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Mitteilungen ISSN 0723-0745

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Amtsblatt der Freien Universität Berlin

43/2012, 29. Mai 2012

I N H A LT S Ü B E R S I C H T ISSN 0723-0745

730 Zugangssatzung für den Masterstudiengang

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissen- schaft des Fachbereichs Philosophie und Geistes- wissenschaften der Freien Universität Berlin

734 Zugangssatzung für den Masterstudiengang

Deutschsprachige Literatur des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin

736 Zugangssatzung für den Masterstudiengang

English Studies: Literature, Language, Culture des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissen- schaften der Freien Universität Berlin

739 Zugangssatzung für den Masterstudiengang

Filmwissenschaft des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin

742 Zugangssatzung für den Masterstudiengang

Klassische Philologie des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin

744 Zugangssatzung für den Masterstudiengang

Neogräzistik des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin

747 Zugangssatzung für den Masterstudiengang

Romanische Literaturwissenschaft des Fach- bereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin

(2)

Zugangssatzung für den Masterstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissen- schaft des Fachbereichs Philosophie und Geistes-

wissenschaften der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Okto- ber 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengän- gen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fach- bereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin am 2. Mai 2012 folgende Sat- zung erlassen:*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG für den Masterstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft des Fachbe- reichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang). Es han- delt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang ge- mäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

§ 2

Studienplätze und Bewerbung

(1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Ver- fügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungs- ordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulas- sungstermin bestimmt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsi- dium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden.

(3) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß § 3 Abs. 1 in amtlich beglaubigter Form beizufügen.

(5) Die Zulassung zum Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Feh- lens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienver- laufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1 genannte berufs- qualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird und die Maßgaben, die aufgrund des § 3 Abs. 2, 3 Voraussetzung für den Zu- gang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso recht- zeitig erfüllt sind. Dieser Erwartung wird insbesondere dann entsprochen, wenn mindestens 2/3 des Gesamt- pensums – davon mindestens 40 Leistungspunkte in philologischen Studienanteilen – bewertet worden sind und eine fristgerechte Fertigstellung der Abschlussarbeit vor Beginn des Masterstudiengangs möglich ist. Die Be- werbung geht mit der Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen aus dem von der Be- werberin oder dem Bewerber vorzulegenden aktuellen Leistungs- und Bewertungsnachweis (Transkript) ermit- telt wird, in das Auswahlverfahren ein. Das Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall insoweit unbeachtet.

(6) Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudien- gang ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleich- wertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstu- diums in einem Studiengang mit einem literaturwissen- schaftlichen Anteil im Umfang von mindestens 60 Leis- tungspunkten.

(2) Darüber hinaus sind Kenntnisse

a) der englischen Sprache auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und

b) einer weiteren modernen Fremdsprache, insbeson- dere des Französischen, Spanischen, Italienischen oder Russischen, auf der Niveaustufe B2 (rezeptiv) GER, oder der lateinischen Sprache durch das Lati- num oder des Altgriechischen durch das Graecum oder jeweils ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu- weisen.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Stu- dienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen. Dies kann durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder durch Nachweis

* Diese Satzung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 10. Mai 2012 und von der für Hochschulen zuständigen Senats- verwaltung am 24. Mai 2012 bestätigt worden.

(3)

eines gleichwertigen Kenntnisstandes gemäß der Ord- nung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hoch- schulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Freien Universität Berlin erfol- gen.

(4) Über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Nach- weise entscheidet der für den Masterstudiengang zu- ständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philo- sophie und Geisteswissenschaften der Freien Universi- tät Berlin. Auf Antrag werden auch außerhalb eines lau- fenden Bewerbungsverfahrens Nachweise im Hinblick auf die Gleichwertigkeit geprüft.

§ 4

Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches (1) Es werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren ver- geben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze wer- den auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG vergeben. Die Quote des § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5 %.

(2) Die Auswahl erfolgt nach

1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergeb- nis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG),

2. dem Ergebnis eines mit den Bewerberinnen oder Bewerbern durchzuführenden Gesprächs, das Auf- schluss über deren Motivation und Eignung für den Masterstudiengang geben soll (§ 10 Abs. 2 Nr. 6 BerlHZG).

(3) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1:

Nach der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 wer- den 85 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Ver- fügung stehenden Studienplätze vergeben. Maßstab für die Auswahl ist die im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesene Durchschnittsnote.

(4) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2:

a) Die verbleibenden 15 % der im Rahmen der Hoch- schulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlge- spräch wird auf das Dreifache der gemäß § 2 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Studienplätze begrenzt.

Der anzuwendende Maßstab für die Auswahl der Teil- nehmerinnen und Teilnehmer ist die Durchschnitts- note gemäß Abs. 3 Satz 2.

b) Der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 werden Auswahlpunkte gemäß der Anlage zugeordnet. Je nach Ergebnis des Auswahlgesprächs können 3, 6, 9, 12 oder 15 Auswahlpunkte erlangt werden. Die Auswahl erfolgt anhand der sich aus der Summe bei- der Auswahlpunktzahlen ergebenden Rangfolge in absteigender Reihe.

(5) Für die Durchführung dieses Teils des Auswahlver- fahrens werden mindestens zwei Auswahlbeauftragte bestellt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissen- schaften der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin auf Vorschlag des Peter Szondi-Instituts für Allgemeine und Verglei- chende Literaturwissenschaft der Freien Universität Ber- lin bestimmt. Sie müssen im Masterstudiengang prü- fungsberechtigt sein und in einem hauptberuflichen Be- schäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin ste- hen. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

(6) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahl- beauftragten durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert ca. 20 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. Zum Aus- wahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch eine oder einen der Auswahlbeauftragten schrift- lich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen.

Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesandt wurde. Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält.

§ 5

Zulassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewer- bung und Zulassung – nach Abschluss des Auswahlver- fahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rang- folge.

(2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhal- ten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung die- ser Frist wird der Studienplatz neu vergeben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grund- lage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. In der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters sind der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulab- schluss vorzulegen und das Vorliegen der mit ihm zu- sammenhängenden Voraussetzungen nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelas- sen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Be- gründung.

(5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unter- lagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung aufzubewahren.

(4)

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang vom 11. Juli 2007 (FU-Mitteilungen 47/2007, S. 1047), ge- ändert am 17. Dezember 2008 (FU-Mitteilungen 8/2009, S. 35), außer Kraft.

(5)

Anlage (zu § 4 Abs. 4 Buchst. b)

Zuordnung von Auswahlpunkten zur im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesenen Durch- schnittsnote gemäß § 4 Abs. 3

Durchschnittsnote Auswahlpunkte

1,0 50

1,1 48

1,2 46

1,3 44

1,4 42

1,5 40

1,6 38

1,7 36

1,8 34

1,9 32

2,0 30

2,1 28

2,2 26

2,3 24

2,4 22

2,5 20

2,6 19

2,7 18

2,8 17

2,9 16

3,0 15

3,1 14

3,2 13

3,3 12

3,4 11

ab 3,5 10

(6)

Zugangssatzung für den Masterstudiengang Deutschsprachige Literatur des Fachbereichs

Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Okto- ber 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengän- gen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fach- bereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin am 2. Mai 2012 folgende Sat- zung erlassen:*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG für den Masterstudiengang Deutsch- sprachige Literatur des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang). Es handelt sich um einen konse- kutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

§ 2

Studienplätze und Bewerbung

(1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Ver- fügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungs- ordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulas- sungstermin bestimmt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsi- dium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden.

(3) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß § 3 Abs. 1 in amtlich beglaubigter Form beizufügen.

(5) Die Zulassung zum Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der in § 3 Abs. 1, 2 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Feh- lens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienver- laufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1, 2 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird und die Maßga- ben, die aufgrund des § 3 Abs. 3 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso recht- zeitig erfüllt sind. Dieser Erwartung wird insbesondere dann entsprochen, wenn mindestens 2/3 des Gesamt- pensums – davon mindestens 40 Leistungspunkte im Fach Deutsche Philologie/Germanistik – bewertet wor- den sind und eine fristgerechte Fertigstellung der Ab- schlussarbeit vor Beginn des Masterstudiengangs mög- lich ist. Die Bewerbung geht mit der Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzule- genden aktuellen Leistungs- und Bewertungsnachweis (Transkript) ermittelt wird, in das Auswahlverfahren ein.

Das Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschul- abschlusses bleibt in diesem Fall insoweit unbeachtet.

(6) Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudien- gang mit dem Schwerpunkt Neuere Literatur ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstudiums mit einem Studienanteil im Fach Deutsche Philologie/Ger- manistik im Umfang von mindestens 60 Leistungspunk- ten, davon mindestens 20 Leistungspunkte im Bereich der Neueren Deutschen Literatur.

(2) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudien- gang mit dem Schwerpunkt Ältere Literatur ist ein berufs- qualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländi- scher Abschluss eines Hochschulstudiums mit einem Studienanteil im Fach Deutsche Philologie/Germanistik im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten, davon mindestens 20 Leistungspunkte im Bereich der Neueren Deutschen Literatur und mindestens 10 Leistungspunkte im Bereich der Älteren Deutschen Literatur und Sprache.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Stu- dienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen. Dies kann durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit dem Gesamtergeb- nis DSH 3 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 der

* Diese Satzung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 10. Mai 2012 und von der für Hochschulen zuständigen Senats- verwaltung am 24. Mai 2012 bestätigt worden.

(7)

Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hoch- schulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Freien Universität Berlin (FU- Mitteilungen 33/2005) oder durch Nachweis eines gleich- wertigen Kenntnisstandes erfolgen.

(4) Über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Nach- weise entscheidet der für den Masterstudiengang zu- ständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philo- sophie und Geisteswissenschaften der Freien Universi- tät Berlin. Auf Antrag werden auch außerhalb eines lau- fenden Bewerbungsverfahrens Nachweise im Hinblick auf die Gleichwertigkeit geprüft.

§ 4

Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches (1) Es werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren ver- geben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze wer- den auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG vergeben. Die Quote des § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5 %.

(2) Die Auswahl erfolgt nach:

1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergeb- nis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG),

2. zusätzlichen Qualifikationen, die außerhalb eines Hochschulstudiums erworben wurden.

(3) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1:

Nach der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 wer- den 85 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Verfü- gung stehenden Studienplätze vergeben. Maßstab für die Auswahl ist die im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesene Durchschnittsnote.

(4) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2:

a) Die verbleibenden 15 % der im Rahmen der Hoch- schulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Eine außerhoch- schulisch erworbene Qualifikation ist eine studien- relevante Tätigkeit, insbesondere in den Bereichen Verlagswesen, Buchhandel, Medien, Theater sowie die Erteilung von Deutschunterricht. Der Qualifika- tionserwerb muss nachweislich mindestens 1 Jahr gedauert haben. Die jeweilige Qualifikation ist durch eine beglaubigte Bescheinigung nachzuweisen.

b) Die Auswahl erfolgt, indem aus der auf der Grundlage der Abschlussnote des vorangegangenen Studien- gangs ermittelten Rangfolge diejenigen Bewerberin- nen und Bewerber herausgenommen werden, die die Qualifikationen nach Buchst. a nicht nachgewiesen haben.

(5) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wer- den mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt.

Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin auf Vorschlag des Instituts für Deutsche und Niederländische Philologie der Freien Universität Berlin bestimmt. Sie müssen im jeweiligen Masterstudiengang prüfungsberechtigt sein und in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

§ 5

Zulassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewer- bung und Zulassung – nach Abschluss des Auswahlver- fahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rang- folge.

(2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhal- ten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung die- ser Frist wird der Studienplatz neu vergeben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grund- lage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. In der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters sind der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulab- schluss vorzulegen und das Vorliegen der mit ihm zu- sammenhängenden Voraussetzungen nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelas- sen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Be- gründung.

(5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unter- lagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung aufzubewahren.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang vom 4. Juli 2007 (FU-Mitteilungen 44/2007, S. 835), ge- ändert am 14. Januar 2009 (FU-Mitteilungen 8/2009, S. 34), außer Kraft.

(8)

Zugangssatzung für den Masterstudiengang English Studies: Literature, Language, Culture des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissen-

schaften der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Okto- ber 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengän- gen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fach- bereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin am 2. Mai 2012 folgende Sat- zung erlassen:*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG für den Masterstudiengang English Stu- dies: Literature, Language, Culture des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Uni- versität Berlin (Masterstudiengang). Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

§ 2

Studienplätze und Bewerbung

(1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Ver- fügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungs- ordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulas- sungstermin bestimmt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsi- dium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden.

(3) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß § 3 Abs. 1 in amtlich beglaubigter Form beizufügen.

(5) Die Zulassung zum Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Feh- lens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienver- laufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1 genannte berufs- qualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird und die Maßgaben, die aufgrund des § 3 Abs. 2 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig er- füllt sind. Dieser Erwartung wird insbesondere dann ent- sprochen, wenn mindestens 2/3 des Gesamtpensums bewertet worden sind und eine fristgerechte Fertigstel- lung der Abschlussarbeit vor Beginn des Masterstudien- gangs möglich ist. Die Bewerbung geht mit der Durch- schnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleis- tungen aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegenden aktuellen Leistungs- und Bewertungs- nachweis (Transkript) ermittelt wird, in das Auswahlver- fahren ein. Das Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall insoweit unbeachtet.

(6) Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudien- gang ist ein berufsqualifizierender deutscher oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss eines Hoch- schulstudiums

mit einem Studienanteil an Englischer Philologie, der dem des Bachelorstudiengangs Englische Philologie des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissen- schaften der Freien Universität Berlin entspricht oder

mit einem Studienanteil an Englischer Philologie, der dem des 60-Leistungspunkte-Modulangebots Eng- lische Philologie des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin entspricht oder

in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissen- schaft (Komparatistik), Humanwissenschaftlicher Anthropologie, Publizistik- und Kommunikationswis- senschaft, Kulturwissenschaft, Linguistik (Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft), anderen Phi- lologien, Philosophie, Psychologie oder Soziologie mit einem Studienanteil an Englischer Philologie in Art und Umfang des 30-LP-Modulangebots der Freien Universität Berlin.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die den Hoch- schulabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Englisch Unterrichtssprache ist, haben

* Diese Satzung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 10. Mai 2012 und von der für Hochschulen zuständigen Senats- verwaltung am 24. Mai 2012 bestätigt worden.

(9)

Englischkenntnisse im Umfang der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Spra- chen (GER) oder einen gleichwertigen Kenntnisstand nachzuweisen.

(3) Über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Nach- weise entscheidet der für den Masterstudiengang zu- ständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philo- sophie und Geisteswissenschaften der Freien Universi- tät Berlin. Auf Antrag werden auch außerhalb eines lau- fenden Bewerbungsverfahrens Nachweise im Hinblick auf die Gleichwertigkeit geprüft.

§ 4

Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches (1) Es werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren ver- geben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze wer- den auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG vergeben. Die Quote des § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5 %.

(2) Die Auswahl erfolgt nach

1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergeb- nis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG),

2. einer Gewichtung von Studienfächern des vorange- gangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZG):

(3) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1:

Nach der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 wer- den 85 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Ver- fügung stehenden Studienplätze vergeben. Maßstab für die Auswahl ist die im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesene Durchschnittsnote.

(4) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2:

a) Die verbleibenden 15 % der im Rahmen der Hoch- schulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Gewichtungs- maßstab ist der in Leistungspunkten ausgedrückte Umfang folgender Studienfächer:

– Allgemeine und Vergleichende Literaturwissen- schaft,

– Nordamerikastudien, – Lateinamerikastudien, – Deutsche Philologie oder

– eine andere fremdsprachliche Philologie.

b) Der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 werden Auswahlpunkte gemäß Anlage 1, dem jeweils in Leis- tungspunkten ausgedrückten Umfang der Studien- fächer Auswahlpunkte gemäß Anlage 2 zugeordnet.

Die Auswahl erfolgt anhand der sich aus der Summe

beider Auswahlpunktzahlen ergebenden Rangfolge in absteigender Reihe.

(5) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wer- den mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt.

Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin auf Vorschlag des Instituts für Englische Philologie der Freien Universität Berlin bestimmt. Sie müssen im Masterstudiengang prüfungs- berechtigt sein und in einem hauptberuflichen Beschäfti- gungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen.

Eine Vertretung ist nicht zulässig.

§ 5

Zulassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewer- bung und Zulassung – nach Abschluss des Auswahlver- fahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rang- folge.

(2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhal- ten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung die- ser Frist wird der Studienplatz neu vergeben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grund- lage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. In der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters sind der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulab- schluss vorzulegen und das Vorliegen der mit ihm zu- sammenhängenden Voraussetzungen nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelas- sen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung.

(5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unter- lagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung aufzubewahren.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang vom 11. Juli 2007 (FU-Mitteilungen 47/2007, S. 1061), geändert am 28. Januar 2009 (FU-Mitteilungen 11/2009, S. 124), außer Kraft.

(10)

Anlagen (zu § 4 Abs. 4 Buchst. b) Anlage 1

Zuordnung von Auswahlpunkten zur im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesenen Durch- schnittsnote gemäß § 4 Abs. 3

Anlage 2

Zuordnung von Auswahlpunkten zum in Leistungspunkten ausgedrückten Umfang der gewichteten Studienfächer

Durchschnittsnote Auswahlpunkte

1,0 50

1,1 48

1,2 46

1,3 44

1,4 42

1,5 40

1,6 38

1,7 36

1,8 34

1,9 32

2,0 30

2,1 28

2,2 26

2,3 24

2,4 22

2,5 20

2,6 19

2,7 18

2,8 17

2,9 16

3,0 15

3,1 14

3,2 13

3,3 12

3,4 11

ab 3,5 10

Umfang der gewichteten Studienfächer/

Leistungspunkte Auswahlpunkte

60 14

55 13

50 12

45 11

40 10

35 9

30 8

25 7

20 6

15 5

10 4

(11)

Zugangssatzung für den Masterstudiengang Filmwissenschaft des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften

der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Okto- ber 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengän- gen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaft der Freien Universität Berlin am 2. Mai 2012 folgende Satzung erlassen:*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG für den Masterstudiengang Filmwissen- schaft des Fachbereichs Philosophie und Geistes- wissenschaften der Freien Universität Berlin (Master- studiengang). Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

§ 2

Studienplätze und Bewerbung

(1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Ver- fügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungs- ordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulas- sungstermin bestimmt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsi- dium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden.

(3) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß § 3 Abs. 1 in amtlich beglaubigter Form beizufügen.

(5) Die Zulassung zum Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Feh- lens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienver- laufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1 genannte berufs- qualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird und die Maßgaben, die aufgrund des § 3 Abs. 2 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Dieser Erwartung wird insbesondere dann entsprochen, wenn mindestens 2/3 des Gesamtpensums bewertet worden sind und eine fristgerechte Fertigstel- lung der Abschlussarbeit vor Beginn des Masterstudien- gangs möglich ist. Die Bewerbung geht mit der Durch- schnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleis- tungen aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegenden aktuellen Leistungs- und Bewertungs- nachweis (Transkript) ermittelt wird, in das Auswahlver- fahren ein. Das Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall insoweit unbeachtet.

(6) Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudien- gang ist ein Bachelorabschluss im Studiengang Filmwis- senschaft der Freien Universität Berlin oder ein berufs- qualifizierender deutscher oder gleichwertiger auslän- discher Abschluss eines Hochschulstudiums, das den Inhalten und der Struktur des Bachelorstudiengangs Filmwissenschaft der Freien Universität Berlin ent- spricht.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Stu- dienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen. Dies kann durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder durch Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes gemäß der Ord- nung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hoch- schulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Freien Universität Berlin erfol- gen.

(3) Über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Nach- weise entscheidet der für den Masterstudiengang zu- ständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philoso- phie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin. Auf Antrag werden auch außerhalb eines laufen- den Bewerbungsverfahrens Nachweise im Hinblick auf die Gleichwertigkeit geprüft.

* Diese Satzung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 10. Mai 2012 und von der für Hochschulen zuständigen Senats- verwaltung am 24. Mai 2012 bestätigt worden.

(12)

§ 4

Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches (1) Es werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren ver- geben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze wer- den auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG vergeben. Die Quote des § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5 %.

(2) Die Auswahl erfolgt nach:

1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergeb- nis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG),

2. dem Ergebnis eines mit den Bewerberinnen oder Bewerbern durchzuführenden Gesprächs, das Auf- schluss über deren Motivation und Eignung für den Masterstudiengang geben soll (§ 10 Abs. 2 Nr. 6 BerlHZG).

(3) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1:

Nach der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 wer- den 85 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Ver- fügung stehenden Studienplätze vergeben. Maßstab für die Auswahl ist die im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesene Durchschnittsnote.

(4) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2:

a) Die verbleibenden 15 % der im Rahmen der Hoch- schulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlge- spräch wird auf das Dreifache der gemäß § 2 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Studienplätze begrenzt.

Der anzuwendende Maßstab für die Auswahl der Teil- nehmerinnen und Teilnehmer ist die Durchschnitts- note gemäß Abs. 3 Satz 2.

b) Der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 werden Auswahlpunkte gemäß der Anlage zugeordnet. Je nach Ergebnis des Auswahlgesprächs können 3, 6, 9, 12 oder 15 Auswahlpunkte erlangt werden. Die Auswahl erfolgt anhand der sich aus der Summe bei- der Auswahlpunktzahlen ergebenden Rangfolge in absteigender Reihe.

(5) Für die Durchführung dieses Teils des Auswahlver- fahrens werden mindestens zwei Auswahlbeauftragte bestellt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissen- schaften der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin auf Vorschlag des Instituts für Theaterwissenschaft der Freien Univer- sität Berlin bestimmt. Sie müssen im Masterstudiengang prüfungsberechtigt sein und in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

(6) Das Auswahlgespräch wird von den Auswahl- beauftragten durchgeführt, ist nicht öffentlich und dauert

ca. 20 Minuten je Bewerberin oder Bewerber. Zum Aus- wahlgespräch werden Bewerberinnen oder Bewerber durch eine oder einen der Auswahlbeauftragten schrift- lich unter Angabe von Zeitpunkt und Ort eingeladen.

Die Ladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 10 Werktage vor dem Auswahlgespräch abgesandt wurde. Über den Verlauf des Auswahlgesprächs wird eine Niederschrift gefertigt, die die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers enthält.

§ 5

Zulassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewer- bung und Zulassung – nach Abschluss des Auswahlver- fahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rang- folge.

(2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhal- ten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung die- ser Frist wird der Studienplatz neu vergeben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grund- lage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. In der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters sind der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulab- schluss vorzulegen und das Vorliegen der mit ihm zu- sammenhängenden Voraussetzungen nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelas- sen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Be- gründung.

(5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unter- lagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung aufzubewahren.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Ver- gabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang vom 4. Juli 2007 (FU-Mitteilungen 44/2007, S. 837), ge- ändert am 17. Dezember 2008 (FU-Mitteilungen 8/2009, S. 26), außer Kraft.

(13)

Anlage (zu § 4 Abs. 4 Buchst. b)

Zuordnung von Auswahlpunkten zur im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesenen Durch- schnittsnote gemäß § 4 Abs. 3

Durchschnittsnote Auswahlpunkte

1,0 50

1,1 48

1,2 46

1,3 44

1,4 42

1,5 40

1,6 38

1,7 36

1,8 34

1,9 32

2,0 30

2,1 28

2,2 26

2,3 24

2,4 22

2,5 20

2,6 19

2,7 18

2,8 17

2,9 16

3,0 15

3,1 14

3,2 13

3,3 12

3,4 11

ab 3,5 10

(14)

Zugangssatzung für den Masterstudiengang Klassische Philologie des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften

der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Okto- ber 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengän- gen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fach- bereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin am 2. Mai 2012 folgende Sat- zung erlassen:*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG für den Masterstudiengang Klassische Philologie des Fachbereichs Philosophie und Geistes- wissenschaften der Freien Universität Berlin (Master- studiengang). Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

§ 2

Studienplätze und Bewerbung

(1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Ver- fügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungs- ordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulas- sungstermin bestimmt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsi- dium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden.

(3) Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai eines jeden Jahres.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß § 3 Abs. 1 in amtlich beglaubigter Form beizufügen.

(5) Die Zulassung zum Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Feh- lens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienver- laufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1 genannte berufs- qualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird und die Maßgaben, die aufgrund des § 3 Abs. 2 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Dieser Erwartung wird insbesondere dann entsprochen, wenn mindestens 2/3 des Gesamtpensums bewertet worden sind, die Nachweise sowohl des Graecums als auch des Latinums vorgelegt werden und eine fristgerechte Fertigstellung der Abschlussarbeit vor Beginn des Masterstudiengangs möglich ist. Die Bewer- bung geht mit der Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen aus dem von der Bewer- berin oder dem Bewerber vorzulegenden aktuellen Leis- tungs- und Bewertungsnachweis (Transkript) ermittelt wird, in das Auswahlverfahren ein. Das Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall insoweit unbeachtet.

(6) Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudien- gang ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleich- wertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstu- diums mit einem Mindestanteil von 60 Leistungspunkten in Griechischer oder Lateinischer Philologie. Es müssen zudem Nachweise sowohl des Graecums als auch des Latinums oder eines jeweils gleichwertigen Kenntnis- stands vorgelegt werden.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Stu- dienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen. Dies kann durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder durch Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes gemäß der Ord- nung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hoch- schulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Freien Universität Berlin erfol- gen.

(3) Über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Nach- weise entscheidet der für den Masterstudiengang zu- ständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philo- sophie und Geisteswissenschaften der Freien Universi- tät Berlin. Auf Antrag werden auch außerhalb eines lau-

* Diese Satzung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 10. Mai 2012 und von der für Hochschulen zuständigen Senats- verwaltung am 24. Mai 2012 bestätigt worden.

(15)

fenden Bewerbungsverfahrens Nachweise im Hinblick auf die Gleichwertigkeit geprüft.

§ 4

Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches (1) Es werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren ver- geben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze wer- den auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG vergeben. Die Quote des § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5 %.

(2) Die Auswahl erfolgt nach:

1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergeb- nis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG),

2. zusätzlichen Qualifikationen, die außerhalb eines Hochschulstudiums erworben wurden (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 BerlHZG).

(3) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1:

Nach der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 wer- den 85 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Ver- fügung stehenden Studienplätze vergeben.

(4) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2:

a) Die verbleibenden 15 % der im Rahmen der Hoch- schulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Die außerhoch- schulisch erworbenen Qualifikationen müssen stu- dienrelevant sein und über die besondere Eignung für den Masterstudiengang Aufschluss geben können.

Hierzu zählen insbesondere praktische Tätigkeiten an Schulen, Hochschulen (Tutorien) und anderen Einrichtungen (Archiven, Verlage), auch im Bereich der einschlägigen Sprachen. Der Qualifikations- erwerb sollte mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten erfolgt sein. Die jeweilige Qualifikation ist durch eine beglaubigte Bescheinigung nachzuwei- sen.

b) Die Auswahl erfolgt, indem aus der auf der Grundlage der Abschlussnote des vorangegangenen Studien- gangs ermittelten Rangfolge diejenigen Bewerberin- nen und Bewerber herausgenommen werden, die die Qualifikationen nach Buchst. a nicht nachgewiesen haben.

(5) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wer- den mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt.

Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums

der Freien Universität Berlin auf Vorschlag des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie der Freien Universität Berlin bestimmt. Sie müssen im Masterstu- diengang prüfungsberechtigt sein und in einem hauptbe- ruflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

§ 5

Zulassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Prä- sidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewer- bung und Zulassung – nach Abschluss des Auswahlver- fahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rang- folge.

(2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhal- ten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung die- ser Frist wird der Studienplatz neu vergeben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grund- lage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. In der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters sind der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulab- schluss vorzulegen und das Vorliegen der mit ihm zu- sammenhängenden Voraussetzungen nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelas- sen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung.

(5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unter- lagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung aufzubewahren.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Ver- gabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang vom 4. Juli 2007 (FU-Mitteilungen 44/2007, S. 839), ge- ändert am 17. Dezember 2008 (FU-Mitteilungen 8/2009, S. 27), außer Kraft.

(16)

Zugangssatzung für den Masterstudiengang Neogräzistik des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin

Präambel

Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Okto- ber 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) i. V. m. § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengän- gen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert am 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), und § 10 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekannt- machung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl.

S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philo- sophie und Geisteswissenschaften der Freien Universi- tät Berlin am 2. Mai 2012 folgende Satzung erlassen:*

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Zugang zum Studium gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG und das Auswahlverfahren für die Vergabe der Studienplätze gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BerlHZG für den Masterstudiengang Neogräzistik des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaf- ten der Freien Universität Berlin (Masterstudiengang).

Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudien- gang gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

§ 2

Studienplätze und Bewerbung

(1) Die Zahl der für den Masterstudiengang zur Ver- fügung stehenden Studienplätze wird in der Zulassungs- ordnung der Freien Universität Berlin für jeden Zulas- sungstermin bestimmt.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Präsi- dium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewerbung und Zulassung – zu stellen. Zulassungsanträge können durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronische Medien allein nicht wirksam gestellt werden.

(3) Die Bewerbungsfrist endet am 15. August eines jeden Jahres.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium ist der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss gemäß § 3 Abs. 1 in amtlich beglaubigter Form beizufügen.

(5) Die Zulassung zum Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulabschluss wegen Feh- lens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorgelegt werden kann und aufgrund des bisherigen Studienver- laufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der in § 3 Abs. 1 genannte berufs- qualifizierende Hochschulabschluss vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt wird und die Maßgaben, die aufgrund des § 3 Abs. 2, 3 Voraussetzung für den Zu- gang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzei- tig erfüllt sind. Dieser Erwartung wird insbesondere dann entsprochen, wenn mindestens 2/3 des Gesamtpensums bewertet worden sind und eine fristgerechte Fertigstel- lung der Abschlussarbeit vor Beginn des Masterstudien- gangs möglich ist. Die Bewerbung geht mit der Durch- schnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleis- tungen aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegenden aktuellen Leistungs- und Bewertungs- nachweis (Transkript) ermittelt wird, in das Auswahlver- fahren ein. Das Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall insoweit unbeachtet.

(6) Die Freie Universität Berlin ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudien- gang ist ein Bachelorabschluss im Studiengang Neo- gräzistik der Freien Universität Berlin oder ein berufs- qualifizierender deutscher oder gleichwertiger auslän- discher Abschluss eines Hochschulstudiums, das den Inhalten und der Struktur des Bachelorstudiengangs Neogräzistik der Freien Universität Berlin entspricht.

Darüber hinaus können Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bachelorabschluss in einem anderen Fach erlangt haben, aber in ihrem Studium neogräzistische Kurse und Sprachunterricht im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachgewiesen haben, zum Master- studiengang zugelassen werden.

(2) Es sind Kenntnisse der deutschen oder der eng- lischen Sprache auf der Niveaustufe B2 (rezeptiv) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen.

(3) Bewerberinnen und Bewerbern, die den Hoch- schulabschluss nicht an einer Bildungsstätte erworben haben, in der Neugriechisch Unterrichtssprache ist, haben Neugriechischkenntnisse im Umfang der Niveau- stufe C1 GER oder einen gleichwertigen Kenntnisstand nachzuweisen.

(4) Über die Gleichwertigkeit vorgelegter Nachweise entscheidet der für den Masterstudiengang zuständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin. Auf Antrag werden auch außerhalb eines laufenden Bewer-

* Diese Satzung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 10. Mai 2012 und von der für Hochschulen zuständigen Senats- verwaltung am 24. Mai 2012 bestätigt worden.

(17)

bungsverfahrens Nachweise im Hinblick auf die Gleich- wertigkeit geprüft.

§ 4

Auswahlquote, Auswahlkriterien, Organisatorisches (1) Es werden 80 % der nach Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbar gebliebenen Studienplätze durch das in dieser Satzung geregelte Auswahlverfahren ver- geben (Hochschulquote). 20 % der Studienplätze wer- den auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHZG vergeben. Die Quote des § 10 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG beträgt 5 %.

(2) Die Auswahl erfolgt nach

1. dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergeb- nis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BerlHZG),

2. einer Gewichtung von Studienfächern des vorange- gangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung für den Masterstudiengang Auskunft geben (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZG).

(3) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 1:

Nach der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 wer- den 85 % der im Rahmen der Hochschulquote zur Ver- fügung stehenden Studienplätze vergeben. Maßstab für die Auswahl ist die im Zeugnis des Hochschulabschlus- ses ausgewiesene Durchschnittsnote.

(4) Auswahl nach Abs. 2 Nr. 2:

a) Die verbleibenden 15 % der im Rahmen der Hoch- schulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nach Abs. 2 Nr. 2 vergeben. Gewichtungs- maßstab ist der in Leistungspunkten ausgedrückte Umfang folgender Studienfächer:

1. Neugriechische Philologie

2. Neugriechische Geschichtswissenschaft 3. Griechische Philologie

4. Allgemeine und Vergleichende Literaturwissen- schaft

b) Der Note des Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 werden Auswahlpunkte gemäß Anlage 1, dem jeweils in Leis- tungspunkten ausgedrückten Umfang der Studien- fächer Auswahlpunkte gemäß Anlage 2 zugeordnet.

Die Auswahl erfolgt anhand der sich aus der Summe beider Auswahlpunktzahlen ergebenden Rangfolge in absteigender Reihe.

(5) Für die Durchführung dieses Teils des Auswahlver- fahrens werden mindestens zwei Auswahlbeauftragte eingesetzt. Diese werden von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geisteswis-

senschaften der Freien Universität Berlin im Auftrag des Präsidiums der Freien Universität Berlin auf Vorschlag des Instituts für Griechische und Lateinische Philologie der Freien Universität Berlin bestimmt. Sie müssen im Masterstudiengang prüfungsberechtigt sein und in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin stehen. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Bestellung erfolgt jeweils für ein Auswahl- verfahren.

§ 5

Zulassungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Präsidium der Freien Universität Berlin – Bereich Bewer- bung und Zulassung – nach Abschluss des Auswahlver- fahrens auf der Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus ermittelten Rang- folge.

(2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhal- ten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung die- ser Frist wird der Studienplatz neu vergeben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf der Grund- lage des Transkripts ausgewählt wurden, erhalten eine Zulassung unter Vorbehalt und können sich für das erste Fachsemester befristet immatrikulieren. In der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters sind der in § 3 Abs. 1 genannte berufsqualifizierende Hochschulab- schluss vorzulegen und das Vorliegen der mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen nachzuweisen.

Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht zugelas- sen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung.

(5) Die in dem Auswahlverfahren eingereichten Unter- lagen sind bis zur Bestandskraft der Entscheidung und im Falle eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung aufzubewahren.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Ver- gabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang vom 14. Juli 2010 (FU-Mitteilungen 36/2010, S. 756) außer Kraft.

(18)

Anlagen (zu § 4 Abs. 4 Buchst. b) Anlage 1

Zuordnung von Auswahlpunkten zur im Zeugnis des vorangegangenen Studienabschlusses ausgewiesenen Durch- schnittsnote gemäß § 4 Abs. 3

Anlage 2

Zuordnung von Auswahlpunkten zum in Leistungspunkten ausgedrückten Umfang der gewichteten Studienfächer

Durchschnittsnote Auswahlpunkte

1,0 50

1,1 48

1,2 46

1,3 44

1,4 42

1,5 40

1,6 38

1,7 36

1,8 34

1,9 32

2,0 30

2,1 28

2,2 26

2,3 24

2,4 22

2,5 20

2,6 19

2,7 18

2,8 17

2,9 16

3,0 15

3,1 14

3,2 13

3,3 12

3,4 11

ab 3,5 10

Umfang der gewichteten Studienfächer/

Leistungspunkte Auswahlpunkte

60 14

55 13

50 12

45 11

40 10

35 9

30 8

25 7

20 6

15 5

10 4

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