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Bauleitplanung und Photovoltaik- Freiflächenanlagen

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Academic year: 2022

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(1)

und

Photovoltaik- Freiflächen- anlagen

Gemeindevertretung Wulfsmoor

Wulfsmoor, 25.06.2020

(2)

Inhalt

1. Allgemeine Informationen zur Raumordnungsplanung

2. Konkretes zur Bauleitplanung

(Flächennutzungsplan und Bebauungsplan)

3. Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen der Gemeinde

4. Notwendigkeit der Bauleitplanung bei der Aufstellung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen

5. Exkurs: Abgrenzung Windparks/Solarparks

6. Grundsätzliche Entscheidung: Solarpark – ja oder nein?

7. Konkrete Bauleitplanung „Sondergebiet Photovoltaik“

8. Zeit für Fragen

(3)

Bundesebene Raumordnungsgesetz

-> Aufstellung von Raumordnungsplänen

notwendig

Landesebene

Landesentwicklungsplan

Regionalplan

Kommunale Ebene Bauleitpläne

Flächennutzungsplan

Bebauungsplan

1. Allgemeine

Informationen zur

Raumordnungs-

planung

(4)

2. Konkretes zur Bauleitplanung

Flächennutzungsplan

 vorbereitender Bauleitplan

 Gesamtes

Gemeindegebiet

 Darstellung des

räumlichen Bestands und der Entwicklungs- absichten der

Gemeinde

 Keine Drittwirkung

Bebauungsplan

 verbindlicher Bauleitplan

 Teile des

Gemeindegebiets

 Satzung

 rechtsverbindlich für Dritte

 Auch eigenständiger Bebauungsplan

möglich

1. Planungshoheit bei den Gemeinden (§ 1 Abs. 3 BauGB)

2. Erforderlichkeit für städtebauliche Entwicklung und Ordnung 3. Keine Anspruch auf Bauleitplanung von Dritten

En tw ickl un gsge bo t

(5)

3. Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen der Gemeinde

Kein

Flächennutzungsplan

 Innenbereichssatzung

 Bebauungsplan

Nr. 1 „Knöller Damm“

(6)

4. Notwendigkeit der Bauleitplanung bei der Aufstellung von Photovoltaik-

Freiflächenanlagen

kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB

-> nicht genehmigungsfähig

ab 4 ha raumbedeutsam

Bauleitplanung erforderlich

landesplanerische, städtebauliche und

landschaftspflegerische Belange sind zu berücksichtigen

1. Planungshoheit bei den Gemeinden (§ 1 Abs. 3 BauGB)

2. Erforderlichkeit für städtebauliche Entwicklung und Ordnung

3. Keine Anspruch auf Bauleitplanung von Dritten

(7)

5. Exkurs: Abgrenzung Windparks/Solarparks

Windpark

 Privilegiert nach

§ 35 BauGB

 Vorranggebiete im Regionalplan

 Geringe

Einflussnahme über Bauleitplanung

Solarpark

 Nicht privilegiert nach § 35 BauGB

 Keine Ausweisung von Flächen im Regionalplan

 Komplette Steuerung

über Bauleitplanung

(8)

7. Grundsätzliche Entscheidung:

Solarpark – ja oder nein?

Potenzialflächenanalyse für das gesamte Gemeindegebiet – gibt es ggf. noch besser geeignete Fläche (hier: Bahnbereiche)

grundsätzliche Entwicklungsabsicht der Gemeinde beachten (landschaftlich, wohnbaulich u.a.)

nördliche Teile des Gemeindegebiets im

Überschwemmungsgebiet – Einschränkung in der Entwicklung

Keine Gefälligkeitsplanung ermöglichen / mögliche Befangenheit von Gemeindevertretern beachten

Bindung der Gemeinde für mindestens 20 Jahre + Verlängerungsoption

Einspeisepunkte für Strom beachten; wie weit müssen noch Leitungen verlegt werden?

Gewerbesteuereinnahmen nicht von der Entscheidung

abhängig machen

(9)

derzeit Neuaufstellung zum Thema „Windenergie“

Legende

(10)
(11)
(12)

8. Konkrete Bauleitplanung

„Sondergebiet Photovoltaik“

… sollte sie folgendes beachten:

Flächennutzungsplanaufstellung notwendig bei Betroffenheit von mehr als 10 % des Gemeindegebiets

Bebauungsplan erforderlich

Kostenübernahme der Bauleitplanung und Erschließung komplett durch Investor

Potenzialflächenanalyse vorzulegen für komplettes Gemeindegebiet; hier sogar für Auufer und Wulfsmoor

Blendgutachten erforderlich

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Biotopanalyse notwendig

Bürger früh einbinden

Verträge sollten von Notaren oder Rechtsanwälten überprüft

werden

(13)

9. Zeit für Fragen

Danke für Ihre

Aufmerksamkeit!

(14)

Exkurs: Konkreter Ablauf eines Bauleitplanverfahrens

 Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.

1 BauGB

 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 Förmliche Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 Abschließender Beschluss/ Satzungsbeschluss

Länge 1-2 Jahre oder mehr

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