbehandlung 3 Jahre

Ende des Jahres, in dem die Rechnung dem Patienten zugestellt wurde

§§ 195, 199 BGB, 12 GOÄ

(34)

Nachdem ich das große Glück hatte, bereits einen Beitrag zur ersten Ausgabe von Legal Layman zu leisten („Der unverschuldete Verkehrsunfall – Was steht dir zu?“), war es mir erneut eine große Ehre, als ich gefragt wurde, ob ich Lust hätte, auch für die Rubrik „Die Juristerei & Ich“ zu schreiben. Ich sagte sofort zu und mir fielen direkt 1000 Themen ein. Als ich mich dann für ein konkretes Thema entscheiden musste, wurde mir bewusst, wie schwierig es ist. Gleichzeitig wurde mir klar, dass es vermutlich nur ein einziges Thema geben kann: ein intimes Tête-à-Tête...

Und das ist meine Story.

Ich denke, es begann schon im Kleinkind-Alter. Es waren ganz bestimmte Momente, an die ich mich bis heute erinnere: Momente der Ungleichbehandlung und Ungerechtigkeit, die ich als etwas ganz Furchtbares empfunden habe.

JANA BORODICHIN

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht

Heute weiß ich, dass Gerechtigkeit nichts

Selbstverständliches ist - sie muss immer

und immer wieder aufs Neue

hart erkämpft werden.

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Kindes aber etwas Gigantisches. Ich erinnere mich zum Beispiel an solch eine Situation im Kindergarten: meine Kindergärtnerin bestrafte mich für etwas, das ich nie gemacht hatte. Sie wollte mir nicht zuhören und ich konnte mich nicht behaupten. Sie bestrafte mich, einfach, weil sie es konnte.

Der Wunsch, darauf Einfluss zu nehmen, dass bestimmte Situationen, Umstände und Menschen gehört und gerecht beurteilt werden, entwickelte sich also schon relativ früh. Ich muss sieben oder acht gewesen sein, als ich zum ersten Mal meinen Berufswunsch äußerte.

Schon kurze Zeit später musste ich als junges Mädchen erfahren, dass Zugang zur Bildung nicht zwangsläufig etwas mit ausgezeichneter schulischer Leistung zu tun hat, sondern - und das ist auch heute noch in ganz vielen Ländern der Fall - sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten der Familie abhängt. Umso glücklicher war ich, als ich mit zwölf Jahren nach Deutschland kam. In ein Land, wo Bildung für jedermann zugänglich ist, unabhängig von Herkunft und finanziellen Möglichkeiten.

Dazu noch in einen Rechtsstaat, den es vermutlich so, kein zweites Mal gibt.

Mit meinem Wunsch und meinen Werten studierte ich an der Universität zu Köln. Als junge Anwältin nahm ich dann zunächst an, das Gericht wird mir in meinen Fällen helfen, mir die richtigen Hinweise erteilen und am Ende des Tages ein gerechtes Urteil fällen.

Es dauerte nicht lange und ich kam mit den tatsächlichen Problemen in der Praxis in Berührung: überlastete Gerichte, überlange Verfahrensdauer, fehlende Kompetenzen und eine Verhandlungskultur, die in manchen Verhandlungen zu wünschen übrig ließ. Du begreifst auf einmal, wie viel von dir als Anwalt abhängt. Es ist deine Aufgabe, dem Gericht den Sachverhalt zu erklären, dafür zu sorgen, dass dein Mandant gehört wird, dass Verfahrensgrundsätze strikt eingehalten und Anträge gestellt werden. Unter Umständen wirst du das Gericht auf aktuelle Rechtsprechung hinweisen müssen und musst in der Lage sein, deine Rechtsauffassung zu verteidigen.

Es wird Verfahren geben, wo das Gericht alles daran setzen wird, dich zu einem Vergleich zu bewegen, obwohl du weißt, dass dein Mandant das Verfahren gewinnen wird. Und dann wird es vielleicht Verfahren geben, in welchen dich das

Gericht scharf kritisiert und sogar persönlich angreift.

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Es wird Verfahren geben, wo das Gericht alles daran setzen wird, dich zu einem Vergleich zu bewegen, obwohl du weißt, dass dein Mandant das Verfahren gewinnen wird. Und dann wird es vielleicht Verfahren geben, in welchen dich das Gericht scharf kritisiert und sogar persönlich angreift.

Und eines Tages musst du anhand deiner eigener Fälle begreifen, dass Rechtsstaat eben auch bedeutet, ein fehlerhaftes/falsches Urteil zu kassieren und es sodann anzufechten. So einfach das auch klingen mag, genau das dem Rechtssuchenden zu erklären, gestaltet sich als schwierig - man stößt auf Unverständnis. Dazu fühlen sich viele Mandanten nach mehreren Monaten oder Jahren in der ersten Instanz überhaupt nicht mehr in der Lage, das Verfahren weiter zu führen. Und wenn dann auch keine Rechtschutzversicherung eintritt, fehlt es dem Rechtssuchenden schlicht und ergreifend am Geld, um das Verfahren weiter zu betreiben. In diesen Momenten begreifst du, dass die Durchsetzung des Rechts nicht nur einen langen Atem voraussetzt, sondern häufig auch eine Frage des Preises ist. Du bist dir sicher, das Verfahren zu gewinnen, dir sind aber die Hände gebunden.

Und dann wären da noch die Entscheidungen des Gerichts, die du überhaupt nicht angreifen kannst. Mitunter willkürliche Entscheidungen, es gibt aber keine Rechtsmittel. Ein Zustand der Ohnmacht, fast wie damals im Kindergarten.

Man sagt, dass Kinder die Ungerechtigkeit als besonders scharf und bitter empfinden und es sie gravierend prägen kann. Heute weiß ich, dass Gerechtigkeit nichts Selbstverständliches ist - sie muss immer und immer wieder aufs Neue hart erkämpft werden. Als Anwältin kann ich einen wichtigen, womöglich den entscheidenden Teil dazu beitragen und darauf bin ich sehr stolz.

Eure JANA

www.borodichin.com

Jana Borodichin bonadvocat

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Hilfe, ich brauche einen Anwalt!

PROBLEM: Du hast Dich geärgert und denkst: „Dem zeige ich es. Ich hole mir jetzt einen Anwalt!“

MERKE: Einen Anwalt zu beauftragen kann teuer werden. Überlege deshalb vor- her, ob es WIRKLICH sinnvoll ist.

TIPP 1: Du brauchst keinen Anwalt, wenn Du möchtest, dass der andere sich entschuldigt und sein Unrecht einsieht. Hier kann ein Mediator, also ein Streitschlichter, eine bessere Lösung sein.

TIPP 2: Du brauchst keinen Anwalt, wenn es Dir nicht um das Geld, sondern

„um’s Prinzip“ geht. In den meisten Fällen gilt: Spare Dir Zeit und Nerven und lasse lieber los. Beauftragst Du einen Anwalt, wird Dich das Thema noch lange beschäftigen und womöglich am Ende mehr kosten.

PROBLEM: Ich weiß nicht, wie ich einen guten Anwalt finde.

MERKE: Ein guter Anwalt kennt sich im Thema aus. Außerdem hilft es, wenn Du Dich mit dieser Person wohlfühlst.

TIPP 1: Frage in einem Freundes- und Bekanntenkreis nach Empfehlungen.

Wenn Du eine Empfehlung bekommst, frage die Person: „Was findest Du an diesem Anwalt besonders gut?“

TIPP 2: Halte nach Anwälten Ausschau, die Experte für dein Thema sind. Du erkennst den Expertenstatus zum Beispiel hieran:

§ Der Anwalt hat Artikel und Beiträge geschrieben, die zu deinem Problem passen.

§ Der Anwalt ist Fachanwalt für den Bereich. Fachanwalt ist jemand, der eine zusätzliche Qualifikation hat. Der Fachanwaltstitel steht meistens

DR. NADINE LILIENTHAL ist Juristin und Gründerin von LEGALEAP.

LEGALEAP unter- stützt Kanzleien und Rechts- berater durch Training und Coaching in bewusster Mandanten- kommunikation.

Sie ist Host des Podcasts „Zukunft Rechtsmarkt“.

Mehr hierzu unter: www.le- galeap.de

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Allgemeines 36

hinter dem Namen, zum Beispiel: Frau Dr. Müller – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht.

§ Der Anwalt erklärt auf seiner Webseite, dass er auf das Thema spezialisiert ist.

§ Frage den Anwalt im Gespräch nach seinen Erfahrungen mit deinem Problem. Wenn Du beispielsweise über einen Baum auf deiner Grundstücksgrenze mit deinem Nach- bar streitest, frage: „Was sind ihre Erfahrungen mit Nachbarschaftsstreitigkeiten?“

TIPP 3: Achte im Erstgespräch darauf, dass Du Dich bei dem Anwalt gut fühlst. Der Anwalt sollte für Dich kein Gott in Weiß sein. Es hilft, wenn Du das Gefühl hast, dem Anwalt auf Augenhöhe zu begegnen. Du wirst mit deinem Anwalt wahrscheinlich öfter sprechen, su- che Dir daher jemanden, der Dir sympathisch ist und bei dem Du Dich traust, Fragen zu stellen.

PROBLEM: Ich habe Angst, dass ein Anwalt richtig teuer wird.

MERKE: Anwälte können ihre Leistungen nicht beliebig günstig anbieten. Das steht sogar in einem Gesetz. Dieses Gesetz heißt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Viele Anwälte berech- nen auch einen Stundensatz. Die Abrechnung nach Stundensatz ist meistens teurer als nach dem Gesetz abzurechnen.

TIPP 1: Frage deinen Anwalt vorher, mit welchen Kosten Du rechnen kannst. Das zu fragen ist völlig ok. Er sollte auch zumindest eine erste Idee von den Kosten haben.

TIPP 2: Berechnet dein Anwalt die Kosten nach dem Gesetz, ist der Wert der Sache, über die Du streitest, wichtig. Je höher der Wert, desto teurer ist der Anwalt. Wenn Du jeman- den verklagst, übertreibe es also nicht in deiner Geschichte. Um eine hohe Anwaltsrech- nung zu vermeiden, schätze realistisch ein, um welche Summe es bei deinem Streit geht.

PROBLEM: Mein Anwalt hört mir nicht zu.

MERKE: Dass sich Menschen von ihrem Anwalt nicht verstanden fühlen, kommt recht oft vor.

Vielleicht hilft es Dir zu wissen, dass Du nicht alleine bist mit dem Gefühl. Einen Anwalt aufzu- suchen ist keine alltägliche Situation, sondern meistens mit einem größeren Problem verbun- den, das Du lösen willst. Du bist also meistens emotional involviert, während dein Anwalt auf

„Frage deinen Anwalt vorher, mit welchen Kosten du rechnen kannst.

Das zu fragen ist völlig ok.“

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