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Führerschein weg. was tun?

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Academic year: 2022

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Rockerkriminalität

Russisch-Eurasische OK (REOK)

Italienische OK (IOK)

Impressum

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Odeonsplatz 3

80539 München

www.innenministerium.bayern.de Bayerisches Staatsministerium der

Justiz

Prielmayerstraße 7 80335 München

www.justiz.bayern.de

Redaktion: Bayerisches Landeskriminalamt Maillingerstraße 15 80636 München Tel.: +49 (0) 89 / 1212 - 0

Generalstaatsanwaltschaft München Karlstraße 66

80335 München Tel.: +49 (0) 89 / 5597 - 0

Gemeinsames Lagebild Justiz / Polizei

ORGANISIERTE KRIMINALITÄT IN BAYERN 2018

2018: 34,0

Rauschgift Gewalt Nachtleben 2017: 32,4

6 5 1

1 1

OK-Potential Hauptaktivitäten

2018 2017

2018: 49,1

Rauschgift Wirtschaft Gewalt Geldwäsche Krim. Vereinigung 2017: 30,6

3

3 2 1 1 1

OK-Potential Hauptaktivitäten („bei REOK-Bezug“)

2018 2017

2018: 37,2

Rauschgift Eigentum Fälschung Geldwäsche 2017: 44,8

3

1 1 1 1 1

OK-Potential Hauptaktivitäten („bei IOK-Bezug“)

2018 2017 Tendenz

OK-Verfahren mit Rockerbezug 6 8

l

OK-Tatverdächtige 34 40

l

Von Deutschen dominierte Verfahren 4 6

l

Ertrag, soweit bekannt (€) 91.645 9.399.550

l

Schaden, soweit bekannt (€) 3.800

j

Abschöpfung Betrag (€) Anzahl Verfahren

27.800 3

48.000

4

l

2018 2017 Tendenz

OK-Verfahren mit TV aus REOK-Staaten 15 11

j

OK-Tatverdächtige aus REOK-Staaten 81 37

j

Von REOK-Staatlern dominierte Verfahren 10 4

j

OK-Verfahren mit REOK-Bezug 5 6

l

Ertrag, soweit bekannt (€) 716.608 308.000

j

Schaden, soweit bekannt (€) 1.360.805

l

Abschöpfung Betrag (€) Anzahl Verfahren

11.720 1

268.567

1

l

2018 2017 Tendenz

OK-Verfahren mit italienischen TV 7 8

l

Italienische OK-Tatverdächtige 20 40

l

Von Italiernern dominierte Verfahren 4 4

k

OK-Verfahren mit IOK-Bezug 4 4

k

Ertrag, soweit bekannt (€) 680.000

l

Schaden, soweit bekannt (€) 623.000

l

Abschöpfung Betrag (€) Anzahl Verfahren

17.000

1

l

Weitere Informationen unter

www.polizei.bayern.de/lka/kriminalitaet Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung

geeigneter Mittel oder

c) unter Einfl ussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

zusammenwirken.

Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.

Was ist Organisierte Kriminalität?

Schaden Jahr Schaden ges.

Ertrag Jahr Ertrag ges.

12

169

308

463 25

262 323 84

Schaden und Ertrag (in Mio. Euro)

0 100 200 300 400 500

2017 2018

Sicherung Jahr Sicherung gesamt

10,3

42,9 42,5 43,8 44,4

78,6 78,1

2,3 2,3 2,3 Vermögenssicherung (in Mio. Euro)

0 20 40 60 80 100

2014 2015 2016 2017 2018

Führerschein weg –

was tun?

www.sichermobil.bayern.de

(2)

Der Führerschein gehört für Viele zum selbstbestimmten Leben.

Fehler können passieren.

Trotzdem geht Sicherheit vor.

Wir helfen Ihnen zurück ins

mobile Leben.“

(3)

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist eine schwierige Situation: Der Führerschein ist weg. Das Gericht hat die Fahrerlaubnis entzogen.

Für die Neuerteilung ist eine Sperre verfügt worden.

Gründe für den Fahrerlaubnisentzug sind meistens Verstöße gegen Strafgesetze, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen. Nicht selten verbergen sich dahinter aber zusätzlich per­

sönliche Probleme, gerade wenn Alkohol am Steuer, Betäubungsmittel oder Medikamente eine Rolle ge­

spielt haben.

Der Weg zur „neuen“ Fahrerlaubnis ist aufwändig.

Sie müssen Anträge stellen, Bescheinigungen und vielleicht auch ein Gutachten vorlegen.

Wir lassen Sie nicht alleine: Hier finden Sie zusam­

mengefasst die wesentlichen Informationen, die für Sie in dieser Situation wichtig sind.

Mit besten Grüßen

Joachim Herrmann, MdL Bayerischer Staatsminister des Innern, für Sport und Integration

Georg Eisenreich, MdL Bayerischer Staatsminister der Justiz

Ihr Ihr

(4)

Was ist passiert?

IM STRAFURTEIL STEHT:

„Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von zwölf Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.“

DAS BEDEUTET:

ĥ Die Fahrerlaubnis und der dazugehörige Führer­

schein sind weg.

ĥ Sie dürfen ab Rechtskraft des Urteils keine Kraft­

fahrzeuge mehr fahren, sofern Ihre Fahrerlaubnis nicht bereits vorläufig entzogen worden ist.

ĥ Fahren ohne Fahrerlaubnis ist verboten und wird bestraft.

ĥ Die Fahrerlaubnisbehörde bei der Stadt oder dem Landratsamt darf Ihnen vor Ablauf der „Sperrfrist“

keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

ĥ Auch nach Ablauf der „Sperrfrist“ erhalten Sie nicht automatisch eine neue Fahrerlaubnis.

Sie bekommen eine neue Fahrerlaubnis und den dazugehörigen Führerschein nicht automa- tisch wieder. Sie müssen bei Ihrer Fahrerlaub- nisbehörde einen Antrag stellen. Informieren Sie sich dort deshalb frühzeitig!

(5)

Was müssen Sie tun?

ĥ Wenn Sie nach Ablauf der vom Gericht festgesetz­

ten Sperrfrist eine neue Fahr erlaubnis erhalten wollen, müssen Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung stellen.

ĥ Zuständig ist das Landratsamt oder – wenn Sie in einer kreisfreien Stadt – wohnen, die Stadt.

ĥ Klären Sie mit der Behörde frühzeitig persön­

lich, welche Unterlagen Sie individuell brauchen und ob es Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt. Für einen persönlichen Gesprächstermin empfehlen wir eine frühzeitige Terminvereinbarung.

ĥ Fragen Sie bei der Behörde auch, wie Sie die ge­

richtliche Sperrfrist nutzen können, um ggf. Ihre Eignung wiederherstellen zu können, z. B. durch Teilnahme an einem Abstinenzprogramm.

ĥ Den Antrag können Sie bei der Behörde jedoch frühestens sechs Monate vor Ablauf der gericht- lichen Sperrfrist stellen.

ĥ Erste Informationen (Suchbegriff: Führerschein;

Neuerteilung nach Entzug) und welche Behörde für Sie ganz konkret zuständig ist und welche Unterla­

gen Sie regelmäßig brauchen werden, finden Sie im Bayernportal unter:

www.freistaat.bayern

(6)

Was passiert bei der Fahrerlaubnisbehörde?

ĥ Ihnen wird nicht automatisch eine neue Fahr­

erlaubnis erteilt. Der Behörde ist die gerichtliche Entscheidung bekannt. Die Behörde muss indivi- duell prüfen, ob Sie geeignet sind, in Zukunft ein Kraftfahrzeug zu führen.

ĥ Eignungszweifel bestehen oft, wenn

ĥ Die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil Sie betrunken gefahren oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis) oder Medikamenten gestanden sind oder

ĥ Sie die Fahrerlaubnis verloren haben, weil Sie gegen Straßenverkehrsrecht oder Strafrecht verstoßen haben.

ĥ Sie müssen dann persönlich bei der Behörde er­

scheinen.

ĥ Bei Eignungszweifeln verlangt die Behörde von Ihnen vielleicht ein Gutachten, entweder in Form einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines ärztlichen Gutachtens.

(7)

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Für alle Fahrerlaubnisklassen:

ĥ Aktuelles biometrisches Passbild

ĥ Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Melde­

bestätigung).

ĥ Ggf. Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe (Ein solcher ist nicht notwendig, wenn Sie zuvor be­

reits an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen haben. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt insofern unbe­

fristet fort. Wenn bei der Ersterteilung lediglich eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen wurde, kann auf den Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe hingegen nicht verzichtet werden.)

ĥ Für eine optimale Beratung durch die Fahrerlaub­

nisbehörde empfehlen wir den Strafbefehl oder das Gerichtsurteil mit Rechtskraftvermerk in Kopie mitzu­

bringen.

Für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T:

ĥ Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle, die nicht älter als 2 Jahre sein darf (z. B.

vom Augenarzt oder anerkanntem Augenoptiker).

Für die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:

ĥ Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre).

ĥ Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr).

Zusätzlich für die Fahrerlaubnisklassen D, DE, D1 und D1E:

ĥ Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (oder entsprechendes Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung); Nachweis der besonderen Anforderungen für die Personenbeförde­

rung (nicht älter als 1 Jahr).

ĥ Führungszeugnis

(8)

Wann müssen Sie zu einer Medizinisch­Psychologischen Untersuchung (MPU)?

Es kann sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch­psychologisches Gutachten verlangt.

Das Gutachten soll Aufschluss geben, ob Sie gesund- heitlich und psychisch geeignet sind, künftig ein Kraftfahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Damit müssen Sie vor allem rechnen, wenn Sie den

„Führerschein“ wegen Trunkenheit am Steuer ver­

loren haben oder weil Sie unter dem Einfluss von Be- täubungsmitteln oder Medikamenten gefahren sind.

Auch wenn Sie gegen verkehrsrechtliche Vorschiften oder Strafgesetze verstoßen haben, kann ein solches Gutachten verlangt werden.

Für das Gutachten müssen Sie zur Medizinisch­Psy­

chologischen Untersuchung (MPU) in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Diese dürfen Sie selbst auswählen.

Sie müssen die von Ihnen ausgewählte Begutach­

tungsstelle der Fahrerlaubnisbehörde mitteilen. Die­

se leitet der Begutachtungsstelle alle erforderlichen Unterlagen zu. Weitere Informationen zur MPU finden Sie unter www.bast.de.

Medizinisch-psychologische Begutachtungen brauchen Zeit und Vorbereitung. Informieren Sie sich deshalb frühzeitig bei der Begutach- tungsstelle für Fahreignung Ihrer Wahl.

(9)

In welchen Fällen

müssen Sie ein ärztliches Gutachten vorlegen?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann Sie dazu auffordern, ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen.

Damit müssen Sie rechnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die gegen Ihre körperliche oder geistige Eignung zum Lenken von Fahrzeugen sprechen.

Solche Bedenken können insbesondere bei bestimm­

ten Erkrankungen bestehen, die in der Fahrerlaubnis­

Verordnung aufgeführt sind (vgl. Anlagen 4 und 5 der Fahrerlaubnis­Verordnung unter www.gesetze-im-internet.de).

Wenn Sie aufgefordert werden, ein ärztliches Gut­

achten vorzulegen, gibt die Fahrerlaubnisbehörde vor, welche Qualifikation der Arzt haben muss und welche Anforderungen das Gutachten erfüllen muss.

Sowohl für das medizinisch-psychologische als auch für das ärztliche Gutachten gilt: Wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf Ihre Nicht- eignung schließen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Die Kosten des Gut- achtens tragen in jedem Falle Sie.

(10)

Müssen Sie eine neue Führerscheinprüfung machen?

In der Regel nicht. Eine neue Prüfung kann aber ver­

langt werden, wenn es Zweifel gibt, ob Sie die erfor­

derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzen.

Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen: Setzen Sie sich mit einer Fahrschule Ihrer Wahl in Verbindung.

Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die theoretische und praktische Prüfung.

(11)

Kann die Sperrfrist verkürzt werden?

Das Gericht kann auf Antrag die angeordnete Sperr- frist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen. Dafür muss es Grund zu der Annahme haben, dass Sie zum Führen von Kraftfahr­

zeugen bereits vorher wieder geeignet sind. Dies ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten der Sperre möglich. Das Gericht entscheidet in richterlicher Un­

abhängigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde hat darauf keinen Einfluss.

Den Antrag müssen Sie beim Gericht stellen. Die gerichtliche Verkürzung der Sperrfrist entbindet die Fahrerlaubnisbehörde nicht von einer neuen Eig­

nungsprüfung!

Informieren Sie sich bei einer rechtsberatenden Stelle, z. B. einem Rechtsanwalt, und lassen Sie sich beraten. Solange Sie keine neue Fahr- erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie auch nach Verkürzung der Sperrfrist nicht fahren.

(12)

Was passiert, wenn das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperrfrist ausnimmt?

WENN IM URTEIL STEHT:

„Die Fahrerlaubnis wird entzogen, der Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 12 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Von der Sperre wird das Führen von land- wirtschaftlichen Zugmaschinen ausgenommen.“

Vorsicht: Ihre Fahrerlaubnis ist für alle Arten von Kraftfahrzeugen erloschen. Sie dürfen also auch keine landwirtschaftlichen Zugmaschinen, d. h.

Traktoren, fahren.

Die Ausnahme von der Sperrfrist bedeutet nur, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Neuertei­

lung für die ausgenommenen landwirtschaftlichen Zugmaschinen, d. h. Traktoren, sofort bearbeiten kann. Wenden Sie sich an Ihre Fahrerlaubnisbehörde.

Diese informiert Sie auch über etwaige Eignungsbe­

denken.

Solange Sie keine neue Fahrerlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die von der Sperrfrist ausge- nommenen Kraftfahrzeugarten nicht fahren.

(13)

Was passiert mit einer ausländischen Fahrerlaubnis?

Bei Fragen zur Gültigkeit einer ausländischen Fahr­

erlaubnis wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht bzw. Ihre Fahrerlaubnisbehörde.

Glauben Sie nicht alles, was im Internet steht oder am Stammtisch erzählt wird: Eine auslän- dische Fahrerlaubnis wird in Deutschland nicht in allen Fällen anerkannt.

(14)

Wissen Sie noch, wie teuer Ihr Führerschein war? Auf jeden Fall zu teuer, um ihn gleich wieder zu verlieren. Bei Alkohol am Steuer hört der Spaß auf: Neben dem Verlust der Fahrerlaubnis fliegt der Fahrer eventuell noch aus seiner Kaskoversicherung und muss im Schadensfall mit umfangreichen Geldforderungen rechnen. Darüber hinaus setzt er das eigene Leben und seine Gesund­

heit aufs Spiel. Im schlimmsten Fall muss er mit der Schuld klarkommen, jemanden verletzt oder gar getötet zu haben.

Deshalb: Don’t drink and drive!“

Innenminister Joachim Herrmann, MdL / Justizminister Georg Eisenreich, MdL

Infos und Hilfe:

www.ddad.de

(15)

Impressum

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Odeonsplatz 3, 80539 München

www.innenministerium.bayern.de Bayerisches Staatsministerium der Justiz Prielmayerstraße 7, 80335 München www.justiz.bayern.de

Bildrechte: Adobe Stock/methaphum (Titel), Polizei Bayern (2), Adobe Stock/Rymden (5), Adobe Stock/rogerphoto (6), Adobe Stock/studio v-zwoelf (7), Adobe Stock/Blue Planet Studio (9), Adobe Stock/Monika Wisniewska (10), Adobe Stock/Andrey Popov (11), Shutterstock/MyraMyra (12), Adobe Stock/comze- al (13), LeslieAnn (16) übrige: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Stand: Mai 2021

Hinweis:

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staats regierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeit - raum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung ver wendet werden.

Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist wäh- rend dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwer- bung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

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Die Servicestelle kann keine Rechtsberatung in Einzelfällen geben.

(16)

Das Bayerische Innenministerium im Internet:

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