• Keine Ergebnisse gefunden

37.3  Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "37.3  Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Fassung der I. Nachtragssatzung

und Entgeltordnung

für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Stadt Bergisch Gladbach

geändert durch Artikelsatzung vom 21.11.2001

Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat in seinen Sitzungen am 25. März 1999, 20.09.2001 und 05.10.2010 aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Feb- ruar 1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.1998 (GV NW S. 384), der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GV NW S. 762), und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengeset- zes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 12.05.1998 (GV NW S. 384), folgende Satzung und Entgeltordnung beschlossen:

I. Satzung

Zweck der Brandschau § 1

(1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrich- tungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Perso- nen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des Personen- schutzes, des Sachwertschutzes und des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

(2) Die Erfordernisse des Brandschutzes werden geprüft, um brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen festzustellen. Die Feststellung dient dazu, betriebliche oder sonstige Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen, anzuordnen, und es bei einem Brand oder Un- glücksfall ermöglichen, Menschen und Tiere zu retten, Sachwerte zu schützen und wirksame Löscharbeiten, Bergungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 2

Zeitliche Folge der Brandschau

(1) Die Brandschau ist entsprechend dem Gefährdungsgrad der zu prüfenden Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.

(2)

(2) In allen Objekten, für die nach den Sonderbauverordnungen, aufgrund von baurecht- lichen Anordnungen oder Genehmigungen wiederkehrende Prüfungen in kürzeren Abständen durch die Unteren Bauaufsichtsbehörden vorgeschrieben sind, wird die zeitliche Folge der Brandschau diesen Bestimmungen angepasst.

(3) Die Liste der brandschaupflichtigen Objektarten im Stadtgebiet Bergisch Gladbach ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung und Entgeltordnung.

§ 3

Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtige Leistungen sind

a) die Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch, wenn die Bauaufsichtsbehörde die für die Brandschau zuständige Dienststelle an wiederkehrenden Prüfungen beteiligt und eine Brandschau erfolgt,

b) die erforderlichen Nachbesichtigungen (Nachschau) einschließlich deren Vor- und Nachbereitung.

(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehör- de, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eige- ner Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

§ 4

Gebührenmaßstab / Auslagenersatz

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.

(2) Die Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung und Entgeltordnung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung und Entgeltordnung ist, erhoben.

(3) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

§ 5

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für Leistungen der Brandschutzdienststelle ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Ob- jektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(3)

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fas- sung.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung und wird mit Bescheid festge- setzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig.

(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet er- scheint.

Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 500,-- Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

(3) Von der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

II.

Entgeltordnung

§ 7

Freiwillige Leistungen der Feuerwehr

(1) Außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens kann die Brandschutzdienststelle auf mündlichen oder schriftlichen Antrag folgende freiwillige Leistungen zu einem defi- nierten Objekt erbringen:

a) mündliche Beratung,

b) Anfertigen einer gutachtlichen Stellungnahme, c) Erstellen eines Brandschutzgutachtens, d) Erstellen eines Brandschutzkonzeptes, e) brandschutztechnische Überprüfung,

f) Überprüfung von Brandmeldeanlagen vor Inbetriebnahme oder nach Änderun- gen sowie bei Fehlern,

g) Einrichtung und Überprüfung von Schließanlagen, h) Einlegen von Schlüsseln in eine Schließanlage,

i) brandschutztechnische Unterweisung des Personals von Firmen oder Einrich- tungen,

j) brandschutztechnische Schulung von Selbsthilfekräften.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen. Die Leis- tungen werden auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem

(4)

Besteller oder der Bestellerin der Leistung und der Stadt Bergisch Gladbach er- bracht.

§ 8

Entgeltschuldner, Entstehung, Bemessung, Fälligkeit

(1) Für Leistungen nach § 7 Absatz 1 werden Entgelte nach Maßgabe dieser Satzung und Entgeltordnung und des Entgelttarifs, der Bestandteil dieser Satzung und Ent- geltordnung ist, erhoben. Die Entgelte werden nach der Dauer, die benötigt wird, um die Leistung zu erbringen, und nach der Anzahl des eingesetzten Personals und der Fahrzeuge erhoben. Soweit Fremdleistungen in Anspruch genommen werden, so sind dafür entstehende Auslagen zusätzlich zum Entgelt zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes entsteht, sobald die Stadt Bergisch Glad- bach den mündlichen oder schriftlichen Auftrag annimmt und mündlich oder schrift- lich bestätigt. Es ist die natürliche oder juristische Person zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet, die die Leistung in Auftrag gibt oder geben lässt. Das Entgelt wird mit Beendigung der Leistung fällig und durch Rechnung eingefordert. Die Leistungen der Feuerwehr können von der Zahlung eines angemessenen Entgeltvorschusses ab- hängig gemacht werden.

§ 9

Sondervereinbarung

Für freiwillige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes, die in dieser Entgeltordnung nicht berücksichtigt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden.

III.

Inkrafttreten

Diese Satzung und diese Entgeltordnung treten am 01.04.1999 in Kraft.

(5)

Gebührentarif

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Bergisch Gladbach vom 01.04.1999,

geändert durch Artikelsatzung vom 21.11.2001

I. Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Buchstaben a und b beträgt

a) für die ersten angefangenen 60 Minuten: 52,00 € b) für jede weiteren angefangenen 30 Minuten: 26,00 €

II. Die Gebühr für die Benutzung eines Fahrzeuges bei Ortsterminen

beträgt pauschal 15,00 €

Entgelttarif

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes

in der Stadt Bergisch Gladbach vom 01.04.1999, geändert durch Artikelsatzung vom 21.11.2001 I. Das Entgelt für Leistungen nach § 7 Abs. 1 Buchstabe a bis h beträgt

a) für die ersten angefangenen 60 Minuten: 52,00 € b) für jede weiteren angefangenen 30 Minuten: 26,00 € II. Das Entgelt für Leistungen nach § 7 Abs. 1 Buchstabe i beträgt

a) für die ersten angefangenen 60 Minuten: 141,00 € b) für jede weiteren angefangenen 30 Minuten: 21,00 € III. Das Entgelt für Leistungen nach § 7 Abs. 1 Buchstabe j beträgt

je Teilnehmer/in 82,00 €

IV. Das Entgelt für die Benutzung eines Fahrzeuges bei Ortsterminen

beträgt pauschal 15,00 €

(6)

Anlage zur

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes

in der Stadt Bergisch Gladbach

Liste der brandschaupflichtigen Objektarten im Stadtgebiet Bergisch Gladbach Kennziffer Objekt

01.00 Pflege- und Betreuungsobjekte

01.01 Krankenhäuser nach Prüfverordnung (PrüfVO NRW) (Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

01.02 Einrichtungen zur Pflege- und Betreuung ab 1600 m² nach Prüfverordnung (PrüfVO NRW)

(Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

01.03 Einrichtungen zur Pflege- und Betreuung zwischen 200 m² und 1600 m² nach der jeweils aktuellen Richtlinie

01.04 Altenwohnungen (ohne Pflege und Betreuung) ab 1.600 m²

01.05 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 01.06 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 01.07 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Un-

tergebrachten (ab 20 Personen)

01.08 Kindergärten und -horte bis 4 Gruppen und

Kindertagesstätten, Jugendheime, Gemeindezentren

01.09 Kindergärten und Horte ab 5 Gruppen nach Prüfverordnung (PrüfVO NRW) (Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

02.00 Übernachtungsobjekte

02.01 Beherbergungsbetriebe nach Prüfverordnung (PrüfVO NRW) (ab 61 Betten) (Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

02.02 Beherbergungsbetriebe nach Sonderbauverordnung SBau VO NRW (ab 13 Betten)

02.03 Obdachlosenunterkünfte

02.04 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)

02.05 Campingplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CWVO NRW - ) 02.06 Schwestern- und Studentenwohnheime (ab 13 Betten)

03.00 Versammlungsobjekte

03.01 Gebäude mit Versammlungsräumen (ab 200 Personen) oder Gebäude mit mehreren Versammlungsräumen mit gemeinsamen Rettungswegen (ab 200 Personen)

(Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung) 03.02 Versammlungsstätten im Freien (ab 1000 Personen)

(Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung) 03.03 Sportstadien (ab 5.000 Plätze)

(Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

03.10 Versammlungsobjekte, die nicht der PrüfVO NRW unterliegen 03.11 Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze)

03.12 ebenerdige Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden

(7)

(ein- oder mehrgeschossig), (ab 200 Personen - bei fehlender Personenanga- be 2 Personen pro m² Freifläche -)

03.13 Mehrgeschossige oder nicht ebenerdige Schank-/Speisewirtschaften in mehr- fach genutzten Gebäuden (ab 50 Personen)

03.14 Schank-/Speisewirtschaften mit Tanzflächen (ab 50 Personen)

03.15 Gebäude mit Bühnen, Szenenflächen oder Filmvorführungen (ab 50 Perso- nen)

03.16 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 m²

04.00 Unterrichtsobjekte

04.01 Schulen nach Schulbaurichtlinie (SchulBauR NRW) (Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

04.02 Unterrichtsräume (ab 100 Personen), für die die SchulBauR NRW nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden

04.03 Unterrichtsräume wie unter Ziffer 04.02, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Perso- nen)

04.04 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte für die die SchulBauR NRW nicht gelten

05.00 Hochhäuser

05.01 Hochhäuser ab 60 m nach Prüfverordnung (PrüfVO NRW) (Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung) 05.02 Hochhäuser (ab 30 m) bis 60 m nach SBau VO NRW 05.03 Wohngebäude ab 6 Vollgeschosse

06.00 Verkaufsobjekte

06.01 Verkaufsstätten nach Prüfverordnung (PrüfVO NRW) (Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

06.02 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche

06.03 Verkaufsstätten, für die PrüfVO NRW nicht gilt, in Verbindung zu anders ge- nutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche

06.04 Verkaufsstätten wie unter Ziffer 06.03, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche

07.00 Verwaltungsobjekte

07.01 Mehrgeschossige Gebäude ab mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Nutzflä- che

07.02 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden ab mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche

07.03 Mehrgeschossige Gebäude geringer Höhe mit mehr als 5000 m² Geschossflä- che

08.00 Ausstellungsobjekte 08.01 Museen

08.02 Messegebäude 09.00 Garagen

09.01 Großgaragen nach Prüfverordnung (PrüfVO NRW) (Überprüfungspflichtige Objekte nach Prüfverordnung)

(8)

09.02 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m²

10.00 Gewerbeobjekte

10.01 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 10.02 Betriebe wie unter Ziffer 10.01, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandab-

schnittsgröße von mehr als 400 m²

10.03 Betriebe wie unter Ziffer 10.01, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohn- gebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m²

10.04 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m²

10.05 Betriebe wie unter Ziffer 10.04 , jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandab- schnittsgröße von mehr als 800 m²

10.06 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Ver- ordnung über brennbare Flüssigkeiten (BetrSichVO NRW), der Druckbehälter- Verordnung (DruckbehälterVO NRW), des Chemikaliengesetzes (Chemikali- enG) oder des Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brand- schutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) oder das Staatliche Umweltamt (StUA) genehmigt wurden

10.07 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß BetrSichVO NRW, DruckbehälterVO NRW, ChemikalienG, oder SprengstoffG mit besonde- ren Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA oder StUA genehmigt wurden 10.08 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als

3.200 m² Lagerfläche

10.09 Gebäude wie unter Ziffer 10.08, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche

10.10 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche 10.11 Gebäude wie unter Ziffer 10.10, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m²

Lagerfläche

10.12 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerflä- che

10.13 Hochregallager

11.00 Sonstige brandschaupflichtige Objekte

11.01 Baudenkmäler, die besonders brandgefährdet sind

11.02 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m³ umbauten Raum 11.03 Unterirdische Verkehrsanlagen

11.04 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO NRW)

11.05 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen

11.06 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche

11.07 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund örtlicher Gefahreneinschätzung eine Brandschau durchgeführt wird (sofern nicht schon in anderer Kategorie) 11.08 Sonstige Objekte, an die im Genehmigungsverfahren besondere Anforderun-

gen gestellt wurden (sofern nicht schon in anderer Kategorie)

(9)

Hinweis:

Ein nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt ist einer vergleichbaren Objektkennziffer oder Objektart zuzuordnen, wenn es Gegenstand von Amtshandlungen ist.

HINWEIS:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 7 Abs. 6 der GO NW unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,

b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,

c) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Bergisch Gladbach, den 26.03.1999

Opladen MdL Bürgermeisterin

Die Satzung vom 26.03.1999 wurde am 31.03.1999 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab 01.04.1999 in Kraft.

Die Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro (Euro- Anpassungssatzung) vom 21.11.2001 wurde am 29.11.2001 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Die I. Nachtragssatzung vom 06.10.2010 wurde am 13.10.2010 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

sen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. 425), und § 32 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann ge- mäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung

§ 7 Abs. 6 GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffent- lichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine

den Hinweis, dass die abstimmungsberechtigte Person nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird,

Einsätze, bei denen der Transport einer Notärztin oder eines Notarztes auf dem Weg zum Einsatzort ab- gebrochen wird oder die Notärztin oder der Notarzt nach Eintreffen am

(2) Gleichzeitig treten die „Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergisch Gladbach“ sowie die „Entgeltordnung der Stadt

a) für Schmutzwasser wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die den Ge- wässern zugeführt wird. Als den Gewässern zugeführt gilt die Wassermenge, die dem Grundstück

Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs (§ 12 der Satzung über die Abfallentsor- gung in der Stadt Bergisch